Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten /* KOM/97/0403 endg. - CNS 97/0217 */
Amtsblatt Nr. C 289 vom 24/09/1997 S. 0006
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (97/C 289/06) KOM(97) 403 endg. - 97/0217(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 25. Juli 1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Aus den nachstehenden Gründen sollten die folgenden Saatgutverkehrsrichtlinien geändert werden: - Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EWG (2), - Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EWG, - Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EWG, - Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EWG, - Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EWG, - Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (7), geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (8) und - Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EWG. Auf Grund der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission vom 22. September 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/336/EG der Kommission (11), wurde ein zeitlich befristeter Versuch unter besonderen Bedingungen durchgeführt, um zu prüfen, ob es mit Hilfe nichtamtlicher Feldprüfungen möglich ist, die amtlichen Saatgutanerkennungsverfahren gemäß den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG zu vereinfachen, ohne daß das Saatgut nennenswert an Qualität einbüßt. Die Ergebnisse dieses Versuchs haben gezeigt, daß für bestimmte Zwecke die amtlichen Saatgutanerkennungsverfahren für Zertifiziertes Saatgut aller Kategorien durchaus vereinfacht werden könnten, indem die Prüfungen von anderen Inspektoren durchgeführt würden als von denjenigen, die mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden. Den in den Mitgliedstaaten zu verzeichnenden verwaltungstechnischen Entwicklungen sollte Rechnung getragen werden. Daher sollten die Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG entsprechend geändert werden. Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG sehen vor, daß die Listen der darin genannten Arten angesichts des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Hinblick auf die Namen und Hybriden der unter diese Richtlinien fallenden Arten nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses geändert werden können. Es empfiehlt sich, die Aufnahme neuer Arten in die Artenliste der genannten Richtlinien zu erleichtern. Diese Richtlinien sollten entsprechend geändert werden. Die Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG sehen die Durchführung zeitlich befristeter Versuche vor, um Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Aspekte der darunter fallenden Saatgutanerkennungsverfahren zu erkunden. Es hat sich gezeigt, daß der Anwendungsbereich der Durchführung dieser Versuche zur Erkundung von Möglichkeiten der Verbesserung bestimmter, in diesen Richtlinien verankerter Bestimmungen erweitert werden sollte. Im Rahmen der Richtlinie 66/403/EWG sollte eine Rechtsgrundlage für die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung von Möglichkeiten der Verbesserung bestimmter, in diesen Richtlinien verankerter Bestimmungen geschaffen werden. Im Rahmen der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG sollten Vorschriften für die Eignung von Sortenbezeichnungen erlassen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 66/400/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I Teil A entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 2. Nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe C Buchstabe d) Ziffer ii) sind folgende Anforderungen zu erfuellen: i) Die Inspektoren a) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben; b) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben; c) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen sein; d) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen. ii) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufriedenstellend ausgefallen ist. iii) Ein Teil des Feldbestands muß von amtlichen Inspektoren geprüft werden. iv) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien sind für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen. (4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden. Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission." 3. Artikel 13a Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Zur Erkundung von Möglichkeiten der Verbesserung bestimmter, in diesen Richtlinien verankerter Bestimmungen kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten." 4. Nummer 3 der Anlage I Teil A erhält folgende Fassung: "3. Im Fall von Zertifiziertem Saatgut aller Kategorien findet mindestens eine amtliche oder amtlich überwachte Feldbesichtigung statt; bei Basissaatgut finden mindestens zwei amtliche Feldbesichtigungen statt, davon eine an den Stecklingen und eine an den Samenträgern." Artikel 2 Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I Teil A entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 2. Artikel 2 Absatz 1a erhält folgende Fassung: "(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen." 3. Nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe C Buchstabe d) Ziffer ii) sind folgende Anforderungen zu erfuellen: i) Die Inspektoren a) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben; b) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben; c) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen sein; d) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen. ii) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufriedenstellend ausgefallen ist. iii) Ein Teil des Feldbestands muß von amtlichen Inspektoren geprüft werden. iv) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien sind für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen. (4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden. Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission." 4. Artikel 13a Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Zur Erkundung von Möglichkeiten der Verbesserung bestimmter, in diesen Richtlinien verankerter Bestimmungen kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten." 5. In Anlage I Nummer 6 erhält der erste Satz folgende Fassung: "6. Die Einhaltung der obengenannten Normen oder sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei Zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft." Artikel 3 Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I Teil A entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I Teil A entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anlage I Teil A entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 4. Artikel 2 Absatz 1a erhält folgende Fassung: "(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen." 5. Nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe E Buchstabe d) Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe F Buchstabe d) Ziffer ii) und Absatz 1 Buchstabe G Buchstabe d) Ziffer ii) sind folgende Anforderungen zu erfuellen: i) Die Inspektoren a) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben; b) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben; c) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen sein; d) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen. ii) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufriedenstellend ausgefallen ist. iii) Ein Teil des Feldbestands muß von amtlichen Inspektoren geprüft werden. iv) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien sind für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen. (4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden. Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission." 6. Artikel 13a Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Zur Erkundung von Möglichkeiten der Verbesserung bestimmter, in diesen Richtlinien verankerter Bestimmungen kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten." 7. In Anlage I Nummer 5 erhält der erste Satz folgende Fassung: "5. Die Einhaltung der obengenannten Normen oder sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei Zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft." Artikel 4 Die Richtlinie 66/403/EWG wird wie folgt geändert: Nach Artikel 13 wird folgender Artikel angefügt: "Artikel 13a Zur Erkundung von Möglichkeiten der Verbesserung bestimmter, in diesen Richtlinien verankerter Bestimmungen kann nach dem Verfahren des Artikels 19 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen solcher Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre." Artikel 5 Die Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 4. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Ea Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Teil A entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 5. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) i) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; ii) bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Teil A entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung durch andere Inspektoren als jene, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden, festgestellt worden ist, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind." 6. Artikel 2 Absatz 1a erhält folgende Fassung: "(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen." 7. Nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe C Buchstabe d) Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe D Buchstabe d) Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe E Buchstabe d) Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe Ea Buchstabe d) Ziffer ii) und Absatz 1 Buchstabe F Buchstabe d) Ziffer ii) sind folgende Anforderungen zu erfuellen: i) Die Inspektoren a) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben; b) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben; c) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen sein; d) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen. ii) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufriedenstellend ausgefallen ist. iii) Ein Teil des Feldbestands muß von amtlichen Inspektoren geprüft werden. iv) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien sind für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen. (4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden. Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission." 8. Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Zur Erkundung von Möglichkeiten der Verbesserung bestimmter, in diesen Richtlinien verankerter Bestimmungen kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten." 9. In Anhang I Nummer 5 erhält der erste Satz folgende Fassung: "5. Die Einhaltung der obengenannten Normen oder sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei Zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft." Artikel 6 Die Richtlinie 70/457/EWG wird wie folgt geändert: In Artikel 9 wird nach Absatz 4 folgender Absatz angefügt: "(5) Was die Eignung der Sortenbezeichnung betrifft, so gilt Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen werden." Artikel 7 Die Richtlinie 70/458/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1a erhält folgende Fassung: "(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 40 vorgenommen." 2. Artikel 29a Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Zur Erkundung von Möglichkeiten der Verbesserung bestimmter, in diesen Richtlinien verankerter Bestimmungen kann nach dem Verfahren des Artikels 40 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten." 3. In Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Was die Eignung der Sortenbezeichnung betrifft, so gilt Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem Verfahren des Artikels 40 erlassen werden." Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1998 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 9 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66. (2) ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10. (3) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (4) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. (5) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66. (6) ABl. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. (7) ABl. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (8) ABl. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48. (9) ABl. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7. (10) ABl. L 286 vom 4. 10. 1989, S. 24. (11) ABl. L 128 vom 29. 5. 1996, S. 23.