51997PC0234

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für Bulgarien /* KOM/97/0234 endg. - CNS 97/0143 */

Amtsblatt Nr. C 190 vom 21/06/1997 S. 0029


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für Bulgarien (97/C 190/11) KOM(97) 234 endg. - 97/0143(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 22. Mai 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat den Währungsausschuß gehört, bevor sie ihren Vorschlag vorgelegt hat.

Bulgarien hat tiefgreifende politische und wirtschaftliche Reformen eingeleitet und unternimmt substantielle Anstrengungen zur Einführung einer offenen Marktwirtschaft.

Bulgarien und die Europäische Union haben ein Europa-Abkommen geschlossen, durch das ein Assoziierungsverhältnis geschaffen wurde.

Mit Beschluß 91/311/EWG (1) beschloß der Rat, Bulgarien ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von 290 Mio. ECU zu gewähren, um damit zur Stützung der Zahlungsbilanz dieses Landes beizutragen. Mit Beschluß 92/511/EWG (2) beschloß der Rat, Bulgarien eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 110 Mio. ECU zu gewähren.

Zur Stärkung des Finanzsektors und zur Beschleunigung der Privatisierung bedarf es jedoch zusätzlicher Anpassungs- und Reformmaßnahmen in Bulgarien.

Bulgarien hat sich mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) im April 1997 auf ein Wirtschaftsprogramm geeinigt, das durch eine Bereitschaftskreditvereinbarung unterstützt werden soll.

Die bulgarische Regierung hat um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der von privater Seite und vom IWF und der Weltbank aufgebracht werden könnte, ist für die Programmlaufzeit noch eine Finanzierungslücke mit einem Umfang von etwa 550 Mio. USD zu schließen, damit die Reserveposition Bulgariens gestärkt wird und die wirtschaftspolitischen Ziele, die mit den Reformmaßnahmen der Regierung verknüpft sind, Unterstützung erhalten.

Die Gewährung eines neuen langfristigen Darlehens der Gemeinschaft an Bulgarien ist eine angemessene Maßnahme, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und die Reserveposition zu stärken.

Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden.

Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt Bulgarien eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von 250 Mio. ECU und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

(2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Bulgarien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem Internationalen Währungsfonds und Bulgarien.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den bulgarischen Behörden nach Anhörung des Währungsausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik Bulgariens mit den Darlehenszielen übereinstimmt und ob die Darlehensbedingungen eingehalten werden.

Artikel 3

(1) Das Darlehen wird Bulgarien in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Freigabe der ersten Tranche erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 sowie der ersten Überprüfung der mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Bereitschaftskreditvereinbarung.

(2) Die zweite Tranche wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 sowie der Fortsetzung der Bereitschaftskreditvereinbarung frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der ersten Tranche freigegeben.

(3) Die Mittel werden an die bulgarische Nationalbank ausgezahlt.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2) Auf Ersuchen Bulgariens trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

(3) Auf Ersuchen Bulgariens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Eine Refinanzierung oder Neufestsetzung erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 und darf weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags, ausgedrückt zum jeweiligen Wechselkurs, führen.

(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten Bulgariens.

(5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

(1) ABl. Nr. L 174 vom 3. 7. 1991, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 317 vom 31. 10. 1992, S. 94.