51997PC0393

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 92/481/EWG vom 22. September 1992 über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (Programm Karolus) /* KOM/97/0393 endg. - COD 97/0214 */

Amtsblatt Nr. C 274 vom 10/09/1997 S. 0009


Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 92/481/EWG über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (Programm KAROLUS) (97/C 274/11) KOM(97) 393 endg. - 97/0214(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 24. Juli 1997)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das mit der Entscheidung 92/481/EWG des Rates erstellte KAROLUS-Programm läuft am 31. Dezember 1997 aus.

Das Programm trägt durch den Erfahrungsaustausch bei der Anwendung des binnenmarktrelevanten Gemeinschaftsrechts zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei.

Es ist eine Verlängerung des Programms für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzusehen, bis nach eingehenden Konsultationen ein neues Programm vorgeschlagen werden kann.

Das Programm ist für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen zu öffnen, die in den Europaabkommen bzw. den Zusatzprotokollen zu den Assoziierungsabkommen hinsichtlich der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Das Programm ist auch für die dem EWR-Abkommen beigetretenen EFTA-Länder sowie für Zypern zu öffnen, bei letzterem gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach denselben Regeln, wie sie für die dem EWR angehörenden EFTA-Länder gelten, wobei die Modalitäten der Beteiligung zu gegebener Zeit zwischen den Beteiligten festzulegen sind.

Diese Verlängerung erfolgt im Rahmen des ursprünglich in Artikel 11 der Entscheidung 92/481/EWG für erforderlich erachteten Betrags -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 92/481/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das Programm hat eine Laufzeit von sieben Jahren; seine Durchführung beginnt mit dem Haushaltsjahr 1993."

2. Es wird folgender Artikel 11a eingefügt:

"Artikel 11a

Das Programm steht den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas entsprechend den Bedingungen offen, die in den Europaabkommen beziehungsweise den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen betreffend die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Das Programm steht den EFTA-Ländern, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sowie Zypern offen, bei letzterem gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach denselben Regeln, wie sie für die dem EWR angehörenden EFTA-Länder gelten.

Die Modalitäten dieser Beteiligung werden zu gegebener Zeit von den Beteiligten festgelegt."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.