Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und - abrechnungssystemen (C4-0534/97 96/0126(COD))
Amtsblatt Nr. C 056 vom 23/02/1998 S. 0027
A4-0005/98 Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und - abrechnungssystemen (C4-0534/97 - 96/0126(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunktes des Rates C4-0534/97 - 96/0126(COD) ((ABl. C 375 vom 10.12.1997, S. 34. )), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme in erster Lesung ((ABl. C 132 vom 28.04.1997, S. 74. )) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(96)0193) ((ABl. C 207 vom 18.07.1996, S. 13.)), - in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(97)0345 ((ABl. C 259 vom 26.08.1997, S. 6.)), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte für die zweite Lesung (A4-0005/98), 1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab; 2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG- Vertrags abgibt, zu befürworten; 3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen. 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln. (Änderung 5) Artikel 3 Absatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (Netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden oder ihre Ausführung am Tage der Verfahrenseröffnung erfolgt ist, es sei denn, das System hatte Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder hätte davon Kenntnis haben müssen. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (Netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden. >Text nach EP-Abstimmung> Werden Zahlungsaufträge in Ausnahmefällen nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und am Tag der Verfahrenseröffnung abgerechnet, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nach dem Zeitpunkt der Abrechnung nachweisen kann, daß sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte und keine Kenntnis davon hätte haben müssen. (Änderung 6) Artikel 10 Absätze 2a und 2b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Über die Meldepflicht nach Absatz 2 hinaus können die Mitgliedstaaten Systeme, die unter ihre Rechtsprechung fallen, einer Beaufsichtigung oder Genehmigungspflicht unterwerfen. >Text nach EP-Abstimmung> Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann von einem Institut Auskunft darüber verlangen, an welchen Systemen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln über das Funktionieren dieser Systeme. (Änderung 4) Artikel 11 >ursprünglicher Text> Artikel 11 Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, zum Schutz der Systeme weitergehende Vorschriften als die in der Richtlinie vorgesehenen zu erlassen. >Text nach EP-Abstimmung> entfällt