51997AP0201

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/ EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (C4-0203/97 95/0074(COD))

Amtsblatt Nr. C 200 vom 30/06/1997 S. 0025


A4-0201/97

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (C4-0203/97 - 95/0074(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezueglichen Erklärung der Kommission (C4-0203/97 - 95/0074(COD)),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 65 vom 04.03.1996, S. 96.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(95)0086 ((ABl. C 185 vom 19.07.1995, S. 4.)),

- unter Hinweis auf seinen Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt ((ABl. C 362 vom 02.12.1996, S. 56.)),

- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(96)0626 - C4-0653/96),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4- 0201/97),

1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.