51997PC0628

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft /* KOM/97/0628 endg. - COD 97/0359 */

Amtsblatt Nr. C 108 vom 07/04/1998 S. 0006


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (98/C 108/03) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 628 endg. - 97/0359 (COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 21. Januar 1998)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der EG-Vertrag umfaßt die Schaffung eines Binnenmarkts, die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie die Einführung einer Regelung, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt. Die Harmonisierung der Gesetze der Mitgliedstaaten über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Korfu am 24. und 25. Juni 1994 die Notwendigkeit der Schaffung eines allgemeinen und flexiblen Ordnungsrahmens auf Gemeinschaftsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa hervorgehoben. Hierzu ist u. a. ein Binnenmarkt für neue Produkte und Dienstleistungen erforderlich. Wichtige gemeinschaftliche Bestimmungen zur Sicherung eines derartigen Ordnungsrahmens wurden schon eingeführt oder sind in Vorbereitung. In diesem Zusammenhang spielen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte eine bedeutende Rolle, da sie die Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte und Dienstleistungen und die Schaffung und Verwertung ihres schöpferischen Inhalts schützen und fördern.

(3) Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird, durch erhöhte Rechtssicherheit, substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern, die ihrerseits zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen sollten, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrien und des Kultursektors. Hierdurch werden gleichzeitig Beschäftigung sichergestellt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

(4) Die technische Entwicklung hat die Möglichkeiten für das geistige Schaffen, die Herstellung und die Verwertung vervielfacht und diversifiziert. Wenn auch kein Bedarf an neuen Konzepten für den Schutz des geistigen Eigentums besteht, so muß das bestehende Recht im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte doch angepaßt und ergänzt werden, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten, z. B. den neuen Formen der Verwertung, in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(5) Ohne Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene könnten Gesetzgebungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene, die in einigen Mitgliedstaaten bereits in die Wege geleitet worden sind, um den technischen Herausforderungen zu begegnen, erhebliche Unterschiede im Rechtsschutz und dadurch Beschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem Gehalt zur Folge haben, was zu einer erneuten Zersplitterung des Binnenmarkts und zu rechtlicher Inkohärenz führen würde. Derartige rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten werden sich im Zuge der weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft, in deren Gefolge die grenzüberschreitende Verwertung des geistigen Eigentums bereits stark zugenommen hat, noch stärker auswirken. Diese Entwicklung wird und soll fortschreiten. Erhebliche rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten in bezug auf den Rechtsschutz können die Erzielung von Größenvorteilen für neue Produkte und Dienstleistungen mit urheber- und leistungsschutzrechtlichem Gehalt beschränken.

(6) Der bestehende Gemeinschaftsrechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist daher anzupassen und zu ergänzen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollten diejenigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat beträchtlich unterscheiden oder eine derartige Rechtsunsicherheit bewirken, daß der Binnenmarkt in seinem reibungslosen Funktionieren beeinträchtigt und die ordnungsgemäße Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa behindert wird, angepaßt und uneinheitliche Reaktionen der Mitgliedstaaten auf technische Entwicklungen vermieden werden, während Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen, nicht beseitigt oder verhindert zu werden brauchen.

(7) Angesichts der verschiedenen sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Begleiterscheinungen der Informationsgesellschaft ist der Besonderheit des Inhalts von Produkten und Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(8) Eine Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muß von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für die geistige Schöpfung wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Industrie sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Diese Rechte sind daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(9) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine solche Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und die Möglichkeit eines zufriedenstellenden Ertrags aus dieser Investition sichergestellt werden.

(10) Ein angemessener Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen ist auch kulturell gesehen von großer Bedeutung. Nach Artikel 128 EG-Vertrag hat die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen.

(11) Die Diplomatische Konferenz, die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Dezember 1996 stattfand, führte zur Annahme von zwei neuen Verträgen, dem "WIPO-Urheberrechtsvertrag" und dem "WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger", die den Schutz der Urheber bzw. der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zum Gegenstand haben. In diesen Verträgen wird der internationale Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, auch in bezug auf die sogenannte "digitale Agenda", nachdrücklich auf den heutigen Stand gebracht. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Piraterie weltweit verbessert. Die Gemeinschaft und die meisten Mitgliedstaaten haben die Verträge bereits unterzeichnet. Mit den Vorbereitungen zu ihrer Ratifizierung durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten wurde inzwischen begonnen. Die vorliegende Richtlinie dient auch dazu, einigen dieser neuen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.

(12) Die Haftung für Handlungen im Netzwerk-Umfeld betrifft nicht nur das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, sondern auch andere Bereiche; es wird daher in horizontaler Weise im Rahmen einer künftigen Richtlinie behandelt werden, welche verschiedene rechtliche Gesichtspunkte von Diensten in der Informationsgesellschaft, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, verdeutlichen und harmonisieren wird. Letztere Initiative sollte, soweit möglich, in einem ähnlichen Zeitrahmen wie diese Richtlinie in Kraft treten.

(13) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in dieser Richtlinie sollten bestehende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(14) Diese Richtlinie soll den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen für alle Begünstigten bestimmen. Dabei sollte der gemeinschaftliche Besitzstand zugrunde gelegt werden. Um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muß die Definition dieser Handlungen weit gefaßt sein.

(15) Diese Richtlinie soll das für die öffentliche Wiedergabe von Werken geltende Recht harmonisieren, soweit dies durch das Gemeinschaftsrecht noch nicht geschehen ist.

(16) Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes der netzvermittelten Übertragung urheberrechtlich geschützter Werke und durch verwandte Schutzrechte geschützter Gegenstände auf Abruf sollte durch einen harmonisierten Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden. Allen durch die Richtlinie anerkannten Rechtsinhabern sollte das ausschließliche Recht verliehen werden, urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige geschützte Gegenstände im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Derartige interaktive Übertragungen auf Abruf zeichnen sich dadurch aus, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die private Wiedergabe.

(17) Die bloße Zurverfügungstellung von körperlichen Einrichtungen zur Ermöglichung oder Durchführung einer Wiedergabe stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.

(18) Der unter diese Richtlinie fallende Urheberrechtsschutz schließt auch das ausschließliche Recht ein, die Verbreitung eines in einem materiellen Gegenstand verkörperten Werks zu kontrollieren. Der Erstverkauf des Originals oder von Vervielfältigungsstücken davon in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erschöpft das Recht, den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Dieses Recht sollte sich nicht bezüglich des Originals des Werks oder von Vervielfältigungsstücken davon erschöpfen, welche vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden.

(19) Die Frage der Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im besonderen. Dies gilt auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d. h. einem Gegenstand, verkörpert ist, ist jeder Online-Dienst im Grunde eine Handlung, die zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht dies vorsieht.

(20) Die von dieser Richtlinie erfaßten Rechte können unbeschadet der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

(21) Es muß ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von geschützten Gegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen von den Rechten müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Umgebung neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede in den Schranken und Ausnahmen bei bestimmten zustimmungsbedürftigen Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen einheitlicher definiert werden. Der Grad ihrer Harmonisierung sollte sich nach ihrer Wirkung auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bestimmen.

(22) Die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht und vom Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Die Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Es ist wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten diese Ausnahme in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsgesetzgebung besonders berücksichtigt werden.

(23) Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ist für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, die als Teil eines technischen Verfahrens zufällig erfolgen, keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen und nur dazu dienen, die Nutzung eines Schutzgegenstands zu ermöglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen erfaßt diese Ausnahme auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder "Browsing".

(24) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen für bestimmte Fälle, etwa für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, zugunsten öffentlicher Einrichtungen wie Bibliotheken und Archive, für Berichterstattungszwecke, für Zitate, für die Nutzung durch behinderte Menschen, für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und für die Nutzung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorzusehen.

(25) Die bestehenden nationalen Regelungen über die Reprographie schaffen keine größeren Hindernisse für den Binnenmarkt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine Ausnahme für Reprographie vorzusehen.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, eine Ausnahme in bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, um Nachteile für Rechtsinhaber auszugleichen. Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung ist noch nicht weit verbreitet, und ihre wirtschaftliche Bedeutung ist noch nicht vollständig abzusehen. Daher erscheint es gerechtfertigt, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt von einer weiteren Harmonisierung dieser Ausnahmen Abstand zu nehmen. Die Kommission wird die Marktentwicklung im Bereich der digitalen privaten Vervielfältigung eingehend beobachten und interessierte Kreise konsultieren, zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen.

(27) Bei der Anwendung der Ausnahme für Privatkopien sollen die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angemessen berücksichtigen, insbesondere in bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, sobald wirksame technologische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen sollten den Einsatz technologischer Maßnahmen nicht behindern.

(28) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme zugunsten von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, wie öffentliche Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, vorsehen, jedoch sollte diese Ausnahme auf bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfaßte Sonderfälle begrenzt werden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (1), geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG (2), vorsehen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

(29) Bei der Anwendung dieser Ausnahmen sollten die internationalen Vorgaben beachtet werden. Die Ausnahmen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, daß die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers verletzt werden oder die normale Verwertung seines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen.

(30) Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Rechtsinhaber von technologischen Maßnahmen Gebrauch machen können, mit denen die Verletzung von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gesetzlich gewährten Rechten sui generis verhindert und/oder unterbunden werden kann. Es besteht jedoch die Gefahr, daß die Umgehung des durch diese Vorrichtungen geschaffenen technischen Schutzes durch rechtswidrige Handlungen ermöglicht oder erleichtert wird. Um ein uneinheitliches rechtliches Vorgehen zu vermeiden, das den Binnenmarkt in seiner Funktion beeinträchtigen könnte, muß der rechtliche Schutz vor Handlungen, die die unerlaubte Umgebung solcher Schutzvorrichtungen ermöglichen oder erleichtern, harmonisiert werden. Solch ein Rechtsschutz soll für technologische Maßnahmen gewährleistet werden, die die Verletzung eines Urheberrechts, eines verwandten Schutzrechts oder eines gesetzlich gewährten Rechts sui generis wirksam verhindern oder erschweren. Ein derartiger Rechtsschutz sollte die Verhältnismäßigkeit berücksichtigen und sollte jene Vorrichtungen oder Handlungen, die neben der Umgehung nur in sehr begrenzter Weise einen wirtschaftlich bedeutsamen Zweck oder Nutzen haben, nicht verbieten.

(31) Solch ein harmonisierter Rechtsschutz sollte Dekompilierung, welche nach Maßgabe der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (3), geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG, erlaubt ist, nicht behindern.

(32) Die internationale Normung technischer Identifizierungssysteme für Werke und sonstige Schutzgegenstände im digitalen Format hat große Fortschritte gemacht. In einer sich ausweitenden Netzwerkumgebung könnten Unterschiede zwischen technischen Maßnahmen zur Inkompatibilität der Systeme innerhalb der Gemeinschaft führen. Kompatibilität und Interoperabilität der verschiedenen Systeme sollten gefördert werden. Es erscheint in höchstem Maße wünschenswert, die Entwicklung weltweiter Systeme zu fördern.

(33) Die technische Entwicklung wird die Verbreitung von Werken, insbesondere die Verbreitung über Netze erleichtern, und dies bedeutet, daß Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen geschützten Gegenstand, den Urheber und jeden sonstigen Leistungsschutzberechtigten genauer identifizieren und Informationen über die entsprechenden Nutzungsbedingungen mitteilen müssen, um die Wahrnehmung der mit dem Werke verbundenen Rechte zu erleichtern. Es besteht jedoch die Gefahr, daß die Informationen für die elektronische Verwaltung der Urheberrechte durch rechtswidrige Handlungen entfernt oder verändert werden oder Vervielfältigungsstücke, aus denen diese Informationen ohne Erlaubnis entfernt wurden, verbreitet, zu Verbreitungszwecken eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Um ein uneinheitliches rechtliches Vorgehen zu vermeiden, das den Binnenmarkt in seiner Funktion beeinträchtigen könnte, muß der rechtliche Schutz vor solchen Handlungen harmonisiert werden.

(34) Diese Informationen für die Wahrnehmung der Rechte sind je nach Auslegung gleichzeitig in der Lage, personenbezogene Daten über die individuelle Nutzung von Schutzgegenständen zu verarbeiten und Online-Aktivitäten nachzuvollziehen. Die technischen Funktionen dieser Vorrichtungen müssen Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre der Richtlinie 95/46/EG gemäß des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) aufweisen.

(35) Die Anwendung der Richtlinie . . ./. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . über den rechtlichen Schutz der Dienste, die einer Zugangskontrolle unterliegen oder deren Gegenstand die Zugangskontrolle selbst ist (5).

(36) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten vorsehen. Sie sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Anwendung dieser Sanktionen und Rechtsbehelfe sicherzustellen. Diese Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(37) Um den Bestimmungen des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger nachzukommen, sollten die Richtlinien 92/100/EWG und 93/98/EWG geändert werden.

(38) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Umsetzungsdatum für diese Richtlinie erstellt die Kommission einen Bericht über ihre Anwendung. Dieser Bericht untersucht insbesondere, ob die in der Richtlinie niedergelegten Bedingungen die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ermöglicht hatten und schlägt Maßnahmen vor, soweit erforderlich -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist der Rechtsschutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechten im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in bezug auf die Informationsgesellschaft.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gilt diese Richtlinie unbeschadet der bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über:

a) den Rechtsschutz von Computerprogrammen,

b) das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums,

c) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte für die Sendung von Programmen durch Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung,

d) die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte,

e) den Rechtsschutz von Datenbanken.

KAPITEL II RECHTE UND AUSNAHMEN

Artikel 2 Vervielfältigungsrecht

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten, folgenden Personen zusteht:

a) den Urhebern in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Werke,

b) den ausübenden Künstlern in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c) den Tonträgern in bezug auf ihre Tonträger,

d) den Herstellern der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in bezug auf das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e) den Sendeunternehmen in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

Artikel 3 Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Rechts der Zugänglichmachung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe von Originalen und Vervielfältigungsstücken ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen

a) für ausübende Künstler in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

b) für Tonträgerhersteller in bezug auf ihre Tonträger,

c) für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme und

d) für Sendeunternehmen in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden,

das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, daß die genannten geschützten Gegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in Absatz 2 genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe eines Werks und sonstiger geschützter Gegenstände einschließlich ihrer Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

Artikel 4 Verbreitungsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Urhebern in bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht der Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zusteht.

(2) Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon in der Gemeinschaft mit dem Erstverkauf oder einer anderen Eigentumsübertragung dieses Gegenstands in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung.

Artikel 5 Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen in Artikel 2 und 3

(1) Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die als Teil eines technischen Verfahrens nur deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten Recht ausgenommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können Schranken des in Artikel 2 vorgesehenen ausschließlichen Vervielfältigungsrechts in folgenden Fällen vorsehen:

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung,

b) in bezug auf Vervielfältigungen auf Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger durch eine natürliche Person zur privaten Verwendung für nicht gewerbliche Zwecke,

c) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen, die von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen vorgenommen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

a) für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den damit verfolgten nicht gewerblichen Zweck gerechtfertigt ist;

b) für die Nutzung zugunsten sehbehinderter oder gehörgeschädigter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar verbunden, nicht gewerblicher Art ist und soweit es die betreffende Behinderung erfordert;

c) für die Verwendung von Auszügen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, sofern die Quelle angegeben wird und soweit es der Informationszweck rechtfertigt;

d) für zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen verwendete Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemachten Werk oder sonstigen geschützten Gegenstand, sofern die Quelle angegeben wird, die Nutzung anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

e) für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder für den ordnungsgemäßen Ablauf eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Ausnahmen und Schranken dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden und dürfen nicht so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird.

KAPITEL III SCHUTZ VON TECHNOLOGISCHEN MASSNAHMEN UND VON INFORMATIONEN FÜR DIE WAHRNEHMUNG DER RECHTE

Artikel 6 Pflichten in bezug auf technologische Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz in bezug auf alle Handlungen einschließlich der Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen vor, die neben der Umgehung nur einen begrenzt wirtschaftlich bedeutsamen Zweck oder Nutzen haben und vorgenommen werden, obwohl der betreffenden Person bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß diese Handlungen die unerlaubte Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen ermöglichen oder erleichtern, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder zum Schutz des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "technologische Maßnahmen" alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, die dazu bestimmt sind, eine Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis zu verhindern oder zu unterbinden. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nur durch Anwendung eines Zugangscodes oder -verfahrens, einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands, mit Erlaubnis der Rechtsinhaber für den Nutzer verfügbar ist.

Artikel 7 Pflichten in bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß sie dadurch die Verletzung gesetzlich geschützter Urheberrechte oder verwandter Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis anregen, ermöglichen oder erleichteren:

a) Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte,

b) Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken von Werken oder sonstigen unter diese Richtlinie oder unter Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Informationen für die Wahrnehmung der Rechte" die von Rechtsinhabern mitgeteilten Informationen, die die in dieser Richtlinie bezeichneten Werke oder durch verwandte Schutzrechte oder das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Recht sui generis geschützten Gegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die entsprechenden Nutzungsbedingungen sowie die Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen.

Unterabsatz 1 gilt, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück angebracht oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werks oder eines in dieser Richtlinie bezeichneten oder unter das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Recht sui generis fallenden sonstigen geschützten Gegenstands erscheint.

KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 8 Sanktionen und Rechtsbehelfe

(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Zuwiderhandlung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder vorläufigen Rechtsschutz sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material beantragen können.

Artikel 9 Anwendung in zeitlicher Hinsicht

(1) Die Vorschriften dieser Richtlinie finden auf alle von dieser Richtlinie erfaßten Werke und Schutzgegenstände Anwendung, die zu dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geschützt sind oder die die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie oder der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen erfuellen.

(2) Alle Verwertungshandlungen, die vor dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Tag vorgenommen wurden, bleiben von der Richtlinie unberührt.

(3) Alle vor dem Tag des Inkrafttretens abgeschlossenen Verträge und erworbenen Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(4) Unbeschadet von Absatz 3 gilt diese Richtlinie für Verträge über die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die an dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Tag in Kraft sind, fünf Jahre nach dem Inkrafttreten, wenn sie nicht vor diesem Zeitpunkt auslaufen.

Artikel 10 Technische Anpassungen

(1) Die Richtlinie 92/100/EG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 7 wird gestrichen.

b) Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 92/100/EWG erhält folgende Fassung:

"(3) Die Beschränkungen dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt und nicht in einer Weise ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt wird, die die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber unzumutbar verletzt oder die normale Verwertung ihrer Schutzgegenstände beeinträchtigt."

(2) Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/98/EWG erhält folgende Fassung:

"(2) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung."

Artikel 11 Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis und teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Spätestens am Ende des zweiten Jahres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und danach alle drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie u. a. anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen insbesondere die Anwendung der Artikel 5, 6 und 8 prüft. Sollte sich dies als für das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 7a EG-Vertrag notwendig erweisen, so legt sie entsprechende Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 13 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.

(2) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9.

(3) ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42.

(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5) ABl. L . . .

(6) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.