Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik /* KOM/97/0049 ENDG - SYN 97/0067 */
Amtsblatt Nr. C 184 vom 17/06/1997 S. 0020
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (97/C 184/02) KOM(97) 49 endg. - 97/0067 (SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 15. April 1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren nach Artikel 189c des Vertrags, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Wasserversorgung ist eine Leistung der Daseinsvorsorge im Sinne der Mitteilung der Kommission "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa" (1). (2) Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und der Schutz der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, ebenfalls eine Rolle, so daß in Ergänzung zu dem Ziel einer angemessenen Güte auch Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Wassermenge erlassen werden sollten. (3) Die Nachfrage nach Wasser in ausreichender Menge und angemessener Güte steigt permanent in allen Anwendungsbereichen; dies bringt die Gewässer der Gemeinschaft unter wachsenden Druck. Die Europäische Umweltagentur (2) hat am 10. November 1995 einen aktualisierten Bericht über die Lage der Umwelt vorgelegt und auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Gewässer der Gemeinschaft sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht zu schützen. (4) In den Schlußfolgerungen des 1988 durchgeführten Frankfurter Ministerseminars über die Wasserpolitik der Gemeinschaft wurden gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die ökologische Wasserqualität gefordert. Der Rat ersuchte die Kommission in seiner Entschließung vom 28. Juni 1988 (3) um die Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der ökologischen Wasserqualität von Oberflächengewässern in der Gemeinschaft. (5) In der Erklärung des Haagener Ministerseminars über Grundwasser von 1991 wurde auf den Handlungsbedarf zur Vermeidung einer langfristigen Verschlechterung von Güte und Menge des Süßwassers verwiesen und ein Maßnahmenprogramm gefordert, das bis zum Jahr 2000 eingeführt worden sein soll. Ziele sind die nachhaltige Bewirtschaftung und der Schutz der Süßwasserressourcen. Der Rat forderte in seinen Entschließungen vom 25. Februar 1992 (4) und vom 20. Februar 1995 (5) ein Aktionsprogramm für Grundwasser und eine Revision der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers durch bestimmte gefährliche Stoffe (6) im Rahmen allgemeiner politischer Maßnahmen für den Süßwasserschutz. (6) Am 21. Februar 1996 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die "Wasserpolitik der Europäischen Union" (7), in der die Grundlagen für eine gemeinschaftliche Wasserpolitik festgelegt wurden. (7) Am 9. September 1996 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung (8) vor. Darin wurden Verfahren zur Regelung der Süßwasserentnahme und der Überwachung von Güte und Menge des Süßwassers gefordert. (8) Der Rat (25. Juni 1996), der Ausschuß der Regionen (19. September 1996), der Wirtschafts- und Sozialausschuß (26. September 1996) und das Europäische Parlament (23. Oktober 1996) ersuchten die Kommission um die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Europäische Wasserpolitik. (9) In dem Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen der Wirtschaftskommission für Europa wird eine Bewirtschaftung von Einzugsgebieten gefordert. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben dieses Übereinkommen unterzeichnet, das durch Beschluß 95/308/EG des Rates (9) genehmigt wurde. (10) Oberflächengewässer und Grundwasserkörper sind prinzipiell erneuerbare natürliche Ressourcen. Aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen sind frühzeitige Maßnahmen und eine langfristige Planung von Schutzmaßnahmen nötig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Bei der Erstellung eines Zeitplans für Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustands des Grundwassers ist dieser natürliche Verzögerungseffekt zu berücksichtigen. (11) Eine gemeinschaftliche Wasserpolitik erfordert einen transparenten, effizienten und kohärenten rechtlichen Rahmen. Die Gemeinschaft sollte in diesem Zusammenhang allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen vorgeben. Mit dieser Richtlinie wird ein solcher Rahmen geschaffen und werden die grundlegenden Prinzipien und Strukturen für eine nachhaltige Nutzung der Gewässer in der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip koordiniert, integriert und langfristig weiterentwickelt. (12) Die Ziele und Grundsätze der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sind in Artikel 130r EG-Vertrag festgelegt: Umweltverschmutzung soll vermieden, verringert und soweit wie möglich beseitigt werden. Umweltbeeinträchtigungen werden mit Vorrang an der Quelle bekämpft, die natürlichen Ressourcen sind umsichtig und rationell zu verwenden, und es gelten die Grundsätze des Verursacherprinzips und der Vorbeugung von Verschmutzung. (13) Gemäß Artikel 130r EG-Vertrag berücksichtigt die Gemeinschaft bei ihrer Umweltpolitik die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. (14) Mitgliedstaaten, die sich ein Einzugsgebiet oder Grundwasserleiter teilen, sollten für eine gemeinsame langfristige Planung der Wasserressourcen sorgen und sich dabei auf die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage stützen, so daß langfristige strategische Ziele für die Wasserreserven sowie Prioritäten für deren Nutzung festgelegt werden können. (15) Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten und des unterschiedlichen Bedarfs innerhalb der Gemeinschaft werden häufig ganz spezifische Lösungen benötigt. Bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Schutz und eine nachhaltige Nutzung von Wasser muß diese Diversität berücksichtigt werden. Entscheidungen sollten auf einer Ebene getroffen werden, die einen möglichst direkten Kontakt zu der Örtlichkeit ermöglicht, in der Wasser genutzt oder durch bestimmte Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wird. Deshalb sollten von den Mitgliedstaaten erstellte spezifische Maßnahmenprogramme, die sich an den regionalen und lokalen Bedingungen orientieren, Vorrang genießen. (16) Der Erfolg der vorliegenden Richtlinie hängt von einer engen Zusammenarbeit und kohärenten Maßnahmen auf gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und lokaler Ebene ab. Genauso wichtig sind jedoch Information, Konsultation und Einbeziehung der Sozialpartner und Bürger. (17) Zur Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung sollte die gemeinschaftliche Wasserpolitik auf einem kombinierten Konzept beruhen, d. h. sowohl Kontrolle der Verschmutzung an der Quelle durch die Vorgabe von Emissionsgrenzwerten als auch Festlegung von Umweltqualitätsnormen. Ferner sollten im Hinblick auf die Wassermenge allgemeine Prinzipien für die Wasserentnahme festgelegt werden, um die langfristige Verfügbarkeit ausreichender Mengen Süßwassers guter Qualität zu gewährleisten. (18) Im Gemeinschaftsrecht sollten für bestimmte Stoffgruppen oder -familien gemeinsame Umweltqualitätsnormen festgelegt werden. Für die Verabschiedung solcher Normen auf Gemeinschaftsebene sind entsprechende Bestimmungen zu erlassen. (19) Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Menge und Güte ihrer Wasserressourcen zu koordinieren, einen nachhaltigen Wasserverbrauch zu fördern, einen Beitrag zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verschmutzung zu leisten, Ökosysteme - und insbesondere aquatische Ökosysteme - zu schützen und den Erholungswert der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten. (20) Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Güte festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden. (21) Die Mitgliedstaaten sollten einen zumindest guten Zustand ihrer Gewässer erreichen, indem sie unter Berücksichtigung vorhandener Anforderungen auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maßnahmenprogramme festlegen und in die Praxis umsetzen. Wenn sich ein Gewässer bereits in einem guten Zustand befindet, sollte dieser bewahrt bleiben. (22) Das Ziel eines zumindest guten Zustands der Gewässer sollte innerhalb des Einzugsgebietes verfolgt und dadurch eine administrative Struktur gebildet werden, durch die sichergestellt werden kann, daß Gewässer ein und desselben ökologischen und hydrogeologischen Systems unabhängig davon, ob es sich um Oberflächengewässer oder um Grundwasser handelt, als Ganzes bewirtschaftet werden. (23) Die Auswirkungen von Verschmutzungsunfällen müssen vermieden oder verringert werden. Es sollten gemeinsame Prinzipien aufgestellt werden mit dem Ziel, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu koordinieren und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu verstärken. (24) Die qualitativen und quantitativen Aspekte des Schutzes und der Bewirtschaftung von Oberflächengewässern und Grundwässern müßten stärker innerhalb einer einzigen administrativen Struktur integriert werden, die den natürlichen Fluß von Wasser innerhalb des hydrogeologischen Kreislaufs berücksichtigt. (25) Innerhalb der Einzugsgebiete muß geprüft werden, wie stark die einzelnen Gewässer verschmutzt sind. Ferner sind Wassernutzungsverzeichnisse zu erstellen, in denen die verschiedenen Verschmutzungsquellen, die Wassernachfrage und andere Faktoren, durch die der Mensch den Zustand der Gewässer beeinflußt, aufgeführt werden. (26) Die Mitgliedstaaten sollten Gewässer ausweisen, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden, und Umweltnormen erstellen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (10) zu ermöglichen. (27) Um eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit und der einzelnen Wassernutzer zu erreichen, ist es nötig, über geplante Maßnahmen zu informieren und über deren Fortschreiten zu berichten; nur so können interessierte Personen einbezogen werden, ehe endgültige Entscheidungen über die nötigen Maßnahmen getroffen werden. (28) Da innerhalb von Einzugsgebieten die Nutzung von Wasser grenzüberschreitende Auswirkungen haben kann, sind konzertierte Maßnahmen über die Ländergrenzen hinaus erforderlich. Die vorliegende Richtlinie leistet einen Beitrag zur Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund internationaler Übereinkommen über den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen. (29) Die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern muß stärker in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft integriert werden, insbesondere in die Landwirtschaftspolitik, die Regionalpolitik und die Fischereipolitik. Diese Richtlinie legt die Grundlage für einen kontinuierlichen Dialog und für die Entwicklung von Strategien für eine stärkere politische Integration. Sie leistet somit einen bedeutenden Beitrag zur Erfuellung der wichtigsten Prinzipien und Ziele des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (ESDP). (30) Wenn es aufgrund der natürlichen Umstände, aus historischen Gründen oder aufgrund einer Verschmutzung aus Drittländern schwierig oder unmöglich ist, einen guten Zustand eines Gewässers zu erreichen, müssen geeignete Verfahren geschaffen werden, um eine weitere Verschlechterung des bestehenden Zustands zu vermeiden. (31) Die Entwicklung des Gewässerzustands sollte in der gesamten Gemeinschaft auf systematische und vergleichbare Weise überwacht werden, um eine solide Grundlage für die Wahl von Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Nutzung von Wasser zu schaffen. Die europäische Umweltagentur und die Kommission werden in enger Zusammenarbeit die Lage der Umwelt überwachen und darüber berichten. (32) In den Maßnahmenprogrammen sollte auch der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente vorgesehen sein. Dem Verursacherprinzip zufolge sollten Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt durch Schadstoffe, die Entnahme oder anderweitige Nutzung von Wasser berücksichtigt werden. Die vom Wassernutzer zu entrichtenden Preise sollten kostendeckend sein. (33) Bestehende Gewässerschutzvorschriften sollten vollständig umgesetzt und durchgesetzt werden. Eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie muß in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sein. In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten entsprechende Sanktionen vorgesehen werden. (34) Es sollte ein Ausschuß mit horizontalen Befugnissen im Bereich der gemeinschaftlichen Wasserpolitik eingesetzt werden, der die Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie unterstützt. Durch diese Richtlinie werden Mechanismen geschaffen, die es ermöglichen, Hindernisse anzugehen, die einer Verbesserung des Zustands der Gewässer im Wege stehen und nicht in den Geltungsbereich gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften fallen. Ziel ist die Entwicklung von Gemeinschaftsstrategien zur Überwindung dieser Hindernisse. (35) Die Kommission sollte jährlich einen aktualisierten Plan für mögliche künftige Initiativen, die sie im Bereich der Wasserpolitik plant oder in Betracht zieht, vorlegen. (36) Die vorliegende Richtlinie sollte technische Spezifikationen enthalten, die ein kohärentes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten. Die Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt, die Normung der Überwachung sowie der Probenahme- und Analysemethoden sollten im Ausschußverfahren erfolgen. (37) Durch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmenprogramme für die Bewirtschaftung der Einzugsgebiete wird ein Wasser-Schutzniveau erreicht, das zumindest gleichbedeutend ist mit dem - der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (11), - der Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines Gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft (12), - der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (13), - der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und die Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (14), - der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (15), - der Richtlinie 80/68/EWG des Rates sowie - des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über die ökologische Qualität von Gewässern (16). Die genannten Richtlinien und der Richtlinienvorschlag sollten deshalb aufgehoben werden, sobald die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie voll umgesetzt wurden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Ziel Hauptziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens für den Schutz von Oberflächensüßwasser. Ästuaren, Küstengewässern und Grundwasser in der Gemeinschaft; dies bedeutet im einzelnen: a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung, Schutz und Verbesserung des Zustands aquatischer Ökosysteme und von Landökosystemen im Hinblick auf ihren Wasserbedarf; b) Förderung eines nachhaltigen Wasserverbrauchs auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen; und dadurch Sicherstellung einer Versorgung mit Wasser, dessen Güte und Menge eine nachhaltige Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie gelten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft für sämtliche Wasserschutzvorschriften der Gemeinschaft folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberflächenwasser: Oberflächensüßwasser, Ästuare und Küstengewässer; 2. Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht; 3. Oberflächensüßwasser: alle stehenden oder fließenden oberirdischen Süßwasser oberhalb der Süßwassergrenze; 4. Küstengewässer: die Gewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird; sie erstrecken sich bei Wasserläufen gegebenenfalls bis zur äußeren Grenze des Ästuars; 5. Ästuar: das Übergangsgebiet zwischen Süßwasser und den Küstengewässern der Mündung eines Flusses. Die Mitgliedstaaten legen die äußeren (seewärtigen) Grenzen von Ästuaren fest. Die innere Grenze (flußaufwärts) ist die Süßwassergrenze; 6. Süßwassergrenze: die Stelle in einem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist; 7. Gewässer: ein separater und homogener Oberflächen- oder Grundwasserkörper, z. B. Grundwasserleiter, See, Speicherbecken, Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, Ästuar oder ein Streifen Küstengewässer; 8. bedeutende Gewässer: alle Gewässer, die im Sinne von Artikel 8 für die Erzeugung von Trinkwasser aus einer einzigen Quelle zur Versorgung von mehr als 15 Haushalten genutzt werden sollen; 9. Einzugsgebiet: ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluß an einer einzigen Flußmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; 10. Teileinzugsgebiet: Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluß an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf (normalerweise ein See oder ein Zusammenfluß von Flüssen) gelangt; 11. Flußgebietseinheit: ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresverwaltungsgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht; 12. zuständige Behörde: die gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 benannte Behörde, die unter anderem für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb einer bestimmten Flußgebietseinheit verantwortlich ist; 13. Zustand des Oberflächenwassers: Gesamtbewertung des Zustands eines Oberflächengewässers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand; 14. guter Zustand des Oberflächenwassers: Zustand eines Oberflächengewässers, das sich in einem zumindest "guten" ökologischen und chemischen Zustand befindet. Ein guter Zustand des Oberflächenwassers ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) das Umweltziel für Oberflächengewässer; 15. Zustand des Grundwassers: Gesamtbewertung des Zustands eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand; 16. guter Zustand des Grundwassers: Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest "guten" mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet. Ein guter Zustand des Grundwassers ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) das Umweltziel für Grundwasser; 17. ökologischer Zustand: qualitative Bewertung der Struktur und der Funktionsfähigkeit aquatischer Ökosysteme in Verbindung mit Oberflächengewässern. Dabei werden die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wassers und der Sedimente ebenso berücksichtigt wie die Fließeigenschaften des Wassers und die physikalische Struktur des Gewässers; der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Zustand der biologischen Elemente des Ökosystems; 18. natürlicher ökologischer Zustand: der theoretische ökologische Zustand eines Oberflächengewässers ohne Einflußnahme durch menschliche Tätigkeiten; 19. sehr guter ökologischer Zustand: ökologischer Zustand eines Oberflächengewässers, das nachweislich nicht signifikant durch menschliche Tätigkeiten beeinflußt ist; 20. guter ökologischer Zustand: ökologischer Zustand eines Oberflächengewässers, das zwar nachweislich signifikant durch menschliche Tätigkeiten beeinflußt ist, aber dennoch ein reiches, ausgeglichenes und lebensfähiges Ökosystem bildet. Ein guter ökologischer Zustand ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) das Umweltziel für Oberflächengewässer; 21. chemischer Zustand: Bewertung der Verschmutzung eines Gewässers; 22. sehr guter chemischer Zustand: chemischer Zustand eines Gewässers, in dem keiner der in Anhang VIII aufgelisteten Stoffe in einer unnatürlich hohen Konzentration vorkommt; 23. guter chemischer Zustand: chemischer Zustand eines Gewässers, in dem keiner der in Anhang VIII aufgelisteten Stoffe in einer höheren Konzentration als den in Anhang X oder in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Umweltqualitätsnormen vorkommt und in dessen Überwachungsdaten kein Trend zu einer künftigen Überschreitung dieser Umweltqualitätsnormen festzustellen ist. Ein guter chemischer Zustand ist gemäß den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) das Umweltziel für Obeflächengewässer und Grundwasserkörper; 24. mengenmäßiger Zustand: mengenmäßige Bewertung eines Grundwasserkörpers, der durch direkte und indirekte Entnahme sowie durch Veränderungen seiner natürlichen Anreicherung konstant beeinträchtigt wird; 25. sehr guter mengenmäßiger Zustand: mengenmäßiger Zustand eines Grundwasserkörpers, der durch Entnahme sowie durch Veränderungen der natürlichen Anreicherung nur unbedeutend beeinflußt ist; 26. guter mengenmäßiger Zustand: mengenmäßiger Zustand eines Grundwasserkörpers, bei dem die Entnahme sowie Veränderungen der natürlichen Anreicherung langfristig als nachhaltig bezeichnet werden können und keine Verschlechterung des ökologischen Zustands von in Verbindung stehenden Oberflächengewässern bzw. keine Schädigung von in Verbindung stehenden Landökosystemen bewirken. Ein guter mengenmäßiger Zustand ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) das Umweltziel für Grundwasserkörper; 27. Schadstoff: Stoffe und Stoffgruppen des Anhangs VIII; 28. Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten führen bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können; 29. Umweltziele: die in Artikel 4 festgelegten Ziele. Diese Umweltziele gelten als "Umweltqualitätsnormen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 10 der Richtlinie 96/61/EG des Rates (17); 30. Umweltqualitätsnorm: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf. In Anhang X werden gemeinschaftliche Umweltqualitätsnormen im Sinne dieser Richtlinie festgelegt. Ferner legen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden, Umweltqualitätsnormen fest. Die Umweltqualitätsnormen des Anhangs X und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 verabschiedeten Umweltqualitätsnormen gelten ebenfalls als Umweltqualitätsnormen im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 10 der Richtlinie 96/61/EG; 31. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser, für das die Bestimmungen der Richtlinie 80/778/EWG gelten; 32. Nutzung von Wasser: a) Entnahme, Verteilung und Verbrauch von Oberflächen- oder Grundwasser; b) Emission von Schadstoffen in Obeflächengewässer oder in Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, wenn diese Schadstoffe anschließend in Oberflächengewässer eingeleitet werden; c) jede andere Nutzung von Oberflächen- oder Grundwasser mit potentiell signifikanten Auswirkungen auf den Zustand von Gewässern; 33. kostendeckender Preis: Entgelt, das vom Wassernutzer für jede Dienstleistung im Zusammenhang mit der Wassernutzung in Form eines Preises oder einer Gebühr zu entrichten ist und folgende Kostenelemente beinhaltet: - Betriebs- und Wartungskosten; - Kapitalerhaltungskosten, - Kapitalkosten (Kapital und Zinsen); - Rücklagen für künftige Investitionen und Erweiterungen; 34. Haushaltsverwendung: die Wassernutzung in Haushalten, ausschließlich kommerzieller Nutzung; 35. Wassergrundverbrauch: die Wassermenge, die eine Einzelperson zur Befriedigung des grundsätzlichen Bedarfs benötigt. Dabei ist von der Mindestmenge auszugehen, die benötigt wird, um die Gesundheits- und Hygieneansprüche des Menschen zu erfuellen. Der Wasserverbrauch durch Haushaltsmaschinen sollte in allen Phasen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken berechnet werden. Artikel 3 Die Koordinierung von Maßnahmen innerhalb eines Einzugsgebiets (1) Die Mitgliedstaaten beschreiben die Einzugsgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets und ordnen diesen für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils eine entsprechende Flußgebietseinheit zu. Kleine Einzugsgebiete können gegebenenfalls mit größeren Einzugsgebieten zusammengelegt werden oder mit benachbarten kleinen Einzugsgebieten eine einzige Flußgebietseinheit bilden. Grundwasserkörper, die nicht in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, werden der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebietseinheit zugeordnet. Küstengewässer werden ebenfalls der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebietseinheit zugeordnet. (2) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Verwaltungsvorschriften und benennen die zuständigen Behörden, um sicherzustellen, daß die Anwendung dieser Richtlinie innerhalb jeder Flußgebietseinheit koordiniert und kontrolliert wird. (3) Wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegt, bilden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam eine internationale Flußgebietseinheit. Auf Antrag eines oder mehrerer der betreffenden Mitgliedstaaten tritt die Kommission als unabhängiger Mittler auf, um die Schaffung solcher internationaler Flußgebietseinheiten zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten erlassen gemeinsam geeignete Verwaltungsvorschriften und benennen die zuständigen Behörden, um sicherzustellen, daß die Anwendung dieser Richtlinie innerhalb internationaler Flußgebietseinheiten koordiniert und kontrolliert wird. (4) Wenn ein Einzugsgebiet über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht, sollten die entsprechende Flußgebietseinheit und die zuständigen Behörden gemeinsam mit dem betreffenden Drittland eingerichtet werden. (5) Die Mitgliedstaaten können bereits bestehende nationale oder internationale Stellen als zuständige Behörden im Sinne dieser Richtlinie benennen. In solchen Fällen sorgen sie dafür, daß die zuständigen Behörden ausreichende Zuständigkeiten und Befugnisse haben, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfuellen. (6) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 1999. (7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2000 eine Liste ihrer zuständigen Behörden sowie der zuständigen Behörden aller internationalen Einrichtungen, an denen sie beteiligt sind. Sie legen für jede zuständige Behörde die in Anhang I aufgeführten Informationen vor. (8) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Veränderungen der gemäß Absatz 7 gemachten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden dieser Veränderung. Artikel 4 Umweltziele (1) Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen eines Gesamtbewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet Maßnahmenprogramme, die sie zur Erfuellung folgender Ziele für nötig erachteten, und setzen diese in die Praxis um: a) Vermeidung einer Verschlechterung des ökologischen Zustands und des Verschmutzungsgrades von Oberflächengewässern sowie Sanierung verschmutzter Oberflächengewässer mit dem Ziel, bis zum 31. Dezember 2010 einen guten Zustand des Oberflächenwassers in allen Oberflächengewässern zu erreichen; b) Vermeidung einer Verschlechterung der Güte des Grundwassers, Sanierung verschmutzter Grundwasserkörper und Gewährleistung eines guten Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und -anreicherung mit dem Ziel, bis zum 31. Dezember 2010 einen guten Zustand des Grundwassers in allen Grundwasserkörpern zu erreichen; c) Erfuellung aller Normen und Ziele für Schutzgebiete bis zum 31. Dezember 2010, sofern in den gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage diese Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind. (2) Sind die Ziele gemäß Absatz 1 Buchstabe c) nicht mit den Zielen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) oder b) vereinbar, so haben die Ziele des Absatzes 1 Buchstabe c) Vorrang. (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Fristen können für einzelne Gewässer verlängert werden, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: a) die natürlichen Bedingungen ermöglichen keine rasche Verbesserung des Zustands des betreffenden Gewässers; b) sämtliche in Artikel 13 geforderten Maßnahmen zur Erreichung der geforderten Norm bis zum Ablauf der verlängerten Frist wurden beschlossen und bis zum 31. Dezember 2007 in die Praxis umgesetzt; c) die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe sind in dem in Artikel 16 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet einzeln aufgeführt. (4) Innerhalb eines begrenzten Gebietes können für bestimmte Gewässer weniger strenge Umweltziele als in Absatz 1 Buchstaben a) und b) gefordert festgelegt werden, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: a) menschliche Tätigkeiten haben starke Auswirkungen auf das betreffende Gewässer, und Verbesserungen seines Zustands sind nachweislich nicht möglich oder aus Kostengründen ausgeschlossen; b) die festgelegten Umweltziele gewährleisten, daß eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer ausgeschlossen werden kann und die Ziele dieser Richtlinie in anderen Gewässern der gleichen Flußgebietseinheit nicht gefährdet werden; c) die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür sind in dem in Artikel 16 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet einzeln aufgeführt; d) durch die weniger strengen Umweltziele wird die Umsetzung gemeinschaftlicher Umweltschutzvorschriften nicht gefährdet. Artikel 5 Merkmale der Flußgebietseinheit (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Merkmale jeder Flußgebietseinheit analysiert werden und daß die Analysen bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen werden. Bei den Analysen sind folgende Elemente zu berücksichtigen: a) die geographischen und geologischen Eigenschaften der Flußgebietseinheit; b) die hydrographischen Eigenschaften der Flußgebietseinheit; c) die demographischen Eigenschaften der Flußgebietseinheit; d) die Bodennutzung und wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Flußgebietseinheit. Um sicherzustellen, daß die verfügbaren Informationen optimal genutzt werden und Doppelarbeit bei der Sammlung von Daten vermieden wird, ist für die nötige Zusammenarbeit zwischen den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu sorgen. (2) Die für die Analysen erforderlichen technischen Spezifikationen des Anhangs II werden von der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 verabschiedet. Diese technischen Spezifikationen werden an die Stelle von Anhang II treten. (3) Die Analysen werden bis zum 31. Dezember 2007 und von da an alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. Artikel 6 Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in jeder Flußgebietseinheit überprüft wird, welche Auswirkungen menschliche Tätigkeiten auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwässern in dem entsprechenden Einzugsgebiet haben und daß die Prüfung bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen wird. Bei dieser Prüfung sind folgende Elemente zu berücksichtigen: a) Ermittlung der Verschmutzung durch Punktquellen; b) Ermittlung der Verschmutzung durch diffuse Quellen; c) Ermittlung der Wasserentnahme und d) Analyse anderer menschlicher Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Wassers. (2) Die für die Prüfungen erforderlichen technischen Spezifikationen des Anhangs III werden von der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 verabschiedet. Die technischen Spezifikationen werden an die Stelle von Anhang III treten. (3) Die Prüfungen werden bis zum 31. Dezember 2007 und danach alle sechs Jahre aktualisiert. Artikel 7 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung innerhalb der Flußgebietseinheiten (1) Die Mitgliedstaaten nehmen in jeder Flußgebietseinheit eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung vor, um unter anderem die grundlegenden Informationen im Sinne von Artikel 12 zu gewinnen und schließen diese Analyse bis zum 31. Dezember 2001 ab. Bei diesen Analysen sind folgende Elemente zu berücksichtigen: a) Entnahme und Verteilung von Süßwasser; b) Sammlung und Entsorgung von Abwasser; c) Umfang, Preise und Kosten (einschließlich umwelt- und ressourcenrelevanter Kosten und Vorteile) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a) und b); d) Aufschlüsselung der gemäß den Buchstaben a), b) und c) gesammelten Daten nach Wirtschaftssektoren, wobei mindestens nach den Sektoren Haushalte, Industrie und Landwirtschaft zu differenzieren ist; e) Langzeitprognosen von Angebot und Nachfrage; f) Ermittlung der Infrastrukturinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors; g) Trends der Vergangenheit hinsichtlich der gemäß den Buchstaben a) bis f) gesammelten Daten unter Berücksichtigung von saisonalen Schwankungen, sofern relevant, und Zukunftsprojektionen bei verschiedenen Preis- und Investitionsszenarios, wobei zumindest die vorausgegangenen sechs Jahre und die kommenden zwölf Jahre zu berücksichtigen sind. (2) Die für die Analysen erforderlichen technischen Spezifikationen des Anhangs II werden von der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 verabschiedet. Die technischen Spezifikationen werden an die Stelle von Anhang II treten. (3) Die wirtschaftlichen Analysen werden bis zum 31. Dezember 2007 und danach alle sechs Jahre aktualisiert. Artikel 8 Die Entnahme von Trinkwasser (1) Die Mitgliedstaaten beschreiben in jeder Flußgebietseinheit alle bedeutenden Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden oder in Zukunft für solche Zwecke genutzt werden könnten. (2) Die Mitgliedstaaten legen für jedes nach Absatz 1 beschriebene Gewässer Umweltqualitätsnormen fest, um zu gewährleisten, daß unter Berücksichtigung der geplanten Behandlung des Wassers und des Gemeinschaftsrechts die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG erfuellt werden. Artikel 9 Verzeichnis der Schutzgebiete (1) Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flußgebietseinheit ein Verzeichnis aller Gebiete innerhalb des Einzugsgebiets, für die gemäß gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Sie stellen sicher, daß die Verzeichnisse der Schutzgebiete bis zum 31. Dezember 2001 erstellt werden. (2) Dieses Verzeichnis beinhaltet alle gemäß Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten und alle in Anhang IV aufgeführten Schutzgebiete. (3) In jeder Flußgebietseinheit wird das Verzeichnis der Schutzgebiete regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Artikel 10 Die Überwachung des Zustands von Oberflächengewässern und Grundwasser (1) Die Mitgliedstaaten erstellen in jeder Flußgebietseinheit Programme zur Überwachung des Zustands von Oberflächengewässern und Grundwässern, um einen zusammenhängenden und umfassenden Überblick über den Zustand des Wassers in dem entsprechenden Einzugsgebiet zu gewinnen. Bei Oberflächengewässern umfassen solche Programme die Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands, bei Grundwasserkörpern die Überwachung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands. Die Programme müssen ab dem 31. Dezember 2001 laufen. Die Überwachung umfaßt die in Anhang V genannten Elemente. (2) Die technischen Spezifikationen des Anhangs V werden von der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 verabschiedet. Die technischen Spezifikationen werden an die Stelle von Anhang V treten. Artikel 11 Überwachung der Schutzgebiete (1) Die Mitgliedstaaten erstellen in jeder Flußgebietseinheit Programme zur Überwachung des Zustands ihrer Schutzgebiete. Die praktische Umsetzung dieser Programme erfolgt gemäß dem Zeitplan, der in den gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften festgelegt wurde, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden. Wenn es keinen Zeitplan gibt, der als Startzeitpunkt den 1. Januar 2002 oder früher festlegt, müssen die Überwachungsprogramme ab dem 1. Januar 2002 laufen. (2) Die für die Überwachung erforderlichen technischen Spezifikationen entsprechen denen, die in den gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften festgelegt wurden, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden. Wenn es keine solchen technischen Spezifikationen für die Überwachung gibt, erstellen die Mitgliedstaaten geeignete technische Spezifikationen. Artikel 12 Gebühren für die Nutzung von Wasser (1) Bis zum Jahr 2010 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß für alle Dienstleistungen an die Wassernutzer kostendeckende Preise gezahlt werden, und zwar sowohl im Hinblick auf die Gesamtheit der Wassernutzer als auch auf die einzelnen wirtschaftlichen Bereiche, die mindestens in die Sektoren Haushalte, Industrie und Landwirtschaft aufzugliedern sind. (2) Nach der Analyse der Methoden für die Ermittlung der Umweltkosten und Ressourcenkosten und der Nutzen der Wassernutzung, wie sie nach Artikel 7 und Anhang II erforderlich sind, wird die Kommission, wo dies angemessen ist, Vorschläge vorlegen um sicherzustellen, daß die Preise von Wassernutzungen auch Umweltkosten Ressourcenkosten widerspiegeln, die nicht unter Absatz 1 erfaßt sind. (3) Die Mitgliedstaaten können - ohne Eingriff in die Anwendung der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag - aus folgenden Gründen Ausnahmegenehmigungen zu den Bestimmungen dieses Artikels erteilen: a) Bereitstellung einer Mindestmenge von Wasser zur Verwendung in Haushalten zu einem erschwinglichen Preis; b) Zuschüsse zu den Investitionskosten für wichtige Infrastrukturprojekte, für die ein gemeinschaftlicher Zuschuß gemäß Artikel 130a bis 130e EG-Vertrag gewährt wurde und die dazu dienen, die in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele zu erreichen; c) um eine spezifisch geographische oder klimatische Situation einer Region zu berücksichtigen, die für Unterstützung gemäß den Zielen 1, 5b und 6 des Strukturfonds geeignet ist. Ausnahmegenehmigungen werden in den in Artikel 16 genannten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete detailliert erläutert; ferner wird der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Ausnahmegenehmigung eine detaillierte Erläuterung übermittelt. (4) Die Mitgliedstaaten erstellen Zeitpläne für die vollständige Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und nehmen den Zeitplan in den in Artikel 16 genannten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete auf. Artikel 13 Maßnahmenprogramme (1) Die Mitgliedstaaten erstellen in jeder Flußgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Umweltziele. Das Programm ist Bestandteil des Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 16. (2) Die Maßnahmenprogramme enthalten "grundlegende Maßnahmen" und, soweit erforderlich, "ergänzende Maßnahmen" gemäß Absatz 4. (3) "Grundlegende Maßnahmen" müssen in jedem Maßnahmenprogramm enthalten sein. Sie umfassen: a) Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher oder lokaler Wasserschutzvorschriften, einschließlich Maßnahmen aufgrund der in Teil A des Anhangs VI aufgelisteten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, und insbesondere Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG im Hinblick auf die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Industriezweige und Tätigkeiten. Bei grundlegenden Maßnahmen, die die Emission von Schadstoffen betreffen, wird nach einem kombinierten Konzept vorgegangen, d. h. Kontrolle der Verschmutzung an der Quelle durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten und gleichzeitige Festlegung von Umweltqualitätsnormen; b) Maßnahmen zur Erhebung der in Artikel 12 geforderten Gebühren für die Wassernutzung; c) Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Umweltqualitätsnormen für zur Trinkwasserentnahme bestimmte Gewässer innerhalb der gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Fristen; d) für alle Gewässer, deren chemischer Zustand nicht mehr als "gut" eingestuft werden kann: i) eine sorgfältige Überwachung des Ausmaßes und der Art der Verschmutzung der Gewässer; ii) Feststellung der Verschmutzungsquelle; iii) unmittelbare Überprüfung aller einschlägigen Genehmigungen und Einleitungsgenehmigungen und Maßnahmen je nach Risikograd; e) Kontrollen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser, einschließlich eines Verzeichnisses der wasserentnehmenden Personen sowie der Anforderung einer vorherigen Genehmigung der Entnahme, außer in Gebieten, in denen der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen und der Kommission berichtet hat, daß die Entnahme keine wesentlichen Auswirkungen auf den Zustand des betreffenden Gewässers hat und die Gesamtentnahmemenge nur einen kleinen Anteil der verfügbaren Ressourcen ausmacht; f) die Anforderung einer vorherigen Genehmigung aller Tätigkeiten, die negative Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers haben können, sofern eine solche vorherige Genehmigung nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gefordert wird; g) das Verbot einer direkten Einleitung der in Anhang VIII aufgeführten Stoffe in das Grundwasser. (4) "Ergänzende Maßnahmen" werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen ergriffen, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu erreichen. In das Maßnahmenprogramm kann jede ergänzende Maßnahme aufgenommen werden, die zur Erreichung dieser Ziele - insbesondere im Hinblick auf einen nachhaltigen Wasserverbrauch - für nötig erachtet wird. Anhang VI Teil B enthält eine nichterschöpfende Liste möglicher ergänzender Maßnahmen. (5) Bis zum 31. Dezember 2004 werden für jede Flußgebietseinheit Maßnahmenprogramme erstellt; alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2007 in die Praxis umgesetzt sein. (6) Die Programme werden bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle sechs Jahre überarbeitet und nötigenfalls aktualisiert. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen müssen innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umgesetzt sein. Artikel 14 Einstweilige Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung (1) Falls in einem gemäß Artikel 10 aufgestellten Überwachungsprogramm festgestellt wird, daß der chemische Zustand bestimmter Gewässer seit der letzten Überarbeitung des Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 13 unter die Bewertung "gut" abgesunken ist, ergreifen die Mitgliedstaaten je nach festgestelltem Risiko noch vor der nächsten Überarbeitung des Maßnahmenprogramms umgehend folgende zusätzlichen einstweiligen Maßnahmen: a) intensivere Überwachung des Ausmaßes und der Art der Verschmutzung des betreffenden Gewässers; b) Feststellung der Verschmutzungsquelle; c) unmittelbare Überprüfung sämtlicher einschlägiger Genehmigungen und Einleitungsgenehmigungen; d) Beschreibung erforderlicher Zusatzmaßnahmen. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die beteiligten Stellen über die zusätzlichen einstweiligen Maßnahmen konsultiert werden, ohne daß deshalb unnötige Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen auftreten. Artikel 15 Probleme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörden Wenn eine zuständige Behörde feststellt, daß eine bestimmte Situation Einfluß auf die Bewirtschaftung ihrer Wasserressourcen hat, jedoch nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission mit und unterbreitet einen Vorschlag zur Lösung des Problems. Eine solche Situation kann aus folgenden Gründen auftreten: a) der Ursprung des Problems liegt außerhalb der betreffenden Flußgebietseinheit; b) die betreffende Situation erfordert Maßnahmen oder Rechtsvorschriften auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene; c) das Problem betrifft einen politischen Bereich, auf den die zuständige Behörde keinen Einfluß hat. Artikel 16 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (1) Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flußgebietseinheit einen Bewirtschaftungsplan, der für die gesamte Flußgebietseinheit gilt. Diese Bewirtschaftungspläne enthalten die in Anhang VII genannten Informationen. (2) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden bis zum 31. Dezember 2004 veröffentlicht. (3) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert. Artikel 17 Information und Anhörung der Öffentlichkeit (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in jeder Flußgebietseinheit spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich die Bewirtschaftungspläne beziehen, Entwürfe dieser Pläne veröffentlicht und zugänglich gemacht werden. Auf Antrag wird auch Zugang gewährt zu Hintergrundinformationen und zu Informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden. (2) Interessierte Stellen haben mindestens sechs Monate Zeit, um sich schriftlich zu diesen Unterlagen zu äußern, um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Artikel 18 Die Bewirtschaftung nach Teilgebieten, Wirtschaftssektoren, bestimmten Themen oder Gewässertypen (1) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen: a) Programme und Bewirtschaftungspläne für bestimmte Teilgebiete innerhalb der betreffenden Flußgebietseinheit; b) Programme und Bewirtschaftungspläne im Hinblick auf bestimmte Wirtschaftssektoren; c) Programme und Bewirtschaftungspläne für bestimmte Themen der Wasserwirtschaft; d) Programme und Bewirtschaftungspläne für bestimmte Wasserklassen oder besondere Ökosysteme. In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird auf solche Maßnahmen verwiesen. (2) Die Maßnahmen befreien die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie. Artikel 19 Verschmutzungsunfälle Die Mitgliedstaaten sorgen in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden für Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Auswirkungen von Verschmutzungsunfällen, einschließlich Maßnahmen gemäß der Richtlinie 82/501/EWG des Rates (18). Das Hauptaugenmerk gilt dem Risiko von Verschmutzungsunfällen durch Überschwemmungen, Löschmittel oder Nebenprodukte bei Feuer in Lagerhäusern oder Fabriken sowie durch Leckagen von Schadstoffen während Transport oder Lagerung. Je nach Bedarf umfassen die Maßnahmen folgende Tätigkeiten: a) Gefährlichkeits- und Risikoanalysen potentieller Verschmutzungsunfälle; b) Vorbeugemaßnahmen; c) vorbereitende Maßnahmen für Notfälle, einschließlich Verfahren für die Schnellwarnung von Verschmutzungsunfällen an flußabwärts gelegene Verwaltungsstellen und andere beteiligte Stellen, einschließlich der Personen, die Wasser entnehmen; d) Maßnahmen zur Sanierung von Oberflächen- oder Grundwasser, das durch Unfälle in Mitleidenschaft gezogen wird. Artikel 20 Berichterstattung und Informationsaustausch Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Pläne: a) sämtliche gemäß Artikel 16 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets; b) sämtliche gemäß Artikel 17 veröffentlichten Entwürfe für Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets; c) wichtige Programme und Pläne, für die die Bestimmungen des Artikels 18 gelten; d) bei internationalen Flußgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Gebiet innerhalb der Gemeinschaft betrifft. Artikel 21 Strategien der Kommission gegen die Wasserverschmutzung (1) Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich der Verschmutzung durch Verschmutzungsunfälle, verabschieden. (2) Den Anstoß zu solchen Strategien können geben: a) Empfehlungen von Mitgliedstaaten oder von gemäß Artikel 15 handelnden zuständigen Behörden; b) Empfehlungen der Europäischen Umweltagentur; c) Empfehlungen von internationalen Organisationen oder Übereinkommen, die die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten unterzeichnet haben; d) Risikobewertungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (19); e) Empfehlungen durch Forschungsprogramme der Gemeinschaft; f) anderweitige Bedenken, die bei der Kommission vorgebracht werden. (3) Bei der Festlegung solcher Strategien werden sowohl die Art des Risikos für das Wasser als auch jegliche möglichen Auswirkungen auf die Luft- und Bodenqualität berücksichtigt. Folgende Maßnahmen können empfohlen werden: a) Prüfung von Stoffen oder Stoffgruppen beim Verfahren der Risikobewertung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, falls diese nicht bereits geprüft werden; b) Aufnahme des Stoffes oder der Stoffgruppe in Anhang VIII dieser Richtlinie und in Anhang III der Richtlinie 96/61/EG, sofern sie dort nicht bereits aufgenommen sind; c) Kriterien für die Auswahl von Stoffen oder Stoffgruppen, die im Hinblick auf das Risiko, das sie für die aquatische Umwelt darstellen, prioritär geprüft werden sollten, sowie für die Angemessenheit einer spezifischen Strategie der Kommission zur Kontrolle von Emissionen in die aquatische Umwelt. Anhang IX enthält eine Liste solcher Kriterien; d) Verabschiedung gemeinschaftlicher Umweltqualitätsnormen gemäß Artikel 21 Absatz 4; e) Verabschiedung gemeinschaftlicher Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 96/61/EG; f) Prüfung der einschlägigen Genehmigungen, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (20) und der Richtlinie 97/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erteilt wurden; g) Verabschiedung von Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (22); h) Verabschiedung anderer geeigneter Maßnahmen auf einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Ebene. (4) Wenn in einer Kommissionsstrategie die Verabschiedung von Umweltqualitätsnormen für die Konzentration bestimmter Schadstoffe in Wasser, Sedimenten oder Biota empfohlen wird, erläßt die Kommission die entsprechenden Maßnahmen. Artikel 22 Bericht der Kommission (1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2006 und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. (2) Dieser Bericht enthält zumindest folgende Informationen: a) Bericht über den Stand der Umsetzung der Richtlinie; b) Bericht über den Zustand von Oberflächen- und Grundwasser in der Gemeinschaft; c) eine vergleichende Studie über die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die gemäß Artikel 20 vorgelegt werden, einschließlich Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Pläne; d) eine Stellungnahme zu allen Empfehlungen, die zuständige Behörden gemäß Artikel 15 bei der Kommission vorbringen; e) eine Zusammenfassung aller gemäß Artikel 21 entwickelter Strategien. Artikel 23 Pläne für künftige Maßnahmen der Gemeinschaft (1) Die Kommission wird dem in Artikel 25 genannten Ausschuß jährlich einen indikativen Plan von Maßnahmen vorlegen, die für die nahe Zukunft geplant sind und Auswirkungen auf Wasserschutzvorschriften haben werden; hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 21 entwickelten Strategien. Die Kommission wird am 31. Dezember 1999 eine erste solche Vorlage machen. (2) Die Kommission überprüft die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2013 und schlägt eventuell nötige Änderungen vor. Artikel 24 Änderungen der Richtlinie (1) Die Anhänge I, II, III, V, VIII und IX können gemäß den Verfahren nach Artikel 25 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt werden. (2) Die technischen Formate für Zwecke des Absatzes 1 können im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartographischer Daten, gemäß den Verfahren nach Artikel 25 angepaßt werden. Artikel 25 Ausschuß Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist, die keinesfalls drei Monate von der Befassung des Rates an überschreiten darf, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 26 Aufhebung von Rechtsakten Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 aufgehoben: a) Richtlinie 75/440/EWG; b) Entscheidung 77/795/EWG; c) Richtlinie 78/659/EWG; d) Richtlinie 79/869/EWG; e) Richtlinie 79/923/EWG; f) Richtlinie 80/68/EWG. Artikel 27 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 28 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen ein System von Sanktionen fest, welche bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß diese Sanktionen Anwendung finden. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und eine abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten notifizieren die genannten Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und jede sie betreffende spätere Änderung unverzüglich der Kommission. Artikel 29 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 30 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. C 281 vom 26. 9. 1996, S. 3. (2) Bericht über "Environment in the European Union - 1995". Europäische Umweltagentur, Kopenhagen 1995. (3) ABl. Nr. C 209 vom 9. 8. 1988, S. 3. (4) ABl. Nr. C 59 vom 6. 3. 1992, S. 2. (5) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1995, S. 1. (6) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48). (7) KOM(96) 59 endg. vom 21. 2. 1996. (8) ABl. Nr. C 355 vom 25. 11. 1996, S. 1. (9) ABl. Nr. L 186 vom 5. 8. 1995, S. 42. (10) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11; Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. (11) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG. (12) ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 29; Entscheidung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. (13) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. (14) ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44; Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. (15) ABl. Nr. L 281 vom 10. 11. 1979, S. 47; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG. (16) ABl. Nr. C 222 vom 18. 8. 1994, S. 6. (17) ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996, S. 26. (18) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1. (19) ABl. Nr. L 84 vom 5. 4. 1993, S. 1. (20) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (21) Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 10/97 (ABl. Nr. C 69 vom 5. 3. 1997, S. 13). (22) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. ANHANG I INFORMATIONEN FÜR DIE ERSTELLUNG EINER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Gemäß Artikel 3 Absatz 7 legen die Mitgliedstaaten für jede zuständige Behörde der Flußgebietseinheiten ihres Hoheitsgebiets und für jede zuständige Behörde der internationalen Verwaltungsstellen, an denen der betreffende Mitgliedstaat beteiligt ist, folgende Informationen vor: i) Name und Anschrift der zuständigen Behörde: offizieller Name und offizielle Anschrift der gemäß Artikel 3 Absatz 2 geschaffenen Stelle; ii) Name und Funktion der Kontaktperson: Name und offizielle Funktion des Beamten, an den Schreiben gerichtet werden sollen; iii) geographische Ausdehnung der Flußgebietseinheit: Namen der wichtigsten Flüsse in der Flußgebietseinheit sowie eine exakte Beschreibung der Wasser- und Landgrenzen. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit in einem Format übermittelt werden, das eine Einspeisung in das geographische Informationssystem (GIS) und/oder in das geographische Informationssystem der Kommission (GISCO) ermöglicht; iv) rechtlicher Status der zuständigen Behörde: eine Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder Kopie ihres Statuts, des Gründungsvertrages oder eines gleichwertigen rechtlichen Dokuments; v) Zuständigkeiten: eine Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und ihrer Rolle innerhalb der Flußgebietseinheit; vi) Mitglieder: wenn eine zuständige Behörde die Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden koordiniert, ist eine Liste dieser Stellen vorzulegen sowie eine Zusammenfassung der institutionellen Beziehungen, um eine rechtlich verbindliche Koordinierung der in dieser Richtlinie geforderten Maßnahmen gewährleisten zu können; vii) internationale Beziehungen: wenn die Flußgebietseinheit das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder das Hoheitsgebiet eines Drittlandes umfaßt, ist eine Zusammenfassung der institutionellen Beziehungen vorzulegen, um eine rechtlich verbindliche Koordinierung der in dieser Richtlinie geforderten Maßnahmen gewährleisten zu können. ANHANG II ANALYSE DER EIGENSCHAFTEN DER FLUSSGEBIETSEINHEIT 1. In den technischen Spezifikationen werden Methoden für die Analyse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Eigenschaften der Einzugsgebiete sowie für die in Artikel 7 Absatz 1 geforderte wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung festgelegt. 2. Die technischen Spezifikationen legen ein gemeinsames Format für die Präsentation der Analyse der Eigenschaften der Flußgebietseinheit sowie der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung fest und enthalten allgemeine Regeln hinsichtlich der Menge der Informationen, die in der Zusammenfassung enthalten sein müssen, die obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit in einem Format übermittelt werden, das eine Einspeisung in das geographische Informationssystem (GIS) und/oder in das geographische Informationssystem der Kommission (GISCO) ermöglicht. Die Sammlung von Informationen durch die zuständigen Behörden wird von den in den Mitgliedstaaten für die Statistik zuständigen Stellen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Statistik, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 58/97 (2), koordiniert. (1) ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 14 vom 17. 1. 1997, S. 1. ANHANG III PRÜFUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN MENSCHLICHER TÄTIGKEITEN 1. Die technischen Spezifikationen legen ein gemeinsames Format für die Präsentation des Berichts über die Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten fest und enthalten allgemeine Regeln hinsichtlich des Umfangs der Informationen, die in der Zusammenfassung enthalten sein müssen, die obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist. Die Sammlung von Informationen durch die zuständigen Behörden wird von den in den Mitgliedstaaten für die Statistik zuständigen Stellen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Statistik, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 58/97 (2), koordiniert. Falls die technischen Spezifikationen nicht eine einzige Methode vorschreiben, ist sicherzustellen, daß die verwendeten Methoden eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse ermöglichen. 2. In den technischen Spezifikationen werden Methoden zur Ermittlung des Ausmaßes und zur Lokalisierung der Verschmutzung aus Punktquellen durch Stoffe des Anhangs VIII festgelegt; sie können zusätzliche Anforderungen enthalten, basieren jedoch auf den Informationen, die u. a. aufgrund folgender Richtlinien gesammelt werden: i) Artikel 9 und 15 der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG) (3); ii) Artikel 11 der Richtlinie über gefährliche Stoffe (76/464/EWG) (4); iii) Artikel 15 und 17 der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) (5). 3. In den technischen Spezifikationen werden Methoden zur Ermittlung des Ausmaßes und zur Lokalisierung der diffusen Verschmutzung durch Stoffe des Anhangs VIII festgelegt. 4. In den technischen Spezifikationen werden Methoden zur Ermittlung der Gewässer festgelegt, bei denen das Risiko einer in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Verschmutzung durch Punktquellen und diffuse Quellen besteht. 5. In den technischen Spezifikationen werden Methoden zur Ermittlung des Umfangs i) der Trinkwasserentnahme, ii) der Entnahme für landwirtschaftliche Zwecke, iii) der Entnahme für industrielle Zwecke und iv) der Entnahme für andere Zwecke festgelegt. 6. In den technischen Spezifikationen werden Methoden zur Ermittlung der Wasserentnahme im Zusammenhang mit folgenden Größen festgelegt: i) Gesamtnachfrage pro Jahr; ii) saisonabhängige Nachfrageschwankungen; iii) Effizienz der Wassernutzung. (1) ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 14 vom 17. 1. 1997, S. 1. (3) ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996, S. 26. (4) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23. (5) ABl. Nr. L 135 vom 21. 5. 1991, S. 40. ANHANG IV SCHUTZGEBIETE 1. Das Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Artikel 9 umfaßt, sofern für den Gewässerschutz relevant, folgende Arten von Schutzgebieten: i) Gebiete, die gemäß Artikel 8 für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgewiesen wurden; ii) Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden; iii) Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie über die Badegewässer (76/160/EWG) (1) als Badegewässer ausgewiesen wurden; iv) nährstoffsensible Gebiete, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Nitratrichtlinie (91/676/EWG) (2) als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) (3) als anfällige Gebiete ausgewiesen wurden; v) Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Gewässerzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die im Rahmen der Habitatrichtlinie (92/43/EWG) (4) und der Vogelrichtlinie (79/409/EWG) (5) ausgewiesen wurden. 2. Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden. Bei gemäß Artikel 8 ausgewiesenen Gewässern sind in der Zusammenfassung die verabschiedeten Umweltqualitätsnormen und das geplante System zur Wasserbehandlung zu beschreiben. (1) ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 135 vom 21. 5. 1991, S. 40. (4) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7. (5) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. ANHANG V DIE ÜBERWACHUNG DES ZUSTANDS VON OBERFLÄCHENGEWÄSSERN UND GRUNDWASSER Oberflächengewässer 1. In den technischen Spezifikationen für die Überwachung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern werden Methoden für folgende Tätigkeiten festgelegt: i) Überwachung aller bedeutenden Oberflächengewässer und eine repräsentative Überwachung aller anderen Oberflächengewässer; ii) Überwachung der physikalisch-chemischen, biologischen und physikalischen Eigenschaften der Gewässer, einschließlich mengenbezogener und dynamischer Aspekte wie saisonale Schwankungen und langfristige natürliche Fluktuationen; der Schwerpunkt liegt jedoch auf den biologischen Eigenschaften; iii) Präsentation der Überwachungsergebnisse unter Verwendung eines gemeinsamen Formats oder Musters; Grundlage ist der Grad der Abweichung vom natürlichen ökologischen Zustand bzw. bei künstlichen Gewässern der Grad der Abweichung von ihrem maximalen ökologischen Potential; iv) Verwendung von fünf Klassen für die Beschreibung des ökologischen Zustands, wobei die beiden höchsten Klassen ein "sehr guter ökologischer Zustand" und ein "guter ökologischer Zustand" sind. 2. In den technischen Spezifikationen für die Überwachung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer werden Methoden für folgende Tätigkeiten festgelegt: i) Überwachung aller Oberflächengewässer, für die gemäß Nummer 4 des Anhangs III die Gefahr einer Verschmutzung aus Punktquellen oder diffusen Quellen durch Stoffe des Anhangs VIII festgestellt wurde; ii) Verwendung von fünf Klassen für die Beschreibung des chemischen Zustands, wobei die beiden höchsten Klassen ein "sehr guter chemischer Zustand" und ein "guter chemischer Zustand" sind. Grundwasserkörper 3. In den technischen Spezifikationen für die Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers werden Methoden für folgende Tätigkeiten festgelegt: i) Überwachung aller Grundwasserkörper, die für die Wasserentnahme genutzt werden, und repräsentative Überwachung aller anderen Grundwasserkörper; ii) Überwachung der Menge des Grundwassers, einschließlich dynamischer Elemente wie saisonale Schwankungen, langfristige natürliche Fluktuationen, Entnahmerate (einschließlich indirekte Entnahme) und Anreicherungsrate; iii) Überwachung der Auswirkungen von Veränderungen der Grundwassereigenschaften auf den ökologischen Zustand der in Verbindung stehenden Oberflächengewässer und Landökosysteme; iv) Auswahl der Indikatoren - einschließlich der natürlichen Bedingungen - für die Beschreibung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers im Hinblick auf die Festlegung von Parametern für einen "guten mengenmäßigen Zustand". 4. In den technischen Spezifikationen für die Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers werden Methoden für folgende Tätigkeiten festgelegt: i) Überwachung aller Grundwasserkörper, für die gemäß Nummer 4 des Anhangs III die Gefahr einer Verschmutzung aus Punktquellen oder diffusen Quellen durch Stoffe des Anhangs VIII besteht; ii) Überwachung in unterschiedlichen Tiefen; iii) Auswahl der Indikatoren - einschließlich der natürlichen Bedingungen - für die Beschreibung des gütemäßigen Zustands des Grundwassers im Hinblick auf die Festlegung von Parametern für einen "guten Zustand des Grundwassers". 5. Der Gesamtzustand der einzelnen Grundwasserkörper wird durch das schlechtere Ergebnis der beiden gemäß den Nummern 3 und 4 durchgeführten Bewertungen bestimmt. Oberflächengewässer und Grundwasserkörper 6. Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen ist zu berücksichtigen, daß sich je nach Beschaffenheit und Lage des betreffenden Gewässers sowie bei Oberflächengewässern je nach Art des zu untersuchenden ökologischen Zustands unterschiedliche Überwachungsmethoden anbieten und daß die technischen Spezifikationen flexibel gehalten werden müssen, um die Entwicklung und Verfeinerung der Überwachungstechniken zu ermöglichen und gleichzeitig die Vergleichbarkeit der mit den verschiedenen Methoden erzielten Ergebnisse über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten. In den technischen Spezifikationen werden Überwachungs- und Analysemethoden festgelegt, einschließlich Kriterien für die Standortwahl und Häufigkeit von Probenahmen sowie für Qualitätssicherungssysteme. Falls die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Zweck nicht eine einzige Methode vorschreiben, ist sicherzustellen, daß die verschiedenen Methoden eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleisten. Die technischen Spezifikationen beinhalten Bestimmungen für die Qualitätssicherung, legen ein gemeinsames Format für die Präsentation der Ergebnisse der Überwachung von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern fest und enthalten gemeinsame Regeln hinsichtlich des Umfangs der Informationen, die in der Zusammenfassung erscheinen müssen, die obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist. ANHANG VI LISTE VON MASSNAHMEN, DIE IN DIE MASSNAHMENPROGRAMME AUFZUNEHMEN SIND TEIL A Die nachstehende Liste enthält die Rechtsakte der Gemeinschaft, die zusammen mit den einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) aufzunehmen sind: i) die Richtlinie über Badegewässer (76/160/EWG) (1), ii) die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) (2), iii) die Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG) (3), iv) die Richtlinie über schwere Unfälle (Sevesorichtlinie) (82/501/EWG) (4), v) die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/37/EWG) (5), vi) die Richtlinie über Klärschlamm (86/278/EWG) (6), vii) die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) (7), viii) die Richtlinie über Pflanzenschutzmittel (91/414/EWG) (8), ix) die Nitratrichtlinie (91/676/EWG) (9), x) die Habitatrichtlinie (92/43/EWG) (10), xi) die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG) (11), xii) andere einschlägige Rechtsvorschriften. TEIL B Die nachstehende, nichtausschließliche Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Flußgebietseinheiten für die Einzugsgebiete als Teil der Maßnahmenprogramme nach Artikel 13 Absatz 4 verabschieden können: i) Rechtsinstrumente, ii) administrative Instrumente, iii) wirtschaftliche oder steuerliche Instrumente, iv) Verhandlung von Umweltübereinkommen, v) Emissionskontrollen, vi) Verhaltenskodizes für die gute Praxis, vii) Entnahmekontrollen, viii) Maßnahmen zur Kontrolle der Nachfrage, unter anderem Förderung einer angepaßten landwirtschaftlichen Produktion wie z. B. Anbau von Früchten mit niedrigem Wasserbedarf in Dürregebieten, ix) Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Wiederverwendung, unter anderem Förderung von Technologien mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparende Bewässerungstechniken, x) Bauvorhaben, xi) Entsalzungsanlagen, xii) Sanierungsvorhaben, xiii) künstliche Grundwasseranreicherung, xiv) Fortbildungsmaßnahmen, xv) Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben, xvi) andere relevante Maßnahmen. (1) ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11 (4) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1. (5) ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40. (6) ABl. Nr. L 181 vom 8. 7. 1986, S. 6 (7) ABl. Nr. L 135 vom 21. 5. 1991, S. 40. (8) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (9) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1. (10) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7. (11) ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996, S. 26. ANHANG VII BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE FÜR EINZUGSGEBIETE 1. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben: i) eine Zusammenfassung der Informationen, die der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 7 übermittelt werden; ii) eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 verabschiedeten Umweltziele; iii) eine Zusammenfassung der in Artikel 5 geforderten Analyse der Eigenschaften der Flußgebietseinheit; iv) eine Zusammenfassung der in Artikel 6 geforderten Prüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten; v) eine Zusammenfassung der in Artikel 7 geforderten wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung innerhalb der Flußgebietseinheit; vi) eine Zusammenfassung des Verzeichnisses der gemäß Artikel 9 ausgewiesenen Schutzgebiete; vii) eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß den Artikeln 10 und 11 durchgeführten Überwachungsprogramme; viii) eine Zusammenfassung des gemäß Artikel 13 verabschiedeten Maßnahmenprogramms, einschließlich folgender Elemente: a) für Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) eine Beschreibung der gemeinschaftlichen, nationalen und lokalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Maßnahmen ergriffen wurden, sowie Angaben zu der Art und Weise, wie diese Maßnahmen in der Flußgebietseinheit umgesetzt wurden bzw. umgesetzt werden sollen; b) eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erhebung der in den Artikeln 12 und 13 Absatz 3 Buchstabe b) geforderten Gebühren für die Wassernutzung; c) eine Zusammenfassung der Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) zur Erfuellung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Umweltqualitätsnormen; d) eine Zusammenfassung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d) bei Gewässern, deren chemischer Zustand nicht mehr mit "gut" bewertet werden kann; e) Angaben zu den gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e) beschlossenen Entnahmekontrollen und eine Begründung für eventuelle Ausnahmegenehmigungen; f) Angaben zu den gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe f) verabschiedeten zusätzlichen Maßnahmen; g) Angaben zu den gemäß Artikel 13 Absatz 4 verabschiedeten ergänzenden Maßnahmen; ferner ist in jedem dieser Fälle anzugeben, welche Personen bzw. Organisationen für die verschiedenen Maßnahmen zuständig sind und welcher Zeitplan für die geplante Umsetzung dieser Maßnahmen festgelegt wurde; ix) eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 19 ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Verschmutzungsunfällen. 2. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten folgende Angaben: i) eine Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet; ii) eine Bewertung der Fortschritte zur Erfuellung der Umweltziele und eine Begründung für das Nichterreichen eines Ziels; iii) eine Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden; iv) eine Zusammenfassung jeglicher zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß Artikel 14 verabschiedet wurden. 3. Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten Befragung der Öffentlichkeit zu dem Planentwurf sowie eine Zusammenfassung der aufgrund dieser Ergebnisse vorgenommenen Änderungen. 4. Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält Verweise auf jegliche Programme und Pläne, für die Artikel 18 gilt. 5. Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält ferner Empfehlungen für einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Maßnahmen gemäß Artikel 15. ANHANG VIII SCHADSTOFFE 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können; 2. organische Phosphorverbindungen; 3. organische Zinnverbindungen; 4. Stoffe und Zubereitungen, deren karzinogene oder mutagene Wirkung bzw. fortpflanzungshemmenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind; 5. beständige Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierende organische toxische Stoffe; 6. Zyanide; 7. Metalle und Metallverbindungen; 8. Arsen und Arsenverbindungen; 9. Biozide und Pflanzenschutzmittel; 10. Suspensionen; 11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate); 12. Stoffe mit negativem Einfluß auf die Sauerstoffbilanz (Messung anhand von Parametern wie BSB, CSB usw.). ANHANG IX KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER STOFFE ODER STOFFGRUPPEN, DIE IM HINBLICK AUF DAS RISIKO, DAS SIE FÜR DIE AQUATISCHE UMWELT DARSTELLEN, PRIORITÄR GEPRÜFT WERDEN SOLLTEN, SOWIE FÜR DIE ANGEMESSENHEIT EINER SPEZIFISCHEN STRATEGIE DER KOMMISSION ZUR KONTROLLE VON EMISSIONEN IN DIE AQUATISCHE UMWELT Der Stoff oder die Stoffgruppe 1. schädigt die aquatische Umwelt bewiesenermaßen auf inakzeptable Art und Weise bzw. es gibt starke Hinweise auf eine solche Gefährdung der aquatischen Umwelt; 2. ist in einem oder mehreren Bereichen der aquatischen Umwelt weit verbreitet; 3. erreicht die aquatische Umwelt aus verschiedenen Quellen und über verschiedene Wege. ANHANG X UMWELTQUALITÄTSNORMEN Die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie über die Ableitung gefährlicher Stoffe (76/464/EWG) (1) festgelegten "Qualitätsziele" werden als Umweltqualitätsnormen im Sinne dieser Richtlinie betrachtet. Diese Ziele wurden in folgenden Richtlinien festgelegt: i) Richtlinie über Quecksilberableitungen (82/176/EWG) (2); ii) Richtlinie über Cadmiumableitungen (83/513/EWG) (3); iii) Quecksilberrichtlinie (84/156/EWG) (4); iv) Richtlinie über Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (84/491/EWG) (5); v) Richtlinie über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (86/280/EWG) (6). (1) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23. (2) ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29. (3) ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 1. (4) ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49. (5) ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11. (6) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16.