51998AP0077

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (C4-0007/98 96/ 0318(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 104 vom 06/04/1998 S. 0206


A4-0077/98

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (C4-0007/98 - 96/0318(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0007/98 - 96/0318(COD),

* unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 200 vom 30.06.1997, S. 183.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(96)0610 ((ABl. C 302 vom 03.10.1997, S. 6.)),

* in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(97)0347 ((ABl. C 320 vom 21.10.1997, S. 7.)),

* gestützt auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags,

* unter Hinweis auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien für die zweite Lesung (A4-0077/98),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG-Vertrags abgibt, zu befürworten;

3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 1)

Erwägung 13

>ursprünglicher Text>

(13) Mit diesem Beschluß wird ein gemein

schaftlicher Rahmen geschaffen, der zur Entwicklung grenzueberschreitender Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligendienstes beitragen soll.

>Text nach EP-Abstimmung>

(13) Der grenzueberschreitenden Mobilität der Jugendlichen stehen grössere rechtliche Hindernisse entgegen, und diese Hindernisse müssen durch die Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten beseitigt werden, um ein für alle jungen Freiwilligen des europäischen Zivildienstes gemeinsames Statut zu definieren, der insbesondere die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme und der für die Aufwandsentschädigungen und Kostenübernahmen geltenden steuerrechtlichen Regelungen vorsieht, auf die diese Jugendlichen während der Dauer ihres Dienstes für ihre Reisekosten, ihre Unterbringung oder ihren Lebensunterhalt Anspruch haben.

(Änderung 2)

Erwägung 21

>ursprünglicher Text>

(21) Die Tätigkeiten im Rahmen des euro

päischen Freiwilligendienstes sollten nicht an die Stelle des Wehrdienstes, von Ersatzdiensten - insbesondere für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen - oder des obligatorischen Zivildienstes, wie sie in mehreren Mitgliedstaaten existieren, treten und dürfen nicht mögliche oder bereits bestehende bezahlte Arbeitsverhältnisse einschränken oder an deren Stelle treten.

>Text nach EP-Abstimmung>

(21)

Die Tätigkeiten im Rahmen des euro

päischen Freiwilligendienstes treten nicht an die Stelle des Wehrdienstes, von Ersatzdiensten - insbesondere für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen - oder des obligatorischen Zivildienstes, wie sie in mehreren Mitgliedstaaten existieren, und dürfen nicht mögliche oder bereits bestehende bezahlte Arbeitsverhältnisse einschränken; sie müssen jedoch mit den nationalen Zivildiensten in Einklang gebracht werden, um sie - sofern die Mitgliedstaaten dies wünschen - schrittweise in diese integrieren zu können, wodurch sie diesen eine neue grenzuebergreifende Dimension verleihen, und um die Möglichkeit wahrnehmen zu können, deren

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

materielle und organisatorische Struk

turen zu nutzen. Zu diesem Zweck können Vereinbarungen zwischen dem europäischen Freiwilligendienst und den nationalen Zivildiensten geschlossen werden.

(Änderung 3)

Artikel 3 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms wird für den Zeitraum 1998-1999 auf 35 Millionen ECU festgelegt; er entspricht damit der derzeitigen Finanziellen Vorausschau.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms wird für den Zeitraum 1998-1999 auf

80 Millionen ECU festgelegt; er entspricht damit der derzeitigen Finanziellen Vorausschau.

(Änderung 4)

Artikel 7 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die von ihnen für angemessen erachteten Maßnahmen für den Ausbau von Strukturen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene, um die Programmziele zu realisieren, den Zugang zum Programm für die jungen Menschen und die übrigen Partner auf lokaler Ebene zu erleichtern, die Bewertung und die Begleitung der im Programm vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen und die Abstimmungs- und Auswahlmechanismen zur Anwendung zu bringen. In diesem Zusammenhang ergreifen die Kommission und die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um eine ange

messene Unterrichtung und Sensibilisierung der Freiwilligen in bezug auf ihre Rechte und Pflichten auf europäischer, einzelstaatlicher und lokaler Ebene zu fördern, und sie be

mühen sich, aktiv zur Komplementarität der grenzueberschreitenden Aktivitäten und der Aktionen der nationalen Freiwilligendienste beizutragen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die von ihnen für angemessen erachteten Maßnahmen für den Ausbau von Strukturen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene, um die Programmziele zu realisieren, den Zugang zum Programm für die jungen Menschen und die übrigen Partner auf lokaler Ebene zu erleichtern, die Bewertung und die Begleitung der im Programm vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen und die Abstimmungs- und Auswahlmechanismen zur Anwendung zu bringen. In diesem Zusammenhang

tragen die Kommission und die Mit

gliedstaaten dafür Sorge, daß eine ange

messene Unterrichtung und Sensibilisierung der Freiwilligen in bezug auf ihre Rechte und Pflichten auf europäischer, einzelstaatlicher und lokaler Ebene gewährleistet sind, und sie bemühen sich, aktiv zur Komplementarität der grenzueberschreitenden Aktivitäten und der Aktionen der nationalen Freiwilligendienste beizutragen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erfor

derlichen Maßnahmen, um die Koordination zwischen dem europäischen Freiwilligendienst und den auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden Zivildiensten sicherzustellen, indem sie den Zugang der jungen europäischen Freiwilligen zu den nationalen Infrastrukturen erleichtern und aktiv zur unerläßlichen Synergie zwischen den grenzueberschreitenden Aktivitäten und den Aktionen der nationalen Freiwilligendienste beitragen.

(Änderung 5)

Artikel 7 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Jeder Mitgliedstaat bemüht sich so weit wie möglich, die Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich und wünschenswert hält, um ein ordnungsgemässes Funktionieren des Programms insbesondere hinsichtlich der Mobilität der jungen Freiwilligen zu gewährleisten.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Jeder Mitgliedstaat bemüht sich, die

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Jugendlichen eine ungehinderte Teilnahme am Programm zu ermöglichen, vor allem hinsichtlich der Bewilligung eines Aufenthaltsrechts in dem aufnehmenden Mitgliedstaat für die Dauer des Freiwilligendienstes und in bezug auf die Aufrechterhaltung ihrer Rechte insbesondere im Bereich der Sozialversicherung sowie der Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen und Kostenübernahmen, die die jungen Freiwilligen für ihre Reisekosten, ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt während der Dauer ihres Dienstes und ohne eine eigentliche Bezahlung ihrer Arbeit beziehen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission legt Vorschläge zur Einfüh

rung eines europäischen Statuts für junge Freiwillige vor, die einen spezifischen Rechtsrahmen gewährleisten, der sowohl in den Herkunftsländern wie in den Aufnahmeländern anerkannt wird, um den Freiwilligen die gleichen Mobilitätsbedingungen wie den anderen Bürgern der Europäischen Union zu garantieren.

(Änderung 6)

Artikel 9 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

1) Bei der Umsetzung dieses Programms wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitglied

staat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

>Text nach EP-Abstimmung>

1) Bei der Umsetzung dieses Programms wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(Änderung 7)

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Einleitung

>ursprünglicher Text>

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament mitgeteilt. In diesem Fall und unter dem Vorbehalt, daß diese Maßnahmen die Wahrung der gemeinsamen legislativen Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des eigentlichen Beschlusses und seiner Anhänge, die Gegenstand der Mitentscheidung waren, nicht beeinträchtigen, gilt folgendes:

(Änderung 8)

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

* der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen, und das Europäische Parlament wird von der Kommission darüber unterrichtet.

(Änderung 9)

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

3) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen sonstigen Fragen zur Durchführung dieses Programms hören.

>Text nach EP-Abstimmung>

3) Die Kommission kann darüber hinaus den Ausschuß zu allen sonstigen Fragen zur Durchführung dieses Programms hören, mit Ausnahme der Finanzvorschriften gemäß Artikel 3.

(Änderung 10)

Artikel 9 Absatz 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Arbeiten des Ausschusses auf dem laufenden und stellt diesem mit einer ausreichenden Frist die mit Anmerkungen versehenen Tagesordnungen aller Sitzungen von Verwaltungs- und Regelungsausschüssen zur Verfügung: die Kommission teilt dem Parlament das Ergebnis der vom Ausschuß abgegebenen Stellungnahme mit. Sie fordert von allen Ausschußmitgliedern, die keine Beamte des öffentlichen Dienstes sind, bei ihrer Ernennung die Unterzeichnung einer Erklärung, daß kein Konflikt zwischen ihrer Mitgliedschaft im Ausschuß und ihren persönlichen Interessen besteht.