Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln /* KOM/97/0209 endg. */
Amtsblatt Nr. C 337 vom 07/11/1997 S. 0001
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (97/C 337/01) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 209 endg. (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 12. Mai 1997) Am 18. Oktober 1996 hat die Kommission dem Rat den vorgenannten Vorschlag unterbreitet. Infolge einer erneuten Prüfung durch die Kommission wird der ursprüngliche Vorschlag folgendermaßen geändert: 1. Nach dem vierten Erwägungsgrund werden nachstehende Erwägungsgründe angefügt: "Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Registrierschein zur Identifizierung von Muschelpartien gemäß Kapitel II Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG eine Angabe über den Gesundheitsstatus des Ursprungsgebiets und die Reinigungs- oder Umsetzmaßnahmen umfassen muß, denen die Muscheln gegebenenfalls unterworfen wurden. Es muß möglich sein, den Ursprung der auf den Markt gebrachten Muscheln feststellen zu können. Dazu ist es angebracht, daß die Angaben im Registrierschein in einem vom Versandzentrum geführten Register mit jeder vermarkteten Partie in Verbindung gebracht werden. Ein Standardmuster des Registrierscheins würde sein Verständnis durch die Wirtschaftsbeteiligten oder die Kontrollstellen unabhängig von der Sprache erleichtern, in der er ausgestellt wurde. Dieses Muster muß von der Kommission erstellt werden." 2. Im Anhang erhält Kapitel II Nummer 6 folgende Fassung: "6. Jeder Partie ist ein Registrierschein zur Identifizierung von Partien lebender Muscheln während des Transports vom Erzeugungsgebiet zu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem Umsetzgebiet oder einem Verarbeitungsunternehmen beizufügen. Das Dokument wird auf Antrag des Erzeugers von der zuständigen Behörde ausgestellt. Für jede Partie sind die zutreffenden Abschnitte des Registrierscheins gut leserlich und unlöschbar auszufuellen; sie müssen folgende Angaben enthalten: - Angaben zur Person des Erzeugers und dessen Anschrift, - Zeitpunkt der Ernte, - Lage des Erzeugungsgebiets mit möglichst genauer Standortbeschreibung oder einer Codenummer, - Gesundheitsstatus des Erzeugungsgebiets gemäß Kapitel I, - Muschelart und Menge mit möglichst genauen Angaben, - Zulassungsnummer und Bestimmungsort für das Verpacken, Umsetzen, Reinigen oder Verarbeiten. Der Registrierschein muß vom Erzeuger datiert und unterzeichnet sein. Die Registrierscheine sind durchgehend und fortlaufend zu numerieren. Die zuständige Behörde erfaßt die Anzahl der Registrierscheine und die Personen, die die lebenden Muscheln gesammelt haben und auf deren Namen sie ausgestellt worden sind, in einem Register. Jeder Registrierschein für eine Partie lebender Muscheln ist bei der Lieferung der Partie an ein Versandzentrum, ein Reinigungszentrum, ein Umsetzgebiet oder ein Verarbeitungsunternehmen mit einem Tagesstempel zu versehen und von der Betriebsleitung bzw. dem Betreiber des Gebietes über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten aufzubewahren. Wird die Ernte jedoch von Betriebsangehörigen des Versandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umsetzgebiets oder des Verarbeitungsunternehmens, für die die Muscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann der Registrierschein durch eine unbefristete Transportgenehmigung der zuständigen Behörde ersetzt werden. Die Kommission erstellt ein Standardmuster des Registrierscheins nach dem Verfahren des Artikels 12." 3. Im Anhang erhält Kapitel III Nummer 9 folgende Fassung: "9. Nach der Ernte im Umsetzgebiet muß den Partien während des Transports zu dem zugelassenen Versandzentrum, Reinigungszentrum oder Verarbeitungsunternehmen der Registrierschein mitgegeben werden, dessen Muster von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 erstellt wird und der zusätzlich zu den Angaben gemäß Kapitel II Nummer 6 dieses Anhangs die Anschrift und die Zulassungsnummer des Umsetzgebiets sowie die Dauer der durchgeführten Umsetzung enthält." 4. Im Anhang erhält Kapitel IV Abschnitt I Nummer 13 zweiter Absatz folgende Fassung: "Reinigungszentren, die Partien lebender Muscheln an Versandzentren schicken, müssen den Registrierschein beifügen, dessen Muster von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 erstellt wird und der zusätzlich zu den Angaben gemäß Kapitel II Nummer 6 dieses Anhangs die Zulassungsnummer und die Anschrift des Reinigungszentrums sowie die Dauer der durchgeführten Reinigung enthält." 5. Im Anhang erhält Kapitel IV Abschnitt IV Nummer 4 folgende Fassung: "4. Die Versandzentren müssen der zuständigen Behörde folgende Daten zur Verfügung stellen: - Ergebnisse der mikrobiologischen Analysen der lebenden Muscheln aus einem zugelassenen Erzeugungsgebiet oder einem Umsetzgebiet; - Datum der Anlieferung und Mengen der an das Versandzentrum gelieferten Muscheln sowie die entsprechenden Registrierscheine; - Angaben über die Abfertigung der Sendungen einschließlich Name und Anschrift der Empfänger, Datum des Versands und Mengen der versandten lebenden Muscheln sowie die Nummer(n) des/der Registrierscheine(s), der/die den versandten Muscheln entspricht/entsprechen. Diese Daten müssen chronologisch geordnet und während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraums, mindestens jedoch drei Monate lang, archiviert werden."