51997PC0313

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates bezüglich Konjunkturstatistiken /* KOM/97/0313 endg. - CNS 97/0171 */

Amtsblatt Nr. C 267 vom 03/09/1997 S. 0001


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates bezüglich Konjunkturstatistiken (97/C 267/01) KOM(97) 313 endg. - 97/0171 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 24. Juni 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme des Verordnungsentwurfs der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 72/211/EWG des Rates (1) und der Richtlinie 78/166/EWG des Rates (2), die auf die Erstellung von kohärenten Statistiken abzielen, konnten wirtschaftliche und technische Veränderungen nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Europäische Union hat inzwischen weitere Fortschritte auf dem Weg zur Integration gemacht; neue Konzepte und Leitlinien für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-, Sozial-, Umwelt- und Unternehmenspolitik erfordern Initiativen und Entscheidungen auf der Grundlage aussagekräftiger statistischer Daten; im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sind entsprechende Informationen teilweise unzureichend oder nicht genügend vergleichbar, um eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der gemeinschaftlichen Institutionen abzugeben.

(3) Die zukünftige Europäische Zentralbank (EZB) braucht schnell verfügbare Konjunkturindikatoren, um die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedstaaten im Kontext einer einheitlichen europäischen Währungspolitik zu bewerten.

(4) Es sind Standardisierungsmaßnahmen erforderlich, um dem Bedarf der Gemeinschaft an Informationen über die wirtschaftliche Konvergenz Rechnung zu tragen.

(5) Es werden zuverlässige und schnelle Statistiken benötigt, um im Rahmen der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union über die wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten der Union berichten zu können.

(6) Die Unternehmen und ihre Fachverbände benötigen solche Informationen zum Verständnis ihrer Märkte und zum Vergleich ihrer Tätigkeit und Leistung mit Wettbewerbern desselben Wirtschaftszweigs auf nationaler und internationaler Ebene.

(7) Mit der Entscheidung 93/464/EWG des Rates (3) wurde ein Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 eingeführt.

(8) Die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/96 des Rates (4) bezüglich des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 95) erfordert die Entwicklung vergleichbarer, vollständiger und zuverlässiger statistischer Quellen.

(9) Mit der Entscheidung 92/326/EWG des Rates (5) wurde ein Zweijahresprogramm (1992-1993) für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik eingeführt, das auch die Erstellung harmonisierter Statistiken, insbesondere über Handel und Vertrieb, auf nationaler und regionaler Ebene vorsieht.

(10) Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Produktion harmonisierter Statistiken ermöglichen, nur auf Gemeinschaftsebene effizient erfolgen; diese Normen werden dann in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Einrichtungen angewendet.

(11) Die beste Vorgehensweise zur Erfassung des Konjunkturverlaufs ist die Erstellung von Statistiken nach gemeinsamen methodischen Grundsätzen und mit gemeinsamen Definitionen der Merkmale; nur aus in koordinierter Weise erstellten Daten können harmonisierte Statistiken hervorgehen, die den Anforderungen von Kommission und Unternehmen an Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe gerecht werden.

(12) Die im Rahmen des Gemeinschaftssystems erstellten statistischen Daten müssen von zufriedenstellender Qualität sein, und diese Qualität sowie der damit verbundene Aufwand müssen zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein; daher ist es erforderlich, die Kriterien für die Erfuellung dieser Anforderungen gemeinsam festzulegen. Konjunkturstatistiken müssen den Ergebnissen entsprechen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/97 des Rates (6) bezüglich der strukturellen Unternehmensstatistiken übermittelt wurden.

(13) Es ist notwendig, die Verwaltungsverfahren für die Unternehmen, insbesondere die kleineren Unternehmen, zu vereinfachen, unter anderem durch die Förderung neuer Technologien für die Datenerhebung und -aufbereitung. Die Verwendung bestehender administrativer Quellen für statistische Zwecke ist eines der Mittel, die Belastung der Unternehmen gering zu halten. Wenn die direkte Erhebung der Daten bei den Unternehmen für die Bereitstellung der Statistiken unerläßlich ist, müssen die benutzten Methoden und Techniken sicherstellen, daß die Daten zuverlässig und aktuell sind, ohne daß den Betroffenen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, ein Aufwand entsteht, der gemessen an den Ergebnissen, die die Benutzer der genannten Statistiken erwarten können, unverhältnismäßig hoch wäre.

(14) Es wird ein gemeinsamer gesetzlicher Rahmen für alle unternehmerischen Aktivitäten und Bereiche der Unternehmensstatistik benötigt, der auch diejenigen Aktivitäten und Bereiche einbezieht, für die bislang noch keine Statistiken entwickelt wurden. Der Geltungsbereich der zu erstellenden Statistiken kann definiert werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (7) über die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates (8) über die statistische Wirtschaftszweigklassifikation in der Gemeinschaft (NACE Rev. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (9).

(15) Damit bezüglich der Regeln für die Sammlung und statistische Verarbeitung von Daten und die Verarbeitung und Übermittlung der Variablen eine weitere Klärung erfolgen kann, muß die Kommission die Möglichkeit erhalten, mit Unterstützung des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates (10) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung zu beschließen.

(16) Der Ausschuß für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses konsultiert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Allgemeine Ziele

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Konjunkturverlauf.

(2) Die Statistiken umfassen Informationen (Variablen), die gebraucht werden, um eine einheitliche Basis für die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Output und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen zu schaffen.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung gilt für alle marktbestimmten Tätigkeiten im Rahmen der Abschnitte C bis K und M bis O der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90.

(2) Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf statistische Einheiten gemäß Abschnitt I des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93, wenn sie den in Absatz 1 angesprochenen Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken wird in den Anhängen zu der vorliegenden Verordnung behandelt.

Artikel 3 Module

(1) Die besonderen Anforderungen bezüglich der Variablen sind in den Modulen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Jedes Modul enthält, soweit erforderlich, die folgenden Informationen:

a) die spezifischen Tätigkeiten, über die Statistiken zu erstellen sind,

b) die statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind,

c) die Liste der Variablen,

d) die Form der Übermittlung,

e) die Periodizität,

f) die Gliederungstiefe,

g) die Fristen für die Datenübermittlung,

h) die Liste der freiwilligen Pilotstudien,

i) den ersten Bezugszeitraum,

j) die maximale Länge des Übergangszeitraums, der eingeräumt werden kann.

Artikel 4 Datenerhebung

(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Erstellung der in den Modulen aufgeführten Variablen.

(2) Die Mitgliedstaaten können sich die erforderlichen Daten beschaffen, indem sie nach dem Grundsatz der administrativen Vereinfachung die unten aufgeführten Quellen kombinieren:

a) verbindliche Erhebungen, bei denen die rechtlichen Einheiten, zu denen die von den Mitgliedstaaten angesprochenen statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, verpflichtet sind, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen genaue und vollständige Informationen zu liefern;

b) sonstige Quellen, die zumindest im Hinblick auf Genauigkeit und Qualität gleichwertig sind;

c) Schätzungen für fehlende Daten, wenn dadurch die Qualität der Variablen nicht wesentlich verschlechtert wird.

(3) Die Mitgliedstaaten schaffen die Voraussetzungen, um die Belastung der Erhebungseinheiten zu reduzieren. Zu diesem Zweck ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen, um den verantwortlichen Behörden für die Erstellung von Statistiken den Zugang zu Verwaltungsquellen in ihrem Land zu erlauben und zu erleichtern, im besonderen zu den periodischen Informationen aus den MwSt.-Erklärungen einschließlich der Informationen im Steuerregister.

(4) In Zusammenarbeit mit der Kommission schaffen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der elektronischen Datenerfassung und der automatischen Datenverarbeitung.

Artikel 5 Periodizität

Sämtliche Variablen werden nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in den Modulen monatlich oder vierteljährlich vorgelegt.

Artikel 6 Gliederungstiefe

Die Variablen sind in Übereinstimmung mit der NACE Rev. 1 in der in den Modulen genannten Gliederungstiefe zu übermitteln.

Artikel 7 Aufbereitung

Die Mitgliedstaaten bereiten die Daten aus den Erhebungen oder aus anderen Quellen

a) nach den in den Modulen festgelegten Regeln und

b) unter Berücksichtigung der Empfehlungen des in Artikel 11 genannten Methodikhandbuchs zu vergleichbaren Variablen

auf.

Artikel 8 Übermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die in Artikel 7 dieser Verordnung vorgesehenen Variablen einschließlich vertraulicher Daten in Übereinstimmung mit den bestehenden gemeinschaftlichen Bestimmungen für die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Die bestehenden gemeinschaftlichen Bestimmungen für die Übermittlung von der statistischen Geheimhaltung unterliegenden Daten gelten auch für die Behandlung der Variablen, soweit sie vertrauliche Daten enthalten.

(2) Die Übermittlung an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften erfolgt auf elektronischem oder sonstigem geeigneten Wege innerhalb eines in den Modulen festgelegten Zeitraums, der höchstens sechs Monate ab dem Ende des Bezugszeitraums beträgt.

(3) In jedem Fall sind die Variablen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften spätestens an dem Tag zu übermitteln, an dem sie im Mitgliedstaat veröffentlichungsreif sind.

Artikel 9 Qualität

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die übermittelten Variablen die Situation der Gesamtpopulation der Einheiten wahrheitsgetreu widerspiegeln. Zu diesem Zweck sind in den Erhebungen oder anderen Quellen so viele Einheiten zu erfassen, daß eine ausreichende Repräsentativität sichergestellt ist.

(2) Die Genauigkeit der Variablen ist von allen Mitgliedstaaten anhand einer gemeinsamen Methodik zu beurteilen. Diese Methodik wird von der Kommission nach Anhörung des in Artikel 17 genannten Ausschusses erstellt und in dem in Artikel 11 genannten Methodikhandbuch niedergelegt.

(3) Die Qualität der Variablen ist durch einen Vergleich mit anderen statistischen Daten, insbesondere mit dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/97 erstellten Variablen, regelmäßig zu überprüfen. Ferner wird die interne Schlüssigkeit der Variablen untersucht. Abweichungen zwischen den veröffentlichten vorläufigen und endgültigen Daten sind zu minimieren.

(4) Tritt bei einer dieser Prüfungen eine Abweichung von der gemeinschaftlichen Methodik auf, so beheben die Mitgliedstaaten diese Abweichung.

Artikel 10 Änderung des Basisjahres

(1) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre, und zwar in den Jahren, die mit 0 oder 5 enden, eine Anpassung der Gewichtungssysteme der zusammengesetzten Indizes und gegebenenfalls der Auswahl repräsentativer Erzeugnisse vorzunehmen.

(2) Sämtliche Variablen sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres auf dieses neue Jahr umzubasieren. Die in den angewendeten Gewichtungssystemen benutzten Gewichte sind der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres zu übermitteln.

Artikel 11 Methodikhandbuch

In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 17 genannten Ausschuß veröffentlicht die Kommission ein Methodikhandbuch, das

a) die in den Modulen aufgestellten Regeln erläutert sowie

b) notwendige Empfehlungen zu den Konjunkturstatistiken enthält.

Dieses Handbuch wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet.

Artikel 12 Übergangszeit und Abweichungen

(1) Für die Erstellung der Statistiken kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab Beginn des jeweils ersten Bezugszeitraums eingeräumt werden.

(2) Während der Übergangszeit kann die Kommission Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.

Artikel 13 Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Wunsch alle erforderlichen Informationen für die Bewertung und den Vergleich des Genauigkeitsgrades und der Qualität der übermittelten Variablen zur Verfügung und informieren sie insbesondere über die Kriterien, die den Auswahlplänen und dem Schätzalgorithmus zugrunde liegen.

(2) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere über ihre Qualität und die Belastung der Unternehmen vor.

Artikel 14 Koordinierung in den Mitgliedstaaten

In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine nationale Behörde

- die Übermittlung der Variablen (Artikel 8),

- die Beurteilung der Qualität (Artikel 9) und

- die Übermittlung der erforderlichen Informationen (Artikel 13 Absatz 1).

Artikel 15 Pilotstudien

(1) Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 17 dieser Verordnung festgelegten Verfahren die Durchführung einer Reihe von Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Diese Pilotstudien sind in den Modulen aufgeführt.

(2) Mit diesen Pilotstudien soll festgestellt werden, ob die Beschaffung weiterer Daten möglich ist, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten den Kosten für die Datensammlung und der Belastung der Unternehmen gegenüberzustellen ist.

(3) Die Kommission informiert den Rat über die Ergebnisse der Pilotstudien und unterbreitet ihm, sofern notwendig, Vorschläge für neue in die Module aufzunehmende Anforderungen.

Artikel 16 Durchführung

Nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren bestimmt die Kommission, nach welchen Vorgaben diese Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, im Hinblick auf die Sammlung und statistische Aufbereitung von Daten, die Verarbeitung und Übermittlung der Variablen durchzuführen ist, wobei sie den Grundsatz berücksichtigt, daß die Vorteile einer Maßnahme die Nachteile der Kosten aufwiegen müssen und daß weder den Mitgliedstaaten noch den Unternehmen im Vergleich zu den ursprünglichen Bestimmungen dieser Verordnung höhere Aufwendungen entstehen dürfen, insbesondere im Hinblick auf:

a) die Verwendung besonderer Einheiten (Artikel 2),

b) die Aktualisierung der Liste der Variablen (Artikel 3),

c) die Definition der Variablen und die geeignete Form der Übermittlung (Artikel 3),

d) die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken (Artikel 5),

e) die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen (Artikel 6),

f) die Übermittlungsfristen (Artikel 8),

g) die Genauigkeit der Variablen (Artikel 9),

h) die Übergangszeiträume und die während der Übergangszeit zugelassenen Abweichungen (Artikel 12),

i) die Pilotstudien (Artikel 15).

Artikel 17 Ausschußverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm, im folgenden "der Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist.

Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie von der Kommission sofort dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

a) Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet um einen Zeitraum von drei Monaten.

b) Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 18 Aufhebungsbestimmungen

Die Richtlinien 72/211/EWG und 78/166/EWG werden aufgehoben, nachdem alle Daten für die Referenzzeiträume bis 1997 übermittelt worden sind.

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28.

(2) ABl. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 17.

(3) ABl. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

(4) ABl. L 310 vom 13. 11. 1996, S. 39.

(5) ABl. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 131.

(6) ABl. L 14 vom 17. 1. 1997, S. 1.

(7) ABl. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1.

(8) ABl. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1.

(9) ABl. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1.

(10) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

ANHANG A

Modul Industrie

a) Geltungsbereich

Dieses Modul gilt für alle in den Abschnitten C bis E der NACE Rev. 1 aufgeführten Tätigkeiten des Bergbaus, des verarbeitenden Gewerbes und der Energie- und Wasserversorgung.

b) Beobachtungseinheit

1. Beobachtungseinheit für alle Variablen dieses Moduls ist die fachliche Einheit.

2. Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten können die nationalen statistischen Ämter auch das Unternehmen als Beobachtungseinheit benutzen.

3. Die Kommission kann nach Anhörung des in Artikel 17 genannten Ausschusses Ausnahmen für die Beobachtungseinheit zulassen.

c) Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Modul umfassen die folgenden Variablen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Daten über die Aufträge (130, 131, 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 1 erforderlich: 17, 18, 21, 24, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35.

3. Die Daten über die Erzeugerpreise (310, 311, 312) sind für folgende Gruppen der NACE Rev. 1 nicht erforderlich: 12.0, 22.1, 23.3, 29.6, 35.1, 35.3.

d) Form

1. Die Variablen sind in folgender Form zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Alle Variablen können entweder in absoluten Zahlen oder als Index übermittelt werden.

e) Periodizität

Die Variablen sind mit folgender Periodizität zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Gliederungstiefe

1. Alle Variablen sind mindestens auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 zu übermitteln.

2. Für Abschnitt D der NACE Rev. 1 sind der Produktionsindex und der Index der Erzeugerpreise auf der Drei- und Vierstellerebene zu übermitteln, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a) Wenn die Wertschöpfung in einer Klasse von Abschnitt D der NACE Rev. 1 in einem gegebenen Basisjahr für einen Mitgliedstaat weniger als 3 % des Gesamtwertes der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, brauchen Produktionsindex (110) und Index der Erzeugerpreise (310, 311, 312) für diese Klasse nicht geliefert werden.

b) Wenn die Wertschöpfung in einer Gruppe von Abschnitt D der NACE Rev. 1 in einem gegebenen Basisjahr für einen Mitgliedstaat weniger als 3 % des Gesamtwertes der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, brauchen Produktionsindex (110) und Index der Erzeugerpreise (310, 311, 312) für diese Gruppe nicht geliefert werden.

3. Falls für die Politik der Europäischen Gemeinschaft erforderlich, kann die Kommission in Übereinstimmung mit dem in Artikel 17 dieser Verordnung festgelegten Verfahren die Ad-hoc-Sammlung der in Ziffer 2 genannten Daten verlangen.

4. Darüber hinaus sind alle Variablen für Industrie-Hauptgruppen zu übermitteln, deren Definition (bezüglich der Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1) nach Anhörung des in Artikel 17 genannten Ausschusses festgelegt wird.

g) Fristen für die Datenübermittlung

1. Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Frist kann für alle jene Wirtschaftszweige eines Mitgliedstaats, deren Wertschöpfungsanteil in der Europäischen Gemeinschaft in einem gegebenem Basisjahr kleiner als 2 % ist, bis zu 15 Kalendertage mehr betragen.

h) Pilotstudien

Gemäß Artikel 15 werden freiwillige Pilotstudien zu folgenden Themenbereichen in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit durchgeführt:

1. Aufgliederung der Variablen der Exportmärkte in Intra-EG und Extra-EG,

2. kurzfristige Investitionsdaten,

3. kurzfristige Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen,

4. monatliche Periodizität für Beschäftigungsinformationen,

5. Daten zum Auftragsbestand,

6. Daten zum Lagerbestand,

7. Auftragsinformationen für in Buchstabe c) Ziffer 2 nicht aufgeführte Wirtschaftszweige,

8. Berechnung von Erzeugerpreisen für die in Buchstabe c) Ziffer 3 ausgeschlossenen Wirtschaftszweige.

i) Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu liefern sind, ist für monatliche Daten Januar 1998, für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 1998.

j) Übergangszeitraum

Für Produktion (110), Auftragseingang (130, 131, 132) und Erzeugerpreise des Inlandsmarktes (311) kann die Kommission einen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren gewähren. Für alle anderen Variablen kann der Übergangszeitraum bis zu fünf Jahre betragen.

ANHANG B

Modul Baugewerbe

a) Geltungsbereich

Dieses Modul gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 1 aufgeführten Tätigkeiten des Baugewerbes.

b) Beobachtungseinheit

1. Beobachtungseinheit für alle Variablen dieses Moduls ist die fachliche Einheit.

2. Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten können die nationalen statistischen Ämter auch das Unternehmen als Beobachtungseinheit benutzen.

3. Die Kommission kann nach Anhörung des in Artikel 17 genannten Ausschusses Ausnahmen für die Beobachtungseinheit zulassen.

c) Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Modul umfassen die folgenden Variablen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Daten über den Auftragseingang (130, 135, 136) sind für die Gruppen 45.3 bis 45.5 der NACE Rev. 1 nicht erforderlich.

3. Approximationen für die Variablen können von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses definiert und in dem in Artikel 11 genannten Methodikhandbuch niedergelegt werden.

d) Form

1. Die Variablen sind in folgender Form zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Sämtliche Variablen mit Ausnahme der Baugenehmigungen (411 und 412) können entweder in absoluten Zahlen oder als Indizes übermittelt werden.

3. Die Baugenehmigungen (411 und 412) sind in absoluten Zahlen zu übermitteln.

e) Periodizität

Die Variablen sind mit folgender Periodizität zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Gliederungstiefe

1. Die Variablen 110, 130, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 zu übermitteln.

2. Für Erzeugerpreise und Baukosten (Variablen 310, 320, 321 und 322) sind Daten nur für Wohnneubauten (ohne Gemeinschaftswohnungen) verbindlich zu liefern.

3. Gemäß der Klassifikation der Bauwerke ist die Zahl der Wohnungen entsprechend den Baugenehmigungen (411) zu übermitteln für:

i) Wohngebäude mit einer Wohnung,

ii) Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen.

4. Baugenehmigungen (412) sind zu übermitteln für:

i) Wohngebäude mit einer Wohnung,

ii) Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen,

iii) Wohngebäude für Gemeinschaften,

iv) Bürogebäude,

v) andere Gebäude.

Die Erstellung der Statistiken erfolgt unter Benutzung von Angaben in Quadratmetern Nutzfläche oder einer alternativen Größeneinheit.

5. Baugenehmigungen für den Tiefbau (411 und 412) sind nicht zu übermitteln.

g) Fristen für die Datenübermittlung

Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

h) Pilotstudien

Gemäß Artikel 15 werden freiwillige Pilotstudien zu folgenden Themenbereichen in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit durchgeführt:

1. über die Möglichkeit einer Aufgliederung der Produktionsvariablen (110) in Neubauten einerseits und Reparatur und Instandhaltung andererseits,

2. über die Lieferung von Daten über Auftragseingänge (130, 135 und 136) und Preise (310, 320, 321 und 322) mit monatlicher Periodizität,

3. über die Möglichkeit der Aufgliederung der Variablen 210, 220 und 230 in Hochbau und Tiefbau,

4. über die Möglichkeit der Beschaffung von Preisinformationen (310, 320, 321 und 322) über andere Bauten als Wohngebäude sowie über Reparatur und Instandhaltung,

5. über die Möglichkeit einer Untergliederung der Produktionsvariablen für den Hochbau (115) in Wohnbau und Nichtwohnbau,

6. über kurzfristige Investitionsdaten,

7. über kurzfristige Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i) Erstes Bezugsjahr

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten Januar 1998, für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998.

j) Übergangszeitraum

Für die Variablen 110, 130 und 310 kann die Kommission einen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren gewähren. Für alle anderen Variablen kann der Übergangszeitraum bis zu fünf Jahre betragen.

Für die Einführung einer monatlichen Periodizität für die Variable 110 (Produktionsindex) kann ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden.

ANHANG C

Modul Einzelhandel

a) Geltungsbereich

Dieses Modul gilt für den Bereich des Einzelhandels außer dem Handel mit Automobilen und Krafträdern, mit anderen Worten für alle Tätigkeiten der Gruppen 52.1 bis 52.6 der NACE Rev. 1 (Handel).

b) Beobachtungseinheit

1. Beobachtungseinheit für alle Variablen dieses Moduls ist das Unternehmen.

2. Die Mitgliedstaaten sammeln, erstellen und übermitteln auch Variablen für Unternehmen, die unter Berücksichtigung ihrer Haupttätigkeit nicht den Gruppen 52.1 bis 52.6 der NACE Rev. 1 zugeordnet werden, aber dennoch in signifikantem Maße Einzelhandel betreiben.

3. Die Mitgliedstaaten bestimmen die geeignetste Weise zur Durchführung von Ziffer 2. Sie informieren die Kommission darüber, welche Maßnahmen sie zur Erfuellung der Anforderungen von Ziffer 2 ergriffen haben.

c) Liste der Variablen

Die Statistiken in diesem Modul umfassen die folgenden Variablen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Form

1. Alle Variablen sind in Form von Indizes oder absoluten Zahlen zu übermitteln.

2. Die Variablen sind in folgender Form zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Periodizität

Die Variablen sind mit folgender Periodizität zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Gliederungstiefe

Die Variablen sind für die folgenden Klassen und Gruppen der NACE Rev. 1 zu übermitteln:

- Klasse 52.11,

- Klasse 52.12,

- Gruppe 52.2,

- Gruppe 52.3,

- Summe der Klassen 52.41, 52.42 und 52.43,

- Summe der Klassen 52.44, 52.45 und 52.46,

- Summe der Klassen 52.47 und 52.48,

- Klasse 52.61.

Aggregierte Variablen sind zu liefern für die:

- Summe der Klasse 52.11 und der Gruppe 52.2,

- Summe der Klasse 52.12 und der Gruppen 52.3 bis 52.6,

- Summe der Gruppen 52.1 bis 52.6.

g) Fristen für die Datenübermittlung

Die vorläufigen Variablen werden innerhalb von drei Monaten, die überarbeiteten Variablen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Speziell geschätzte Vorabvariablen für den Einzelhandel werden auf aggregierter Ebene innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

h) Pilotstudien

Gemäß Artikel 15 werden freiwillige Pilotstudien zu folgenden Themenbereichen durchgeführt:

1. Möglichkeiten für schnellere Datenlieferung,

2. die fachliche Einheit als Beobachtungseinheit,

3. kurzfristige Investitionsdaten,

4. kurzfristige Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i) Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten Januar 1998, für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998.

j) Übergangszeitraum

Für die aggregierten Umsatzdaten (120) kann die Kommission einen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren gewähren. Für alle anderen Variablen kann der Übergangszeitraum bis zu fünf Jahre betragen.

ANHANG D

Modul über andere Dienstleistungen

a) Geltungsbereich

1. Bis Ende des Jahres 2002 sind Pilotstudien durchzuführen, um festzustellen, für welche Tätigkeiten nach der NACE Rev. 1 Konjunkturstatistiken zur Beobachtung eines Konjunkturzyklus erstellt werden müssen.

2. Die Pilotstudien erstrecken sich auf alle Tätigkeiten der Abschnitte G bis K und O der NACE Rev. 1 mit Ausnahme der Gruppen 52.1 bis 52.6.

3. Die Pilotstudien werden durchgeführt, um die Durchführbarkeit der Datensammlung zu bewerten, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten den Nachteilen der Kosten für die Datensammlung und der Belastung der Unternehmen gegenüberzustellen sind.

4. Die unter den Buchstaben b) bis g) aufgeführten Spezifikationen sind in den Pilotstudien zu untersuchen und nach Abschluß der Pilotstudien zu überprüfen.

5. Nach Abschluß der Pilotstudien legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses unter Berücksichtigung des Verfahrens gemäß Artikel 17 dieser Verordnung fest, für welche Tätigkeiten der NACE Rev. 1, die in diesem Anhang aufgeführt sind, Konjunkturstatistiken zu erstellen sind.

b) Beobachtungseinheit

Beobachtungseinheit für alle Variablen in diesem Modul sollte das Unternehmen sein.

c) Liste der Variablen

Die Statistiken dieses Moduls sollten sich auf folgende Variablen erstrecken:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Form

Die Variablen sollten in Form von Indizes erstellt werden, und zwar einmal in unbereinigter und einmal in saisonbereinigter Form.

e) Periodizität

Die Variablen sollten auf vierteljährlicher Basis übermittelt werden.

f) Gliederungstiefe

Die Variablen sollten nach den (zweistelligen) Abteilungen der NACE Rev. 1 übermittelt werden.

g) Fristen für die Datenübermittlung

Die Variablen sollten der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt werden.