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Entschließung zu den diskriminierenden Maßnahmen Chinas gegenüber Mitgliedstaaten der EU

Amtsblatt Nr. C 167 vom 02/06/1997 S. 0159


B4-0359/97

Entschließung zu den diskriminierenden Maßnahmen Chinas gegenüber Mitgliedstaaten der EU

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Menschenrechtslage in China,

A. in der Erwägung, daß sich alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufgrund der UNO-Charta, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und anderer Dokumente verpflichtet haben, die Menschenrechte zu schützen und zur Geltung zu bringen,

B. in der Erwägung, daß die UN-Menschenrechtskommission den Auftrag hat, Angelegenheiten zu prüfen und zu erörtern, die die Menschenrechtssituation in der ganzen Welt betreffen,

C. in der Erwägung, daß China der Wiener Erklärung von 1993 zu den Menschenrechten zugestimmt hat,

D. unter Hinweis darauf, daß der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" am 4. Dezember 1995 als grundlegende Ziele der EU in ihren Beziehungen zu China unter anderem die Förderung der Demokratie, der rechtsstaatlichen Strukturen und der Achtung der Menschenrechte festgelegt hat,

E. unter Hinweis auf den vom Aussenministerium der USA veröffentlichten "China Country Report on Human Rights Practices for 1996", in dem es heisst: "Der Staat hat weiterhin in Verletzung international anerkannter Normen umfassende und gut dokumentierte Menschenrechtsverletzungen begangen, die bedingt sind durch die Intoleranz der Machthaber gegenüber abweichenden Meinungen, durch Angst vor Unruhen und durch das Fehlen oder die Unzulänglichkeit von Gesetzen zum Schutz der Grundfreiheiten. Die Verfassung und die Gesetze sehen die grundlegenden Menschenrechte vor, doch werden diese in der Praxis häufig ausser acht gelassen. Zu den Verstössen zählten Folter und Mißhandlung von Häftlingen, erzwungene Geständnisse sowie willkürliche und langfristige Isolierhaft. (...) Der Staat hat weiterhin die Rede-, die Presse-, die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit sowie die Freiheit der Religionsausübung, den Schutz der Privatsphäre und die Arbeitnehmerrechte erheblich eingeschränkt. (...) In vielen Fällen gewährt die Justiz den Beschuldigten in Strafprozessen keinen grundlegenden Rechtsschutz und kein zuegiges Verfahren. (...)",

F. in dem Bedauern, daß es der Europäischen Union nicht gelungen ist, auf der 53. Tagung der UN-Menschenrechtskommission im April 1997 mit einer Stimme zu sprechen und eine gemeinsame Resolution zur Menschenrechtslage in China einzubringen,

G. in der Erwägung, daß Dänemark mit Unterstützung von Irland und den Niederlanden - die den Ratsvorsitz innehaben - eine Resolution zur Menschenrechtslage in China eingereicht hat, die andere EU-Mitgliedstaaten nicht unterstützt haben,

H. unter Hinweis darauf, daß China Reisen von dänischen und niederländischen Handelsdelegationen vertagt und diesen beiden Staaten weitere Vergeltungsmaßnahmen angedroht hat,

1. begrüsst und unterstützt die von Dänemark, Irland, den Niederlanden und anderen Staaten eingereichte Resolution, in der Menschenrechtsverletzungen in China angeprangert werden;

2. bedauert zutiefst das Fehlen einer auf China bezogenen gemeinsamen Aussenpolitik der EU in Genf;

3. fordert den Rat nachdrücklich auf, für Solidarität und eine gemeinsame Politik aller Mitgliedstaaten bezueglich der Menschenrechtslage in China zu sorgen;

4. betrachtet es als nicht hinnehmbar, daß China diskriminierende handelspolitische Maßnahmen zu Lasten der obengenannten EU-Mitgliedstaaten angedroht hat;

5. fordert China auf, unverzueglich von jeglichen diskriminierenden Maßnahmen gegen EU-Mitgliedstaaten abzusehen;

6. fordert den Rat und die Kommission auf, gegenüber den chinesischen Staatsorganen offiziell gegen diese Diskriminierung zu protestieren;

7. fordert die Kommission, den Rat und alle Mitgliedstaaten auf, sich mit Dänemark, Irland, den Niederlanden und anderen Staaten, die möglicherweise von chinesischen "Vergeltungsmaßnahmen" betroffen sind, solidarisch zu erklären;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung der Volksrepublik China zu übermitteln.