51997PC0421

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut /* KOM/97/0421 endg. - CNS 97/0218 */

Amtsblatt Nr. C 312 vom 14/10/1997 S. 0018


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (97/C 312/10) KOM(97) 421 endg. - 97/0218(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 4. September 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ausgleichszahlungsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates (1) sollte auf die Erzeuger von zur Aussaat bestimmtem Rohreis (Paddy-Reis) ausgedehnt werden. Das Sinken der Preise infolge der Verringerung des in Artikel 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Interventionspreises wirkt sich auf die Preise für Saatreis aus. Ohne eine angemessene Ausgleichszahlung bestände die Gefahr, daß weniger zertifiziertes Saatgut verwendet wird und die Reisqualität abnimmt.

Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sollte auf Saatreis ausgedehnt werden, jedoch nur zum Zweck der Ausgleichszahlung. Es ist daran zu erinnern, daß für dieses Erzeugnis aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1740/91 (3), eine Beihilfe für die Erzeugung von Saatgut gewährt werden kann.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wurde der Interventionspreis für Rohreis für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und die folgenden Wirtschaftsjahre in gleicher Höhe festgesetzt. Es sollte daher vorgesehen werden, daß auch die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und die folgenden Wirtschaftsjahre in gleicher Höhe festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung wird die Ausgleichszahlung nach Maßgabe einer für jeden Erzeugermitgliedstaat festgesetzten einzelstaatlichen Grundfläche gewährt. Daher sollte vorgesehen werden, daß die bei einer Überschreitung dieser Fläche vorzunehmende Kürzung vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt wird.

Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der genannten Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf den Erklärungen der Erzeuger und Reismühlen beruhende Angaben. Diese Bestimmung sollte geändert werden; der Bezug auf die einzelstaatliche Grundfläche sollte gestrichen werden.

Es erscheint aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig zu machen, daß das Erzeugnis im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (5), vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurde. Diese Verpflichtung gilt nicht im Fall einer Wiederausfuhr.

Wegen der Ausdehnung der Ausgleichszahlungsregelung auf Saatreis erscheint es gerechtfertigt, einen Stabilisierungsmechanismus für die Erzeugung von Reissaatgut festzulegen, um das Gleichgewicht des Marktes für Reissaatgut sicherzustellen und insbesondere die Absatzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegten Grundfläche zu erhalten. Es sollte festgelegt werden, daß die Ausdehnung der Regelung über die Ausgleichszahlung sowie die Einführung eines Stabilisierungsmechanismus zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1998/99 in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Reis umfaßt eine Preis- und Handelsregelung und gilt für nachstehende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Diese Verordnung gilt für zur Aussaat bestimmten Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 1006 10 10 nur zum Zweck der in Artikel 6 genannten Ausgleichszahlung."

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 erhält die Überschrift der vierten Spalte der Tabelle folgende Fassung: "1999/2000 und folgende".

b) In Absatz 5:

i) erhält der vorletzte Unterabsatz folgende Fassung:

"Findet der vorstehende Unterabsatz Anwendung, so bestimmt der betreffende Mitgliedstaat vor dem gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 dieser Verordnung festgesetzten Zeitpunkt die vorzunehmende Kürzung der Ausgleichszahlung. Er teilt der Kommission dies unverzüglich mit.";

ii) werden im letzten Unterabsatz die Worte "für jede Grundfläche" gestrichen.

3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 12 erster Unterabsatz erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- es sich um Erzeugnisse handelt, die im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 13 Anwendung findet."

b) Absatz 13 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Reis, der aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt wird, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

- das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

- alle Einfuhrabgaben bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden sind."

Artikel 2

In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 wird folgender Absatz 4a angefügt:

"(4a) Die Hoechstmenge des Reissaatguts, das für eine Beihilfe in Betracht kommt, wird nach dem in Absatz 5 genannten Verfahren festgesetzt. Diese Menge wird auf die Erzeugermitgliedstaaten aufgeteilt."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 2 gelten jedoch ab dem 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(2) ABl. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

(3) ABl. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 39.

(4) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(5) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.