51997IP0735

Entschließung zu den Verhandlungen zwischen der Kommission und der US-Regierung über das Helms-Burton-Gesetz

Amtsblatt Nr. C 304 vom 06/10/1997 S. 0116


B4-0735, 0736, 0740, 0741, 0744 und 0747/97

Entschließung zu den Verhandlungen zwischen der Kommission und der US-Regierung über das Helms-Burton-Gesetz

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu extraterritorialen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb auf dem Weltmarkt, insbesondere auf seine Entschließung vom 15. Mai 1997 zur Einstellung des Schlichtungsverfahrens der WTO im Zusammenhang mit dem Helms-Burton- Gesetz ((Teil II Punkt 7 des Protokolls dieses Datums.)),

A. in der Erwägung, daß das Helms-Burton-Gesetz eine Reihe von Bestimmungen enthält, die darauf abzielen, amerikanische Gesetze einseitig auf Unternehmen aus Drittländern auszudehnen (extraterritorialer Effekt),

B. in der Erwägung, daß sich die Position der Vereinigten Staaten nachteilig auf die laufenden Verhandlungen zum Abschluß eines "Multilateralen Investitionsübereinkommens" (MAI) im Rahmen der ÖCD auswirken kann,

C. in der Erwägung, daß die MAI-Verhandlungen dem Vernehmen nach zuegig vorangehen, wobei die Auswirkungen auf die einseitige extraterritoriale Politik der Vereinigten Staaten jedoch weiterhin unklar bleiben,

D. unter Hinweis auf die - am 15. Oktober 1997 auslaufende - Vereinbarung zwischen der amerikanischen Regierung und der Europäischen Kommission, durch die das WTO-Panel ausgesetzt wurde, sowie auf die laufenden bilateralen Verhandlungen, die darauf abzielen, im Rahmen der Verhandlungen über das "Multilaterale Investitionsübereinkommen" (MAI) der ÖCD einen gemeinsamen Vorschlag vorzulegen,

E. in der Überzeugung, daß die diesbezueglichen Tätigkeiten der Kommission unter die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fallen und daß sie gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen der Artikel 113, 228 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 oder 235 Gegenstand eines Beschlusses der EU sein müssen,

F. unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines interinstitutionellen Trilogs, bei dem die Beteiligung des Parlaments an den Tätigkeiten der EU in internationalen Organisationen wie der WTO klargestellt werden soll,

G. unter Hinweis auf seine Forderung nach einem schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Kommission auf der Ebene internationaler Organisationen wie der WTO, um eine Transparenz in diesen Angelegenheiten zu gewährleisten,

H. unter Bekräftigung der Notwendigkeit einer Wiederaufnahme bzw. einer erneuten Einreichung der Beschwerde bei der WTO gegen extraterritoriale Maßnahmen wie das Helms-Burton-Gesetz und das D'Amato-Kennedy-Gesetz der Vereinigten Staaten, falls das Parlament bei der Verfolgung seiner erklärten Politik keine befriedigende Antwort erhält,

I. unter Hinweis auf die Resolution der 51. Sitzung der Vollversammlung der Vereinten Nationen, in der das US-Embargo gegen Kuba zum wiederholten Male mit grosser Mehrheit verurteilt wurde,

J. in der Erwägung, daß mehrere Länder mit Kuba zufriedenstellende "globale Kompensationsvereinbarungen" abgeschlossen haben, um die Eigentümer verstaatlichter Güter zu entschädigen,

K. im Bedauern darüber, daß der amerikanische Kongreß seit dem Abschluß der Vereinbarung mit der amerikanischen Regierung über die Aussetzung des Panel seine gesetzlichen Vorschriften am 11. Juni 1997 durch acht vom Plenum angenommene Änderungen noch verschärft hat;

L. in der Erwägung, daß die Vereinigten Staaten eine Position eingenommen haben, mit der sie die Zuständigkeit der WTO für diese Beschwerde bestreiten, und daß es sogar Bestrebungen gibt, die extraterritorialen Rechtsvorschriften im Bereich der Handelspolitik zu verschärfen,

M. in der Erwägung, daß die Vereinigten Staaten versuchen, durch die ÖCD- Gespräche über Investitionen die unvermeidliche Ablehnung ihrer einseitigen extraterritorialen Handelspolitik durch das WTO-Schlichtungsverfahren zu umgehen,

N. unter Bekräftigung der Bedeutung des multilateralen und unparteiischen Charakters des Handelssystems im Rahmen des WTO- und des GATT-Übereinkommens,

1. ersucht die Kommission, das Parlament über seine zuständigen Ausschüsse umfassend über die Durchführung der EU-US-Vereinbarungen im Bereich der bestehenden einseitigen extraterritorialen Maßnahmen zu unterrichten;

2. ersucht die Kommission, den Appell des Europäischen Parlaments, wonach die Bestrebungen zur Durchsetzung einer Rechtsordnung in Drittländern durch extraterritoriale Maßnahmen mit schädlichen Auswirkungen auf die Welthandelsordnung, darunter auch auf europäische Unternehmen, eingestellt werden sollten, an den Kongreß der Vereinigten Staaten weiterzuleiten;

3. fordert die Kommission auf zu gewährleisten, daß die im Rahmen der WTO vereinbarten Bestimmungen auf alle internationalen Übereinkünfte über Investitionen und deren Schutz, z.B. vor Enteignung, ohne Rückwirkung angewendet werden;

4. fordert die Kommission und den Rat auf, nicht nur über den Fahrplan, sondern auch über den Inhalt der Verhandlungen und die Positionen und Initiativen der Mitgliedstaaten bei den ÖCD-Verhandlungen über das "Multilaterale Investitionsübereinkommen" regelmässig und umfassend zu informieren;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der ÖCD und der WTO zu übermitteln.