51997PC0035

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft /* KOM/97/0035 ENDG - CNS 97/0031 */

Amtsblatt Nr. C 124 vom 21/04/1997 S. 0026


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (97/C 124/04) KOM(97) 35 endg. - 97/0031 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 13. Februar 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Gemeinschaftsmarkt für Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Nektarinen ist nach wie vor durch eine mangelnde Anpassung des Angebots an die Nachfrage gekennzeichnet. Es sind deshalb - auch im Fall der Birnen - die Maßnahmen erneut anzuwenden, die eine Sanierung der Gemeinschaftserzeugung zum Ziel hatten, im Fall der Äpfel in den Wirtschaftsjahren 1990/91 bis 1994/95 und im Fall der Pfirsiche und Nektarinen im Wirtschaftsjahr 1995.

Zu diesem Zweck sind die Flächen festzulegen, für die diese Maßnahmen angewendet werden können. Außerdem müssen die weniger ertragsfähigen Obstbaumpflanzungen ausgeschlossen werden. Die in Frage kommenden Flächen sind je nach einzelstaatlicher Gesamtfläche, Erzeugung und Marktentnahme auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen mit der Möglichkeit, diese Aufteilung zu ändern, um bezüglich der gerodeten Flächen bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, die in Frage kommenden Gebiete und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Maßnahmen anzuwenden sind, ohne dort das ökonomische und ökologische Gleichgewicht zu gefährden.

Die einheitliche Prämie ist unter Berücksichtigung der Rodungskosten und der Einkommensverluste der Erzeuger festzusetzen.

Zweck der Rodungsprämie ist es, den durch Artikel 39 des Vertrags gesetzten Zweck zu erfuellen. Es ist vorzusehen, daß diese Maßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert wird

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Erzeugern von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen wird auf ihren Antrag gemäß dieser Verordnung für die Rodung von Apfel-, Birnen-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen eine einheitliche Prämie gewährt.

(2) Die Prämie wird für die Rodung einer Fläche von höchstens 10 000 ha je Erzeugnisgruppe, Äpfel und Birnen einerseits, Pfirsiche und Nektarinen andererseits, gewährt. Diese Hoechstfläche wird wie folgt aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die vorstehende Aufteilung kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 geändert werden mit dem Zweck, im Rahmen der genannten Hoechstfläche eine möglichst günstige Aufteilung der Flächen zu erzielen, für die eine Rodungsprämie gewährt werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten

- bestimmen die Gebiete, in denen die Rodungsprämie gewährt wird, unter Zugrundelegung ökonomischer und ökologischer Kriterien,

- bestimmen insbesondere, wie die Aufrechterhaltung des ökonomischen und ökologischen Gleichgewichts in den betreffenden Gebieten zu gewährleisten ist.

Sie teilen diese Gebiete und Bedingungen der Kommission unverzüglich nach ihrer Festlegung mit.

Artikel 2

(1) Die Gewährung der Rodungsprämie setzt die Verpflichtung des Prämienempfängers voraus,

a) vor einem nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden Datum seine Pflanzung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen oder Nektarinen ganz oder teilweise in einem Arbeitsgang zu roden oder roden zu lassen. Die Rodungsfläche muß je nach Erzeugnisgruppe mindestens 0,5 ha groß sein;

b) gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden Bestimmungen keine Äpfel-, Birnen-, Pfirsich- oder Nektarinenbäume zu pflanzen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine "Pflanzung" bei jeder der beiden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisgruppen die Gesamtheit der Betriebsflächen, die je Hektar mit 300 oder mehr Bäumen bepflanzt sind.

Artikel 3

Die Rodungsprämie wird unter Berücksichtigung insbesondere der Rodungskosten und des Einkommensverlustes der Erzeuger festgelegt, die eine Rodung vornehmen oder vornehmen lassen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Empfänger der Rodungsprämie die Verpflichtungen nach Artikel 2 eingehalten haben. Sie treffen die Maßnahmen, die zusätzlich notwendig sind, insbesondere um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen mit.

Artikel 5

Die durch diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2). Diese Maßnahmen werden aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.

Artikel 6

Die Rodungsprämie und die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erlassen nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3).

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.