51997PC0341

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik /* KOM/97/0341 endg. - CNS 97/0189 */

Amtsblatt Nr. C 267 vom 03/09/1997 S. 0062


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (97/C 267/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 341 endg. - 97/0189 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 3. Juli 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates (1) zur Einführung einer Kontrollregelung für gemeinsame Fischereipolitik wurden bestimmte Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten einschließlich des Fischereiaufwands festgelegt.

Die Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates (2) zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee sieht eine nachträgliche Überwachung des Fischereiaufwands, den die Gemeinschaftsschiffe in der Ostsee entfalten, durch die Mitgliedstaaten vor.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 ist die Einhaltung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee sicherzustellen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen von Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über die Eintragung der Aufwandsdaten ins Logbuch, die Übermittlung der namentlichen Verzeichnisse an die Kommission, die Erfassung der Aufwandsdaten durch die Mitgliedstaaten sowie die Übertragung der aggregierten Fischereiaufwandsdaten an die Kommission.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 19a wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Die Bestimmungen der Artikel 19e, 19f, 19g, 19h und 19i finden auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Anwendung, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee die Genehmigung erhalten haben, in den im Anhang derselben Verordnung genannten Gebieten Fischfang zu betreiben."

2. In Artikel 19a Absatz 2 erhält der letzte Satz folgenden Wortlaut:

"Fischereifahrzeuge, die länger sind und keine Genehmigung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 sowie Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 erhalten haben, dürfen keine Fangtätigkeiten in den in Absatz 1 und Absatz 1a genannten Fanggebieten ausüben."

3. In Artikel 19f Absatz 1 wird das Satzende wie folgt geändert:

", die in den namentlichen Verzeichnissen der Fischereifahrzeuge nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 sowie Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 enthalten sind."

4. In Artikel 19i wird nach dem ersten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- im Laufe des Vormonats in jedem Fanggebiet nach Artikel 19a Absatz 1a für den Fang von Lachs, Meerforelle und Süßwasserfischen entfaltet wurde, vor dem 15. eines jeden Monats,".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (ABl. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1); letzte Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 1).

(2) ABl. L 113 vom 3. 4. 1997, S. 1.