Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihren ordnungspolitischen Auswirkungen - Ein Schritt in Richtung Informationsgesellschaft"
Amtsblatt Nr. C 214 vom 10/07/1998 S. 0079
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihren ordnungspolitischen Auswirkungen - Ein Schritt in Richtung Informationsgesellschaft" (98/C 214/23) Die Kommission beschloß am 5. Dezember 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Grünbuch zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 1. April 1998 an. Berichterstatter war Herr Morgan. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 354. Plenartagung am 29. und 30. April 1998 (Sitzung vom 29. April) mit 91 gegen 5 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Der Ausschuß erkennt an, daß das Grünbuch eine der wesentlichen Initiativen im Rahmen des "Dynamischen Aktionsplans für Europa als Wegbereiter der globalen Informationsgesellschaft" () bildet und dabei gleichzeitig einen neuen ordnungspolitischen Rahmen für die künftige Gestaltung dieser Gesellschaft schafft. 1.2. Die Konvergenz ist eine Problematik, der für den wirtschaftlichen Erfolg und den sozialen Fortschritt ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dabei kommen sehr vielfältige und vielschichtige Fragen ins Spiel. Wenn es Europa gelingt, ein für diese Entwicklung geeignetes Umfeld zu schaffen, das einem Wandel förderlich ist, dann wird es über einen kräftigen Impulsgeber für Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, eine Steigerung der Wahlmöglichkeiten für die Kunden und die Förderung der kulturellen Vielfalt verfügen. Wenn Europa hingegen nicht schnell genug auf den Zug der Konvergenz aufspringt (und im Schlüsselbereich des Internet hinkt Europa bereits hinterher), besteht die ernste Gefahr, daß die europäischen Unternehmen und Bürger bei der Revolution im Informationsbereich, die Unternehmen, Nutzer und Regierungen in der ganzen Welt zu Taten anspornt, auf der Kriechspur bleiben. 1.3. Nach Ansicht des Ausschusses werden die stetig wachsenden Konvergenzen zwischen den einzelnen Bereichen der Motor und der Schrittmacher für die Informationsgesellschaft sein. In diesem Zusammenhang werden sich die Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Art und der Umfang der Beschäftigung, die Produktion von Gütern und Dienstleistungen verändern. Der ordnungspolitische Rahmen in diesen Bereichen entscheidet mit über die Sicherheit und Stärkung der Innovationsfähigkeit der europäischen Unternehmen, über die Beschäftigung sowie die künftigen Arbeits- und Lebensbedingungen in Europa. 1.4. Im Kontext des dynamischen Aktionsplans haben wir es hier mit einem Grünbuch über Konvergenz und den geordneten Verlauf des Konvergenzprozesses zu tun. Die geeignete Regulierung wird als das Schlüsselelement angesehen, das Europa in diesem Bereich auf die Überholspur bringen kann. In den nachstehenden Antworten zu den im Kommissionsdokument formulierten Fragen konzentriert sich der Ausschuß speziell auf die Aspekte Konvergenz und Regulierung. Der Ausschuß hält dies für sinnvoll, da er weitere Aspekte der Informationsgesellschaft in Stellungnahmen zu anderen Elementen des dynamischen Aktionsplans behandelt bzw. noch behandeln wird. 1.5. Die zentrale Frage, die im Grünbuch gestellt wird, lautet folgendermaßen: Falls Konvergenz eine Adaptierung bestehender Regelungsansätze notwendig macht, sollte diese dann: (i) auf bestehenden Strukturen aufbauen und sie in angemessener Form erweitern, anstatt neue Regulierungsmodelle zu schaffen; (ii) ein neues Regulierungsmodell für zahlreiche On-line und interaktive Dienste schaffen, das parallel zu den rechtlichen Regelungen für traditionelle Aktivitäten im Telekommunikations- und Rundfunkbereich stehen soll; (iii) ein umfassendes Regulierungsmodell schaffen, womit in allen drei Branchen ähnliche Regelungsansätze zur Anwendung kommen? 1.6. Der Ausschuß ist gegen die zweite Option für die Regulierung und spricht sich, soweit langfristig machbar, für eine Kombination aus erster und dritter Option aus. In unmittelbarer Zukunft sollte die Regulierung auf bestehenden Strukturen aufbauen; sie kann allerdings gelockert werden, sobald der Wettbewerb gewährleistet ist. Der gesamte ordnungspolitische Ansatz kann neu überdacht werden, sobald die neuen Infrastrukturen und Dienste fester etabliert und die neuen Präferenzen der Nutzer besser bekannt sind. 2. Zusammenfassung des Grünbuchs 2.1. Die Informationsgesellschaft wird zur Realität. Ihre Entwicklung wird vorangetrieben durch den enormen technologischen Wandel, der die Informations- und Kommunikationsindustrie verändert. Art und Geschwindigkeit dieser Veränderungen könnten neue Herausforderungen für die politischen Entscheidungsträger mit sich bringen. 2.2. Einer der bedeutendsten Faktoren ist die zunehmende Verwendung derselben Technologien in den verschiedenen Branchen, insbesondere in den Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie. Durch die Verbreitung des Internet und durch die sukzessiv zunehmenden Möglichkeiten, über bestehende Netze gleichzeitig Telekommunikations- und Rundfunkdienste zu übertragen, häufen sich in den letzten Jahren die Anzeichen für eine solche Konvergenz. Das Phänomen der Konvergenz ist relativ neu, und es bestehen verschiedene Ansichten über die Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Wirtschaft. 2.3. Es herrscht weitgehend Übereinstimmung darüber, daß die Entwicklungen in der digitalen Elektronik und Computersoftware das technologische Potential für neue Möglichkeiten der Verbreitung und des Konsums von Informationsdiensten bieten. Weniger Einigkeit besteht jedoch darüber, inwieweit durch diese Entwicklungen bestehende Praktiken tatsächlich verändert werden und über welchen Zeitraum dies erfolgen wird. 2.3.1. Manche sind der Meinung, daß Konvergenz zu einer grundlegenden und raschen Wandlung bestehender Telekommunikations-, Medien- und Informationstechnologiedienste führen wird, nämlich dahingehend, daß diese derzeit getrennten Dienste miteinander verschmelzen und somit die ursprünglich klare Trennung zwischen ihnen entscheidend verwischt wird. 2.3.2. Andere sind jedoch der Meinung, daß durch den jeweils spezifischen Schwerpunkt dieser verschiedenen Branchen das Ausmaß der Konvergenz im Dienstleistungsbereich begrenzt sein wird und daß die Medienindustrie weiterhin eine wichtige Rolle als Träger von sozialen, kulturellen und ethischen Werten innerhalb der Gesellschaft innehaben wird, und zwar unabhängig von der Technologie, die man benötigt, um zum Kunden zu gelangen. Dies würde bedeuten, daß die Regelung der wirtschaftlichen Bedingungen und der Inhalte von Informationsdiensten getrennt voneinander erfolgen sollte, um Effizienz und Qualität garantieren zu können. 2.3.3. Wiederum andere sind schließlich der Ansicht, daß sich Konvergenz - falls überhaupt - über einen längeren Zeitraum hinziehen wird. 2.4. Es ist jedoch klar, daß die Auswirkungen dieser Entwicklungen potentiell weitreichend sind. Die Entstehung neuer Dienste sowie die Weiterentwicklung bestehender werden mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Ausweitung des gesamten Informationsmarktes führen. Dadurch werden neue Möglichkeiten für wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung wahr. Gleichzeitig wird das Umfeld neuer Kommunikationsdienste auch Möglichkeiten zu einer Verbesserung der Lebensqualität der europäischen Bürger mit sich bringen, in dem die Auswahl für Verbraucher erhöht, der Zugang zu den Vorteilen der Informationsgesellschaft ermöglicht und die kulturelle Vielfalt gefördert werden. 2.5. Diese Entwicklungen sind folglich für die wirtschaftliche und soziale Situation Europas möglicherweise positiv und sollten gefördert werden. Der öffentliche Bereich sollte ein Umfeld schaffen, das Konvergenz unterstützt, um sicherzustellen, daß potentielle Chancen rechtzeitig genutzt werden. 2.6. Was jetzt erforderlich ist, ist eine weitreichende und tiefgreifende Diskussion über das Phänomen und die Auswirkungen der Konvergenz, um Beiträge für die Formulierung einer solchen Politik zu erlangen. Der Zweck dieses Grünbuchs ist folglich die Eröffnung einer solchen Diskussion. Die Diskussion muß in Zusammenhang mit anderen bedeutenden Aktivitäten der Gemeinschaft in den Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie gesehen werden. Insbesondere nach der Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastruktur mit 1. Januar 1998 ist diese Debatte von zentraler Bedeutung für die zukünftige Entwicklung im Bereich der Kommunikation. 2.6.1. Der mit diesem Grünbuch eingeleitete Prozeß soll garantieren, daß bei der allgemeinen Überprüfung der Effektivität des "1998-Paketes" für Telekommunikation (die Ende 1999 stattfinden wird) das Ausmaß der Konvergenzauswirkungen in dieser Branche bereits miteinbezogen werden kann. 2.6.2. Daneben ist die Kabelrevision (), die im Sinne der Liberalisierung und als Ergebnis der Verpflichtungen der Kabelrichtlinie () und der Richtlinie zum vollen (Telekommunikations)-Wettbewerb () ausgeführt wird, Gegenstand einer eigenständigen Kommissionsmitteilung. Mit der Revision wird versucht, eine offene und wettbewerbsfreundliche Marktstruktur bezüglich der Telekommunikations- und Kabel-TV-Netze zu entwickeln, was bedeutende Auswirkungen für die von Konvergenz betroffenen Märkte haben könnte. Im besonderen wird dies den Wettbewerb fördern und das Auftreten von neuen "gatekeeper"-Positionen und Engpässen verhindern, die den Wettbewerb einschränken. Reger Wettbewerb in diesen Branchen wird die Entwicklung innovativer, neuer Dienste fördern, was wiederum den Verbrauchern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zugute kommt. Außerdem wird es dazu führen, daß die europäische Industrie und die europäischen Dienstleistungsanbieter jene Sachkenntnisse erlangen, die notwendig sind, um im Wettbewerb der globalen Märkte erfolgreich bestehen zu können. 2.7. Im Zusammenhang mit der Förderung von grundsätzlich wettbewerbsfähigen Marktstrukturen läßt sich auch der Zeitrahmen für diese Überprüfung erklären: Sie muß rechtzeitig erfolgen, weil sich rasch neue Märkte entwickeln, die ihrer Art nach weitgehend global sind. Falls sich die geltenden Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Europas für die Entwicklung dieser neuen Märkte als ungeeignet erweisen oder deren Entwicklung sogar behindern, könnte sich Europa bald in einem Wettbewerbsnachteil gegenüber seinen flexibleren globalen Konkurrenten befinden. Das könnte zu einer Einschränkung der Verbrauchermitbestimmung durch eine geringere Auswahl führen, was wiederum das Vertrauen der Verbraucher in die neuen Dienste beeinträchtigen würde. Außerdem hätte dies negative Auswirkungen auf das wirtschaftliche Wachstum und die Beschäftigungssituation in Europa. 2.8. Es ist zu erwarten, daß die konvergierenden Dienste den Informationsmarkt insgesamt ausweiten werden und dabei wirtschaftliches Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern. Industrielle Wettbewerbsfähigkeit wird jedoch der Schlüssel für diese Ziele sein. Im vorliegenden Grünbuch werden die Charakteristika des Phänomens der Konvergenz behandelt. Dabei steht die Bereitstellung von Diensten und der dafür erforderlichen Netze im Mittelpunkt. Darüber hinaus werden mögliche Auswirkungen der Konvergenz auf Form und Inhalt bestehender Vorschriften geprüft. Die Tatsache, daß sich dieses Grünbuch mit gewissen Aspekten eines zukünftigen rechtlichen Rahmens für die Dienstleistungsangebote befaßt, ist unbeschadet bestehender, derzeit laufender Implementierungen von Gemeinschaftsrecht zu sehen. 2.9. Im Hinblick auf neue ordnungspolitische Maßnahmen wird nicht endgültig Position bezogen. Jedoch wird von der Erkenntnis ausgegangen, daß Konvergenz (außer in den Bereichen, auf die das Grünbuch keine Anwendung findet) zu einer Verringerung bestehender Normen in der Telekommunikations- und Medienbranche führen könnte. Eine verstärkte Regulierung in Branchen, wie etwa der Informationstechnologie, soll vermieden werden. Hauptzweck dieses Grünbuchs ist aber die Analyse des Phänomens der Konvergenz, wie es sich am Markt präsentiert. Mögliche rechtliche Probleme dieser Entwicklung werden identifiziert und hinterfragt. 3. Frage 1 Das Wesen und die Auswirkungen der Konvergenz bis zum heutigen Zeitpunkt: 3.1. Frage 1A Während Konvergenz im technologischen Sinne bereits stattfindet, stellt sich die Frage, in welchem Ausmaß und über welchen Zeitraum sie auch auf der Ebene der Wirtschaft, der Dienstleistungen und des Marktes auftritt. Der Ausschuß geht davon aus, daß diese Frage im Zuge des Konsultationsprozesses durch die Industrie beantwortet wird. 3.2. Frage 1B Sind die Auswirkungen der Konvergenz in der Wirtschaft und im täglichen Leben bereits spürbar? Wenn ja, in welcher Form? 3.2.1. Wenn man die Bevölkerung grob in vier Gruppen unterteilt, d.h. in (i) Geschäftsleute, die die modernen Technologien für berufliche Zwecke nutzen; (ii) Geschäftsleute (und Geschäftsleute im Ruhestand), die die modernen Technologien für private Zwecke nutzen; (iii) Jugendliche; (iv) restliche Bevölkerung (ca. 50 %), die die Technologien sowohl für berufliche als auch private Zwecke benutzt, so sind die Auswirkungen für die erste Gruppe als tiefgreifend und für die zweite Gruppe als erheblich zu bezeichnen; die dritte Gruppe hingegen nimmt sie zunehmend als gegeben hin, während sie für die vierte Gruppe bislang wenig spürbar sind. 3.2.2. Für die erste Gruppe - Geschäftsleute, die die neuen Technologien für berufliche Zwecke nutzen - bedeutet dies, daß auf jedem Schreibtisch ein PC steht; tragbare Mikrocomputer und Mobiltelefone gehören zur gängigen Ausrüstung der im Außendienst tätigen Mitarbeiter und Multimedia-Präsentationen zum Grundhandwerkszeug. Infolge der Möglichkeiten der E-Mail per ortsfestem oder tragbarem PC - wie auch der Mobilkommunikation generell - werden konvergierende Technologien für die geschäftliche Kommunikation unverzichtbar. Darüber hinaus setzen sich elektronisches Verlagswesen und elektronischer Geschäftsverkehr als übliches Verfahren im Geschäftsleben immer stärker durch. Der elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen steht dabei sicherlich stärker im Vordergrund als der zwischen Unternehmen und Verbrauchern. 3.2.3. Für die zweite Gruppe, die - wenn auch in einem anderen Umfeld - im wesentlichen mit der ersten identisch ist, werden die eigenen vier Wände zu einer Zweigstelle des Geschäftsbüros. Heimcomputer können aber selbstverständlich (z. B. von Ruheständlern) auch für private und persönliche Zwecke genutzt werden, und die Textverarbeitung hat mittlerweile in zahlreichen Haushalten Einzug gehalten. 3.2.4. Die Jugendlichen betrachten den PC - als Lernmittel oder für Computerspiele, Hobbys und Textverarbeitung - immer mehr als unverzichtbares Zubehör ihres Privatlebens. 3.2.5. Etwa die Hälfte der Bevölkerung kommt außer bei Telefon und Fernsehen mit den neuen Technologien im Privatleben nicht in Berührung. Diese Personengruppe kann möglicherweise für die Benutzung des Internet und anderer Mehrwertdienste gewonnen werden, wenn diese über das Fernsehen angeboten werden. Bislang gibt es noch keine Anhaltspunkte, die irgendwelche konkreten Schlußfolgerungen zuließen. 3.2.6. Damit sich die Nutzung der konvergierenden Dienste für private Zwecke ungehindert entwickeln kann, sind Bandbreitenerweiterungen mit Hilfe von xDSL (digitale Übertragungstechnik) über verdrillte 2-Draht-Telefonleitungen, Koaxial-Kabel und bald auch mittels drahtloser Übertragungstechnik von entscheidender Bedeutung. 4. Frage 2 Die sozioökonomischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Konvergenz. 4.1. Frage 2A Wird Konvergenz wesentliche Auswirkungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Aus- und Weiterbildung in der EU haben? Inwieweit ist zu erwarten, daß sich Konvergenz auf die Art und Weise, wie wir arbeiten, auswirken wird? Werden die Auswirkungen der Konvergenz überall in der Europäischen Union in gleichem Maße spürbar werden? 4.1.1. Die Konvergenz wirkt sich bereits stark auf die Beschäftigung aus und wird mit der zunehmenden Verbreitung der konvergenten Dienste in der europäischen Gesellschaft künftig vermutlich noch stärkere Auswirkungen haben. In ihrem "Dynamischen Aktionsplan für Europa als Wegbereiter der globalen Informationsgesellschaft" hat sich die Kommission eingehend mit den Auswirkungen auf die Unternehmensstrukturen, die Arbeitsorganisation, Bildung und Berufsbildung, den sozialen Zusammenhalt sowie auf weitere sozioökonomische Aspekte auseinandergesetzt. Während der Ausschuß in der vorliegenden Stellungnahme die ordnungspolitischen Regelungen für die drei konvergierenden Branchen behandelt, möchte er betonen, daß die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Konvergenz für ihn sehr wichtig sind und daß auch in diesem Bereich eine entsprechende Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften notwendig ist. 4.1.2. Auf der Habenseite wird sicherlich ein enormer Anstieg der Nachfrage nach "Inhalten" in sämtlichen Bereichen - Filme, Shows, Sport, Spiele usw. - zu Buche schlagen. So können z. B. mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Fernsehübertragungsrechten neue Profisportler finanziert werden. Die Rundfunksender "Discovery" und "National Geographic" übertragen audiovisuelle Aufzeichnungen aus der Natur. Das audiovisuelle Verlagswesen hat ein enormes Potential. 4.1.3. Elektronischer Geschäftsverkehr und elektronisches Verlagswesen dürften aber auch massive negative Auswirkungen haben, da virtuelle Kundenkontakte an die Stelle echter Geschäftsräume in den Stadtzentren treten. Das Bankwesen ist eine der Branchen, die in diesem Zusammenhang sofort ins Auge springt. Trotzdem werden bestimmte Branchen - in veränderter Form - auch weiterhin im Stadtbild vorzufinden sein. Beispielsweise erfreuen sich Filmpaläste wachsender Beliebtheit, obwohl die Kinofilme auch im Fernsehen gezeigt werden, und trotz des Internet-Buchhandels gibt es immer mehr Buchhandlungen mit Café-Ecke. 4.1.4. Es werden auch generationsbedingte Auswirkungen festzustellen sein. Den Jüngeren fällt der Umgang mit den neuen Technologien leicht, arbeitslosen 50jährigen hingegen nicht. Was die Berufsausbildung angeht, so hat nicht jeder die entsprechende Begabung für den Umgang mit den neuen Technologien. Es darf außerdem auf gar keinen Fall aus dem Blick geraten, daß ein Teil der Bevölkerung in den traditionellen handwerklichen Berufen ausgebildet werden muß, für die jedoch in zunehmendem Maße Grundkenntnisse im Bereich der Informationstechnologien erforderlich sein dürften. Das Internet ist freilich ein sehr leistungsfähiges Bildungs- und Ausbildungsmedium, wie der Erfolg der Internet Universität in den USA beweist. 4.1.5. Die Auswirkungen auf die Arbeitsmethodik werden wahrscheinlich qualitativer Art sein. Dies läßt sich beispielsweise an den Fortschritten der letzten zwanzig Jahre ablesen. Vor zwanzig Jahren gab es weder PC noch elektronische Textverarbeitung, Farbbildschirme, Farbdrucker, CDs, CD-ROMs, Faxgeräte, Mobiltelefone, Satellitenrundfunk, Videokonferenzen oder das Internet. Geldautomaten und Kreditkarten waren noch nicht weltweit verbreitet wie heute. All diese Verbesserungen haben unsere Arbeit zwar effizienter und schneller gemacht, die Arbeit an sich aber nicht einschneidend verändert. Es läßt sich nur schwer vorhersagen, ob in der Zukunft eine derartige Veränderung stattfinden wird. 4.1.6. Es wird jedoch gewiß Veränderungen in einigen Berufsgruppen geben. Weniger Bankangestellte, aber mehr Personal im telekommunikativen Kundenbetreuungsbereich. Auch Telearbeit, Heimarbeit und höherwertige selbständige Tätigkeit werden an Bedeutung gewinnen. Die Unterscheidung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung verschwimmt zunehmend. Damit stellen sich neue Fragen im Hinblick auf den Arbeitnehmerstatus (z. B. Haftungsrisiken der Arbeitnehmer, Arbeitnehmerdatenschutz, Betriebsverfassungsgesetz). 4.1.7. Mit der Entwicklung der Informationsgesellschaft steigt die Nachfrage nach Informatikfachleuten. Wenn in Europa nicht genug Ingenieure für die Bereiche Hardware und Software ausgebildet werden, werden wichtige Arbeitsplätze ausgelagert, z. B. im Softwarebereich nach Indien. 4.1.8. Die Auswirkungen dieser Entwicklung werden wohl in sämtlichen Regionen der Europäischen Union zu spüren sein. Ziel sollte sein, dafür Sorge zu tragen, daß die damit verbundenen negativen Folgen für den Arbeitsmarkt sich nicht unverhältnismäßig stark auf Europa konzentrieren, während die Arbeitsplatzwirksamkeits-Komponente Drittlandsregionen zugute kommt. 4.1.9. Damit alle Regionen von der Informationsgesellschaft profitieren können, wird es notwendig sein, einen universalen Breitbandzugang überall zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten. Es steht außer Zweifel, daß der Erfolg des Internet überall in den USA dadurch begünstigt wurde, daß das Internet überall zum kostengünstigen Ortstarif benutzt werden kann. 4.1.10. Eine weitere Voraussetzung für den Erfolg multimedialer Dienste ist auch die Kompetenz der Verbraucher und Erwerbstätigen im Umgang mit neuen Technologien (siehe Ziffer 4.3.4). 4.2. Frage 2B Welche Auswirkungen haben gegenwärtige Entwicklungen für die Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie in bezug auf ihre wirtschaftliche Entwicklung, das Angebot von Diensten und in bezug auf mögliche Dienstleistungsanbieter? 4.2.1. Es sieht so aus, als ob die mit herkömmlicher Kupferkabeltechnik arbeitenden öffentlichen Telekommunikationsbetreiber am stärksten unter Druck geraten werden. Dies geschieht einerseits durch das "World Com"-Phänomen, wo neue Internet-Diensteanbieter den etablierten nationalen öffentlichen Telekommunikationsdiensten ihr traditionelles Betätigungsfeld streitig machen. Da einigen unter ihnen durch ordnungspolitische Bestimmungen allerdings der Zugang zum Kabel- und Mobilkommunikationsgeschäft verwehrt wird, sind sie möglicherweise nicht in der Lage, ihr Tätigkeitsspektrum so umzustellen, daß sie sich die Konvergenz in dem von ihnen gewünschten zeitlichen Rahmen zu Nutze machen können. Es könnte sich als notwendig erweisen, diese öffentlichen Telekommunikationsdiensteanbieter so umzustrukturieren, damit sie ihr Betätigungsfeld diversifizieren und auf neuen Märkten konkurrieren können, wie dies in der vorgeschlagenen Kabelrichtlinie () zum Ausdruck gebracht wird. Unabhängig davon, wie die Entwicklung in diesem Bereich weitergeht, muß die Einführung der xDSL-Technik zur Erweiterung der über verdrillte 2-Draht-Telefonleitungen verfügbaren Bandbreite für die öffentlichen Telekommunikationsdiensteanbieter strategische Priorität haben. 4.2.2. Wenn die kapazitätsbedingten Beschränkungen des analogen Rundfunks durch das größere digitale Spektrum beseitigt sind, dann wird sich auch an der einzigartigen Stellung der öffentlichen Rundfunkbetreiber etwas ändern. Das Ethos und die Ziele des öffentlichen Rundfunks werden keinen Wandel erfahren, aber die Mittel und Wege für deren Verwirklichung müssen möglicherweise dieser neuen Situation angepaßt werden. Überdies sollten die bestehenden einzelstaatlichen Regelungen für den öffentlichen Rundfunk, die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, hiervon nicht berührt werden. 4.2.3. Im Endgerätesektor werden die Kosten der Set-Top-Box vermutlich die Akzeptanz des digitalen Fernsehens erschweren. Da die Fertigungsindustrie jedoch in der Lage ist, die entsprechenden Geräte immer kleiner zu gestalten, und die Kosten zu senken vermag, steht zu erwarten, daß der Leistung, Mobilität und Multimedia-Fähigkeit, die mit dieser Technik erreicht werden kann, letzten Endes nur wenig entgegenstehen wird. Hierfür ist ein anwenderfreundlicher PC für den Rundfunkempfang notwendig, der mit Sicherheit nicht lange auf sich warten lassen wird. 4.3. Frage 2C Welche Nachweise können vorgebracht werden, daß sich die Art und Weise des Zugangs zu Diensten, zu Information, Unterhaltung und Kultur in den Haushalten und Büros verändert hat? Inwieweit wirkt sich die gegenwärtige Verbreitung von Computern und Fernsehgeräten und das gegenwärtige Ausmaß der Internet-Benutzung für die Aufnahme neuer Dienste aus? Sind Maßnahmen zur Anhebung der geringen Rate an Multimedia-Computern sowie Internet-Benutzung erforderlich? Wenn ja, welche? 4.3.1. Die folgende Tabelle soll eine Momentaufnahme der derzeitigen Situation sein: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.2. Die Auswirkungen des derzeitigen Umfangs der PC-, Internet- und TV-Nutzung auf die Akzeptanz neuer Dienste wurden bereits weiter oben behandelt. Geschäftsleute haben am Arbeitsplatz, innerhalb wie auch außerhalb des Büros oder per Telefon verstärkt die Möglichkeit, neue Dienste - insbesondere das Internet und dabei vor allem die E-Mail - zu nutzen. Digitales Fernsehen ist relativ wenig verbreitet, und es stehen in diesem Bereich nur wenig neue Dienste zur Verfügung. 4.3.3. Damit die Möglichkeiten der konvergenten Dienste insbesondere im privaten Bereich voll genutzt werden können, ist eine Revolutionierung in bezug auf die Anwenderfreundlichkeit notwendig. Die PC-Benutzerschnittstelle ist für einen Laien inakzeptabel. 4.3.4. Um eine stärkere Verbreitung von Multimedia-Computern und eine intensivere Nutzung des Internet zu erreichen, sind Bildung und Ausbildung von zentraler Bedeutung. Umfang und Geschwindigkeit des technologischen Wandels machen die Notwendigkeit lebensbegleitenden Lernens deutlich und bringen die bestehenden Bildungs- und Ausbildungsstätten in Zugzwang. Die Behörden müssen dafür sorgen, daß Grundschulen, höhere Schulen sowie Hochschulen und Fachhochschulen besser in der Lage sind, die Schüler in den Computertechnologien und ihrer Nutzung auszubilden, wobei gleichzeitig zusätzliche Kapazitäten für die Erwachsenenbildung geschaffen werden müssen. Große Arbeitgeber sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Sektor sollten in der Lage sein, ihre Beschäftigten selbst zu schulen, während kleinere Arbeitgeber entsprechende Initiativen der Handelskammern und Arbeitgeberverbände wie auch gewerbliche Kursangebote nutzen können. Bei Programmen der öffentlichen Hand zur Förderung der Wiedereingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben muß überdies ermittelt werden, welche Kandidaten fähig sind, derartige Fertigkeiten zu erlernen. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß unionsweit größere Anstrengungen notwendig sind und eine entsprechende Initiative seitens der Kommission geboten wäre. 4.4. Frage 2D Welche FTE-Programme sollten im Zusammenhang mit Konvergenz (im Sinne der im Arbeitspapier der Kommission über das 5. Rahmenprogramm dargelegten Positionen) eingeleitet werden? 4.4.1. Der WSA hat sich bereits in einer Stellungnahme zu den Prioritäten des Fünften Rahmenprogramms (FTE 1998-2000) () geäußert und arbeitet derzeit eine Stellungnahme zu den spezifischen Programmen aus (). 5. Frage 3 Schranken für die Konvergenz: 5.1. Wie sind die Auswirkungen der festgestellten Schranken einzuschätzen? Gibt es andere Schranken oder Faktoren, die eine wesentliche Rolle im europäischen Konvergenzprozeß spielen könnten? 5.1.1. Die Kommission hat die verschiedenen bestehenden bzw. potentiellen Hemmnisse für die Konvergenz richtig erkannt. Soweit der Ausschuß spezifische Probleme festgestellt hat, werden diese im folgenden in den Antworten auf die Fragen 4 bis 9 behandelt. 6. Frage 4 Die Auswirkungen von Konvergenz auf bestehende rechtliche Regelungen: 6.1. Frage 4A Erfordern die gegenwärtigen Entwicklungen stärkere oder geringere Regulierungsmaßnahmen in den von der Konvergenz betroffenen Branchen bzw. eine verstärkte oder geringere Anlehnung an die freien Marktkräfte, um die Erfuellung der Ziele, die in den vorigen Kapiteln genannt wurden, zu gewährleisten? 6.1.1. Regulierung ist notwendig, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in zweierlei Hinsicht zu gewinnen. 6.1.2. Regulierung ist aus der Sicht des Marktes nur in den Fällen notwendig, wo der Wettbewerb entweder nicht in vollem Umfang gegeben ist oder den Zielen des Marktes nicht in vollem Umfang gerecht wird. Ansonsten sollten allein die Wettbewerbsregeln gelten. Die gegenwärtigen Entwicklungen machen deutlich, daß es von Vorteil wäre, Monopolstellungen aufzuheben und Alternativen für die Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu schaffen. Hierfür ist es notwendig, daß der Zugang zu den Netzen, die volle Liberalisierung der Märkte sowie Preistransparenz gewährleistet werden, um sicherzustellen, daß für die Kunden Dienste von höchster Qualität erbracht werden. 6.1.3. Von der Sicht des Marktes abgesehen kann Regulierung notwendig sein, um die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu verwirklichen (siehe Ziffer 7.5.1 und 8.2.3). 6.2. Frage 4B In welcher Form und inwieweit stellt Konvergenz die Grundsätze in Frage, die den rechtlichen Regelungen in den Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie zugrunde liegen? 6.2.1. Konvergenz ist mit den bestehenden Regelungen nicht unbedingt erreichbar. Sprachübertragung per Internet wäre hier als Beispiel zu nennen. Die Lizenzierung der Erbringung von Sprachkommunikationsdiensten datiert aus einer Zeit, in der die Netze mehr oder weniger auf die Sprachübertragung ausgerichtet waren und die Lizenz zugleich die Qualitätsgarantie und die erforderliche Monopolstellung des betreffenden Dienstleisters sicherstellte, damit er die getätigten Investitionen wieder hereinwirtschaften konnte. Im Zeitalter der digitalen Infrastrukturen ist Sprache lediglich ein weiterer binärer Datenstrom. Ob eine Lizenzierung für Sprachübertragungsdienste geboten ist, sollte nochmals überdacht werden. Grundsätzlich wäre nach Meinung des Ausschusses besser, wenn die miteinander konkurrierenden Sprachübertragungsdienste einfach dem Wettbewerbsdruck der Marktkräfte ausgesetzt wären. 7. Frage 5 Abbau von Schranken - der richtige rechtliche Rahmen für Wirtschaft und Verbraucher: 7.1. Frage 5A Werden die vorhandenen Definitionen in den Branchen Telekommunikation, Medien und IT auf der Ebene nationaler oder gemeinschaftlicher Gesetzgebung dem Konvergenzphänomen gerecht? 7.1.1. Das in der vorstehenden Ziffer beschriebene Beispiel macht deutlich, daß die Gesetzgebung Infrastruktur und Inhalte begrifflich gegeneinander abgrenzen und der Neuartigkeit der digitalen Infrastruktur Rechnung tragen muß. Bei der für 1999 anstehenden Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Telekommunikation sollte zweifelsfrei dafür Sorge getragen werden, daß diese Differenzierung berücksichtigt wird und die derzeit verwendeten Definitionen entsprechend angepaßt werden. 7.1.2. Was die Entwicklung neuer "konvergenter" Dienste, wie z. B. des elektronischen Geschäftsverkehrs angeht, ist eine neue Regulierungskategorie nicht notwendig. Aspekte wie Verbraucherschutz, Datenschutz usw. sollten durch eine entsprechende Anpassung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse gelöst werden, um sicherzustellen, daß der Markt weiter wächst. 7.2. Frage 5B Erfordert das Phänomen der Konvergenz eine Anpassung bestehender Regelungsansätze in den Bereichen des Marktzugangs und der Genehmigungsverfahren, des Zugangs zu Netzen, Kunden (einschließlich der Zugangskontrollsysteme) und Inhalten und im Bereich der Preisbildung? Genehmigungsverfahren 7.2.1. Eine ausschließliche Lizenz für einen Breitbandbetreiber für einen begrenzten Zeitraum ist für den Zugang zum Infrastrukturmarkt gerechtfertigt, und zwar sowohl für Telekommunikation als auch für Kabel- und Satellitenrundfunk. In Fällen, in denen der betreffende Betreiber eine marktführende Position innehat oder neue Marktteilnehmer ermutigt werden sollen, kann es auch gerechtfertigt sein, Beschränkungen dafür festzulegen, was auf den bestehenden Netzen übertragen werden darf. Wie im Grünbuch der Kommission hervorgehoben wird, hat sich mit dem digitalen terrestrischen Rundfunk eine neue Konstellation ergeben, die einen neuen Ansatz für das Genehmigungsverfahren erforderlich macht, um neuen Marktteilnehmern den Zugang schmackhaft zu machen. 7.2.2. Der geeignete Weg wären nach Ansicht des Ausschusses gemeinsame und gemeinschaftsweit geltende Grundsätze für Genehmigungsverfahren, insbesondere wenn sie auf die Förderung des Marktzugangs neuer Teilnehmer zugeschnitten wären. Zugang 7.2.3. Internet-Diensteanbieter sollten die gleichen Zugangsmöglichkeiten haben wie andere Diensteanbieter. Es gibt keinen Grund, weshalb sie Universaldienstauflagen übernehmen sollten. 7.2.4. Kabelnetze, Funktelefonverbindungen und Elektroleitungen sind einige der Alternativen zum "Local Loop" (Teilnehmeranschlußleitungen). Es sollte eine Ordnungspolitik betrieben werden, die einen dauerhaften Wettbewerb bei der Bereitstellung von Infrastruktur gewährleistet. 7.2.5. Der Ausschuß ist mit dem Ansatz der Richtlinie für Fernsehnormen betreffend Zugangskontrollsysteme () einverstanden und spricht sich dafür aus, die zugrundeliegenden Prinzipien auf die neuen Dienste auszuweiten. 7.2.6. Die wirtschaftliche und ordnungspolitische Situation in bezug auf Browser und Suchmaschinen ändert sich ständig. Dem Mißbrauch marktbeherrschender Positionen sollte nach Ansicht des Ausschusses soweit wie möglich ein Riegel vorgeschoben werden. 7.2.7. Es ist durchaus vertretbar, daß elektronische Programmführer (EPG) und Flugbuchungssysteme gleichbehandelt werden. Elektronische Programmführer im Rahmen des traditionellen Rundfunks sollten allerdings nicht diskriminierend angelegt sein. In der Internet-Umgebung werden sie in gleicher Form dem Wettbewerb unterliegen wie Browser. 7.2.8. Desgleichen ist die Ansicht zu teilen, daß für die Schnittstellen für Anwendungsprogrammierungen (APIs) in PC und Set-Top-Boxen Bedingungsgleichheit gelten sollten. Es ist jedoch wichtig, daß in bezug auf die Standardisierung nicht von außen Druck auf die Industrie ausgeübt wird. Den Marktkräften sollte Zeit gelassen werden, de facto einen Standard für Set-Top-Boxen zu entwickeln. Inhalt 7.2.9. Inhalte und Exklusivrechte sind in der Tat eine Frage von geschäftlichen Vereinbarungen und Wettbewerbsregeln. Es gibt eine von den Marktkräften ausgelöste Verzerrung bezüglich der vertikalen Integration im Rundfunkbereich. Sie hängt mit dem Preis zusammen, den die Pay-TV-Betreiber für die Übertragungsrechte für publikumswirksame Veranstaltungen zu zahlen bereit sind, um auf diesem Wege neue Kunden zu gewinnen. Es bleibt abzuwarten, ob die Entwicklung bei Infrastruktureigentum und -nutzung sowie die noch stärkere Vermarktung von publikumswirksamen Veranstaltungen einem breiteren Publikum den Zugang ermöglicht wird. Gegenwärtig dient die Übertragung von Topereignissen dazu, neue Abnehmer für neue konvergente Dienste zu gewinnen; ein breiterer Zugang der Allgemeinheit kann freilich auch durch die Weiterveräußerung von Übertragungsrechten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sind dabei, ihre Standpunkte auf der Grundlage der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" () zu überdenken. 7.2.10. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß in der Welt des kommerziellen Sports die breite Öffentlichkeit wohl kaum einen grundsätzlichen Anspruch auf kostenfreies Verfolgen von Sportereignissen hat. Der Zugang zu dem betreffenden Sportereignis muß von den Zuschauern in irgendeiner Form bezahlt werden. Da durch die Übertragung von publikumswirksamen Veranstaltungen zusätzliche Pay-TV-Kunden gewonnen werden können, sind derartige Übertragungen für einige Betreiber u.U. wertvoller als für andere. Letztlich werden die Vermarkter von Sportereignissen aber zwischen der Ertragswirksamkeit des für die Veranstaltung zahlenden Fernsehpublikums und der Ertragswirksamkeit des Publikums als Zielgruppe von Werbung abwägen müssen. In vielen Fällen ist ein breites Publikum als Zielgruppe für Werbung u.U. mehr wert als ein kleines Publikum, das für die Übertragung von Topveranstaltungen zahlt. Ungeachtet dessen ist der Ausschuß der Ansicht, daß auch in der Welt des kommerziellen Sports die Übertragung von Top-Ereignissen des Sports und anderen Großveranstaltungen zur informationellen Grundversorgung der Bevölkerung gehört. Nach der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" steht es den Mitgliedstaaten frei, bestimmte Sportereignisse und sonstige Großveranstaltungen festzulegen, die frei empfangbar sein müssen. Preisbildung 7.2.11. Die im Grünbuch vertretene Auffassung, daß die Marktkräfte und der Wettbewerb die Preisbildung und somit auch die Marktdurchdringung regeln werden, wird vom Ausschuß im großen und ganzen befürwortet. Regulierung könnte erforderlich werden, um Transparenz der Preisbildung in den Fällen zu gewährleisten, in denen dies der Markt nicht sicherstellt. 7.3. Frage 5C Erfordert Konvergenz Änderungen bei der Erteilung und Verwertung von Funkfrequenzen? Welche Vorgangsweise soll unter dem Blickwinkel der Konvergenz getroffen werden, um den Übergang von analogen zu digitalen Diensten abzuschließen? (Dies betrifft auch die Frage nach dem Abschalten analoger Dienste.) 7.3.1. Es sollte eine Frist für den vollständigen Übergang von analogen zu digitalen Diensten gesetzt werden. Eine angemessene Lösung wäre eine gemeinschaftsweite Frist wie z. B. seinerzeit das Jahr 1992. 7.4. Frage 5D Was sollten im Sinne von Konvergenz die Ziele einer Standardisierung sein, und wie soll das Verhältnis zwischen regionaler und internationaler Standardisierung aussehen? 7.4.1. Standardisierungsinitiativen sollten grundsätzlich von der Industrie ausgehen, wenn auch bestimmte Normen aufgrund der besonderen Erfordernisse von Behörden notwendig werden könnten. Der Ausschuß hat sich kürzlich in einer Stellungnahme zum Thema Normung geäußert (). 7.5. Frage 5E Inwieweit sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, um sicherzustellen, daß (unter dem Blickwinkel der Konvergenz) die Interessen der Verbraucher gewährleistet werden? 7.5.1. Die Interessen der Verbraucher sind im allgemeinen durch die Gesetze und Vorschriften geschützt, die bereits für Informationsdienste, Fernsehen usw. gelten. Ein spezieller Fall ist allerdings das Internet, da es dem einzelnen das entsprechende Handwerkszeug bietet, um relativ anonym mit anderen Einzelpersonen und Gruppen zu kommunizieren. Der Ausschuß erarbeitete Stellungnahmen zu dem "Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet" () und zum Thema "Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten" (). 7.5.2. Für Behinderte ist der PC das wichtigste Endgerät. PC können bereits behinderungsgerecht gestaltet werden. Mit der Weiterentwicklung der PC sollte es möglich sein, die Schnittstellen für behinderte Benutzer zu verbessern. 8. Frage 6 Sicherung der Ziele im öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt der Konvergenz: 8.1. Frage 6A Stellt das Phänomen der Konvergenz eine Bestätigung oder eine Herausforderung für die Methoden dar, die derzeit zur Erfuellung öffentlicher Interessen in den Branchen Telekommunikation, Medien und IT angewendet werden? 8.1.1. Im Telekommunikationsbereich ist das Phänomen der Konvergenz auswirkungsneutral, da die Netze bereits unabhängig von den Diensten sind, wenngleich bei den weiteren Regulierungsmaßnahmen der Benutzerzugang zu neuen Diensten garantiert werden muß. Dies läßt sich am besten erreichen, indem der Zugang zu Breitbandnetzen gesichert wird. 8.1.2. Im Rundfunksektor führt Konvergenz oder besser gesagt die Weiterentwicklung der digitalen Plattform zu vertikaler Integration. Und dieser Entwicklung muß die Regulierung gerecht werden. 8.1.3. Das Hauptproblem in der IT-Branche ist die Kontrolle der de facto bestehenden Standards und die Bündelung von Diensten. Deshalb sind auch der zwischen Microsoft und Sun Microsystems entbrannte Streit um Java und die Einbindung des Microsoft Internet Explorer in Windows Themen von entscheidender Wichtigkeit. Wettbewerb und Innovation können nur dann gedeihen, wenn es frei zugängliche Standards und Schnittstellen gibt und dem eine freie Wahl ausschließenden Bündeln seitens marktbeherrschender Anbieter Schranken gesetzt werden. Die gleichen Probleme werden sich auch im Zusammenhang mit Windows CE stellen. 8.2. Frage 6B Sollten die Ziele des Universaldienstes klarer festgelegt werden und sollte dort, wo sie zu bestimmten Verpflichtungen führen, einer größeren Gruppe von Akteuren die Möglichkeit gegeben werden, diesen Verpflichtungen nachzukommen? 8.2.1. Es wäre eine gute Sache, wenn in den Branchen Rundfunk und IT die Ziele klarer definiert und bestimmte Verpflichtungen festgelegt würden. Wie bereits erwähnt, muß der Grundsatz des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses zu gegebener Zeit auch auf die Betreiber von Breitbandnetzen angewandt werden. Es mag vielleicht noch verfrüht sein, bereits jetzt eine Breitbandzugangsverpflichtung bei der Entwicklung von Netzen vorzusehen, aber dies muß das langfristige Ziel sein. 8.2.2. Mit dem Umsichgreifen von Spartenkanälen werden die Zielsetzungen eines Rundfunks für alle Zielgruppen mit Vollprogramm-Kanälen vielleicht nicht mehr zu verwirklichen sein. Jedwede Änderungen werden sich nach den Erfahrungen in einem Umfeld eines umfangreichen Rundfunkkanalangebots richten. 8.2.3. Die starke Zunahme und die Globalisierung von Rundfunk- und Informationsdiensten werfen zwangsläufig Fragen bezüglich des Interesses der Allgemeinheit bei Medieninhalten auf. Es würde den Rahmen der Stellungnahme sprengen, sich hier für oder gegen eine neue Regelung auszusprechen. Der Ausschuß geht davon aus, daß er zu gegebener Zeit Gelegenheit bekommt, seinen Standpunkt zu diesen Fragen zu äußern, und arbeitet bereits an einem Beitrag zum Thema Jugendschutz. 9. Frage 7 Die zukünftige Form eines Regelungsmodells: 9.1. Frage 7A Inwieweit machen derzeitige Entwicklungen eine Neubewertung der Grundsätze notwendig, die in den Telekommunikations-, Medien- und Informationstechnologiebranchen angewendet werden? 9.1.1. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Kommission hier die richtigen Fragen anschneidet. Er teilt im großen und ganzen die Ansicht, daß die Regelung auf folgenden, im Grünbuch aufgeführten Grundsätzen basieren sollte: (i) keine Regelungsmaßnahmen nur um der Regeln willen; (ii) ordnungspolitische Maßnahmen müssen auf den Freiheiten des Binnenmarktes basieren; (iii) ordnungspolitische Maßnahmen müssen wirtschaftliche Gegebenheiten berücksichtigen; (iv) ordnungspolitische Maßnahmen müssen soziale Ziele wie auch die Ziele des allgemeinen Interesses effektiv und effizient erfuellen. 9.1.2. Der Wettbewerb im Bereich der Breitband-Infrastrukturen fällt auf den konvergenten Märkten stärker ins Gewicht, und daher bietet die Konvergenz die Gelegenheit, den ordnungspolitischen Ansatz der Kommission für den Telekommunikationsbereich noch einmal zu überdenken und zu prüfen, ob Monopolrechte außer in extremen Ausnahmefällen überhaupt aufrechterhalten werden können. Die früheren öffentlichen Telekommunikationsbetreiber werden bestrebt sein, Breitbanddienste einzuführen, wobei sie Konkurrenz durch digitale Kabelnetze, drahtlose Telekommunikation sowie durch digitale terrestrische und Satellitensender bekommen werden. 9.2. Frage 7B Liefert die Existenz unterschiedlicher Genehmigungs- bzw. Regulierungsbehörden oder verschiedener zuständiger Ministerien im Lichte der Konvergenz eine brauchbare Struktur für die entsprechende rechtliche Überwachung? 9.2.1. In einer konvergenten Wirtschaft und einem Marktumfeld mit klar umrissenen politischen Zielsetzungen besteht die Gefahr, daß durch die Aufteilung der Regelungsbefugnisse zwischen Ministerien bzw. nationalen Ordnungsbehörden Hemmnisse für die effiziente Erbringung traditioneller und neuer Dienste für die Verbraucher entstehen. Soweit Regelungsmaßnahmen notwendig sind, sollten für ihre Umsetzung und Einhaltung die angestrebten politischen Ziele maßgeblich sein und nicht die Art der Wirtschaftstätigkeit, auf die sie Anwendung finden; derartige Regelungen sollten Effizienz und wirtschaftlichen Fortschritt fördern, nicht behindern. 9.2.2. Deshalb wäre bei den Netzen einer einzigen bzw. gemeinsamen Regulierungsbehörde der Vorzug zu geben, was hingegen für Medieninhalte nicht zutrifft. 9.3. Frage 7C Macht Konvergenz eine Neuverteilung der rechtlichen Zuständigkeiten auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene notwendig? Wenn ja, in welchen Bereichen? 9.3.1. Es muß eine Bewertung vorgenommen werden, ob Wettbewerbsregeln für die Überwachung des künftigen konvergenten Umfelds ausreichend sind. Sobald im Zuge der Digitalisierung viele der Gründe, die in der Vergangenheit Regelungsmaßnahmen in den betreffenden Sektoren erfordert hatten (z. B. begrenzte Verfügbarkeit von Funkfrequenzen, Netzkapazität, Industrie- und Marktstrukturen), infolge der Konvergenz ausgeräumt sein werden, könnten die Wettbewerbsregeln ausreichend sein. Darüber hinaus wären die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln möglicherweise als Plattform für eine einheitliche Überwachung der konvergenten Sektoren auf Gemeinschaftsebene besser geeignet als ordnungspolitische Maßnahmen. 9.3.2. Der Ausschuß teilt die Auffassung, daß das Subsidiaritätsprinzip auf den gesamten Rechtsrahmen der Gemeinschaft Anwendung finden sollte. 10. Frage 8 Die internationalen Aspekte der Konvergenz: 10.1. Frage 8A Sind unter dem Blickwinkel der Konvergenz weitere Maßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich? 10.1.1. Die amerikanische Regierung hat kürzlich ein Grünbuch über die technische Seite des Internet veröffentlicht. Deswegen sollte die Kommission an ihrer jüngsten Mitteilung über die Notwendigkeit einer stärkeren internationalen Zusammenarbeit beschriebenen politischen Konzeption festhalten. Es geht hier um grundsätzliche Fragen, und deswegen ermuntert der Ausschuß die Kommission, diese Initiative weiterzuverfolgen. 10.1.2. Konvergenz muß in der WTO und anderen maßgeblichen internationalen Gremien anhaltend unterstützt werden, damit für neue und konvergente Dienste ein ungehinderter Zugang zur Infrastruktur gewährleistet wird. 10.2. Frage 8B Inwieweit sind zusätzliche Schritte notwendig, um andere Länder (insbesondere in Zentral- und Osteuropa) zu ermuntern, ein Umfeld zu schaffen, in dem die derzeitigen Entwicklungen genutzt werden können? 10.2.1. Die Mitgliedschaft und die Beitrittsverhandlungen sind an die Bedingung geknüpft, daß die Länder Mittel- und Osteuropas so schnell wie möglich die Anpassung an die Rechtsvorschriften der EU vollziehen. Der Ausschuß unterstützt diesen Ansatz, insbesondere in bezug auf die Infrastrukturnetze. 11. Frage 9 Grundsätze und mögliche Regelungsansätze unter dem Blickwinkel der Konvergenz: 11.1. Frage 9A Wie wird sich die Konvergenz auf die Grundsätze für eine zukünftige rechtliche Regelung in den Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie auswirken? Sollten diese Grundsätze im Lichte der Konvergenz verändert werden? 11.1.1. Im Grünbuch werden 5 Prinzipien aufgestellt: 11.1.2. Prinzip 1 Regulierung sollte nur erfolgen, wenn dies notwendig ist, um eindeutig festgestellte Ziele zu erreichen. Der Ausschuß stimmt insbesondere der Feststellung zu, daß alle erlassenen Regelungen so zugeschnitten sein sollten, daß sie eindeutig identifizierte Ziele verfolgen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Genüge tun. 11.1.3. Prinzip 2 Zukünftige Regelungsansätze sollten den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß Breitbandzugang, Benutzerfreundlichkeit, Transparenz der Preisbildung und das vorhandene Angebot an Inhalten wichtige Themen sind. 11.1.4. Prinzip 3 Entscheidungen über Regulierungen sollten von der Notwendigkeit eines klaren und berechenbaren Rahmens geleitet werden. Der Ausschuß unterstützt dieses Prinzip. Insbesondere sollte eine klare Trennung zwischen Infrastruktur und Inhalt vorgenommen werden. 11.1.5. Prinzip 4 Gewährleistung von universaler Teilnahme in einem konvergierten Umfeld. Hierfür muß nach Ansicht des Ausschusses der Zugang aller zu Breitbanddiensten gewährleistet werden. 11.1.6. Prinzip 5 Unabhängige und effektive Regulierungsbehörden werden für ein konvergierendes Umfeld von zentraler Bedeutung sein. Der Ausschuß befürwortet insbesondere die vorgeschlagene Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. 11.2. Frage 9B Falls Konvergenz eine Adaptierung bestehender Regelungsansätze erforderlich macht, sollte diese dann: (i) auf bestehenden Strukturen aufbauen und sie in angemessener Form erweitern, anstatt neue Regulierungsmodelle zu schaffen; (ii) ein neues Regulierungsmodell für zahlreiche On-line- und interaktive Dienste schaffen, das parallel zu den rechtlichen Regelungen für traditionelle Aktivitäten im Telekommunikations- und Rundfunkbereich angelegt sein soll; (iii) ein umfassendes Regulierungsmodell schaffen, so daß in allen drei Branchen ähnliche Regelungsansätze zur Anwendung kommen? 11.2.1. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß bei der Gestaltung des Ordnungsrahmens für das allmählich entstehende konvergente Umfeld ein goldener Mittelweg zwischen Umsicht und Innovation beschritten werden muß. Eine neue Runde von Deregulierungs-/Regulierungsmaßnahmen sollte vermieden werden. Die bestehenden Regeln für die Bereiche Telekommunikation und audiovisuelle Dienste/Rundfunk könnten, soweit angezeigt, auch weiterhin gelten, allerdings unter der Bedingung einer entsprechenden und einheitlichen Auslegung, um sie dem sich wandelnden technologischen und wirtschaftlichen Umfeld anzupassen. Die Definition derartiger Dienste sollte nach Maßgabe der Annahme durch den Markt erfolgen und nicht nach traditionellen Regelungsansätzen. Die bestehenden vertikalen Regulierungsmodelle könnten entsprechend angepaßt und schrittweise in das neue Umfeld integriert werden. Der Ausschuß ist der Meinung, daß die Veränderungen auf dem Markt das Tempo für die Einführung neuer Regelungen und die Anpassung des bestehenden Regulierungsrahmens bestimmen sollten. Dieser Ansatz dürfte die beste Gewähr dafür bieten, daß die weiter oben dargelegten Prinzipien für die Regulierung eingehalten werden. 11.2.2. Der Ausschuß ist gegen die zweite Option für die Regulierung und spricht sich, soweit langfristig machbar, für eine Kombination aus erster und dritter Option aus. In unmittelbarer Zukunft sollte die Regulierung auf bestehenden Strukturen aufbauen; sie kann allerdings gelockert werden, sobald Wettbewerb gewährleistet ist. Der gesamte ordnungspolitische Ansatz kann neu überdacht werden, sobald die neuen Infrastrukturen und Dienste fester etabliert und die neuen Präferenzen der Nutzer besser bekannt sind. Brüssel, den 29. April 1998. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Tom JENKINS () ABl. C 296 vom 29.9.1997. () SEK(97) 2390 endg. () ABl. L 256 vom 26.11.1995. () ABl. L 74 vom 22.3.1996. () ABl. L 256 vom 26.11.1995. () ABl. C 355 vom 21.11.1997. () KOM(97) 553 endg. und KOM(98) 8 endg. () KOM(97) 356 endg. vom 16. Oktober 1997. () KOM(97) 523 endg. vom 24. Oktober 1997. () ABl. C 89 vom 19.3.1997. () KOM(97) 587 endg. vom 26. November 1997. () KOM(97) 570 endg. vom 18. November 1997. ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses Folgender Änderungsantrag, auf den mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen entfiel, wurde vom Ausschuß im Verlauf der Beratungen abgelehnt: Ziffer 7.2.10 Den gesamten Text nach dem 2. Satz streichen und wie folgt ersetzen: "Gleichwohl ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Übertragung von Top-Ereignissen des Sports und anderen Großveranstaltungen zur informationellen Grundversorgung der Bevölkerung gehört. Wo es einen allgemeinen oder fast allgemeinen öffentlichen TV-Sender gibt und die Öffentlichkeit gesetzlich dazu verpflichtet ist, diesen zu beziehen, hat sie ein Recht zu verlangen, daß sportliche Großereignisse, an denen ihre Landsleute teilnehmen, von diesem Sender übertragen werden, wenn auch nicht unbedingt ausschließlich von diesem." Ziffer 7.2.11 (neu) Eine neue Ziffer 7.2.11 wie folgt einfügen: "Ein kommerzielles Problem besteht darin, daß durch die Übertragung von publikumswirksamen Veranstaltungen zusätzliche Pay-TV-Kunden gewonnen werden können und derartige Übertragungen daher für einige Betreiber u.U. wertvoller sind als für andere. Letztlich werden die Vermarkter von Sportereignissen aber zwischen der Ertragswirksamkeit des für die Veranstaltung zahlenden Fernsehpublikums und der Ertragswirksamkeit des Publikums als Zielgruppe von Werbung abwägen müssen. In vielen Fällen ist ein breites Publikum als Zielgruppe für Werbung u.U. mehr wert, als ein kleines Publikum, das für die Übertragung von Topveranstaltungen zahlt." Die bestehende Ziffer 7.2.11 wird 7.2.12. Begründung Im dritten Satz von 7.2.10 heißt es, "das einzige Problem" in bezug auf die Übertragung von Sportereignissen in den Medien sei ein kommerzielles, und dieses Problem wird sodann beschrieben. Dem ist nicht so. Die Öffentlichkeit hat grundsätzlich Anspruch, sportliche (und andere) Großereignisse auf den von ihr bezahlten öffentlichen nationalen Sendern zu sehen, soweit solche Sender bestehen. Die Ziffer 7.2.10 wurde neu formuliert, um diesen Punkt klarzulegen und an die erste Stelle zu rücken. Das weniger wichtige kommerzielle Problem wird in einer neuen Ziffer 7.2.11 dargelegt, und die bestehende Ziffer 7.2.11 wird umnumeriert in 7.2.12. Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 42, Nein-Stimmen: 45, Stimmenthaltungen: 12.