51997PC0518

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsrindfleisch und über Informationskampagnen zur Kennzeichnung von Rindfleisch sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 /* KOM/97/0518 endg. - COD 97/0058 */

Amtsblatt Nr. C 364 vom 02/12/1997 S. 0012


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsrindfleisch und über Informationskampagnen zur Kennzeichnung von Rindfleisch sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 (1) (97/C 364/06) KOM(97) 518 endg. - 97/0058(COD)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 24. Oktober 1997)

Das von der Kommission dem Rat am 19. März 1997 vorgelegte Dokument KOM(97) 70 endg. wird wie folgt geändert:

1. Die gesetzgebende Institution erhält folgende Fassung:

"DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -".

2. Der erste Bezugsvermerk erhält folgende Fassung:

"Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 129A."

3. Der nachstehende Bezugsvermerk wird eingefügt:

"Nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,"

4. Nach dem zweiten Erwägungspunkt wird der nachstehende Erwägungspunkt eingefügt:

"Die Gemeinschaft leistet gemäß Artikel 129A des Vertrags einen Beitrag zur Erzielung eines hochwertigen Verbraucherschutzes und führt, zur Unterstützung und Vervollständigung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, zum Schutz der Gesundheit, zur Erhöhung der Sicherheit und zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden Verbraucherinformation eine besondere Aktion durch."

5. Die Annahme der Verordnung wird wie folgt dargestellt:

"HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:"

6. In Artikel 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

"Die Gemeinschaft kann sich an der Finanzierung von Maßnahmen beteiligen, die Berufs- oder Branchenverbände zur Förderung des Absatzes von Qualitätsrindfleisch aus der Gemeinschaft, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, durchführen."

7. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Die Gemeinschaft kann sich an der Finanzierung geeigneter Maßnahmen beteiligen, die Berufs- oder Branchenverbände zur Förderung des Absatzes von Qualitätsrindfleisch der Gemeinschaftserzeugung in Drittländern durchführen."

8. In Artikel 5 zweiter Satz wird das Wort "jedoch" gestrichen.

9. Der Artikel 9 erhält folgende Fassung und die Artikel 9 und 10 werden die Artikel 10 und 11:

"Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Sie legt den ersten Bericht ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vor."

10. Die Rechtsakte wird wie folgt unterzeichnet:

"Im Namen des Europäischen Parlaments

Im Namen des Rates"

(1) ABl. C 149 vom 17. 5. 1997.