51998AP0114

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen - Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (KOM(98)0026 C4- 0138/98 98/0024(CNS))

Amtsblatt Nr. C 138 vom 04/05/1998 S. 0093


A4-0114/98

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen - Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (KOM(98)0026 - C4-0138/98 - 98/0024(CNS))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

2. Auf seinem Sondergipfel zur Beschäfti

gung am 20. und 21. November 1997 in Luxemburg begrüsste der Europäische Rat die Initiative fürWachstum und Beschäfti

gung des Europäischen Parlaments, die für die Beschäftigung vorgesehenen Haushaltsmittel zu verstärken. Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, sobald wie möglich Vorschläge für neue Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender KMU vorzulegen, damit der Rat sie zuegig verabschieden kann. Diese neuen Instrumente müssen die von der EIB finanzierte und vom EIF verwaltete Europäische Technologiefazilität (EFT) verstärken, indem eine "Risikokapitalfazilität¨ eingerichtet wird, die Gründung grenzueberschreitender Joint-ventures zwischen KMU innerhalb der Gemeinschaft unterstützt wird, und innerhalb des EIF ein spezieller Garantiefonds eingerichtet wird, der Instituten, die Finanzmittel für KMU anbieten, die Risikoübernahme erleichtert.

>Text nach EP-Abstimmung>

2.

Auf seinem Sondergipfel zur Beschäfti

gung am 20. und 21. November 1997 in Luxemburg begrüsste der Europäische Rat die Entschließung des Europäischen Parla

ments vom 21. Oktober 1997 mit dem Beitrag des Europäischen Parlaments zum Sondergipfel des Europäischen Rates "Beschäftigung"(1) und seine Initiative, die für die Beschäftigung vorgesehenen Haushaltsmittel zu verstärken. In seinem Be

schluß zum Haushaltsplan 1998 schuf dasEuropäische Parlament in Übereinstim

mung mit dem Rat einen neuen Titel B5-5 (Arbeitsmarkt und technologische Innovation) für die Finanzierung von KMU und innovativen Aktionen und Projekten auf dem Arbeitsmarkt mit einer Mittelausstattung von 450 Millionen ECU über drei Jahre (1998-2000). Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, sobald wie möglich Vorschläge für neue Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender KMU vorzulegen, damit der Rat sie zuegig verabschieden kann. Diese neuen Instrumente müssen die von der EIB finanzierte und vom EIF verwaltete Europäische Technologiefazilität (EFT) verstärken, indem eine "Risikokapitalfazilität¨ eingerichtet wird, die Gründung grenzueberschreitender Joint-ventures zwischen KMU innerhalb

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

der Gemeinschaft unterstützt wird, und innerhalb des EIF ein spezieller Garantiefonds eingerichtet wird, der Instituten, die Finanzmittel für KMU anbieten, die Risikoübernahme erleichtert.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

________________

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(Änderung 2)

Erwägung 9a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

9a. In Anbetracht der Bedeutung einer Kon

zentration der Finanzmittel auf kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern ist es erforderlich, daß sich die Kommission vorrangig für die Durchführung einer Kooperationsvereinbarung mit dem EIF einsetzt.

(Änderung 18)

Artikel 1

>ursprünglicher Text>

Es wird ein Programm zur finanziellen Förderung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ("das Programm") eingeführt, mit dem Gründung und Wachstum innovativer KMU gemäß der Empfehlung 96/280/EG erleichtert werden sollen, indem ihre Investitionstätigkeit durch eine grössere Verfügbarkeit von Finanzmitteln unterstützt und dadurch die Schaffung von Beschäftigung stimuliert wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es wird ein Programm zur finanziellen Förderung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ("das Programm") eingeführt,

das die Schaffung von Arbeitsplätzen anregen soll, indem Gründung und Wachstum innovativer KMU gemäß der Empfehlung 96/280/EG erleichtert und intensiviert werden, indem ihre Investitionstätigkeit durch eine grössere Verfügbarkeit von Finanzmitteln unterstützt wird. Ein Teil des Programms soll der Finanzierung von KMU im "dritten System", insbesondere in den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung und Kultur, gewidmet werden. Bei der Durchführung des Programms haben kleine Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern Vorrang.

(Änderung 4)

Artikel 2

>ursprünglicher Text>

Das Programm umfasst drei sich gegenseitig ergänzende Fazilitäten: ein vom EIF verwaltetes Risikokapitalprogramm ("ETF-Start

kapital¨), ein von der Kommission verwaltetes Programm zur finanziellen Förderung grenzueberschreitender Joint-ventures von KMU in der Gemeinschaft ("Joint European Venture¨) und ein vom EIF verwaltetes Bürgschaftsprogramm ("KMU-Bürgschaftsfazilität¨).

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Programm umfasst drei sich gegenseitig ergänzende Fazilitäten: ein vom EIF verwaltetes Risikokapitalprogramm ("

Euro-Start

kapital"), ein von der Kommission verwaltetes Programm zur finanziellen Förderung grenzueberschreitender Joint-ventures von KMU in der Gemeinschaft ("Joint European Venture¨) und ein vom EIF verwaltetes Bürgschaftsprogramm ("KMU-Bürgschaftsfazilität¨).

(Änderung 5)

Artikel 3 Titel

>ursprünglicher Text>

ETF-Startkapitalfazilität

>Text nach EP-Abstimmung>

Euro-Startkapitalfazilität

(Änderung 16)

Artikel 3 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Durch Investitionen in einschlägige spezialisierte Wagniskapitalfonds, insbesondere kleinere oder neugegründete Fonds, regional tätige Fonds, Fonds mit Schwerpunkt auf bestimmten Industriezweigen bzw. Technologien oder Wagniskapitalfonds, die die Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen finanzieren, beispielsweise Fonds, die mit Forschungszentren und Technologieparks verbunden sind, übernimmt die Gemeinschaft Risikokapitalbeteiligungen an KMU vor allem bei der Gründung und in der Anfangsphase und/oder innovativen KMU.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Durch Investitionen in einschlägige spezialisierte Wagniskapitalfonds, insbesondere

:

* kleinere oder neugegründete Fonds,

* regional tätige Fonds,

* Fonds mit Schwerpunkt auf bestimmten Industriezweigen bzw. Technologien oder

* Wagniskapitalfonds, die die Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen von KMU finanzieren, die mit For

schungszentren und Technologieparks verbunden sind,

übernimmt die Gemeinschaft Risikokapitalbeteiligungen an KMU vor allem bei der Gründung und in der Anfangsphase und/oder innovativen KMU.

(Änderung 6)

Artikel 4 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Förderungsfähige Ausgaben im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind wesentliche Ausgaben in Verbindung mit der Konzeption und Gründung eines grenzueberschreitenden Joint-ventures im Sinne von Anhang II Nummer 6 durch europäische KMU.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Förderungsfähige Ausgaben im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind wesentliche Ausgaben in Verbindung mit der Konzeption und Gründung eines grenzueberschreitenden Joint-ventures im Sinne von Anhang II Nummer 6 durch KMU.

(Änderung 8)

Artikel 5a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 5a

Förderung der Fazilitäten

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die in Artikel 3 und 5 genannten Koopera

tionsvereinbarungen zwischen der Kommission und dem EIF berücksichtigen die Notwendigkeit, die flächendeckende Verbreitung von Informationen über die Fazilitäten und insbesondere die Unterrichtung von Unternehmerinnen sicherzustellen.

(Änderung 19)

Artikel 6 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Umsetzung dieses Beschlusses, insbesondere auf seine Auswirkung auf den Zugang zu KMU zu Finanzmitteln, seine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schaffung von Beschäftigung, und die langfristigen Aussichten für die Schaffung von Beschäftigung.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Umsetzung dieses Beschlusses, insbesondere auf seine Auswirkung auf den Zugang zu KMU zu Finanzmitteln, seine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schaffung von Beschäftigung, und die langfristigen Aussichten für die Schaffung von Beschäftigung.

Der Bericht der Kommission enthält eine Beurteilung der Umsetzung der verschiedenen Fazilitäten.

(Änderung 21)

Artikel 6 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Spätestens 48 Monate nach Annahme des Beschlusses legt die Kommission eine Bewertung des Programms vor, besonders über seine Gesamtinanspruchnahme, seine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schaffung von Beschäftigung, und die langfristigen Aussichten für die Schaffung von Beschäftigung, insbesondere um etwaige künftige Maßnahmen nach der Anfangsphase bewerten zu können.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Spätestens

24 Monate nach Annahme des Beschlusses und neun Monate vor dem Ausser

krafttreten des Beschlusses legt die Kommis

sion eine Bewertung des Programms vor, besonders über seine Gesamtinanspruchnahme, die Verteilung der begünstigten KMU nach Umfang und nach Branche, das Kosten-Nutzen-Verhältnis der verschiedenen Fazilitäten, die unmittelbaren Auswirkungen auf die Schaffung von Beschäftigung, und die langfristigen Aussichten für die Schaffung von Beschäftigung, insbesondere um Anpassungen beim Einsatz der Fazilitäten und bei der Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Fazilitäten vorzuschlagen sowie etwaige künf

tige Maßnahmen nach der Anfangsphase bewerten zu können.

(Änderung 11)

Artikel 6 Absatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Die endgültige Beurteilung hinsichtlich der Beschäftigung sollte von einem unabhängigen Gremium durchgeführt werden, wobei insbesondere folgende Elemente zu berücksichtigen sind:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

- Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze (z.B. sozialer Schutz, Chancengleichheit, gewerkschaftliche Rechte),

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

-

Art der geschaffenen Arbeitsplätze (beruf

liches Niveau, Voll- oder Teilzeit, typisch oder atypisch)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

-

betroffene Wirtschaftszweige und künftige Aussichten.

(Änderung 12)

Artikel 6a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 6a

Rückführung von Restbeträgen

Restbeträge aus Einzelaktionen oder -opera

tionen könnten während der Geltungsdauer der Fazilität rückgeführt werden, doch in jedem Fall müssen alle Restbeträge bis spätestens nach 15 Jahren zurückgezahlt werden.

(Änderung 13)

Artikel 6b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 6b

Verwaltungsgebühren

Die Kommission wird darüber wachen, daß die Verwaltungsgebühren und anderen förderungsfähigen Ausgaben des EIF in Einklang mit den marktüblichen Grundsätzen festgelegt werden und mit den für die Initiative bereitgestellten Haushaltsmitteln verrechnet werden können.

(Änderung 20)

Artikel 6c (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 6c

Zwischengeschaltete Finanzinstitute

Die zwischengeschalteten Finanzinstitute sollen offen und transparent ausgewählt und erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Ausschreibung bestimmt werden.

(Änderung 14)

Artikel 7

>ursprünglicher Text>

Dieser Beschluß tritt am Tage der Annahme durch den Rat in Kraft und gilt für eine Dauer von drei Jahren.

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieser Beschluß tritt am Tage der Annahme durch den Rat in Kraft.

Er bleibt rechtskräftig, bis alle entsprechenden Rückzahlungen erfolgt sind und im Haushalt verbucht wurden. Die Finanzierung dieses Beschlusses gilt für eine Dauer von drei Jahren. Auf der Grundlage des zweiten Jahresberichts kann die Kommission der Haushaltsbehörde vorschlagen, die Finanzierung auf einen längeren Zeitraum auszudehnen.

(Änderung 15)

Anhang I Titel

>ursprünglicher Text>

Leitlinien für die Umsetzung des ETF-Start

kapitalprogramms

>Text nach EP-Abstimmung>

Leitlinien für die Umsetzung des

Euro-Start

kapitalprogramms

(Dieser Begriff ist im gesamten Anhang I anzupassen.)

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen - Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (KOM(98)0026 - C4-0138/98 - 98/0024(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0026 - 98/0024(CNS),

* vom Rat gemäß Artikel 130 Absatz 3 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0138/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (A4-0114/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. wünscht erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.