51997PC0252

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten /* KOM/97/0252 endg. - COD 97/0155 */

Amtsblatt Nr. C 203 vom 03/07/1997 S. 0010


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (97/C 203/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 252 endg. - 97/0155(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 2. Juni 1997)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

unter Berücksichtigung des in Artikel 189b des Vertrags vorgesehenen Verfahrens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 (2), erstellen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Statistiken des Warenverkehrs (Intrastat) in der Übergangsphase, d. h. vom 1. Januar 1993 bis zum Zeitpunkt des Übergangs zu einem vereinheitlichten Besteuerungssystem, im Ursprungsmitgliedstaat.

Durch die Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, wie sie im Rahmen der Initiative SLIM (Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt) vorgesehen sind, soll die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und ihr Potential zur Schaffung von Arbeitsplätzen verbessert werden.

Die Vereinfachung des Intrastat-Systems ist im Rahmen von SLIM Gegenstand eines Pilotprojekts; die von der Arbeitsgruppe SLIM-Intrastat erarbeiteten konkreten Vorschläge zur Verringerung der Belastung der Auskunftspflichtigen wurden in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat behandelt und positiv aufgenommen.

Ein bevorzugtes Instrument zur Vereinfachung der Aufgabe für die Auskunftspflichtigen ist die Reduzierung der in den Meldeformularen verlangten Informationsmenge unter Beibehaltung eines akzeptablen Informationsniveaus für die Benutzer.

Zu diesen Vereinfachungsmaßnahmen gehört die Streichung des Verkehrszweigs und der Lieferbedingungen. Für einige Mitgliedstaaten ist jedoch eine Übergangszeit erforderlich, damit sie ihr nationales statistisches System anpassen können.

Um die mit der Anmeldepflicht verbundene Belastung zu verringern und die Gleichbehandlung aller Auskunftspflichtigen zu gewährleisten, sind ferner die fakultativen Daten zu streichen. Die Angabe des Ursprungslandes ist jedoch für viele Benutzer von besonderem Interesse und muß daher beibehalten werden.

Um den Erwartungen der Auskunftspflichtigen entgegenzukommen und den unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird den nationalen Behörden größere Flexibilität bei der Festlegung der Fristen für die Übermittlung der Anmeldungen gelassen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 wird wie folgt abgeändert:

1. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Wörter "Fristen und" gestrichen.

2. In Artikel 23 Absatz 1 wird Buchstabe f) gestrichen.

3. In Artikel 23 Absatz 1 wird Buchstabe g) gestrichen.

4. In Artikel 23 wird Absatz 2 durch folgenden Text ersetzt:

"(2) Die Mitgliedstaaten können nicht vorschreiben, daß auf dem Datenträger für die statistische Information andere Daten als die in Absatz 1 vorgesehenen aufgeführt werden, mit Ausnahme folgender Angaben:

a) das Ursprungsland im Eingangsmitgliedstaat;

b) die Lieferbedingungen bis zum 31. Dezember 1999."

5. In Artikel 23 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Text hinzugefügt:

"(4) Die Kommission stellt sicher, daß die von den Mitgliedstaaten bei den Auskunftspflichtigen angeforderten statistischen Daten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Artikel 1 Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten ab dem 1. Januar 1998.

(3) Artikel 1 Absatz 3 gilt ab dem 1. Januar 2000. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Richtlinien 78/546/EWG (3), 80/1119/EWG (4), 80/1177/EWG (5) und 95/64/EG (6) des Rates uneingeschränkt anwenden oder die von diesen Richtlinien vorgesehenen Informationen auf andere Weise bereitstellen können, gilt dieser Absatz jedoch vor dem 1. Januar 2000, und zwar ab dem Datum, das von der Kommission basierend auf Informationen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30.

(5) ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23.

(6) ABl. Nr. L 320 vom 30. 12. 1995, S. 25.