51997AG1210(02)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 42/97 vom Rat festgelegt am 9. Oktober 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/.../EG des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

Amtsblatt Nr. C 375 vom 10/12/1997 S. 0025


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 42/97 vom Rat festgelegt am 9. Oktober 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/. . ./EG des Rates vom . . . zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (97/C 375/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Hauptzweck der Richtlinie 92/14/EWG (4) ist die Einschränkung des Betriebs bestimmter Typen von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.

(2) Mit der Definition der wichtigsten in der Richtlinie vorkommenden Begriffe sollen Mehrdeutigkeiten im Hinblick auf die Zielsetzungen und den Geltungsbereich der Richtlinie vermieden werden.

(3) Die vorliegende Richtlinie hindert die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (5) anzuwenden.

(4) In Anbetracht der außergewöhnlichen historischen Situation der Flughäfen im Großraum Berlin und der Nähe der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zum Stadtzentrum ist es gerechtfertigt, diese beiden Flughäfen vorübergehend von der Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 92/14/EWG auszunehmen.

(5) Die ursprüngliche Absicht, die den Ausnahmeregelungen für in Entwicklungsländern registrierte Flugzeuge zugrunde liegt, muß gewahrt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie sollten diesbezüglich klarer formuliert werden.

(6) Die für ein Flugzeug aus einem Entwicklungsland gewährte Freistellung soll nur diesem Land zugute kommen.

(7) Es ist erforderlich, die Voraussetzungen für Freistellungen aus wirtschaftlichen Gründen zu verdeutlichen.

(8) Es sollte klargestellt werden, daß ein Mitgliedstaat einen Zeitplan für die schrittweise Außerdienststellung von nicht den Lärmvorschriften entsprechenden Flugzeugen nur für Flugzeuge aufstellen kann, die in seiner Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.

(9) In Vereinbarungen zwischen einigen Mitgliedstaaten und Luftfahrtunternehmen aus Drittländern wird diesen Unternehmen eine Ausnahmeregelung für die Ausmusterung von Flugzeugen des Kapitels 2 zugestanden, die der Regelung für Luftfahrtunternehmen aus der Gemeinschaft vergleichbar ist. Es ist angemessen, daß diese Vereinbarungen nicht aufgehoben werden.

(10) Es ist wichtig, daß der Anhang der Richtlinie 92/14/EWG regelmäßig aktualisiert und rechtzeitig geändert wird. Änderungen werden von der Kommission mit Unterstützung eines Regelungsausschusses ausgearbeitet.

(11) Artikel 3 der Richtlinie 92/14/EWG enthält Ausnahmeregelungen für Flugzeuge, die in den Luftfahrzeugrollen von Entwicklungsländern eingetragen sind; die somit ausnahmeberechtigten Flugzeuge sind im Anhang der Richtlinie aufgeführt.

(12) Es ist erforderlich, den Anhang der Richtlinie 92/14/EWG zu ändern, um bestimmte ausnahmeberechtigte Flugzeuge aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie nicht berücksichtigt wurden. Ferner ist es erforderlich, bestimmte Flugzeuge zu streichen, die außer Dienst gestellt oder verschrottet wurden bzw. aus anderen Gründen nicht mehr ausnahmeberechtigt sind.

(13) Die fälschliche Verwendung von Registriernummern muß verhindert werden. Zu diesem Zweck ist im Anhang dieser Richtlinie nunmehr zu jedem Flugzeug auch die vom Hersteller vergebene Werknummer für das einzelne Flugzeug aufgeführt.

(14) Es muß sichergestellt sein, daß Verletzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit einer wirksamen und angemessenen Sanktion belegt werden, die abschreckenden Charakter hat.

(15) Gemäß der Beitrittsakte von 1994 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 92/14/EWG für Österreich ab dem 1. April 2002 -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen

Die Richtlinie 92/14/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

'Luftfahrtunternehmen' ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

'Betriebsgenehmigung' eine Genehmigung, die einem Unternehmen erteilt wird und dieses berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern;

'Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft' ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (*) ausgestellt wurde;

'gesamte Flotte ziviler Unterschallstrahlflugzeuge' die gesamte einem Luftfahrtunternehmen als Eigentum oder durch eine Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art über mindestens ein Jahr zur Verfügung stehende Flotte von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.

(*) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1."

2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt kann der Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen, die den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a) nicht entsprechen, auf den Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof eingeschränkt oder untersagt werden."

3. Artikel 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) diese Flugzeuge während des Bezugsjahres in dem im Anhang für das Flugzeug angegebenen Entwicklungsland registriert waren und weiterhin von dort niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen entweder unmittelbar oder im Rahmen einer Leasing-Vereinbarung gleich welcher Form genutzt werden."

4. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Flugzeug durch eine natürliche oder juristische Person geleast wurde, die in einem anderen als dem für dieses Flugzeug im Anhang angeführten Land niedergelassen ist."

5. In Artikel 4, in Artikel 5 Buchstaben c) und d) sowie in Artikel 6 werden die Worte "die Fluggesellschaft" durch die Worte "das Luftfahrtunternehmen" ersetzt; in Artikel 4 wird ferner das Wort "ihre" vor "Geschäftstätigkeit" durch das Wort "seine" ersetzt.

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Flugzeuge, die wegen Nichteinhaltung der Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 aus ihren Luftfahrzeugrollen zu streichen sind, auf einen Satz beschränken, der pro Jahr höchstens 10 v. H. der gesamten Flotte ziviler Unterschallstrahlfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten bringen Artikel 2 Absatz 1 in bezug auf Flugzeuge, die nach Absatz 1 in der Luftfahrzeugrolle eines Mitgliedstaats verbleiben, nicht zur Anwendung.

(3) Hat ein Mitgliedstaat auf Flugzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in einem Drittland registriert waren und in dem Mitgliedstaat betrieben wurden, eine Ausnahme angewandt, die derjenigen der Absätze 1 und 2 gleichwertig ist, so kann die Ausnahme weiterhin anerkannt werden, sofern das Luftfahrtunternehmen den Bedingungen genügt."

7. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 9a

Änderungen des Anhangs, die zur uneingeschränkten Einhaltung der Kriterien des Artikels 3 erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 9b Absatz 2 vorgenommen.

Artikel 9b

(1) Die Kommission wird von dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (*) vorgesehenen Ausschuß unterstützt, der nach dem Verfahren des Absatzes 2 tätig wird.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(*) ABl. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 (ABl. L 291 vom 14. 11. 1996, S. 15)."

8. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2 Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ein Sanktionssystem fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Sanktionen auch angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckenden Charakter haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 1. März 1999 mit; spätere Änderungen dieser Bestimmungen teilen sie so bald wie möglich mit.

Artikel 3 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. März 1999 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) In Übereinstimmung mit Artikel 168 und Anhang XIX (Kapitel III) der Beitrittsakte von 1994 setzt Österreich die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. April 2002 in Kraft.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 309 vom 18. 10. 1996, S. 9.

(2) ABl. C 66 vom 3. 3. 1997, S. 4.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 1997 (ABl. C 115 vom 14. 4. 1997, S. 26), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Oktober 1997 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 21.

(5) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG

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LISTE AUSNAHMEBERECHTIGTER FLUGZEUGE NACH ARTIKEL 3

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BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 4. September 1996 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band I des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), übermittelt (1).

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme am 27. November 1996 abgegeben (2). Das Europäische Parlament hat in erster Lesung am 11. März 1997 Stellung genommen (3).

Die Kommission hat ihren Vorschlag im Lichte dieser Stellungnahmen geändert und den entsprechenden Text dem Rat am 5. Juni 1997 übermittelt (4).

Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189c des Vertrags am 9. Oktober 1997 festgelegt.

II. ZIEL DES VORSCHLAGS

Mit diesem Vorschlag soll die Richtlinie 92/14/EWG geändert werden, deren Hauptzweck in der Einschränkung des Betriebs bestimmter Typen von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen besteht. Der Anhang dieser Richtlinien enthält eine Liste der Flugzeuge aus Entwicklungsländern, die bis zum 1. April 2002 von dem Betriebsverbot auszunehmen sind. Zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie war eine Reihe von ausnahmeberechtigten Flugzeugen aus den jeweiligen Ländern der Kommission jedoch nicht gemeldet und folglich auch nicht in den Anhang aufgenommen worden.

Der Hauptzweck der Änderungsrichtlinie besteht deshalb darin, die Liste der im Anhang der Richtlinie enthaltenen Flugzeuge auf den neuesten Stand zu bringen. Mit den meisten der übrigen Änderungen an der Richtlinie 92/14/EWG soll deren einheitliche Auslegung in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet werden.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der vom Rat festgelegte gemeinsame Standpunkt entspricht weitgehend dem Kommissionsvorschlag.

Der wichtigste Teil der Richtlinie ist der aktualisierte Anhang, in dem die in den Luftfahrzeugrollen von Entwicklungsländern eingetragenen Flugzeuge aufgeführt sind, die von Artikel 2 Absatz 1 ausgenommen sind.

Es wurden mehrere Definitionen für die Kernbegriffe der Richtlinie aufgenommen, damit hinsichtlich der Zielsetzung und des Anwendungsbereichs der Richtlinie keine Mißverständnisse aufkommen (neuer Artikel 1 Absatz 3).

In Anbetracht der außergewöhnlichen historischen Situation der Flughäfen im Großraum Berlin und der Nähe der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zum Stadtzentrum wurden diese beiden Flughäfen von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/14/EWG ausgenommen, wonach Flugzeuge des Kapitels 2 bis zum 1. April 2002 weiterhin auf Gemeinschaftsflughäfen betrieben werden dürfen (neuer Artikel 2 Absatz 4).

In bezug auf die im Anhang aufgeführten und somit von Artikel 2 Absatz 1 ausgenommenen Flugzeuge wurde klargestellt, daß Flugzeuge, für die diese Freistellung gewünscht wird, nicht von der Luftfahrzeugrolle eines Entwicklungslandes in die eines anderen übertragen werden dürfen (neuer Artikel 3b).

Zwar gilt das Recht eines Mitgliedstaats, einen Zeitplan für die schrittweise Außerdienststellung von nicht den Lärmvorschriften entsprechenden Flugzeugen aufzustellen, nur für Flugzeuge, die in seiner Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, doch können entsprechende Ausnahmeregelungen für Drittländer weitergelten, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingeräumt wurden (neuer Artikel 7).

Damit der Anhang regelmäßig aktualisiert und rechtzeitig geändert wird, können die Änderungen von der Kommission durchgeführt werden, die von einem Regelungsausschuß unterstützt wird (neue Artikel 9a und 9b).

Schließlich haben die Mitgliedstaaten eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften festzulegen (Artikel 2).

IV. ÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Der Rat ist dem geänderten Kommissionsvorschlag in allen Punkten gefolgt:

1. Vom Rat und von der Kommission akzeptierte Änderungen des Parlaments

Die Änderungen 3 und 7 wurden akzeptiert, da damit die Bedingungen verschärft werden, unter denen eine Freistellung für ein in einem Entwicklungsland registriertes Flugzeug gültig bleibt.

2. Vom Rat und von der Kommission nicht akzeptierte Änderungen des Parlaments

- Die Änderungen 1, 2 und 6, die es den Mitgliedstaaten erlaubt hätten, den Betrieb der Flugzeuge mit den höchsten Lärmemissionen zu beschränken, wurden nicht akzeptiert, da sie im Widerspruch zu dem ausgewogenen Ansatz der Richtlinie 92/14/EWG stuenden, wonach eine Übergangszeit bis zum 1. April 2002 vorgesehen ist.

- Die Änderungen 4 und 8 wurden nicht akzeptiert, da damit das Ausschußverfahren nicht hätte genutzt werden können, um den Anhang dahin gehend zu ändern, daß eine geringe Anzahl von Flugzeugen aufgenommen wird, die noch für eine Freistellung gemäß Artikel 3 in Betracht kommen könnten.

- Die Änderungen 5 und 9 wurden nicht akzeptiert, weil Saudi-Arabien im offiziellen internationalen Verzeichnis der Entwicklungsländer enthalten ist und seine im Anhang aufgeführten Flugzeuge die Kriterien des Artikels 3 erfuellen.

V. NICHT VOM PARLAMENT VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN DES RATES

Erwägungsgründe

Der Rat hat die Präambel im Lichte der Änderungen am Kommissionsvorschlag neugefaßt. Der Rat hat auch einige Erwägungsgründe als Gegenstück zu neu in den Text aufgenommenen Bestimmungen hinzugefügt.

Neuer Artikel 1 Absatz 3 (Begriffsbestimmungen)

In der Definition für "gesamte Flotte ziviler Unterstrahlflugzeuge" wurde der Ausdruck "Leasing-Vereinbarung" durch "Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art" ersetzt, damit keine Unklarheiten hinsichtlich der unter diese Definition fallenden Arten von Leasing-Vereinbarungen entstehen.

Neuer Artikel 2 Absatz 4 (Flughafensysteme)

Der Rat willigte nicht darin ein, daß Flughafensysteme den Betrieb bestimmter Unterschallstrahlflugzeuge einschränken oder untersagen können, da damit der ausgewogene Ansatz der Richtlinie 92/14/EWG gefährdet worden wäre, wonach eine Übergangszeit bis zum 1. April 2002 und ein Zeitplan für die schrittweise Ausmusterung von vorschriftswidrigen Flugzeugen vorgesehen ist.

Diese Möglichkeit wurde jedoch für die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof in Anbetracht ihrer außergewöhnlichen historischen Situation und ihrer stadtnahen Lage eingeräumt.

Neuer Artikel 3b (Bedingungen für die Freistellung)

Der Rat hat das Wort "betrieben" durch die Formulierung "entweder unmittelbar oder im Rahmen einer Leasing-Vereinbarung genutzt" ersetzt, um eindeutig festzulegen, unter welchen Bedingungen ein in einem Entwicklungsland registriertes Flugzeug die Freistellung gemäß Artikel 3 erhalten kann.

Neuer Artikel 7 (Ausmusterungsplan)

Der Rat hat diesen Artikel leicht umformuliert, um Fehlinterpretationen auszuschließen. Zudem wurde eine Bestimmung in bezug auf bestehende Vereinbarungen mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern aufgenommen, weil diese Vereinbarungen zweckmäßigerweise nicht aufgehoben werden sollten.

Neuer Artikel 9b (Ausschuß)

Im Hinblick darauf, daß Änderungen des Anhangs erhebliche Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Richtlinie haben, hat der Rat das Verfahren mit beratendem Ausschuß durch das Verfahren mit Regelungsausschuß des Typs IIIa ersetzt.

Anhang (Liste der Flugzeuge)

Der Rat hat einige redaktionelle Berichtigungen vorgenommen (bei Ägypten, Werknummer 19916, und bei Nigeria, Werknummer 19664) und das einzige in Uruguay registrierte Flugzeug aus der Liste gestrichen, da es außer Dienst gestellt worden ist.

(1) ABl. C 309 vom 18. 10. 1996, S. 9.

(2) ABl. C 66 vom 3. 3. 1997, S. 4.

(3) ABl. C 115 vom 14. 4. 1997, S. 26.

(4) ABl. C 253 vom 19. 8. 1997, S. 3.