51998AC0100

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes"

Amtsblatt Nr. C 095 vom 30/03/1998 S. 0004


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes" (98/C 95/02)

Der Rat beschloß am 18. November 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 130 s des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 6. Januar 1998 an. Alleinberichterstatterin war Frau Sánchez Miguel.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 351. Plenartagung (Sitzung vom 28. Januar 1998) mit 109 Ja-Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Im Interesse einer grundsätzlichen Transparenz bei der Ausführung des Haushaltsplans der EU-Einrichtungen legt die Kommission die Änderung von neun Verordnungen zu den sogenannten Einrichtungen der zweiten Generation vor, für die seit ihrer Gründung eine andere haushaltsrechtliche Regelung gilt als für die Einrichtungen der ersten Generation.

1.2. Für die Einrichtungen der ersten Generation () erteilt das Parlament dem Verwaltungsrat nach Konsultation des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans. Hingegen ist bei jenen der zweiten Generation () der Direktor unmittelbar für den Haushaltsvollzug verantwortlich und wird vom Verwaltungsrat entlastet.

1.3. Nach Prüfung der Funktionsweise dieser Einrichtungen der zweiten Generation, nachdem diese ihren Betrieb in vollem Umfang aufgenommen haben, ist die Kommission zu dem Schluß gekommen, daß die Verordnungen in bezug auf das Verfahren für die Erteilung der Entlastung und die Finanzkontrolle für die Ausführung ihres Haushaltsplans geändert werden müssen.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Die Kommission weist darauf hin, daß das Parlament umfassendere Kontrollbefugnisse über die Einrichtungen der zweiten Generation gefordert hat. Obwohl die Gründe für diesen Vorschlag nicht im einzelnen erläutert werden, scheint er die Angleichung beider Systeme anzustreben, damit dem Parlament die Entlastungsbefugnis übertragen werden kann.

2.2. Die vorgeschlagenen Änderungen erstrecken sich auf folgende Bereiche:

2.2.1. Die Entlastungsbefugnis gemäß den Verfahren von Artikel 206 des Vertrags, dem zufolge das Parlament nach Konsultation des Rates dem Verwaltungsrat die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans erteilt.

2.2.1.1. Nach diesen Verfahren werden die Einrichtungen, die sich weitgehend oder ganz aus eigenen Einnahmen finanzieren (), insofern anders behandelt, als der Verwaltungsrat auf Empfehlung des Parlaments die Entlastung ausspricht.

2.2.2. Die Eigenmittel der Einrichtungen. Da sich einige der Einrichtungen überwiegend oder vollständig aus eigenen Einnahmen finanzieren, beabsichtigt die Kommission, diese Einnahmen in die Eigenmittel der Gemeinschaft einzubeziehen.

2.2.2.1. Das Problem besteht darin, daß nicht alle Einrichtungen ihre Eigenmittel auf dieselbe Weise erwirtschaften, sondern z. B. durch Beratungsdienste, den Verkauf von Veröffentlichungen, Gebühren usw. Da es sich um Einrichtungen ohne Erwerbszweck handelt, könnten indes Reserven aus diesen Mitteln gebildet werden, sofern eine bestimmte Höhe nicht überschritten wird und der Verwaltungsrat mit Einwilligung und vorheriger Genehmigung des Parlaments sie als solche ausweist.

2.2.3. Die Wahrnehmung der Finanzkontrolle. Es wird vorgeschlagen, daß die Finanzkontrolle in diesen Einrichtungen durch den Finanzkontrolleur der Kommission wahrgenommen wird. Auf diese Weise werden Autonomie und Objektivität in der Haushaltsführung gewährleistet.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Die Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 betrifft Artikel 13 Absatz 2 und 4. Die derzeit geltende Regelung entspricht dem Modell für eine Einrichtung der zweiten Generation, dem zufolge der Verwaltungsrat dem Exekutivdirektor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans erteilt und den Finanzkontrolleur benennt.

3.2. Vorgeschlagen wird nun eine einheitliche Regelung für die Entlastung des Direktors durch das Parlament auf Empfehlung des Verwaltungsrats. Der WSA befürwortet die vorgeschlagene Änderung insofern, als die Finanzkontrolle des Haushaltsplans objektiviert wird, ohne daß dadurch der Entscheidungsspielraum des Verwaltungsrats beschnitten wird.

3.3. Artikel 2 zur Kontrolle der Haushaltsmittel und Ausgaben wird dahingehend geändert, daß die entsprechenden Befugnisse künftig dem Finanzkontrolleur der Kommission zustehen. Die Umweltagentur hat dies bereits freiwillig so gehandhabt, so daß sich für sie in der Praxis keine Änderung ergäbe. Auf diese Weise wird die Agentur in ihrer Bereitschaft bekräftigt, ihren Jahresabschluß von externer Stelle kontrollieren zu lassen.

3.4. Schließlich ist der WSA der Auffassung, daß jedwede Maßnahme zur Verbesserung der derzeitigen Regelung und zur Förderung der Objektivität in den Haushaltskontrollen einer reibungslosen Funktionsweise der Gemeinschaftseinrichtungen nur zuträglich sein kann.

Brüssel, den 28. Januar 1998.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() Einrichtungen, die 1975 gegründet wurden: CEDEFOP (Saloniki) und die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Dublin).

() Umweltagentur, Europäische Stiftung für Berufsbildung, Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, Gemeinschaftliches Sortenamt, Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

() Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und das Gemeinschaftliche Sortenamt.