Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/ EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (C4- 0619/97 95/0080(COD))
Amtsblatt Nr. C 014 vom 19/01/1998 S. 0027
A4-0398/97 Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (C4-0619/97 - 95/0080(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezueglichen Erklärungen des Rates, der Kommission und des Parlaments (C4-0619/97 - 95/0080(COD)), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 25.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(95)0107 ((ABl. C 138 vom 03.06.1995, S. 49.)), - unter Hinweis auf seinen Beschluß über den gemeinsamen Standpunkt ((ABl. C 167 vom 02.06.1997, S. 53.)), - in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am gemeinsamen Standpunkt (KOM(97)0290 - C4-0331/97), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4- 0398/97), 1. billigt den gemeinsamen Entwurf, bekräftigt seine Erklärung und verweist auf die Erklärungen des Rates und der Kommission; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen; 3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.