Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (C4-0679/97 00/0465(COD))
Amtsblatt Nr. C 034 vom 02/02/1998 S. 0069
A4-0011/98 Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (C4-0679/97 - 00/0465(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezueglichen Erklärung der Kommission C4-0679/97 - 00/0465(COD), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 141 vom 13.05.1996, S. 176.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(93)0351) ((ABl. C 239 vom 03.09.1993, S. 3; ABl. C 261 vom 06.10.1995, S. 5.)), - unter Hinweis auf seinen Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt ((ABl. C 167 vom 02.06.1997, S. 24.)), - in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(97)0331 - C4-0325/97), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4- 0011/98), 1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen; 3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.