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Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Statut der Europäischen Aktiengesellschaft"

Amtsblatt Nr. C 129 vom 27/04/1998 S. 0001


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Statut der Europäischen Aktiengesellschaft" (98/C 129/01)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß am 8. Juli 1997 gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu dem vorgenannten Thema zu erarbeiten.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 5. November 1997 an. Berichterstatter war Herr Boussat, Mitberichterstatter Herr Schmitz.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 350. Plenartagung am 10. und 11. Dezember 1997 (Sitzung vom 11. Dezember) mit 116 gegen 3 Stimmen bei 11 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Hintergrund

1.1. Zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft werden seit mehr als 20 Jahren immer wieder neue Vorschläge unterbreitet. Zweck dieses Statuts ist es, im Hinblick auf die Marktentwicklung in der Europäischen Union die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das Statut muß daher für die Wirtschaftskreise einen Anreiz darstellen und gleichzeitig den zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden, bisweilen erheblichen Unterschieden Rechnung tragen.

2. Struktur der Rechtsinstrumente

2.1. Das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft ist Gegenstand eines Verordnungsund eines Richtlinienentwurfs.

2.2. Auf diese Weise werden drei Dimensionen abgedeckt: Das Statut in Beziehung zum Gesellschaftsrecht, zu den Steuervorschriften und zur Einbeziehung der Arbeitnehmer.

2.3. Die beiden Rechtsinstrumente stellen eine Einheit dar und stehen in einer eindeutigen Beziehung zueinander.

2.3.1. Einige Bestimmungen der Verordnung, beispielsweise hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs der Beschlußfassungsorgane der Europäischen Aktiengesellschaft, müssen noch konkreter geprüft werden.

2.3.2. Dies gilt z. B. für Vorgänge, die die Zustimmung des Aufsichtsorgans bzw. eine Prüfung seitens des Verwaltungsorgans erfordern [Artikel 72 des Vorschlags vom 16. Mai 1991 ()]. Die Liste dieser Vorgänge wird den Grad der Mitbestimmung der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Aktiengesellschaft beeinflussen.

2.4. Was die steuerlichen Fragen betrifft, so müssen insbesondere die Bestimmungen über die Doppelbesteuerung und die Steuerkonsolidierung präzisiert werden. In jedem Fall wird der Ausschuß noch eine ergänzende Stellungnahme zu der Gesamtproblematik des Statuts der Europäischen Aktiengesellschaft (Verordnung und Richtlinie) abzugeben haben. Bei dieser Gelegenheit wird er sich u.a. mit dem Wettbewerbsfragen auseinandersetzen.

2.5. Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:

2.5.1. Die in der Verordnung nun vorgesehenen bzw. zu präzisierenden Bestimmungen lassen Unsicherheiten in bezug auf bestimmte Vorschriften des anderen Instruments, der Richtlinie, entstehen. Der vom luxemburgischen Vorsitz vorgelegte Kompromißvorschlag für den Richtlinienvorschlag, der sich auf den Davignon-Bericht stützt, kann folglich nur vorbehaltlich der aus dem Verordnungsentwurf resultierenden Unsicherheiten geprüft werden.

2.6. Die soziale Dimension des Statuts ist grundsätzlich nicht von der durch die Verordnung geschaffenen wirtschaftlichen und rechtlichen Dimension zu trennen. Dies würde dem im Vertrag verankerten Prinzip des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zuwiderlaufen.

2.7. Der Kompromißvorschlag des luxemburgischen Vorsitzes muß unter diesen Vorbehalten geprüft werden.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Der Kompromißvorschlag des luxemburgischen Vorsitzes schafft Voraussetzungen dafür, die Debatte über die Rolle der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft aus der Sackgasse zu führen.

3.2. So ist positiv zu werten, daß die Davignon-Gruppe und der luxemburgische Vorsitz die Errichtung einer SE nur für grenzüberschreitende Zwecke zulassen wollen. Die Errichtung einer SE durch Umwandlung muß ausgeschlossen werden. Risiken der Mitbestimmungsflucht ergeben sich jedoch bei der Errichtung einer SE über die Verschmelzung von Unternehmen.

3.3. Es geht nicht darum, ein bestimmtes, nur in einem oder wenigen Mitgliedstaaten bestehendes Modell auf die übrigen Staaten der Union zu übertragen. Aber es muß ebenso verhindert werden, daß Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit Hilfe eines europäischen Rechtsinstruments im Fall der Verschmelzung umgangen werden kann. Die Arbeitnehmer in einem Mitgliedsland mit Mitbestimmungsregelungen sollten nicht auf nationaler Ebene Rechte einbüßen, nur weil Europa nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmern über die bloße Information und Konsultation hinausgehende Mitbestimmungsrechte einzuräumen ().

3.4. Der auf dem Konsensprinzip beruhende, die Verhandlung begünstigende Ansatz ist positiv zu bewerten, sofern die Autonomie der Sozialpartner dabei gewahrt bleibt.

3.5. Es ist in der Tat von Bedeutung, daß im Wege freier Verhandlungen Lösungen vereinbart werden, die an die Bedürfnisse der Unternehmen und ihrer Beschäftigten in ihrem sozioökonomischen Umfeld angepaßt sind. Eine völlige Harmonisierung ist bei den stark abweichenden einzelstaatlichen Beschlußfassungspraktiken nämlich kaum möglich.

3.6. Der Ausschuß begrüßt deshalb den Vorschlag der Davignon-Gruppe, die Ausgestaltung des Verfahrens der Arbeitnehmerbeteiligung auf dem Verhandlungswege erfolgen zu lassen. Der Ausschuß ist ebenfalls der Auffassung, daß bei Scheitern der Verhandlungen eine Auffangregelung greifen muß. Problematisch ist jedoch, daß es sehr schwierig ist, den in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden unterschiedlichen Praktiken Rechnung zu tragen.

3.7. Eine allzu einengende Auffangregelung könnte die Unternehmen in zahlreichen Mitgliedstaaten, in denen es keine Mitbestimmungssysteme gibt, davon abschrecken, das Statut der europäischen Aktiengesellschaft zu übernehmen. Diese Unternehmen kämen folglich nicht in den Genuß der entsprechenden rechtlichen und steuerlichen Regelungen; gleichzeitig würde für die Arbeitnehmer die Möglichkeit ausgeschlossen, im Wege der Verhandlung eine Weiterentwicklung der Sozialpartnerbeziehungen, mit der sie in die strategischen Entscheidungen des Unternehmens einbezogen würden, zu erwirken. Die Folge wäre eine Ungleichbehandlung dieser Unternehmen gegenüber den Unternehmen derjenigen Mitgliedstaaten, die Mitbestimmungssysteme zu ihren gesellschaftlichen Errungenschaften zählen.

3.8. Die Anlehnung des Entwurfs des Vorsitzes an die Richtlinie 94/45/EG wird grundsätzlich begrüßt.

3.8.1. Der Ausschuß weist jedoch darauf hin, daß diese Richtlinie Fragen der Information und Anhörung der Arbeitnehmer behandelt, während es im Kompromißvorschlag zur Europäischen Aktiengesellschaft um Information, Konsultation und Mitbestimmung geht. Außerdem beschränkt sich der Anwendungsbereich der Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat auf große Betriebe mit einem Personalbestand von mindestens 1 000 Mitarbeitern, während der Kompromißvorschlag über die Europäische Aktiengesellschaft auf alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, abstellt.

3.8.2. Problematisch erscheint auch, daß im Kompromißvorschlag des Vorsitzes sowohl Fragen der Mitbestimmung als auch Fragen der Information und Konsultation geregelt werden sollen. Der Ausschuß spricht sich für eine klare Trennung der beiden Regelungsbereiche aus. Aus diesem Grunde muß erwogen werden, das Problem der Information und Konsultation des Betriebsrats in der Europäischen Aktiengesellschaft im Rahmen der Auffangregelung separat zu behandeln.

3.9. Daher muß auch näher auf das Problem der KMU eingegangen werden. Angesichts der besonderen Merkmale und der Größe der KMU müssen die Verfahren nachhaltig vereinfacht werden. Ferner ist die Frage der Anwendung des Statuts auf andere Formen europäischer Unternehmen (Vereine, Genossenschaften, Vereinigungen auf Gegenseitigkeit) zu erörtern. In seiner Stellungnahme CES 698/96 () hatte der Ausschuß einen gesonderten Beschluß für diese Unternehmen befürwortet. Der Ausschuß weist den Rat auf die Notwendigkeit hin, für diese Unternehmen rasch ein Sonderstatut auszuarbeiten, das zusammen mit dem Statut der Europäischen Aktiengesellschaft zu prüfen ist.

4. Die Verhandlungen

4.1. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen muß die Frage der Verhandlungsmodalitäten in den Vordergrund gerückt werden. Es besteht die Notwendigkeit einer Verstärkung des Verhandlungsprinzips.

4.2. Die Vorschläge des luxemburgischen Vorsitzes zu den Verhandlungsmodalitäten sind unzureichend. Der Ausschuß hat seine Zweifel, ob die vom luxemburgischen Vorsitz vorgeschlagenen Regelungen zum Verhandlungsverfahren ausreichen, damit auch wirklich Verhandlungen stattfinden. So besteht die Gefahr, daß eine Seite von vornherein keine andere Lösung anstrebt als die, die die Auffangregelung vorsieht.

4.2.1. Es wird allzu häufig auf die Richtlinie über den Betriebsrat verwiesen, was in bezug auf den Zeitplan wie auch auf das Verfahren den Verhandlungsablauf beeinträchtigen kann.

4.3. Im vorliegenden Fall müssen in Anbetracht des für einige Länder ausgesprochen komplexen sozialen Kontextes andere Ansätze gefunden werden, die den einzelstaatlichen Gesellschaftsmodellen besser Rechnung tragen. Dies gilt sowohl für Unternehmen in Ländern mit ausgeprägter Mitbestimmungstradition als auch für Unternehmen in Ländern ohne eine entsprechende Tradition. Der Ausschuß betont in diesem Zusammenhang, daß sich die Modalitäten der Mitbestimmung nicht auf eine Vertretung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat beschränken dürfen.

4.4. Zur Stärkung des Verhandlungsverfahrens schlägt der Ausschuß daher vor,

4.4.1. daß im Einklang mit nationalen Praktiken neben den betrieblichen Arbeitnehmervertretern die repräsentativen Gewerkschaften aus den betroffenen Unternehmen und die zuständigen europäischen Gewerkschaftsverbände das Verhandlungsrecht auf seiten der Arbeitnehmer haben. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie werden unter Wahrung der Autonomie der Sozialpartner die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Benennung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus ihrem Hoheitsgebiet festgelegt;

4.4.2. daß im Fall eines drohenden Scheiterns der Verhandlungen ein Mediationsverfahren zwischengeschaltet werden kann. Die Mediation hätte die Aufgabe, eine Lösung vorzuschlagen, die sich so weit wie möglich an die Praxis der geltenden Regelungen in den betroffenen Unternehmen anlehnt. Der Vorteil einer derartigen Regelung liegt in ihrer Flexibilität und darin, daß im Einzelfall eine sachgerechtere Lösung erleichtert würde, als dies bei einer automatischen Anwendung der Auffangregelung der Fall wäre. Die Autonomie der Verhandlungspartner bleibt vom Mediationsverfahren unberührt. Der Schlichter würde von den Tarifpartnern der betroffenen Unternehmen ausgewählt.

5. Auffangregelung

5.1. Nach dem Kompromißvorschlag des luxemburgischen Ratsvorsitzes soll bei Scheitern der Verhandlungen eine Auffangregelung zur Anwendung kommen, die die Einführung einer Mitbestimmungsregelung in dem betreffenden Unternehmen vorsieht.

5.2. Bezüglich des Inhalts der Auffangregelung weist der Ausschuß darauf hin, daß für ihn noch einige Fragen offen bleiben und unter seinen Mitgliedern grob skizziert die beiden folgenden Auffassungen vorherrschen:- die Auffassung von Mitgliedern, in deren Herkunftsmitgliedstaat die Mitbestimmung oder ein ähnliches System (duales Beschlußfassungssystem in den betreffenden Unternehmen, Modell des "Board" skandinavischer Prägung mit gesetzlicher Arbeitnehmervertretung) die Regel ist: Diesen Mitgliedern zufolge darf das optionale SE-System dem beteiligten Unternehmen keine Gelegenheit geben, sich dieser Regel zu entziehen, weshalb sie für die im Kompromißvorschlag enthaltene Auffangregelung plädieren. Einige von ihnen befürworten sogar eine Verstärkung des vorgeschlagenen Mitbestimmungsprinzips;

- die Auffassung von Mitgliedern, in deren Herkunftsmitgliedstaat die Beteiligung der Arbeitnehmer - mit verschiedenen Abstufungen - auf der Information und Anhörung der Arbeitnehmer beruht (monistisches Beschlußfassungssystem in den betreffenden Unternehmen): Diesen Mitgliedern zufolge muß das SE-System nach Möglichkeit den Pluralismus der in den Mitgliedstaaten bestehenden sozialen Praktiken widerspiegeln.

5.3. Nach Ansicht des Ausschusses können beide Auffassungen weitgehend berücksichtigt werden, sofern durch die Einführung der in Ziffer 4.4 vorgeschlagenen zusätzlichen Garantien ein zu rascher Rückgriff auf die Auffangregelung vermieden werden kann.

6. Schlußfolgerung

6.1. Der Mitbestimmungsansatz ist heikel. Darum muß vermieden werden, daß den Betroffenen entgegen ihrer Auffassung Lösungen aufgenötigt werden. Der Ausschuß vertritt die Ansicht, daß mit Hilfe seiner in dieser Stellungnahme unterbreiteten Vorschläge dem im Luxemburger Kompromißvorschlag vertretenen Anliegen, Lösungen auf dem Verhandlungswege herbeizuführen, mehr Nachdruck verliehen werden kann.

6.2. Das Verfahren der Information/Konsultation beruht auf einem kommunikativen Ansatz. Der Mitbestimmungsansatz ist delikater. Er kann nicht durch Beschluß verfügt werden, sondern setzt das Einverständnis aller Partner voraus. Dies erfordert insbesondere eine Prüfung der Ausgestaltung der Verhandlungs- und Auffangregelung im Anhang.

6.3. Der Ausschuß geht jedoch von dem Grundsatz aus, daß das duale und das monistische System nicht per definitionem unabänderlich sind. Er ist der Ansicht, daß die Errichtung des "Statuts der Europäischen Aktiengesellschaft" eine Chance bedeuten kann, im Wege der Verhandlung neue Synergien zu finden.

Brüssel, den 11. Dezember 1997.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. C 176 vom 8.7.1991, S. 40.

() WSA-Stellungnahme: ABl. C 212 vom 22.7.1996, S. 36.

() ABl. C 212 vom 22.7.1996, S. 40.

ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Der folgende Änderungsantrag erhielt mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen, wurde aber in der Debatte abgelehnt:

Ziffer 5.2

Die ersten drei Zeilen sollten durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

"Die Auffangregelung wurde vom Ausschuß aus unterschiedlichen Blickwinkeln beleuchtet:"

In den beiden Spiegelstrichen sollte der Text in Klammern jeweils gestrichen und der übrige Text wie folgt umformuliert werden:

"- Einige Mitglieder, in deren Herkunftsmitgliedstaat die Mitbestimmung durch Einbeziehung von Arbeitnehmern in den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat die Regel ist, vertreten die Auffassung, daß das optionale SE-System dem beteiligten Unternehmen keine Gelegenheit geben darf, ... (Rest unverändert)"

"- Einige Mitglieder, in deren Herkunftsmitgliedstaat die Beteiligung der Arbeitnehmer - mit verschiedenen Abstufungen - auf der Information und Anhörung der Arbeitnehmer beruht, vertreten die Auffassung, daß das SE-System nach Möglichkeit den Pluralismus der in den Mitgliedstaaten bestehenden sozialen Praktiken widerspiegeln muß."

Begründung

Der bisherige Wortlaut dieser Ziffer deutet zu stark auf das Vorhandensein von Standpunkten hin, die von den Mitgliedern je nach ihrem einzelstaatlichen Hintergrund "en bloc" vertreten werden. Daher sollte eine vorsichtigere Formulierung gewählt und von "einigen" Mitgliedern gesprochen werden.

Der in Klammern eingefügte Text kann Verwirrung stiften: Der Unterschied besteht nicht in erster Linie darin, daß in den Mitgliedstaaten entweder ein monistisches oder aber ein duales "Board"-System existiert, sondern es geht vielmehr darum, ob im Rahmen dieser Systeme eine Arbeitnehmervertretung in den Verwaltungs- oder Aufsichtsräten vorgesehen ist oder nicht. Dies wird durch die Umformulierung des ersten Spiegelstrichs und durch die Streichung der Klammertexte klarer zum Ausdruck gebracht.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 34, Nein-Stimmen: 67, Stimmenthaltungen: 16.