51998AC0632

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - dem "Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)", und - dem "Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Umsetzung des Fünften Jahresprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (1998-2002)"

Amtsblatt Nr. C 214 vom 10/07/1998 S. 0051


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:

- dem "Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)", und - dem "Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Umsetzung des Fünften Jahresprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (1998-2002)" () (98/C 214/13)

Der Rat beschloß am 6. Januar 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 130 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu den vorgenannten Vorschlägen zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Energie, Atomfragen und Forschung nahm ihre Stellungnahme am 3. April 1998 an. Berichterstatter war Herr Malosse.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 354. Plenartagung (Sitzung vom 29. April 1998) mit 122 Stimmen gegen 1 Stimme folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Anstatt eine ziffernweise Analyse eines insgesamt von der Formgebung her zufriedenstellenden Textes vorzunehmen, möchte der Ausschuß eine Reihe allgemeiner Bemerkungen vortragen, um bestimmte Ungenauigkeiten richtigzustellen, und ggf. Ergänzungen inhaltlicher Art anregen.

Diese Bemerkungen orientieren sich an folgenden vier wesentlichen Erfordernissen:

1.1.1. Erstens muß ein Rechtsinstrument, das Regeln für die Mitwirkung an Forschung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen festlegt, von der Idee getragen sein, ein dynamisches Geschehen zu begünstigen. Der Zweck eines verwaltungsmäßigen Rahmens besteht letztlich darin, einerseits Schranken zu setzen und andererseits Wege zu öffnen. Dies darf aber nicht die Form einer Abfolge von Hindernissen annehmen. Jeder verwaltungsmäßige Rahmen hat enorme Auswirkungen auf die Modalitäten wie auf den Inhalt der praktischen Umsetzung. Manche Begriffsbestimmungen erscheinen präzisierungsbedürftig und einige der zur Auflage gemachten Vorgehensweisen dürften das Verfahren verzögern und schwerfälliger gestalten.

1.1.2. Zweitens muß ein Einklang zwischen der für das Fünfte FTE-Rahmenprogramm gewählten neuen Konzeption - mit u.a. Leitaktionen, die ein integriertes Vorgehen nahelegen - und den vorrangigen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik angestrebt werden, von denen in erster Linie der Zusammenhalt, die Beschäftigung und die Einbeziehung der KMU bei den Entwicklungspolitiken zu nennen sind.

1.1.3. Drittens geht es um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. Die gemeinschaftliche Forschung muß vor allem bewirken, daß die Stellung der europäischen Unternehmen auf den internationalen Märkten wieder korrigiert wird. In den letzten beiden Jahrzehnten ist unter anderem wegen unzureichender und zu stark gestreuter Forschungsanstrengungen und Innovationskapazitäten ihre Wettbewerbsfähigkeit insgesamt zurückgegangen.

1.1.4. Viertens müssen die Verfahren für die Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln für Forschungsvorhaben gründlich überarbeitet werden. Trotz der löblichen Bemühungen werden die Wissenschaftler und die Unternehmen - zumal des mittelständischen Bereichs - angesichts der schwerfälligen und komplizierten europäischen Verfahren, die im Endeffekt ihre Erfolgsaussichten zunehmend schmälern, immer mutloser.

1.2. Die dem Kommissionsvorschlag zugrundeliegende Philosophie wird in der Präambel über die Formel "Innovation in Kontinuität" zum Ausdruck gebracht. Die in den Passagen über Innovation aufgeführten Initiativen dürften voll und ganz den gemeinschaftlichen Anliegen entsprechen, zumal:

- die durch die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen für die allgemeinen Kosten bewirkten Vereinfachungen,

- Anpassung der Verwertungsbedingungen (Allein-, Eigentumsrechte) nach Maßgabe des Abstandes des Projekts zur Marktreife im Falle der indirekten Aktionen,

- der Schutz des bereits vorhandenen Know-how,

- die Festlegung der Einhaltung der ethischen Grundsätze bei den Vorhaben als eines der Auswahlkriterien,

- die Erweiterung der kategoriemäßigen Erfassungsgrenze für KMU auf Betriebe mit 250 bis 499 Beschäftigten,

- die Rolle des Technologieumsetzungsplans hinsichtlich seiner Elemente in bezug auf Strukturierung, Kontrolle und Auswertung der Ergebnisse.

1.3. Diese Neuerungen zeugen von dem Willen, sowohl der an den früheren Rahmenprogrammen geäußerten Kritik, sie seien zu schwerfällig, zu bürokratisch und zu marktfern, als auch den wesentlichen Empfehlungen des Davignon-Berichts Rechnung zu tragen, denen zufolge das FTE-Rahmenprogramm als ein Weg zur Finanzierung von Aktionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu betrachten ist. Der Ausschuß begrüßt die Ausrichtungen der Kommissionsvorlage, die durchaus den von ihm formulierten Vorstellungen entsprechen. Er trägt gleichwohl einige spezifische Empfehlungen vor, durch die die Praktikabilität dieser Vorschläge und ihre Vereinbarkeit mit den angestrebten Zielsetzungen gesichert werden kann:

2. Bemerkungen konzeptioneller Art

2.1. In Anbetracht des Neuerungscharakters des fünften Rahmenprogramms im Vergleich zum vierten Rahmenprogramm muß unbedingt für die richtige Auslegung der neuen Konzepte und Durchführungsmodalitäten Sorge getragen werden. Ergänzend zu den Bemühungen, in den beiden Vorschlägen die gleichen Definitionen zu verwenden, sollte:

- einerseits ein Instrument vorgeschlagen werden, das einen Vergleich zwischen den beiden Rahmenprogrammen gestattet,

- andererseits der Benutzer eine Art Vademecum vorfinden, in dem alle neuen Regeln und die Philosophie des 5. Rahmenprogramms zusammengefaßt sind.

2.1.1. Mit diesen beiden, den Teilnehmern an die Hand zu gebenden Hilfsmitteln könnten die Durchführungsbestimmungen verdeutlicht, Doppeldeutigkeiten beseitigt und der Wille zur Klarstellung und Vereinfachung dokumentiert werden.

2.2. Angesichts der Neuartigkeit des Prinzips der Leitaktionen als fachübergreifendem Instrument müssen unbedingt einheitliche Regeln für die Mitwirkung am Rahmenprogramm in ihren sämtlichen Erscheinungsformen (Forschung, Nutzung von Ergebnissen...) vorgesehen werden, auch wenn die eigentlichen Verträge im Rahmen der indirekten Aktionen je nach Art des Vorhabens unterschiedlich aussehen können. Dieser Gesichtspunkt sollte in den neuen Teilnahmebestimmungen unbedingt berücksichtigt werden, anstatt unterschiedliche Regeln beizubehalten, wie sie beispielsweise bei den spezifischen Aktionen für KMU gelten.

2.3. Einigen der vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen stuende es gut an, wenn sie weiter gefaßt und präzisiert würden. Die für den Inhalt und Reichweite des Vorschlags entscheidende Elemente werden im Beschlußtext zum Teil nur angesprochen aber nicht vertieft. Das gilt unter anderem für folgende Begriffe:

- Pauschalen zur Deckung der Gemeinkosten: Dieser Begriff müßte unter Angabe praktischer Einzelheiten (Pauschalsätze, Berechnungsmethodik usw.) präzisiert werden,

- Marktorientierung: in der Präambel angesprochen, aber im eigentlichen Beschlußtext nicht wieder aufgegriffen obwohl es sich um ein entscheidendes Element des neuen Mechanismus handelt,

- Schutz von Know-how: im eigentlichen Beschlußtext nicht genügend untermauert in bezug auf Vorkehrungen zum Schutz des geistigen und industriellen Eigentums und Bezugnahme auf die Patentschutzproblematik.

2.4. Des weiteren ist zu betonen, daß aus Artikel 5, der die "Teilnahmebedingungen für Rechtspersonen aus einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat" regelt, nicht klar und deutlich hervorgeht, daß auch ein mittelständisches Unternehmen Zugang zum FTE-Rahmenprogramm hat, vor allem wegen des sehr unscharf formulierten Kriteriums der beabsichtigten Inangriffnahme einer Forschungstätigkeit, bezüglich dessen es im Zuge der Abwicklung des Rahmenprogramms zu unterschiedlichen Auslegungen und Meinungsunterschieden kommen könnte.

2.5. Ferner steht die in Artikel 8 verankerte Auflage, daß die Teilnahmewilligen potentiell über die Mittel für die Durchführung der betreffenden FTE-Aktion verfügen müssen, im Widerspruch zu den Grundsätzen der kooperativen Forschung (CRAFT-Programm), nach denen KMU Dritte mit Forschungsarbeiten betrauen.

3. Die KMU in Europa und ihre spezifischen Probleme

3.1. Es ist nur zu bedauern, daß die vorgeschlagenen Regeln für die Teilnahme an FTE-Arbeiten und die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sich auf eine unzureichend differenzierte Definition stützen, die zum einen keinen strategischen Ansatz für die Praxis hergibt und zum anderen eine große Anzahl von KMU von der Teilhabe am gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogramm ausschließt.

3.1.1. Aufgrund ihrer großen Zahl, ihres hohen Beschäftigungsanteils (66 % der Arbeitsplätze in der Gemeinschaft) und ihres hohen Anteils am Nettovermögen (65 % in der Europäischen Union) sind die KMU prädestiniert, eine immer bedeutendere wirtschaftliche Rolle zu spielen. Sie stellen jedoch keine einheitliche Gruppe dar, so daß es unbedingt erforderlich ist, im Rahmen der hier in Rede stehenden Problematik entsprechend dem Bedarf und den Kapazitäten der KMU im Bereich Forschung und technologische Entwicklung eine Typologie aufzustellen. Eine einzige Definition für alle KMU hat in diesem Zusammenhang keinen Sinn und läßt keine Schlußfolgerungen für die Praxis zu.

3.2. In seiner vor kurzem verabschiedeten Stellungnahme zum Thema "Auswirkungen der fortlaufenden, generellen Kürzung der FTE-Ausgaben in der EU (Gemeinschaft und Mitgliedstaaten) auf die KMU" () hat der Kommission bereits eine Unterteilung entsprechend den inzwischen als klassisch geltenden typologischen Merkmalen vorgeschlagen, und zwar in:

3.2.1. Erstens Unternehmen, die etablierte Forschungs- und Entwicklungskapazitäten haben und Technologien liefern oder anwenden. Sie sind in der Minderheit, ihre Zahl wird auf weniger als 3 % aller KMU geschätzt. Ein hoher Anteil dieser Kategorie ist an Forschungsprojekten beteiligt, die von der Europäischen Union finanziert werden.

3.2.1.1. Ihr Beitrag zur gemeinschaftlichen Forschung stellt in den meisten Fällen eine Ergänzung zu den diesbezüglichen Leistungen von Großunternehmen dar. Deswegen ist durch ihre Beteiligung an einer Mehrzahl von Leitaktionen an der Seite von Forschungsinstituten und großen Unternehmen Innovation und Kreativität gewährleistet und eine größere Einbindung dieser Unternehmenskategorie in die FTE-Programme garantiert. Diese Komplementaritätsstrategie erscheint dem Ausschuß zweckmäßiger als die in der Vergangenheit gar zu oft gewählte Methode, speziell an mittelständische Betriebe gerichtete Aktionen bescheidenen Umfangs aufzulegen.

3.2.2. Zweitens Unternehmen, die man als "Pioniere" bezeichnen könnte und die, ohne über die Merkmale der erstgenannten Kategorie zu verfügen, in der Lage sind, neue technologische Produkte zu entwickeln. Diese KMU sind in ihrer jeweiligen Branche in der Regel technologisch am weitesten entwickelt, ihr Anteil an den KMU liegt unter 10 %.

3.2.2.1. Sie sind in der Lage, den Bedarf an FTE festzustellen, zu definieren und zu manifestieren, bleiben jedoch auf die Unterstützung zur Ausführung von Forschungsarbeiten angewiesen, da sie selbst nicht genügend Kapazitäten im FTE-Bereich besitzen.

3.2.2.2. Wenngleich diese Unternehmen oft Lösungen finden (angemessene Hilfen auf nationaler und regionaler Ebene), sind sie immer stärker mit einem Bedarf an technologischen Lösungen konfrontiert, die ihnen ihren spezialisierten Partner im betreffenden Forschungsbereich alleine nicht liefern können.

3.2.3. Und drittens Unternehmen, die die Ergebnisse der technologischen Forschung lediglich nutzen. Sie stellen den weitaus größten Teil der KMU in Europa und interessieren sich nur für die Endprodukte der technologischen Forschung und Entwicklung.

3.2.3.1. Bei gründlicher Sensibilisierungs-, Vorbereitungs- und Betreuungsarbeit dürften sich diesen Unternehmen der Zugang zu den Möglichkeiten erschließen, die die im wesentlichen gemeinschaftlichen FTE-Programme eröffnen.

3.3. Im übrigen ist festzustellen, daß im gesamten Kommissionsvorschlag der Begriff KMU lediglich in Buchstabe c) und d) des Artikels 5 vorkommt, und zwar im Zusammenhang mit "Sondierungsprämien" bzw. "Kooperationsforschungsprojekten", d.h. also relativ nachrangigen Aspekten des FTE-Rahmenprogramms. Im Vorschlag betreffend das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft wird auf die KMU überhaupt kein Bezug genommen, obgleich es zahlreiche, in diesem Bereich tätige Kleinunternehmen gibt.

3.4. In diesem Zusammenhang macht der Ausschuß darauf aufmerksam, daß es einige KMU-spezifische Aspekte gibt.

3.4.1. Das Problem der KMU ihren tatsächlichen Bedarf in technologischer Hinsicht festzulegen. Die Mehrzahl der mittelständischen Unternehmen haben nicht die entsprechende Managementkapazität, die ihnen das FTE-Rahmenprogramm zur Auflage macht, etwa gemessen an den Verwaltungserfordernissen europäischer FTE-Konsortien, und außerdem stellt sich bereits in der Vorbereitungsphase das Problem der Bedarfsanalyse und des geeigneten strategischen Ansatzes.

3.4.2. Diese Unternehmen benötigen begleitende Vorbereitungsmaßnahmen, um sich am FTE-Rahmenprogramm beteiligen zu können, was denn auch in der Kommissionsvorlage berücksichtigt werden sollte:

- in Form von Zwischenpersonen als Technologie-Vermittler, die Unternehmen zur Seite stehen, den Zugang zum FTE-Rahmenprogramm ermöglichen, um bei der Identifizierung und Formulierung der speziellen Bedürfnisse von KMU im Rahmen von Produkt-, Markt- und Technologiekonzepten Hilfestellung zu geben.

- indem es Einrichtungen, deren Aktivitäten sich an KMU und an das Handwerk richten (wie etwa Verbänden, Kammern, Technikzentren) ermöglicht wird, speziell auf die Betriebe zugeschnittene FTE-Vorhaben vorzuschlagen und zu verwalten.

- indem die Beratungs- und Begleitungsfunktion von Informationsnetzen vor Ort gestärkt wird, um u.a. den KMU dabei behilflich zu sein, ihr tatsächliches Interesse an einer Mitwirkung bei gemeinschaftlichen FTE-Aktionen auszuloten.

3.5. Daher sollte in den Ratsbeschlußvorschlägen ein gesonderter Abschnitt über diese Unternehmenskategorie eingefügt werden, der

- einerseits eine Differenzierung nach Maßgabe des technologischen Niveaus enthält

- und andererseits auch KMU des nicht-spitzentechnologischen Bereichs grundsätzlich den Zugang zu Forschung sichert. Heute zweifelt niemand mehr daran, daß die Technologie ein entscheidender Faktor für die Erzielung eines Wettbewerbsvorteils ist, zuerst müssen die betreffenden Technologien aber entwickelt werden, und es könnte sich für die KMU als schwierig erweisen, entsprechend anspruchsvolle FTE-Arbeiten selbst durchzuführen. Die Zusammenarbeit mit Forschungszentren und Großunternehmen und die Einbeziehung von rechtmäßigen Zwischenpersonen, den "Technologie-Vermittlern", ist eine Möglichkeit zur Lösung dieses Problems, weil sie die gemeinsame Bereitstellung von Ressourcen ermöglicht und die beteiligten Partner bei einem Vorhaben einander ergänzende Sachkompetenzen einbringen können.

4. Integration der gemeinschaftspolitischen Ausrichtungen

4.1. Auf dieser Ebene muß dafür Sorge getragen werden, daß die verwaltungsmäßigen Modalitäten und die vorgeschlagenen Regeln für die Mitwirkung an der Forschung und die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse:

- zum einen den politischen Grundausrichtungen der Europäischen Union nicht zuwiderlaufen, vor allem im Bereich der Beschäftigung und des Zusammenhalts in dem Bemühen um einen Abbau der regionalen Unterschiede und entwicklungsmäßigen Abweichungen;

- zum anderen gerade Möglichkeiten zur Regelung und Lösung dieser Probleme schaffen.

4.2. Das FTE-Rahmenprogramm und die Beschäftigung

4.2.1. Der Begriff "Arbeitsplätze" kommt im ganzen Kommissionsdokument nur an einer Stelle vor und zwar in Artikel 2, in dem es um die Interessen der Gemeinschaft geht, während die politische Absichtserklärung der Kommission im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Fünften Rahmenprogramms ausdrücklich auf die Notwendigkeit Bezug nahm, die Forschung in den Dienst des Bürgers zu stellen und u.a. auf die wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse Europas auszurichten.

4.2.2. Die Beschäftigung ist ein wichtiger Parameter bei der Diskussion über die Aussichten künftiger Forschungsanstrengungen der Gemeinschaft. Sie ist ferner ein Problem einer solchen Tragweite, daß sie bei jedweden Überlegungen zur wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung in Europa in die Erwägungen einbezogen werden sollte. Ein Aspekt von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Umsetzung der Forschung in Innovationen, in neue Produkte und Dienstleistungen.

4.2.3. Bedauerlicherweise wurde dieser Aspekt bei den vorgeschlagenen Kriterien für die Auswahl der von der Europäischen Union unterstützten Vorhaben nicht eigens berücksichtigt.

4.2.4. Auch in den Technologieumsetzungsplänen sollte ausdrücklich auf die indirekte oder direkte Beschäftigungswirksamkeit eingegangen werden.

4.3. Das FTE-Programm und der Zusammenhalt

4.3.1. Nach dem Vertrag von Maastricht ist die Verringerung der wirtschaftlichen und technologischen Unterschiede eines der Hauptziele aller Gemeinschaftspolitiken. Die Forschungs- und Entwicklungspolitik kann bei diesem Prozeß eine wichtige Rolle spielen, da die wissenschaftlichen Grundlagen eine unverzichtbare Unterstützung für ein dauerhaftes Wachstum darstellen.

4.3.2. Oft konzentrieren sich die am stärksten benachteiligten Länder und Regionen jedoch auf Sektoren mit geringem Technologieanteil, die arbeitsintensiv sind. Daher muß die Beteiligung dieser Regionen an den Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gefördert werden, damit sie ihre wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten entfalten können.

4.3.3. In diesem Prozeß kommt den KMU eine ausschlaggebende Rolle zu; sie brauchen in diesen prioritären Ländern und Regionen spezifische Unterstützung, um Zugang zu den Forschungstätigkeiten und zur technologischen Innovation zu erhalten, und sind daher besonders empfänglich für jede Art von Unterstützung, die der Verbesserung ihrer wissenschaftlichen und technologischen Möglichkeiten dient.

4.3.4. Genau wie bei der Arbeitsplatzproblematik gibt es im Kommissionsdokument nur eine fluechtige Bezugnahme auf den Kohärenzaspekt, und zwar ebenfalls in Artikel 2 über die Interessen der Gemeinschaft. In den Textpassagen über die Auswahlkriterien sollte dieser Gesichtspunkt vertieft werden. Ein solches Vorgehen schlösse an an die erklärte Absicht der Kommission, bei der Neufestlegung der Strukturfonds die Bedeutung der Innovation stärker in den Vordergrund zu stellen.

5. Kohärenz der FTE-Aktionen in Europa

5.1. Da gemeinschaftliche FTE-Maßnahmen nur ca. 4 % der gesamten Forschungs-/ Entwicklungsaktivitäten in der Europäischen Union ausmachen, ist die Komplementarität zwischen gemeinschaftlichen Aktionen sowohl untereinander als auch in bezug auf einzelstaatliche, regionale bzw. private Aktionen von grundlegender Bedeutung. Zu diesem Zweck sollten konkrete Mechanismen zum Einsatz gebracht werden wie etwa:

- die Abstimmung mit den anderen gemeinschaftlichen Programmen, zumal Programmen auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, den Aktionen im Zusammenhang mit dem "Innovationsplan" der Europäischen Union sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Forschern;

- die Integration der Informations- und Beratungsnetze für die Bewerber um eine Mitwirkung an Forschungsprogrammen, dergestalt daß das europäische Angebot - von gemeinschaftlicher, zwischenstaatlicher (EUREKA), regionaler oder selbst privatwirtschaftlicher Seite - in dem Bemühen um Transparenz und Effizienz umfassend dargestellt wird;

- die aktivere Förderung der Verbreitung von Technologien und deren kommerzielle Nutzung über Formen der Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Mechanismen wie etwa EUREKA.

6. Das FTE-Rahmenprogramm und die Wettbewerbsfähigkeit und die Festlegung der technologischen Umsetzung

6.1. Der Begriff der internationalen Wettbewerbsfähigkeit erscheint lediglich als Bezugnahme im Artikel über die Interessen der Gemeinschaft. Ansonsten fehlt er im weiteren Text der beiden vorgeschlagenen Beschlüsse völlig.

Jedwede Überlegungen und Vorschläge betreffend die technische und wirtschaftliche Entwicklung müssen aber diesem wesentlichen Faktor in vollem Umfange Rechnung tragen.

6.2. Entsprechend sollte dafür Sorge getragen werden, daß sein Wirkungsgrad in bezug auf die praktische Umsetzung des Rahmenprogramms deutlicher in den Vordergrund gerückt wird, indem

- die Grundsätze der Konzentration der verfügbaren Ressourcen auf die unter dem Blickwinkel ihrer wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Zweckdienlichkeit und unter dem Gesichtspunkt ihres Mehrwertes für Europa ausgewählten Prioritäten der Europäischen Union herausgestellt werden;

- auf sämtliche Entwicklungen bei den Regeln für die Mitwirkung an Forschungsarbeiten und die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse unter Bezugnahme auf die Veränderungen des derzeit geltenden rechtlichen Rahmens für die Rahmenprogramme hingewiesen wird, um eine größere Flexibilität und Schwerpunktsetzung herbeizuführen;

- tunlichst versucht wird, das Ziel der Wettbewerbsfähigkeit systematisch in sämtlichen Empfehlungen für neue Konzepte der Umsetzung des FTE-Rahmenprogramms in den Vordergrund zu stellen.

6.3. Die Kommission sollte ausdrücklich festlegen, beispielsweise in Form eines einheitlichen Präsentationsmodells, daß die Technologieumsetzungspläne genaue Angaben über die Ziele der betreffenden Vorhaben in bezug auf die "Interessen der Gemeinschaft" enthalten, vor allem hinsichtlich der voraussichtlichen kurz- und langfristigen Beschäftigungswirksamkeit, der Wettbewerbsfähigkeit Europas, des Umweltschutzes usw.

6.4. Insoweit als bei den Technologieumsetzungsplänen der industrielle Zweck einer Forschungsaktion zur Auflage gemacht wird, geht die Ausrichtung des fünften Rahmenprogramms schon in die richtige Richtung. Nur sollten diese Umsetzungspläne von ihrer Funktion her nicht nur reines Kontrollinstrument sein, sondern auch als Managementinstrument für die Akteure dienen, um Valorisierung und Nutzanwendung der Forschungserkenntnisse tatsächlich sicherzustellen. Im Verbund mit einem ggf. von der GFS durchzuführenden Anerkennungsverfahren wären diese Pläne ein Beitrag zur industriellen Weiterentwicklung von Forschungsvorhaben, und u.a. auch eine Argumentationshilfe gegenüber Finanzinstituten und Finanzierungsmechanismen wie etwa Risikokapital- und Entwicklungskapitalerschließung. Ein Teil der Mittel sollte für die Finanzierung dieses Beobachtungsmechanismus vorgesehen werden, insbesondere wenn er spezialisierten Einrichtungen angetragen wird, wie z. B. Technikzentren, Entwicklungsbüros, Innovationsberatern für KMU. Diese Pläne sollten nicht als zwingende Vorgabe konzipiert sein, sondern so angelegt sein, daß sie etwaigen Entwicklungen in der Umsetzungsphase angepaßt werden können. Nach Ansicht des Ausschusses sollten diese Pläne eigentlich als Beobachtungsmechanismen eingesetzt werden, um den Wirkungsgrad der durchgeführten Arbeiten feststellen zu können und um die Bedingungen für die Nutzung der bestehenden Entwicklungsfinanzierungsmöglichkeiten im Technologie- und Forschungsbereich zu vereinfachen.

7. Das FTE-Programm und Vereinfachung der Verfahren

7.1. Wenn man von der Bekundung guter und lobenswerter Absichten einmal absieht, bringen die Vorschläge für die Verfahren keinerlei Neuerungen in bezug auf die Auswahl und die Teilnahmebedingungen, was der Ausschuß lebhaft bedauert.

7.2. Der WSA spricht sich dafür aus, versuchsweise vereinfachte Verfahren einzuführen, insbesondere für KMU-Projekte. Er empfiehlt, vor allem folgende Möglichkeiten zu untersuchen:

- eine Dezentralisierung der "Vorauswahlmechanismen" ohne Renationalisierung des Programms, und zwar nach dem Vorbild der für das LEONARDO-Programm eingeführten Verfahrensweise (nationale Informationsstellen, Vorprüfung der Vorschläge usw.);

- einen ständigen und allgemeinen Ausschreibungsmechanismus in Form von Aufrufen zur Interessensbekundung, um die spezifischen Forschungsprioritäten ausfindig zu machen, mit anschließenden gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten, um für größtmögliche Erfolgsaussichten der Promoter, die in dieser zweiten Phase auf den Plan treten, Sorge zu tragen;

- ein System formaler Gutachten im Rahmen der Regeln für die Teilnahme, die den erklärten Leitlinien Rechnung tragen: Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Zusammenhalt.

7.3. Der WSA dringt darauf, daß die eingeführten Verfahrensweisen mit den nationalen Maßnahmen bzw. dem EUREKA-Programm abgestimmt werden müssen, damit jedes Projekt den im jeweiligen Fall am besten geeigneten Programm zugeordnet werden kann.

7.4. Eine echte Verbesserung der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Verfahren kann nur dann erreicht werden, wenn den Akteuren u.a. dank der neuen Technologien ein weitgespanntes und kohärentes Informations- und Bewertungsnetz für sämtliche einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird. Zu diesem Vorschlag wird der Ausschuß eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

Brüssel, den 29. April 1998.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. C 3 vom 7.1.1998, S. 5 bis 13; ABl. C 40 vom 7.2.1998, S. 14.

() ABl. C 355 vom 21.11.1997.