51997AP0206

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken beizubehalten, gemäß dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG (KOM(96)0549 C4- 0071/97 96/0263(CNS))

Amtsblatt Nr. C 200 vom 30/06/1997 S. 0249


A4-0206/97

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ermässigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken beizubehalten, gemäß dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG (KOM(96)0549 - C4- 0071/97 - 96/0263(CNS))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 4

>ursprünglicher Text>

Alle in Artikel 1 genannten Befreiungen und Ermässigungen sollen aufgrund besonderer politischer Erwägungen bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft bleiben, sofern sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Alle in Artikel 1 genannten Befreiungen und Ermässigungen sollen aufgrund besonderer politischer Erwägungen bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft bleiben, sofern sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(Änderung 2)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

Alle in Artikel 2 genannten Befreiungen und Ermässigungen sollen bis zum 31. Dezember 1996 auslaufen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Alle in Artikel 2 genannten Befreiungen und Ermässigungen sollen bis zum 30. Juni 1997 auslaufen.

(Änderung 3)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

Sämtliche nach Artikel 3 gewährte Steuerbefreiungen und Steuerermässigungen sollen ab dem 1. Januar 1997 widerrufen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Sämtliche nach Artikel 3 gewährte Steuerbefreiungen und Steuerermässigungen sollen ab dem 1. Juli 1997 widerrufen werden.

(Änderung 4)

Erwägung 8

>ursprünglicher Text>

Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 92/81/EWG hat der Rat die Lage bis zum 31. Dezember 1996 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission zu prüfen -

>Text nach EP-Abstimmung>

Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 92/81/EWG wird der Rat die Lage im Hinblick auf Befreiungen oder Ermässigungen nach Artikel 8 Absatz 4 auf der Grundlage des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament prüfen und einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, ob eine oder sämtliche dieser Befreiungen aufgehoben, geändert oder unter Berücksichtigung folgender Grundsätze verlängert werden sollen:

>Text nach EP-Abstimmung>

i) daß kein Revisionsverfahren beschlossen wird, das auf unbegrenzte Verlängerung der Befreiungen gemäß Richtlinie 92/81/EWG des Rates gerichtet ist;

>Text nach EP-Abstimmung>

ii) daß alle Befreiungen einer regelmässigen Überprüfung zu unterziehen sind, wobei sie unter Beachtung des fairen Wettbewerbs, des einwandfreien Funktionierens des Binnenmarktes und der gemeinschaftlichen Umweltschutzpolitik verlängert werden können.

(Änderung 5)

Erwägung 8a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die in dieser Entscheidung und insbesondere in der obigen Erwägung genannten Befreiungen unterliegen einer grundlegenden Überprüfung im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie .../.../EG des Rates zur Umgestaltung des gemeinschaftlichen Rahmens für die Besteuerung von Energieerzeugnissen.

(Änderung 6)

Artikel 1 Einleitung

>ursprünglicher Text>

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG werden folgende Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1998 unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle ermächtigt, nachstehend genannte Verbrauchsteuersatzermässigungen oder Verbrauchsteuerbefreiungen einzuführen oder beizubehalten:

>Text nach EP-Abstimmung>

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 und der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG genannten Befreiungen oder Ermässigungen werden folgende Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1999 unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle ermächtigt, nachstehend genannte Verbrauchssteuersatzermässigungen oder Verbrauchssteuerbefreiungen einzuführen oder beizubehalten:

(Änderung 7)

Artikel 2 Einleitung

>ursprünglicher Text>

Folgende Ausnahmeregelungen treten mit Wirkung vom 31. Dezember 1996 ausser Kraft:

>Text nach EP-Abstimmung>

Folgende Ausnahmeregelungen treten mit Wirkung vom 30. Juni 1997 ausser Kraft:

(Änderung 8)

Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(1) Die Entscheidung des Rates 92/510/EWG, 93/697/EG, 95/585/EG, 96/273/EG und 96/418/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgehoben.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Entscheidung des Rates 92/510/EWG, 93/697/EG, 95/585/EG, 96/273/EG und 96/418/EG werden mit Wirkung vom 1. Juli 1997 aufgehoben.

>ursprünglicher Text>

(2) Folgende Ermächtigungen, die aufgrund von Anträgen, in denen besondere politische Erwägungen geltend gemacht wurden, und nach Auslaufen der Zweimonatsfrist nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG als durch stillschweigenden Beschluß des Rates gewährt gelten, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgehoben:

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Folgende Ermächtigungen, die aufgrund von Anträgen, in denen besondere politische Erwägungen geltend gemacht wurden, und nach Auslaufen der Zweimonatsfrist nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG als durch stillschweigenden Beschluß des Rates gewährt gelten, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1997 aufgehoben:

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ermässigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken beizubehalten, gemäß dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG (KOM(96)0549 - C4- 0071/97 - 96/0263(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0549 - 96/0263(CNS) ((ABl. C 382 vom 18.12.1996, S. 5.)),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A4-0206/97),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.