51998AC0109

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik"

Amtsblatt Nr. C 095 vom 30/03/1998 S. 0043


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik" () (98/C 95/11)

Der Rat beschloß am 6. Oktober 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts-, Finanz- und Währungsfragen nahm ihre Stellungnahme am 8. Januar 1998 an. Berichterstatter war Herr Walker.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 351. Plenartagung am 28. und 29. Januar 1998 (Sitzung vom 28. Januar) mit 83 gegen 3 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einführung

1.1. Der allgemeine Zweck der Verordnung besteht darin, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, Eurostat vergleichbare und harmonisierte statistische Daten über die Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Versicherungsgewerbes auf der europäischen Ebene zu liefern.

1.2. Für die eigentliche Datenerhebung und die dabei letztendlich verwendeten Methoden sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die Verordnung legt die Normen, Standards und Definitionen fest, die für die Erhebung, Erstellung, Vermittlung und Bewertung von Versicherungsstatistiken innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind. Sie stützt sich im wesentlichen auf vorhandene Rechtsakte der EU (Richtlinie 91/674/EWG vom 20. Dezember 1991, Richtlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 und Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992) die Maßnahmen enthalten, um die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Versicherungsunternehmen zu harmonisieren bzw. den Binnenmarkt für Direktversicherungen (Lebensversicherungen und Nichtlebensversicherungen) zu öffnen. Viele Merkmale sind auch in den Meldungen der Unternehmen an die Versicherungsaufsicht enthalten. Aus diesem Grund und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird im Verordnungsentwurf nicht festgelegt, welche Erhebungsmethoden tatsächlich zu verwenden sind.

1.3. Sämtliche Mitgliedstaaten erheben derzeit Daten bei der Grundgesamtheit der zugelassenen Versicherungsunternehmen (anhand der veröffentlichten Jahresabschlüsse oder der Meldungen an die Versicherungsaufsicht). Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten hat Eurostat 1994 auf freiwilliger Basis mit der Erhebung von zumeist nicht harmonisierten statistischen Daten über die Versicherungsunternehmen begonnen. Der Verordnungsvorschlag stützt sich weitgehend auf das vorhandene Berichtswesen und wird nur in einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten die Erhebung einiger zusätzlicher Daten erforderlich machen.

1.4. Nach Auffassung der Kommission ist jetzt eine Rechtsgrundlage erforderlich, um die Qualität und Zuverlässigkeit der zu erhebenden, auszuwertenden und zu übermittelnden Versicherungsdaten zu gewährleisten.

1.5. Mit der schrittweisen Vollendung des Binnenmarktes für Versicherungsdienstleistungen und der Aufstellung des Aktionsplans für den Binnenmarkt hat sich nach Ansicht der Kommission der Bedarf an zuverlässigen Gemeinschaftsstatistiken über diesen Sektor sehr deutlich erhöht.

2. Die Vorschläge der Kommission

2.1. Die Kommission verfolgt drei Ziele.

2.2. Zunächst einmal soll ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit und die Leistungen von Versicherungsunternehmen geschaffen werden. Die zu erstellenden Statistiken sollen die Kenntnisse über die Entwicklung des Versicherungsgewerbes auf nationaler, internationaler und Gemeinschaftsebene verbessern. Dieses statistische System soll zur Deckung des Informationsbedarfs der Kommission, der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Versicherungsgewerbes selbst (Unternehmen und Kunden) und eines großen Kreises anderer Nutzer beitragen.

2.2.1. Das zweite Ziel ist der weitere Ausbau des statistischen Systems der Gemeinschaft durch die Einbeziehung statistischer Instrumente wie z. B. der Wirtschaftszweigsystematik (NACE rev. 1 - Verordnung (EWG) Nr. 761/93 des Rates vom 24. März 1993) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen CPA (Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993) in die Produktion von Versicherungsstatistiken der Gemeinschaft.

2.2.2. Drittens soll eine Flexibilisierung erreicht werden, um kleinere Änderungen, insbesondere an der Liste der künftig zu erhebenden Indikatoren, zu ermöglichen (Anwendung des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 über das "Ausschußverfahren"). Im Rahmen des Ausschußverfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 eröffnet Artikel 12 derselben Rahmenverordnung (Buchstabe i) die Möglichkeit, die Liste der Merkmale unter bestimmten Bedingungen zu aktualisieren.

2.3. Der Verordnungsentwurf wurde dem Versicherungsausschuß im April 1996 und dem Ausschuß für das statistische Programm am 17. März 1997 vorgelegt. Beide Ausschüsse unterstützen diesen Rechtsakt.

2.3.1. Einige Länder haben allerdings hinsichtlich der Ausweitung der Auskunftspflichten für die Versicherungsunternehmen Bedenken angemeldet. Eine zusätzliche Belastung der Unternehmen durch die Ausfuellung von Fragebogen und der zuständigen nationalen Behörden durch die Verarbeitung sei nicht erwünscht.

2.4. Die zu erhebenden Daten (veröffentlichte Abschlüsse oder Meldungen an die Versicherungsaufsicht) betreffen die gesamte Grundgesamtheit der Unternehmen. Für die Daten, die noch nicht Bestandteil bestehender Datenerhebungen und nicht aus anderen Quellen erhältlich sind, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 Stichprobenerhebungen und statistische Schätzverfahren durchführen.

2.4.1. Werden von den Stichprobenerhebungen auch kleine und mittlere Unternehmen erfaßt, können die Mitgliedstaaten diese Einheiten von der Erhebung ausnehmen und statistische Schätzverfahren anwenden, um die vollständige Liste der Variablen für die untersuchte Grundgesamtheit zu erhalten.

2.5. Im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Währungsinstitut sieht die Kommission im größeren Zusammenhang der für die Wirtschafts- und Währungsunion benötigten Statistiken einen Bedarf an Statistiken über Versicherungsdienstleistungen.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat schon vielfach darauf hingewiesen, daß er alle Maßnahmen unterstützt, die das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und mit denen die seiner Vollendung noch entgegenstehenden Hindernisse beseitigt werden. Er stellt fest, daß durch die zweite Generation von Richtlinien über Lebens- und Nichtlebensversicherungen () am Anfang der neunziger Jahre und die dritte Generation dieser Richtlinien (), die am 1. Juli 1994 in Kraft traten, Fortschritte bei der Verwirklichung eines Europäischen Binnenmarktes im Versicherungswesen erzielt wurden.

3.2. Zur wirksamen Überwachung dieses Marktes werden genaue, zuverlässige, regelmäßige, rechtzeitige, harmonisierte und vergleichbare statistische Daten benötigt, weshalb der Ausschuß die vorliegenden Vorschläge der Kommission grundsätzlich unterstützt.

3.3. Die Erhebung, Erstellung und Übermittlung dieser Daten führt indessen zu einer Doppelbelastung, die erstens die Unternehmen betrifft, welche die Rohdaten über ihre eigenen Tätigkeiten zu liefern haben und zweitens die nationalen Verwaltungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten, die die gelieferten Daten aggregieren und Eurostat übermitteln müssen.

3.3.1. Der Ausschuß schließt sich deshalb dem Anliegen an, diese Belastung nicht unnötig zu erhöhen.

3.3.2. Wie in allen Fällen dieser Art muß ein Gleichgewicht zwischen dem Bedarf der Informationsnutzer und der Belastung für die Lieferanten der Informationen gefunden werden. Informationen müssen wie jede andere Ware kostengünstig sein, was in diesem Zusammenhang bedeutet, daß der Wert der gelieferten Information die Kosten für ihre Erlangung übersteigen muß.

3.3.3. Der Ausschuß empfiehlt deshalb, diesen Bestandteil des statistischen Systems zum Gegenstand eines Projekts im Rahmen der SLIM-Initiative zu machen.

3.4. Wegen der Zeit, die bis zur Veröffentlichung der Statistiken vergeht, ist es nach Ansicht des Ausschusses unwahrscheinlich, daß diese Statistiken für die Versicherungsunternehmen, ihre Kunden oder andere Nutzer aus dem Privatsektor von großem Nutzen sind. Von Organisationen des Privatsektors gesammelte Marktforschungsinformationen über den Versicherungssektor werden in der Regel vierteljährlich veröffentlicht und sind am Ende jedes Quartals innerhalb von vier Wochen erhältlich. Nationale Statistiken erscheinen jährlich, und die Erstellung der Eurostat-Statistiken nimmt zwangsläufig noch mehr Zeit in Anspruch. Das schmälert ihren Nutzen für gewerbliche Zwecke, bedeutet aber nicht, daß diese Statistiken auf der makroökonomischen Ebene unwichtig sind.

3.5. Statistiken können nur dann wirklich verglichen werden, wenn auch die Versicherungsmärkte vergleichbar sind, was angesichts der fortbestehenden Unterschiede in der Art und Funktionsweise der Versicherungsmärkte in den einzelnen Mitgliedstaaten nur schwer zu erreichen sein dürfte.

3.6. Der Ausschuß stellt fest, daß die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben werden, statistische Erhebungen nach eigenem Gutdünken durchzuführen und die KMU davon auszunehmen, wobei die entsprechenden Daten durch statistische Schätzverfahren gewonnen werden. Der Ausschuß unterstützt das damit verfolgte Ziel, die Belastung der KMU zu verringern, weist aber darauf hin, daß die Vergleichbarkeit der gewonnenen Statistiken durch unterschiedliche Schätzmethoden der Mitgliedstaaten weiter untergraben werden könnte.

4. Schlußfolgerungen

Vorbehaltlich der vorstehend ausgeführten Bedenken befürwortet der Ausschuß insgesamt gesehen den Verordnungsvorschlag der Kommission, tritt aber dafür ein, ihn zum Gegenstand eines Projekts im Rahmen der SLIM-Initiative zu machen, um festzustellen, ob der erwartete Nutzen den Zusatzkosten entspricht, die den Unternehmen und Behörden entstehen.

Brüssel, den 28. Januar 1998.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. C 310 vom 10.10.1997, S. 5.

() Richtlinie (90/619/EWG) des Rates vom 8. November 1990, Lebensversicherungen; Richtlinie (88/357/EWG) des Rates vom 22. Juni 1988, Nichtlebensversicherungen.

() Richtlinie (92/96/EWG) des Rates vom 10. November 1992, Lebensversicherungen; Richtlinie (92/49/EWG) des Rates vom 18. Juni 1992, Nichtlebensversicherungen.