51998AP0102

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (KOM(97)0252 C4-0248/97 97/0155(COD))

Amtsblatt Nr. C 138 vom 04/05/1998 S. 0089


A4-0102/98

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (KOM(97)0252 - C4-0248/97 - 97/0155(COD))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

Um die mit der Anmeldepflicht verbundene Belastung zu verringern und die Gleichbehand

lung aller Auskunftspflichtigen zu gewährleisten, sind ferner die fakultativen Daten zu streichen. Die Angabe des Ursprungslandes ist jedoch für viele Benutzer von besonderem Interesse und muß daher beibehalten werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Um die mit der Anmeldepflicht verbundene Belastung

der Unternehmen, insbesondere der KMU, zu verringern, sind die Verkehrsart und die Lieferbedingungen sowie die fakultativen Daten für Unternehmen mit geringem Handels

aufkommen zu streichen und die Sammlung dieser Informationen bei den übrigen Unternehmen nach Maßgabe des innerstaatlichen Bedarfs zu beschränken.

(Änderung 2)

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 23 Absatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 3330/91)

>ursprünglicher Text>

(2) Die Mitgliedstaaten können nicht vorschreiben, daß auf dem Datenträger für die statistische Information andere Daten als die in Absatz 1 vorgesehenen aufgeführt werden, mit Ausnahme folgender Angaben:

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Um die Zahl der KMU, die genaue statisti

sche Angaben machen müssen, zu begrenzen, legt die Kommission gemäß Artikel 30 dieser Verordnung einen Schwellenwert fest, unterhalb dessen die Mitgliedstaaten nicht vor

schreiben können, daß auf dem Datenträger für die statistische Information andere Daten als die in Absatz 1 vorgesehenen aufgeführt werden. Dieser Schwellenwert wird möglichst hoch angesetzt, damit die Vergleichbarkeit der in den Mitgliedstaaten gesammelten Informationen gewährleistet bleibt. Die Kommission kann dazu je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Werte festlegen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Ausser den in Absatz 1 genannten Daten können die Mitgliedstaaten für Auskunftspflichtige, deren Jahreswert der Eingänge oder Ausgänge den genannten Schwellenwert überschreitet, vorschreiben, daß auf dem Datenträger für die statistische Information folgende Angaben aufgeführt werden:

>ursprünglicher Text>

a) das Ursprungsland im Eingangsmitglied

staat;

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

das Ursprungsland im Eingangsmitglied

staat;

>ursprünglicher Text>

b) die Lieferbedingungen bis zum 31. Dezember 1999.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) das Ursprungsgebiet im Versendungßmit

gliedstaat und das Bestimmungsgebiet im Eingangsmitgliedstaat.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (KOM(97)0252 - C4-0248/97 - 97/0155(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0252 - 97/0155(COD) ((ABl. C 203 vom 03.07.1997, S. 10.)),

* unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 100 a des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0248/97),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Regionalpolitik (A4-0102/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt für diesen Fall die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.