Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES vom ... zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen /* KOM/97/0089 ENDG - CNS 97/0100 */
Amtsblatt Nr. C 101 vom 27/03/1997 S. 0022
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . . zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (97/C 101/14) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Schwefeldioxidhöchstgehalte von Schaumwein und Likörwein sind in den Artikeln 11 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 (1) und in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 (2) des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1594/96 (3), festgelegt. Dieselben Artikel sehen vor, daß die Kommission dem Rat bis zum 1. April 1997 einen Bericht über diese Gehalte vorlegt, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt werden. Da die vorzuschlagenden Maßnahmen auf andere von der Kommission noch auszuarbeitende Maßnahmen abgestimmt werden müssen, sollte die genannte Frist verlängert werden. Dies gilt auch für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 vorgesehenen letzten Termine - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 wird wie folgt geändert: 1.In Artikel 11 Absatz 3 werden der 1. April 1997 und der 1. September 1997 durch den 1. April 1998 bzw. 1. September 1998 ersetzt. 2.In Artikel 16 Absatz 3 werden der 1. April 1997 und der 1. September 1997 durch den 1. April 1998 bzw. 1. September 1998 ersetzt. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 wird wie folgt geändert: 1.In Artikel 4 Absatz 2 werden der 1. April 1997 und der 1. September 1997 durch den 1. April 1998 bzw. 1. September 1998 ersetzt. 2.In Artikel 6 Absatz 2 werden der 1. April 1997 und der 1. September 1997 durch den 1. April 1998 bzw. 1. September 1998 ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu . . . Im Namen des Rates . . . (1) ABl. Nr. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988, S. 59. (3) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 35.