51997AP0033

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (KOM(96)0170 C4-0334/ 96 96/0109(CNS))

Amtsblatt Nr. C 085 vom 17/03/1997 S. 0072


A4-0033/97

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (KOM(96)0170 - C4-0334/96 - 96/0109(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Präambel

>ursprünglicher Text>

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlamentes,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

>Text nach EP-Abstimmung>

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

(Änderung 2)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

Nach der neuen Regelung sind nur noch die Dokumentenkontrolle und die Beschau erforderlich; die Nämlichkeitskontrolle entfällt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Nach der neuen Regelung sind die Dokumentenkontrolle und die Beschau erforderlich; eine eigenständige Nämlichkeitskontrolle entfällt, da diese im Rahmen der Beschau durchgeführt wird.

(Änderung 3)

Artikel 5 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Nach Durchführung der vorgeschriebenen Veterinärkontrollen stellt der amtliche Tierarzt für die betreffende Sendung eine Bescheinigung über die Kontrollen unter Angabe des vorgesehenen Bestimmungsorts aus.

>ursprünglicher Text>

(1) Nach Durchführung der vorgeschriebenen Veterinärkontrollen stellt der amtliche Tierarzt für die betreffende Sendung eine Bescheinigung über das Ergebnis der Kontrollen unter Angabe des vorgesehenen Bestimmungsorts aus.

(Änderung 4)

Artikel 5 Absatz 2 erster Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

- solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht,

>Text nach EP-Abstimmung>

- solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, wobei in diesem Fall auf das vorgeschriebene Zolltransportdokument verwiesen wird,

(Änderung 5)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) wird die Sendung nicht umgeladen, so kann die zuständige Behörde stichprobenweise Dokumentenprüfungen der Erzeugnisse anhand des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Veterinärbescheinigung bzw. des Veterinärdokuments durchführen. Anschließend muß die zuständige Behörde für die Zollbehörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bescheinigung über den Befund dieser Prüfung ausstellen.

>Text nach EP-Abstimmung>

a) wird die Sendung nicht umgeladen, so kann die zuständige Behörde stichprobenweise Dokumentenprüfungen der Erzeugnisse anhand des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Veterinärbescheinigung bzw. des Veterinärdokuments durchführen. Anschließend muß die zuständige Behörde für die Grenzkontrollstelle des Bestimmungshafens bzw. -flughafens die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bescheinigung über das Ergebnis dieser Prüfung ausstellen.

(Änderung 6)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) wird die Sendung umgeladen und vorübergehend unter Kontrolle der zuständigen Behörde am Amtsplatz des Hafens oder Flughafens zwecks Beförderung auf dem See- oder Luftweg in einen anderen Mitgliedstaat verwahrt, so nimmt die zuständige Behörde eine Dokumentenprüfung der Erzeugnisse anhand der gleichen Unterlagen gemäß Buchstabe a vor; in Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder der Verdacht auf Unregelmässigkeiten besteht, kann eine Beschau durchgeführt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) wird die Sendung umgeladen und vorübergehend unter Kontrolle der zuständigen Behörde am Amtsplatz des Hafens oder Flughafens zwecks Beförderung auf dem See- oder Luftweg in einen anderen Mitgliedstaat verwahrt, so nimmt die zuständige Behörde eine Dokumentenprüfung der Erzeugnisse anhand der gleichen Unterlagen gemäß Buchstabe a vor; in Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder der Verdacht auf Unregelmässigkeiten besteht, kann eine Beschau durchgeführt werden. Diese muß in jedem Fall in einer zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.

(Änderung 7)

Artikel 12 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Sendungen von Drittlandserzeugnissen, die für ein Zollfreigebiet, Freilager oder Zollgutlager bestimmt sind, müssen in der Grenz-kontrollstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Dokumentenprüfung und der Beschau unterzogen werden, damit sichergestellt ist, daß diese Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen erfuellen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Sendungen von Drittlandserzeugnissen, die für ein Zollfreigebiet, Freilager oder Zollgutlager bestimmt sind, müssen in der Grenz-kontrollstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Dokumentenprüfung und der Beschau unterzogen werden, damit sichergestellt ist, daß diese Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen erfuellen. In diesen Fällen genehmigen die Zollbehörden und die zuständigen Veterinärbehörden an der Grenzkontrollstelle die Aufnahme in eine Zollfreigebiet, Freilager oder Zollgutlager.

(Änderung 8)

Artikel 12 Absatz 3 nach dem dritten Spiegelstrich (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

- Bei der Einlagerung der betreffenden Sendungen sind gemeinschaftsfähige und nichtgemeinschaftsfähige Erzeugnisse örtlich zu trennen und entsprechend zu kennzeichnen.

(Änderung 9)

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe aa (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

aa) sie dürfen im Zollgebiet nicht-gemeinschaftsfähige Erzeugnisse nur in Zollager einlagern, wenn die für Zollager des Typs C im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 maßgeblichen Verfahrenssicherheiten gegeben sind.

(Änderung 10)

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) sie müssen über Ankunft und Auslieferungen der Erzeugnisse im Zollfreigebiet oder Freilager Aufzeichnungen führen.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) sie müssen über Ankunft und Auslieferungen der Erzeugnisse im Zollfreigebiet oder Freilager Aufzeichnungen führen. Diese treten an die Stelle der in Absatz 2 genannten Sicherheitsmaßnahmen.

(Änderung 11)

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

>ursprünglicher Text>

Bei fahrlässig oder mutwillig begangenen Unregelmässigkeiten verhängt die zuständige Behörde ferner eine vom Anmelder zu entrichtende Geldbusse in Höhe von mindestens 20% des Zollwerts der Ware.

>Text nach EP-Abstimmung>

Bei fahrlässig oder mutwillig begangenen Unregelmässigkeiten wird dem Anmelder eine Geldbusse in Höhe von mindestens 20% des Zollwerts der Ware auferlegt.

(Änderung 12)

Kapitel IV Artikel 24a (neu)

>ursprünglicher Text>

.

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 24a

Die Kommission wird von dem durch den Beschluß 68/361/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß unterstützt. Dieser beratende Ausschuß setzt sich aus einem Vertreter pro Mitgliedstaat zusammen; der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage und gegebenenfalls durch Abstimmung festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; zusätzlich hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu beantragen, daß sein Standpunkt im Protokoll aufgeführt wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß über die Art und Weise, in der seine Stellungnahme berücksichtigt wurde.

(Änderung 13)

Artikel 25

>ursprünglicher Text>

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so entscheidet der durch den Beschluß 68/361/EWG des Rates eingesetzte Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

>Text nach EP-Abstimmung>

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gibt der durch den Beschluß 68/361/EWG des Rates eingesetzte Ständige Veterinärausschuß seine Stellungnahme gemäß den in Artikel 24a dieser Richtlinie festgelegten Regeln ab.

(Änderung 14)

Artikel 25a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 25a

Der Ausschuß tagt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung, sofern nicht ausdrücklich ein anderslautender Beschluß gefasst wird, der hinreichend begründet und rechtzeitig veröffentlicht werden muß. Der Ausschuß veröffentlicht die Tagesordnung zwei Wochen vor seinen Sitzungen. Er veröffentlicht die Protokolle seiner Sitzungen. Er richtet ein öffentliches Register für Interessenerklärungen seiner Mitglieder ein. Das Europäische Parlament wird über alle gefassten Beschlüsse unterrichtet.

(Änderung 15)

Artikel 26

>ursprünglicher Text>

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so entscheidet der Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

>Text nach EP-Abstimmung>

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so gibt der Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 24a dieser Richtlinie festgelegten Regeln seine Stellungnahme ab.

(Änderung 16)

Artikel 29a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 29a

Die Kommission arbeitet eine Zusammenstellung der bilateralen Abkommen aus, die noch zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Kraft sind, und legt eine Übergangsperiode für harmonisierte Bestimmungen über Erzeugnisse tierischen Ursprungs fest, die in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(Änderung 17)

Artikel 30 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

Die Richtlinie 90/675/EWG wird zum 1. Januar 1997 aufgehoben.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Richtlinie 90/675/EWG wird zum 1. Januar 1998 aufgehoben.

(Änderung 18)

Artikel 31 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

>ursprünglicher Text>

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1998 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

>ursprünglicher Text>

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1997 an.

>Text nach EP-Abstimmung>

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1998 an.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (KOM(96)0170 - C4-0334/96 - 96/0109(CNS))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0170 - 96/0109(CNS) ((ABl. C 245 vom 23.08.1996, S. 9.)),

- vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0334/96),

- in der Auffassung, daß die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage nicht angemessen ist und stattdessen Artikel 189 b und 100 a des EG-Vertrags herangezogen werden sollten,

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A4-0033/97),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Abänderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

5. wünscht erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.