Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - des Parcom- Beschlusses 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie /* KOM/97/0540 endg. - CNS 97/0297 */
Amtsblatt Nr. C 364 vom 02/12/1997 S. 0013
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - des PARCOM-Beschlusses 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie (97/C 364/07) KOM(97) 540 endg. - 97/0297(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 5. November 1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 100a zusammen mit Artikel 228 Ziffer 2, erster Satz, und Ziffer 3, erster Abschnitt, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 3. März 1975 schloß die Gemeinschaft das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung vom Land aus (Pariser Übereinkommen) (1) und wurde dadurch Vertragspartei dieses Übereinkommens. Das ausführende Organ des Pariser Übereinkommens (die PARCOM - Pariser Kommission) kann Maßnahmen im Bereich der Verschmutzungsverhütung ergreifen und hat den Beschluß 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie gefaßt. Die Kommission beteiligte sich an der Annahme des PARCOM-Beschlusses 96/1 auf der Grundlage der diesbezüglichen Ermächtigung durch den Rat und der ihr vom Rat zu diesem Zweck erteilten Verhandlungsdirektiven. In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/16/EG (3), wird Hexachlorethan in die Liste der gefährlichen Stoffe in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen. Der PARCOM-Beschluß 96/1 entspricht der Richtlinie 76/769/EWG. Die Annahme des PARCOM-Beschlusses 96/1 durch die Gemeinschaft ist somit wünschenswert - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Der PARCOM-Beschluß 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie wird hiermit von der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut dieses Beschlusses ist im Anhang zu diesem Beschluß wiedergegeben. (2) Die Kommission wird hiermit ermächtigt, diese Genehmigung der Pariser Kommission zu notifizieren. (1) ABl. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 5. (2) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. (3) ABl. L 116 vom 6. 5. 1997, S. 31. ANHANG ÜBEREINKOMMEN VON OSLO UND VON PARIS ZUR VERHÜTUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG GEMEINSAME SITZUNG DER OSLOER UND DER PARISER KOMMISSION OSLO, DEN 17. BIS 21. JUNI 1996 PARCOM-Beschluß 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie EINGEDENK des PARCOM-Beschlusses 92/4 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan (HCE) in der Sekundäraluminiumindustrie und in der Primäraluminiumindustrie mit integrierten Gießereien, EINGEDENK des PARCOM-Beschlusses 93/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan (HCE) in der NE-Metallindustrie, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: Giftige, umweltbeständige halogenorganische Verbindungen mit Tendenz zur Bioakkumulation verursachen Meeresverschmutzungen, die dringend Gegenmaßnahmen erfordern. Diese Stoffe stehen auf der Prioritätsliste des Pariser Übereinkommens. Hexachlorethan wurde in der NE-Metallindustrie bisher hauptsächlich in Magnesium- und Kupfergießereien als Entgasungsmittel verwendet. Andere Systeme und Ersatzstoffe mit vergleichbarer oder sogar höherer technischer Wirkung und Leistung sind bereits verfügbar; einige Alternativverfahren sind ökologisch weniger riskant. Für einige Anwendungen in der Herstellung von Magnesium- und Aluminiumlegierungen müssen beschränkte Ausnahmegenehmigungen vorgesehen werden, um kleinen und mittleren Gießereien eine ausreichende Umstellungsfrist zu gewähren. Die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus BESCHLIESSEN: 1. Programme und Maßnahmen 1.1. Alle Verwendungen von HCE in der Aluminiumindustrie (einschließlich der integrierten und nichtintegrierten Aluminiumgießereien) sind soweit wie möglich bis 31. Dezember 1996 und spätestens am 31. Dezember 1997 einzustellen. 1.2. Alle Verwendungen von HCE in der übrigen NE-Metallindustrie sind bis 31. Dezember 1997 einzustellen. 1.3. In Abweichung von diesem Beschluß ist die Verwendung von Hexachlorethan zulässig: a) zur Kornverfeinerung in der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92; b) in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgußerzeugnisse für Anwendungen mit hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen herstellen und im Durchschnitt täglich weniger als 1,5 kg Hexachlorethan verwenden. Die Notwendigkeit dieser Ausnahmen wird 1998 überprüft. 1.4. Mögliche Ersatztechnologien sollten von den zuständigen Behörden auf Gefahren und Nutzen geprüft werden. 2. Inkrafttreten 2.1. Dieser Beschluß ersetzt die PARCOM-Beschlüsse 92/4 und 93/1 mit Wirkung des Datums, an dem das Sekretariat von Vertragsparteien, die mindestens drei Viertel der Stimmen in der Pariser Kommission auf sich vereinigen, die Bestätigung erhalten hat, daß sie zu weiterem Vorgehen fähig sind. 2.2. Die Ersatzregelung gilt für jede Vertragspartei a) von dem in Punkt 2.1 festgelegten Datum an oder b) von dem Datum an, das sie dem Sekretariat notifiziert hat, wenn dies das spätere Datum ist. 3. Zwischenberichte 3.1. Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses sollten auf der Sitzung der zuständigen OSPAR-Arbeitsgruppe vorgelegt werden, die vor der OSPAR-Tagung 1999 stattfindet. Zur Berichterstattung sollte soweit wie möglich das in der Anlage wiedergegebene Formblatt verwendet werden. Anlage >PLATZ FÜR EINE TABELLE>