51998AG0527(02)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 25/98 vom Rat festgelegt am 17. März 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 98/.../EG des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer

Amtsblatt Nr. C 161 vom 27/05/1998 S. 0012


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 25/98 vom Rat festgelegt am 17. März 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 98/. . ./EG des Rates vom . . . zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (98/C 161/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Unterschiede in den einzelstaatlichen Regelungen für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise können zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(2) Im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes sollte der Harmonisierungsprozeß in diesem Bereich fortgesetzt werden, indem die gemeinsamen Regeln der Richtlinie 96/26/EG (4) verstärkt werden.

(3) Angesichts der Entwicklungen des Güterkraftverkehrsmarktes sowie der Erfordernisse eines funktionierenden Binnenmarktes sollte der Geltungsbereich der Richtlinie 96/26/EG auf bestimmte Kategorien von gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen, die Kleinfahrzeuge nutzen, wie z. B. Kurierdienste, ausgeweitet werden; eine besondere Ausnahmeregelung ist dabei für Güterkraftverkehrsunternehmen vorzusehen, die lokale Beförderungen über kurze Strecken durchführen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 6 t einsetzen.

(4) Es sollten erhöhte Anforderungen in bezug auf die Zuverlässigkeit der Unternehmen, auch hinsichtlich des Umweltschutzes und der Berufspflichten festgelegt werden.

(5) Um Ungleichgewichte auf dem Markt zu vermeiden, ist es im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit notwendig, für den Betrag des erforderlichen Eigenkapitals und der Reserven ein höheres Mindestniveau anzusetzen und den Wert des Ecu in den Landeswährungen alle fünf Jahre festzusetzen.

(6) Im Hinblick auf die fachliche Eignung ist es notwendig, daß die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ein einheitliches Mindestniveau an Ausbildung auf denselben Gebieten nachweisen, daß sie im Besitz einer nach einem vergleichbaren Modell erstellten Bescheinigung sind, mit der ihre fachliche Eignung insbesondere auf gewerblichem Gebiet auf einem einheitlichen Mindestniveau nachgewiesen wird und die auf der Grundlage von in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Prüfungsbedingungen ausgestellt werden. Zu diesem Zweck sollten auch bestimmte organisatorische Aspekte der Prüfung harmonisiert werden.

(7) Einige Mitgliedstaaten veranstalten für Bewerber, die ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, obligatorische Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung, in der die fachliche Eignung nachgewiesen werden muß.

(8) Dementsprechend bestehen unbeschadet der Richtlinie 92/26/EG je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Niveaus hinsichtlich der Kenntnisse, die für die Erteilung des Befähigungsnachweises berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Unterschiede können die einzelstaatlichen Maßnahmen innerhalb des in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Rahmens insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Verkehrsunternehmer, der Qualität der Dienstleistungen und der Straßenverkehrssicherheit erheblich variieren.

(9) Es sollte eingeräumt werden, daß die Mitgliedstaaten während eines begrenzten Zeitraums und nach Anhörung der Kommission Personen, die nie zuvor einen Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat erworben haben, jedoch eine Prüfung der fachlichen Eignung in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt bestanden haben, an dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, in dem sie den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erstmals ausüben wollen, einer zusätzlichen Prüfung unterziehen können. Gegenstand dieser zusätzlichen Prüfung müssen die Bereiche sein, in denen sich die nationalen Aspekte des Berufs von denjenigen des Mitgliedstaats unterscheiden, in dem die betreffenden Personen die Prüfung bestanden haben, insbesondere die besonderen nationalen Aspekte der gewerblichen, sozialen, steuerrechtlichen und technischen Gegebenheiten oder die Aspekte der Marktorganisation und des Gesellschaftsrechts.

(10) Für die Umsetzung der Richtlinie in Österreich, Finnland und Schweden muß eine Übergangsregelung getroffen werden.

(11) In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob die zugelassenen Kraftverkehrsunternehmer die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung noch erfuellen.

(12) Im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes sollten die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/26/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2

- erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- 'Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers' die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen ausführt,";

- wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 'ordentlicher Wohnsitz' der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Fall einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge."

2. In Artikel 2

- erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen.";

- wird der derzeitige Absatz 2 zu Buchstabe a) und wird der folgende Buchstabe angefügt:

"b) Die Mitgliedstaaten können nach Unterrichtung der Kommission Güterkraftverkehrsunternehmern, die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 6 t einsetzen und die ausschließlich im Nahverkehr tätig sind, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, da diese aufgrund der zurückgelegten Entfernung nur eine geringe Auswirkung auf den Verkehrsmarkt haben."

3. In Artikel 3

- erhält Absatz 2 Buchstabe c) folgende Fassung:

"c) wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über

- die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen

oder

- die Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in bezug auf die Berufspflichten

verurteilt worden sind.";

- erhält Absatz 3 Buchstabe c) folgende Fassung:

"c) Das Unternehmen muß über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich mindestens auf 9 000 ECU für das erste Fahrzeug und auf 5 000 ECU für jedes weitere Fahrzeug belaufen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Wert des Ecu in den Landeswährungen alle fünf Jahre festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.";

- erhält Absatz 3 Buchstabe d) folgende Fassung:

"d) Die zuständige Behörde kann als Nachweis für die Zwecke der Buchstaben a), b) und c) die Bestätigung oder Versicherung einer Bank oder eines anderen entsprechend befähigten Instituts gelten lassen oder verlangen. Diese Bestätigung oder Versicherung kann in Form einer Bankgarantie, gegebenenfalls eines Pfandes oder einer Bürgschaft oder in gleichartiger Form gegeben werden.";

- erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist erfuellt, wenn die dem Ausbildungsniveau gemäß Anhang I entsprechenden Kenntnisse in den in diesem Anhang aufgeführten Sachgebieten nachgewiesen wurden. Dieser Nachweis wird mittels einer obligatorischen schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls einer ergänzenden mündlichen Prüfung erbracht, wie in Anhang I beschrieben, die von der vom jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle durchgeführt werden.

b) Die Mitgliedstaaten können die Bewerber, die eine praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen nachweisen, von der Prüfung befreien, sofern diese Bewerber sich einer Kontrollprüfung unterziehen, deren Modalitäten von den Mitgliedstaaten nach Anhang I festgelegt werden.

c) Die Mitgliedstaaten können die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse in den in der Liste in Anhang I aufgeführten Sachgebieten gewährleisten, von der Prüfung in den von den Diplomen abgedeckten Sachgebieten befreien; diese Diplome werden von den Mitgliedstaaten eigens bezeichnet.

d) Als Nachweis der fachlichen Eignung muß eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der unter Buchstabe a) genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung wird nach dem Modell des Anhangs Ia erstellt.

e) Im Fall von Bewerbern, die die tatsächliche und dauerhafte Leitung von Unternehmen wahrnehmen wollen, die nur im innerstaatlichen Verkehr tätig sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die für die Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigenden Kenntnisse lediglich die Sachgebiete des innerstaatlichen Verkehrs betreffen. In diesem Fall wird in der Bescheinigung über die fachliche Eignung (Modell in Anhang Ia) angegeben, daß der Inhaber der Bescheinigung nur zur tatsächlichen und dauerhaften Leitung von Unternehmen befugt ist, die lediglich Beförderungen innerhalb des Mitgliedstaats vornehmen, der die Bescheinigung erteilt hat.

f) Nach Anhörung der Kommission kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß jede natürliche Person, die Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach dem . . . (*) ausgestellt wurde, während die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats hatte, sich einer zusätzlichen Prüfung zu unterziehen hat, die von der von dem ersten Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle durchgeführt wird. Gegenstand der zusätzlichen Prüfung sind die spezifischen Kenntnisse über die nationalen Aspekte des Berufs des Verkehrsunternehmers in dem ersten Mitgliedstaat.

Dieser Buchstabe gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem . . . (*). Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Vertrag um höchstens fünf Jahre verlängern. Er gilt nur für natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Befähigungsnachweises gemäß Unterabsatz 1 nie zuvor einen entsprechenden Nachweis in einem Mitgliedstaat erworben haben.

(*) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie."

4. In Artikel 5

- wird in Absatz 1 folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden.";

- wird in Absatz 2 Unterabsatz 1 nach dem Gedankenstrich, der mit "nach dem 2. Oktober 1989" beginnt, folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1997 für Österreich, Finnland und Schweden,";

- wird in Absatz 2 am Ende von Unterabsatz 1 nach dem Gedankenstrich, der mit "1. Juli 1992" beginnt, folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- 1. Januar 1997 für Österreich, Finnland und Schweden,";

- wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(3) a) Alle Unternehmen, denen vor dem . . . (*) eine Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen in bezug auf die von ihnen zu diesem Zeitpunkt eingesetzten Fahrzeuge spätestens am . . . (**) die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 erfuellen.

Sie müssen jedoch in bezug auf jede nach dem . . . (*) vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 erfuellen.

b) Die Unternehmen, die vor dem . . . (*) den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t und weniger als 6 t beträgt, müssen die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 spätestens am . . . (**) erfuellen.

(*) Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1.

(**) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie."5. Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß sich die zuständigen Behörden regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre vergewissern, daß die Unternehmen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung noch erfuellen."

6. In Artikel 7

- erhält der Beginn von Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen Verstöße gegen die Vorschriften . . ." (Rest unverändert);

- wird der jetzige Absatz 2 gestrichen, und der jetzige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. In Artikel 8

- werden in Absatz 2 die Worte "oder dafür, daß kein Konkurs erfolgt ist," gestrichen;

- wird in Absatz 4 der letzte Satz gestrichen.

8. In Artikel 10 Absatz 3 wird der "1. Januar 1990" durch den in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt ersetzt.

9. Nach Artikel 10 werden die folgenden Artikel eingefügt:

"Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die festgelegten Sanktionen haben wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sein.

Artikel 10b

Die Mitgliedstaaten erkennen ab dem . . . (*) als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigungen an, die dem Modell des Anhangs Ia entsprechen und von der von dem jeweiligen anderen Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden sind.

(*) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie."

10. Anhang I wird durch Anhang I dieser Richtlinie ersetzt; der in Anhang II dieser Richtlinie enthaltene Text wird als Anhang Ia hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am . . . (5*) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen . . .

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 95 vom 24.3.1997, S. 66, und ABl. C 324 vom 25.10.1997, S. 6.

(2) ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 21.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 224), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. März 1998 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1.

(5*) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANHANG I

"ANHANG I

I. LISTE DER SACHGEBIETE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten für den Güter- und den Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen die zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne des vorstehenden Absatzes darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang zu der Entscheidung 85/368/EWG (1) liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine sonstige Fachschule oder ähnliche Ausbildung auf Sekundarstufe erworben wird.

A. Bürgerliches Recht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;

2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;

Güterkraftverkehr

3. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;

4. die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen;

Personenkraftverkehr

5. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.

B. Handelsrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;

2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

C. Sozialrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);

2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;

3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);

4. die die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (1) und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (2) sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen kennen.

D. Steuerrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere die Vorschriften kennen für

1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;

2. die Kraftfahrzeugsteuern;

3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;

4. die Einkommensteuern.

E. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;

2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;

3. wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können;

4. ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können;

5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;

6. ein Budget ausarbeiten können;

7. die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;

8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;

9. die Grundlagen der Marktforschung (des "Marketing"), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen;

10. die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;

11. die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;

Güterkraftverkehr

12. die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;

13. die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen;

Personenkraftverkehr

14. die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;

15. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.

F. Zugang zum Markt

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;

2. die Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen;

3. die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, daß zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden;

Güterkraftverkehr

4. die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen;

5. die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen;

Personenkraftverkehr

6. die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;

7. die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.

G. Technische Normen und technischer Betrieb

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;

2. je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;

3. die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;

4. Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;

5. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können;

Güterkraftverkehr

6. die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können;

7. die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des "Roll-on-roll-off"-Verkehrs kennen;

8. die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte aufgrund der Richtlinie 94/55/EG (1), der Richtlinie 96/35/EG (2) und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (3) durchführen können;

9. die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können;

10. die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

H. Sicherheit im Straßenverkehr

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muß insbesondere

1. die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine, Fahrerlaubnis, Lenkberechtigung, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);

2. durch Maßnahmen sicherstellen können, daß die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;

3. Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewußtes Fahren ausarbeiten können;

4. in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden;

Personenkraftverkehr

5. Grundkenntnisse der Straßengeographie der Mitgliedstaaten haben.

II. ABLAUF DER PRÜFUNG

1. Die Mitgliedstaaten sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Teil I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfuellung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.

a) Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar:

- schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen;

- schriftlichen Übungen/Fallstudien.

Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.

b) Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.

2. Falls die Mitgliedstaaten auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

Falls die Mitgliedstaaten nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

3. Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Mitgliedstaaten können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.

(1) Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56).

(1) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1).

(2) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 21).

(1) Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7). Geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 43).

(2) Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10).

(3) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.12.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14)."

ANHANG II

"ANHANG Ia

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A 4)

(abgefaßt in der, den oder einer der Amtssprache(n) des Staates, der die Bescheinigung ausstellt)

Kennzeichen des betreffenden Mitgliedstaats (1)

Bezeichnung der Behörde oder der zuständigen Stelle (2)

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN INNERSTAATLICHEN [UND GRENZÜBERSCHREITENDEN] (3) GÜTER-[PERSONEN-] (3) KRAFTVERKEHR

Nr. . . .

Behörde bzw. Stelle (2): .

bescheinigt folgendes:

a) (4) .

geboren in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat mit Erfolg gemäß (5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Güter-[Personen-] (3) Kraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen [und grenzüberschreitenden] (3) Verkehr (Jahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .; Prüfungstermin: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .) (6) abgelegt.

b) Die unter Buchstabe a) bezeichnete Person ist aufgrund ihrer fachlichen Eignung zur Berufsausübung in einem Güter-[Personen-] (3) Kraftverkehrsunternehmen,

- das ausschließlich Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr in dem die Bescheinigung ausstellenden Mitgliedstaat durchführt (3),

- das Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführt (3),

berechtigt.

Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer erbracht.

Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. (7)

(1) Länderkennzeichen (B) Belgien, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (P) Portugal, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.(2) Behörde oder Stelle, die vom jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Ausstellung dieser Bescheinigung vorher benannt wurde.(3) Nichzutreffendes streichen.(4) Name und Vornamen, Geburtsort und -datum.(5) Genaue Bezeichnung der jeweiligen Prüfung.(6) Bezugnahme auf die innerstaatlichen Vorschriften in diesem Bereich gemäß der obengenannten Richtlinie.(7) Stempel und Unterschrift der Behörde oder zuständigen Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt.>ENDE EINES SCHAUBILD>

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BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 5. Februar 1997 einen auf Artikel 75 Absatz 1 EG-Vertrag gestützten Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (1) unterbreitet. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 17. Juli 1997 abgegeben (2), der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 28. Mai 1997 Stellung genommen (3).

Im Lichte der Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat die Kommission dem Rat am 6. Oktober 1997 einen geänderten Vorschlag unterbreitet (4).

Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189c EG-Vertrag am 17. März 1998 festgelegt.

II. ZIEL DES VORSCHLAGS

Mit dem geänderten Kommissionsvorschlag wird bezweckt, im Hinblick auf den Binnenmarkt den Prozeß der Harmonisierung des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers voranzutreiben.

Nach Auffassung der Kommission ist der in der Gemeinschaft erreichte Grad der Harmonisierung nicht mehr ausreichend, da die unterschiedlichen einzelstaatlichen Regelungen in Anbetracht der Entwicklung des Kraftverkehrs- und insbesondere des Güterkraftverkehrsmarktes sowie der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs auf diesem Gebiet zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Bekanntlich gilt der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich der Güterbeförderung in vollem Umfang ab dem 1. Juli 1998, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem für die Kabotage die mengenmäßigen Beschränkungen entfallen.

Die Kommission schlägt daher eine Verstärkung der in der Richtlinie 96/26/EG vorgesehenen gemeinsamen Regeln vor.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTES DES RATES

Nach dem gemeinsamen Standpunkt sind insbesondere die nachstehend dargelegten Änderungen der Richtlinie 96/26/EG vorgesehen.

a) Hinsichtlich des Güterkraftverkehrs beinhaltet der gemeinsame Standpunkt eine Ausdehnung des Geltungsbereichs der bisherigen Richtlinie. Diese gilt nämlich nur für Verkehrsunternehmer, die Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t einsetzen, während der gemeinsame Standpunkt auch Verkehrsunternehmer einbezieht, die Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t einsetzen.

Der gemeinsame Standpunkt schränkt damit allerdings die im Vorschlag der Kommission vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs ein, wonach jeder Güterkraftverkehrsunternehmer unabhängig vom Gewicht der eingesetzten Fahrzeuge den gemeinsamen Regeln unterworfen wäre.

b) In bezug auf die Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Unternehmens sieht der gemeinsame Standpunkt vor, daß diese Voraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben ist, wenn der Verkehrsunternehmer wegen schwerer Verstöße gegen bestimmte Vorschriften für das Verkehrsgewerbe, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über den Umweltschutz und die Berufspflichten, verurteilt wurde. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der geltenden Richtlinie bezieht sich auf Verurteilungen wegen "schwerer und wiederholter Verstöße".

Nach dem Vorschlag der Kommission würden die Fälle, in denen die Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht mehr gegeben ist, auf "eine schwere strafrechtliche Verurteilung" und eine "Verurteilung aufgrund mehrerer geringerer Verstöße" ausgedehnt.

Der gemeinsame Standpunkt sieht auch vor, daß die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die geänderte Richtlinie 96/26/EG festlegen.

c) In bezug auf die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit sieht der gemeinsame Standpunkt entsprechend dem Vorschlag der Kommission eine Erhöhung der Beträge vor, sieht jedoch von gestaffelten Beträgen nach Maßgabe des Gewichts der vom Unternehmen eingesetzten Frachtfahrzeuge bzw. der Zahl der Sitzplätze der Fahrzeuge für den Personenverkehr ab.

d) Bezüglich der fachlichen Eignung sieht der gemeinsame Standpunkt folgendes vor:

- detaillierteres Prüfungsverfahren, Aktualisierung und Erweiterung der Prüfungsbereiche und Einführung eines einheitlichen Mindestniveaus an Kenntnissen auf jedem Sachgebiet.

- Beibehaltung unterschiedlicher Prüfungen, je nachdem, ob der Bewerber im innerstaatlichen oder im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sein will.

Der Vorschlag der Kommission sieht hingegen für den innerstaatlichen wie für den grenzüberschreitenden Verkehr dieselben Prüfungen für die Bewerber vor.

- Unbefristete Freistellung der eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung nachweisenden Bewerber von der Prüfung, wie dies auch die geltende Richtlinie vorsieht, allerdings mit der Auflage, daß diese Bewerber sich einer Kontrollprüfung zu unterziehen haben, deren Modalitäten von den Mitgliedstaaten entsprechend der Liste der Sachgebiete in Anhang I der Richtlinie festgelegt werden.

Der Vorschlag der Kommission sieht hingegen die Abschaffung dieser Freistellung vor.

- Aufnahme eines Gemeinschaftsmodells für die Bescheinigung über die fachliche Eignung in die Richtlinie (Anhang Ia).

- Aufnahme einer im geänderten Kommissionsvorschlag nicht enthaltenen Bestimmung, mit der den Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum gestattet werden soll, nach Anhörung der Kommission Personen einer zusätzlichen Prüfung zu unterziehen, die nie zuvor einen Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat erworben haben, jedoch eine Prüfung in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hatten, in dem sie den Beruf erstmals ausüben wollen.

Gegenstand der zusätzlichen Prüfung sind die Bereiche, in denen sich die nationalen Aspekte des Berufs des Verkehrsunternehmers von denjenigen des Mitgliedstaates unterscheiden, in dem die betreffenden Personen die Prüfung bestanden haben.

e) Der gemeinsame Standpunkt umfaßt auch, wie von der Kommission vorgeschlagen, Übergangsmaßnahmen für die Durchführung der geänderten Richtlinie in den drei neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden.

f) Bezüglich der Kontrolle der Anwendung der Richtlinie sieht der gemeinsame Standpunkt vor, daß die Mitgliedstaaten sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre vergewissern, daß die Voraussetzungen für den Berufszugang noch erfuellt sind.

Der gemeinsame Standpunkt greift nicht die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung auf, nach der die Mitgliedstaaten zwischen dem zweiten und dem dritten Jahr die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuprüfen hätten.

g) Der gemeinsame Standpunkt sieht vor, daß die Mitgliedstaaten diese Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten umsetzen. Kraftverkehrsunternehmen, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und das Gewerbe vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung ausüben, müssen die neuen Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung der Richtlinie erfuellen.

IV. ÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

1. Vom Rat übernommene Änderungen

Der Rat hat folgende Änderungen des Europäischen Parlaments entweder sinngemäß oder im Wortlaut übernommen:

- Änderung 9, mit der präzisiert wird, daß Anhang I der geltenden Richtlinie durch Anhang I der neuen Richtlinie ersetzt wird (in Artikel 1 Nummer 10 des gemeinsamen Standpunkts übernommene redaktionelle Änderung);

- Änderung 10 zur Aufnahme eines neuen Artikels in die Richtlinie 96/26/EG, wonach die Mitgliedstaaten eine Sanktionsregelung einführen müssen (redaktionelle Änderung, die in Artikel 1 Nummer 9 des gemeinsamen Standpunkts übernommen wurde, wonach ein Artikel 10a in die Richtlinie 96/26/EG eingefügt wird).

2. Vom Rat nicht übernommene Änderungen des Parlaments

Der Rat hat folgende Änderungen nicht übernommen:

a) Voraussetzung der Zuverlässigkeit:

- Änderung 3, erster Teil, womit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 96/26/EG dahin gehend geändert werden soll, daß die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr als erfuellt gilt, wenn die natürlichen Personen, die diese Voraussetzung erfuellen müssen, "Gegenstand einer schweren straf- oder verwaltungsrechtlichen Verurteilung oder einer oder mehrerer straf- oder verwaltungsrechtlicher Verurteilungen aufgrund mehrerer geringerer Verstöße" gegen die in Absatz 2 desselben Buchstabens genannten Vorschriften waren.

Mit dem gemeinsamen Standpunkt wird der Anwendungsbereich der geltenden Richtlinie, die auf "schwere und wiederholte Verstöße" abgestellt, erweitert, denn nun geht es um Verurteilungen "wegen schwerer Verstöße". Nach Auffassung des Rates sollte es nämlich den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die Zuverlässigkeit eines Verkehrsunternehmers durch Einschätzung der Schwere des Verstoßes aufgrund des einzelstaatlichen Rechts zu beurteilen.

Der Rat hält es für schwierig, die Zuverlässigkeit anhand von Verurteilungen aufgrund mehrerer geringerer Verstöße zu beurteilen, da diese Verstöße möglicherweise lediglich zu Verwarnungen geführt haben. Die obligatorische Verweigerung des Berufszugangs bei mehreren geringeren Verstößen wäre eine zu scharfe Sanktion.

Der Rat zieht es ferner vor, in der Richtlinie nur von "Verurteilung" ohne Qualifizierung als "schwere" Verurteilung zu sprechen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten nicht näher auszuführen, daß es sich sowohl um straf- als auch verwaltungsrechtliche Verurteilungen handeln kann.

- Änderung 1 und Änderung 3, zweiter Teil, die die Aufnahme eines Erwägungsgrundes und verschiedener Zusätze zu Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 96/26/EG betreffen und wonach vorgesehen werden soll, daß

- Verstöße gegen Vorschriften zur Bekämpfung des Betrugs im Versandverfahren und gegen Vorschriften für den Transport lebender Tiere Verstöße darstellen, die die Nichtanerkennung oder Aberkennung der Zuverlässigkeit zur Folge haben können;

- bei der Beurteilung, ob mehrere geringere Verstöße vorliegen, die vom betroffenen Unternehmen durchgeführten Fahrten im Verhältnis zur Anzahl der Verstöße zu sehen sind.

Der Rat vertritt die Auffassung, daß

- die geltenden Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, bei der Überprüfung, ob die Voraussetzung der Zuverlässigkeit gegeben ist, die Verstöße gegen Vorschriften für das Versandverfahren und den Transport lebender Tiere zu berücksichtigen;

- die Einführung eines gemeinsamen Kriteriums zur Beurteilung geringerer Verstöße gegenstandslos ist, da es in dem gemeinsamen Standpunkt nicht mehr um geringere und wiederholte Verstöße geht. Auch darf für die Schwere eines Verstoßes nicht die Größe des Unternehmens (Zahl der verfügbaren Fahrzeuge oder Anzahl der damit zurückgelegten Kilometer) maßgebend sein, sondern der Verstoß ist für sich genommen zu beurteilen.

- Änderung 8, die vorsieht, daß bei einem schweren Verstoß oder bei wiederholten geringfügigen Verstößen gegen die Vorschriften des Kraftverkehrsgewerbes, insbesondere gegen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie genannten Vorschriften, der Mitgliedstaat, in dem ein Verstoß, der zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs führen kann, von einem nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmer begangen wird, oder der Kenntnis von einem solchen Verstoß hat, dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, die ihm vorliegenden Informationen mitteilen muß.

Nach Ansicht des Rates ist in Artikel 1 Nummer 6 des gemeinsamen Standpunkts, mit dem Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/26/EG geändert wird, vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten dem Niederlassungsstaat des Verkehrsunternehmens die ihnen vorliegenden Informationen über alle vom Verkehrsunternehmen begangenen Verstöße mitteilen, die zu einem Entzug der Genehmigung führen könnten. Die Tragweite der Bestimmung ist somit erweitert worden.

b) Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit:

- Änderung 4, die zur Harmonisierung des Begriffs "Eigenkapital" (in allen Sprachfassungen) im Zusammenhang mit der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Richtlinie 78/660/EWG (5) mit einer Ausnahme übernimmt. Nach Ansicht des Rates müssen die Kriterien für die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vorerst nicht unbedingt harmonisiert werden. Im gemeinsamen Standpunkt wird lediglich verlangt, daß das Unternehmen über einen bestimmten Betrag je eingesetztes Fahrzeug verfügt, ohne daß in Betracht gezogen würde, die Rechnungslegung und die Bilanzen der Unternehmen zu reglementieren. Der Rat hält es für zweckmäßiger, daß die Mitgliedstaaten weiterhin ihre jeweiligen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anwenden.

- Änderung 7, mit der Artikel 6 Absatz 1 der geltenden Richtlinie dahin gehend ergänzt werden soll, daß zum einen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollen, alle fünf Jahre sowie zwischen dem zweiten und dem dritten Jahr des Fünfjahreszeitraums zu prüfen, ob die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit erfuellt sind, und zum anderen die Möglichkeit vorgesehen wird, unter bestimmten Bedingungen eine Nachfrist von höchstens einem Jahr zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu setzen.

Nach Ansicht des Rates reicht es aus, in Artikel 1 Nummer 5 des gemeinsamen Standpunkts (Artikel 6 Absatz 1 der geänderten Richtlinie 96/26/EG) vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre überprüfen müssen, ob die drei Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf noch immer erfuellt sind, ohne eine Unterscheidung zwischen diesen Voraussetzungen vorzunehmen. Folglich können die Mitgliedstaaten in dem vom Europäischen Parlament empfohlenen Sinne die finanzielle Leistungsfähigkeit regelmäßig während des Fünfjahreszeitraums überprüfen, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein.

c) Voraussetzung der fachlichen Eignung:

- Änderung 6, mit der Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der geltenden Richtlinie dahin gehend ergänzt werden soll, daß von tatsächlich und dauerhaft in der Unternehmensleitung tätigen Personen, die einmal die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach den Prüfungsvorschriften der Richtlinie erfuellt haben und ihren Beruf ununterbrochen ausgeübt haben, nicht die nochmalige Ablegung der Eignungsprüfung verlangt werden kann.

Nach Ansicht des Rates besteht der Grundgedanke der Richtlinie darin, daß von einem Verkehrsunternehmer nicht verlangt wird, die Prüfung ein zweites Mal abzulegen. Es ist nur eine Ausnahme vorgesehen, die jedoch einen ganz speziellen Fall betrifft (siehe Artikel 1 Nummer 3 des gemeinsamen Standpunkts, in dem die Aufnahme eines neuen Buchstabens f) in Artikel 3 Absatz 4 der geänderten Richtlinie vorgesehen ist).

- Änderungen 12 und 13 in bezug auf Anhang I Teil I Buchstabe F Nummer 5, insbesondere

- Änderung 12, wonach für Buchstabe F Nummer 5 vorgesehen wird, daß der Bewerber hinsichtlich des Zugangs zum Güterkraftverkehrsmarkt nur die beim Grenzübergang anfallenden Förmlichkeiten kennen muß, ohne ihm aufgrund der Änderung 13 vorzuschreiben, daß er auch, wie die Kommission vorschlägt, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennt;

- Änderung 13, mit der eine neue Nummer 5a hinzugefügt werden soll, wonach der Bewerber gründliche Kenntnisse in bezug auf das gemeinschaftliche und das gemeinsame Versandverfahren nachweisen muß.

Der Rat hat diese Änderungen nicht übernommen, da die verlangten Kenntnisse seiner Ansicht nach zu sehr ins Detail gehen.

d) Änderung der Übergangszeiten für die neuen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum EWR:

- Änderung 2 zur Änderung des sechsten Erwägungsgrundes des geänderten Vorschlags und

- Änderungen 5 und 14 zur Änderung des Artikels 1 des geänderten Vorschlags (Artikel 5 Absätze 1 und 2 der geltenden Richtlinie) im Hinblick auf die Berechnung der Übergangszeiten für Österreich, Finnland und Schweden ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens (1. Januar 1994).

Das Europäische Parlament macht geltend, daß die mit der Richtlinie 96/26/EG kodizifierten Richtlinienbestimmungen aufgrund des EWR-Abkommens in diesen Staaten bereits ab 1. Januar 1994 gelten.

Der Rat ist in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Kommission der Auffassung, daß das Gemeinschaftsrecht nur für die Mitgliedstaaten gelten kann. Der Bezugspunkt für die betreffenden Übergangszeiten ist somit der Zeitpunkt des Beitritts zur Gemeinschaft, d. h. der 1. Januar 1995 (siehe Artikel 1 Nummer 4 des gemeinsamen Standpunkts, der den neuen Artikel 5 der geänderten Richtlinie betrifft).

e) Inkrafttreten der Richtlinie:

- Mit der Änderung 11 soll als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie der zwanzigste Tag nach deren Veröffentlichung vorgesehen werden.

Der Rat hält es für zweckmäßiger, daß die Richtlinie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

Da es sich um eine Richtlinie handelt und den Mitgliedstaaten bereits eine Umsetzungsfrist eingeräumt wird, sollte sie nach Ansicht des Rates so früh wie möglich in Kraft treten, damit bestimmte Durchführungsbeschlüsse so schnell wie möglich durchgeführt werden können. Außerdem läßt sich damit der Zeitpunkt des Inkrafttretens leichter bestimmen.

(1) ABl. C 95 vom 24.3.1997, S. 66.

(2) ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 224.

(3) ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 21.

(4) ABl. C 324 vom 25.10.1997, S. 6.

(5) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/8/EG (ABl. L 82 vom 25.3.1994, S. 33).