51997PC0218(01)

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen /* KOM/97/0218 ENDG - CNS 97/0137 */

Amtsblatt Nr. C 165 vom 31/05/1997 S. 0013


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (97/C 165/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 218 endg. - 97/0137(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 20. Mai 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 (2), ist Teil mehrerer zusammenhängender Maßnahmen, die der Rat als ersten Schritt zur Vollendung des Binnenmarkts im Verkehrsbereich erlassen hat. Ihr Anwendungsbereich war daher ursprünglich auf den internationalen Luftverkehr zwischen Flughäfen in der Gemeinschaft beschränkt.

Nach dem Beschluß des Rates, die Kabotage im Rahmen des dritten Maßnahmenpakets zur Liberalisierung des Luftverkehrs zu regeln und auch den innerhalb eines Mitgliedstaats durchgeführten Luftverkehr in die gemeinschaftlichen Liberalisierungsmaßnahmen einzubeziehen, wurden Maßnahmen erforderlich, um der Kommission die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Luftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats zu ermöglichen. Der Rat hat dazu den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 geändert und auf den innerhalb eines Mitgliedstaats durchgeführten Luftverkehr erweitert.

Die Kommission hat somit keine Möglichkeit, mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 85 und 86 EG-Vertrag im Luftverkehr zwischen einem Flughafen der Gemeinschaft und einem Flughafen eines Drittstaats direkt zu untersuchen, noch kann sie die erforderlichen Entscheidungen erlassen oder Geldbußen festsetzen, um die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen.

Verhaltensweisen, die sich auf den Wettbewerb im Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten auswirken, können den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher ist es angezeigt, Regeln festzulegen, nach denen die Kommission in enger und beständiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag auf diesen Bereich des Luftverkehrs treffen kann.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 wurde ein klarer und ausreichender Rechtsrahmen für die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft geschaffen. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist daher auf den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten zu erweitern.

Angesichts der Besonderheiten des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten könnte die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 auf diesen Luftverkehr in bestimmten Fällen zu Konflikten mit den Gesetzen und Vorschriften dritter Staaten oder mit den Vorschriften in internationalen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über Luftverkehrsdienste auf den betreffenden Verbindungen führen. Es sind in diesen Fällen geeignete Vorkehrungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und gemäß den Interessen der Gemeinschaft sowie ihren Verpflichtungen aufgrund internationalen Rechts zu treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird Absatz 2 gestrichen.

2. Es wird folgender Artikel 18a eingefügt:

"Artikel 18a

Normenkonflikte

Entstehen bei der Anwendung dieser Verordnung Konflikte mit den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats oder den Bestimmungen in Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat über Luftverkehrsdienste, so nimmt die Kommission umgehend Konsultationen mit den Behörden des betreffenden Staates auf."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18.