Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme einer Änderung des Übereinkommens zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Übereinkommen von Basel) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Parteien im Namen der Gemeinschaft /* KOM/97/0214 endg. - CNS 97/0134 */
Amtsblatt Nr. C 197 vom 27/06/1997 S. 0012
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme einer Änderung des Übereinkommens zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Übereinkommen von Basel) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Parteien im Namen der Gemeinschaft (97/C 197/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 214 endg. - 97/0134(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 23. Mai 1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130r Absatz 4 und Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß 93/98/EWG des Rates (1) nahm die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung - das Übereinkommen von Basel - an und wurde am 7. Mai 1994 Partei des Übereinkommens. Aufgrund eines Beschlusses des Rates vom 22. Juni 1995 beteiligte sich die Kommission im Namen der Gemeinschaft im Benehmen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen der dritten Tagung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens von Basel mit dem Ziel einer Änderung des Übereinkommens entsprechend der Entscheidung II/12 der Konferenz der Parteien. Diese Entscheidung verbot Ausfuhren gefährlicher Abfälle zur endgültigen Beseitigung aus OECD- nach Nicht-OECD-Staaten unmittelbar; Ausfuhren gefährlicher Abfälle zur Wiederverwertung mußten bis 31. Dezember 1997 eingestellt werden und sind ab diesem Datum verboten. Im Anschluß an diese Verhandlungen nahm die Konferenz der Parteien am 22. September 1995 die Entscheidung III/1 an, mit der ein neuer einleitender Absatz 7a, ein neuer Artikel 4A und ein neuer Anhang VII zum Übereinkommen hinzugefügt wurden. Der Beschluß III/1 beinhaltet ein unmittelbares Verbot von Ausfuhren gefährlicher Abfälle zur endgültigen Beseitigung aus Parteistaaten gemäß Anhang VII nach in diesem Anhang nicht verzeichneten Staaten, die Einstellung von Ausfuhren gefährlicher Abfälle zur Verwertung aus Parteistaaten in Anhang VII nach nicht in diesem Anhang stehenden Staaten bis 31. Dezember 1997 sowie das Verbot solcher Ausfuhren ab diesem Datum. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen wurden demzufolge durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (2) geändert. Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens liegt die Änderung des Übereinkommens von Basel zur Ratifikation, Annahme, offiziellen Bestätigung oder Genehmigung auf. Die Änderung tritt zwischen den Parteien, die sie angenommen haben, am neunzehnten Tag nach Erhalt der Urkunden für die Ratifikation, Annahme, formelle Bestätigung oder Genehmigung durch mindestens drei Viertel der Parteien, die die Änderung angenommen haben, durch den Verwahrer in Kraft - BESCHLIESST: Artikel 1 Die in der Entscheidung III/1, die am 22. September 1995 von der Konferenz der Parteien angenommen wurde, festgelegte Änderung des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen. Der Text der Änderung ist dem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bezeichnen, die befähigt ist (sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 17 des Übereinkommens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. (1) ABl. Nr. L 39 vom 16. 2. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 22 vom 24. 1. 1997, S. 14. Änderung des Übereinkommens von Basel über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung Neuer einleitender Absatz 7a: "In Anerkennung der Tatsache, daß die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere nach Drittländern, stark Gefahr läuft, den Regeln für eine umweltbewußte Beseitigung gefährlicher Abfälle gemäß den Erfordernissen dieses Übereinkommens zuwiderzulaufen,". Neuer Artikel 4A: "1. Jede in Anhang VII erwähnte Partei verbietet jede grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle zu den in Anhang IV A erwähnten Zwecken nach Staaten, die nicht in Anhang VII stehen. 2. Jede in Anhang VII stehende Partei stellt jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz i) Buchstabe a) des Übereinkommens zu den in Anhang IV B genannten Zwecken nach Staaten, die nicht in Anhang VII stehen, bis 31. Dezember 1997 ein und verbietet sie ab diesem Datum. Eine solche grenzüberschreitende Verbringung wird nicht verboten, wenn die betreffenden Abfälle nicht als im Sinne des Übereinkommens gefährlich eingestuft sind." Neuer Anhang VII: "Parteien und andere OECD-Mitgliedstaaten, EG, Liechtenstein."