Vorschlag für einen Beschluß des Rates über außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten /* KOM/97/0129 endg. */
Amtsblatt Nr. C 141 vom 06/05/1998 S. 0021
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten (98/C 141/09) KOM(97) 129 endg. (Von der Kommission vorgelegt am 25. März 1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf das am 16. Juli 1990 unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens, nachstehend "Internes Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 9 Absatz 1 des Internen Abkommens bestimmt, daß die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen sowie die Erlöse und Erträge aus den Transaktionen von haftendem Kapital den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung zustehen, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden. Es ist angezeigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um diese Zahlungen zur Unterstützung der Strukturanpassung und Schuldenerleichterung für hochverschuldete AKP-Staaten zu verwenden. Der Internationale Währungsfonds und die Weltbank legten auf ihren Tagungen vom April 1996 eine Entschuldungsinitiative für die hochverschuldeten armen Länder (Heavily Indebted Poor Countries) vor, nachstehend "HIPC-Initiative" genannt, die anschließend vom Interims- und vom Entwicklungsausschuß auf den Jahrestagungen des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank im Herbst 1996 gebilligt wurde. Der Rat ist sich bewußt, daß die HIPC-Initiative ein wichtiges Instrument darstellt, mit dem sichergestellt werden kann, daß die Schuldenlast der HIPC, die Programme zur Reform ihrer Wirtschaft durchführen, anhand eines koordinierten und umfassenden Vorgehens aller Gläubiger auf ein erträgliches Maß abgesenkt wird. Der Rat räumt ein, daß die HIPC auch weiterhin ausländische Hilfe in angemessenem Umfang benötigen, und ist sich der Rolle der Europäischen Gemeinschaft als wichtiger Entwicklungspartner der betreffenden Länder bewußt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Europäische Gemeinschaft beteiligt sich an der HIPC-Initiative mit der Bereitstellung außerordentlicher Hilfe zur Senkung des Nettogegenwartswerts der Forderungen der Gemeinschaft an die als unterstützungswürdig im Rahmen der Initiative eingestuften AKP-Staaten. Zu diesem Zweck stellt die Gemeinschaft den Ländern, die nach den in Artikel 3 genannten Kriterien unterstützungswürdig sind, Zuschußmittel zur Verfügung, die zur Leistung des ausstehenden Schuldendienstes in Verbindung mit den Forderungen der Gemeinschaft bestimmt sind. Diese Zuschußmittel sind von den Empfängerländern in erster Linie zur Erfuellung der auf Sonderdarlehen zurückgehenden Schuldendienstverpflichtungen zu verwenden, wobei die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung zum Nettogegenwartswert besteht. Falls dies nicht ausreicht, um eine Schuldenerleichterung in dem vereinbarten Umfang herbeizuführen, verwendet das Empfängerland die bereitgestellten Zuschußmittel, um seinen ausstehenden Verpflichtungen aus Risikokapitaltransaktionen gegenüber der Gemeinschaft nachzukommen. Artikel 2 Die Kommission faßt einzelfallorientiert für die einzelnen in Betracht kommenden AKP-Staaten gesonderte Beschlüsse, mit denen die Höhe der Hilfe nach den in Kapitel IV des Internen Abkommens festgelegten Bestimmungen und Verfahren festgesetzt wird. Richtungsweisend für die Beschlüsse der Kommission über die Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe ist der Umfang der Mittel, die erforderlich sind, um eine Senkung des Gegenwartswerts der Schulden des jeweiligen Landes bei der Gemeinschaft zu ermöglichen. Mit dieser Hilfe könnte das in Betracht kommende Land zusammen mit den von allen multilateralen Gläubigern bereitgestellten Mitteln und unter Berücksichtigung der von den Gläubigern des Pariser Clubs zu gewährenden Schuldenerleichterung sowie eines mindestens vergleichbaren Vorgehens der anderen offiziellen bilateralen und kommerziellen Gläubiger im Rahmen der Initiative das als tragbar eingestufte Schuldenniveau erreichen. Bei den Beschlüssen für die einzelnen Länder sollte außerdem der Struktur der Schulden des jeweiligen Landes gegenüber der Gemeinschaft, dem Wunsch nach verwaltungstechnischer Einfachheit der gewählten länderspezifischen Vorschläge und dem Ziel, die vollständige Rückzahlung noch nicht beglichener Sonderdarlehen sicherzustellen, sowie der Notwendigkeit, eine gleiche und gerechte Behandlung aller Länder zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Der Währungsausschuß wird regelmäßig über die in Artikel 1 genannte Durchführung unterrichtet. Artikel 3 Für diese außerordentliche Hilfe kommen diejenigen AKP-Staaten in Betracht, die nach den in Kapitel IV des Internen Abkommens festgelegten Verfahren als unterstützungswürdig eingestuft wurden. Die in Artikel 1 genannte Hilfe in Form von Zuschüssen wird aus einem zinstragenden Konto bereitgestellt, das zu diesem Zweck bei der Europäischen Investitionsbank eingerichtet wird, nachstehend "Schuldenerlaßkonto" genannt. Artikel 4 Von den in Artikel 9 Absatz 1 des Internen Abkommens genannten Zahlungen, Erlösen und Erträgen werden 1997, 1998, 1999 und im Jahr 2000 jährlich 25 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 1 genannten Zuschüsse bereitgestellt. Diese Mittel werden auf das in Artikel 3 genannte "Schuldenerlaßkonto" überwiesen. Artikel 5 (1) Die Kommission legt dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Rahmen der HIPC-Initiative vor. (2) Die Kommission legt dem Rat nach Ablauf des in Artikel 4 genannten Zeitraums von vier Jahren oder, falls sie dies für angezeigt hält, früher einen Bericht vor, in dem sie einen Überblick über die möglicherweise zusätzlich benötigten Finanzmittel gibt. (3) Ist nach dem in Artikel 4 genannten Zeitraum von vier Jahren kein Beschluß ergangen, die Finanzierung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, länger fortzusetzen, so kann die Kommission die Auflösung des in Artikel 4 genannten Kontos beschließen. Etwaige sich noch auf dem Konto befindliche Restbeträge werden an die Mitgliedstaaten wieder verteilt.