Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Grünbuch der Kommission 'Zusätzliche Altersversorgung im Binnenmarkt'"
Amtsblatt Nr. C 073 vom 09/03/1998 S. 0114
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Grünbuch der Kommission 'Zusätzliche Altersversorgung im Binnenmarkt'" (98/C 73/28) Die Europäische Kommission beschloß am 21. April 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Grünbuch zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 3. Dezember 1997 an. Berichterstatter war Herr Byrne, Mitberichterstatter Herr van Dijk. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 350. Plenartagung (Sitzung vom 11. Dezember 1997) mit 92 gegen 2 Stimmen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Die Kommission hat das hier zu erörternde Grünbuch vorgelegt, um auf die signifikanten demographischen Veränderungen, die sich innerhalb der EU vollziehen, und auf die Folgen dieser Veränderungen für die staatlichen Altersversorgungsregelungen aufmerksam zu machen. 1.2. Im Laufe der letzten Jahrzehnte ging die Zahl der Geburten zurück, während die Lebenserwartung gleichzeitig stieg. Infolgedessen wird davon ausgegangen, daß im Jahre 2040 nur noch zwei Personen im Erwerbsalter für einen Rentner aufkommen, während es derzeit im EU-Durchschnitt noch vier Erwerbspersonen sind. 1.3. Die potentiellen Auswirkungen dieser demographischen Veränderungen auf die staatlichen Altersversorgungsregelungen wären aus haushaltspolitischer Sicht ganz beträchtlich, wenn keine Korrekturmaßnahmen getroffen würden. So wird beispielsweise der gewogene Mittelwert des BIP-Anteils, der für Rentenzahlungen aufgewendet werden muß, zwischen 1995 und 2030 in den 11 Ländern, für die Vorausberechnungen verfügbar sind, um drei bis vier Prozentpunkte steigen. 1.4. Tatsächlich handelt es sich bei 88 % aller in der EU gezahlten Renten um staatliche Ruhegelder, die nach dem Umlageverfahren finanziert werden. Demographische Veränderungen sind wichtige Faktoren, die sich auf umlagefinanzierte Systeme belastend auswirken. 1.5. Selbst die vorstehend erwähnten 88 % geben nur bedingt Aufschluß, weil es sich dabei um den EU-Mittelwert handelt. Die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten ist nämlich sehr unterschiedlich. So geht beispielsweise aus Tabelle II des Grünbuchs hervor, daß die auf das BIP bezogenen Vermögenswerte der Pensionsfonds in der EU durchschnittlich 20 % (gegenüber 59 % in den USA bzw. 45 % in Japan) betragen, gleichzeitig jedoch zwei EU-Mitgliedstaaten - die Niederlande und das Vereinigte Königreich - Hoechstwerte um 80 % erreichen, während die Quoten der übrigen Mitgliedstaaten vielfach im einstelligen Bereich liegen. 1.6. Die im Anhang zu diesem Dokument enthaltenen Tabellen 1 und 2 lassen deutlich erkennen, welche konzeptionellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Tabelle 1 werden die obligatorischen staatlichen Rentenzahlungen und die Einkünfte (das Anderthalbfache des nationalen Durchschnittseinkommens) zueinander in Bezug gesetzt. Dabei wird deutlich, daß Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich mit Werten ab 31 % ganz unten rangieren, während die Quoten in Portugal, Spanien, Italien und Griechenland über 70 % betragen. In Tabelle 2 wurde die zusätzliche Altersversorgung hinzuaddiert, was dazu führt, daß sich die Quoten trotz der nach wie vor feststellbaren Unterschiede innerhalb einer deutlich engeren Spanne bewegen. 1.7. Die Zahlung angemessener Altersrenten ist ein Eckpfeiler des Sozialgefüges in der EU. In Anbetracht der Bedrohung, die die prognostizierten demographischen Veränderungen für die Aufrechterhaltung dieser Altersversorgungsleistungen darstellen, begrüßt der Ausschuß die dieser Problematik gewidmete Initiative der Kommission. Auch wenn sich dieses Problem nur schrittweise verschärfen wird, sollten Korrekturmaßnahmen möglichst schnell eingeleitet werden, weil die Erfolgschancen dann größer sind. 1.8. Zusammenfassend stellt der WSA fest, daß die Altersversorgung in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt wird und die Kommission nicht beabsichtigt, eine detaillierte Vorgehensweise für die Mitgliedstaaten vorzuschreiben. 2. Optionen für Maßnahmen 2.1. Der Ausschuß entnimmt der Einführung der Kommission zu dem Grünbuch, daß: a) die Altersversorgungsregelungen der Mitgliedstaaten (Säule 1) weiterhin den Hauptteil der Pensionszahlungen ausmachen werden; b) die im Grünbuch unter der zweiten (betriebliche Versorgungssysteme) und dritten Säule (private Altersvorsorge, hauptsächlich Lebensversicherung) behandelten Systeme kein Universalmittel für die Bewältigung der durch demographische Veränderungen hervorgerufenen Schwierigkeiten sind; c) gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber obliegt, welche Rolle die Systeme der drei Säulen bei den Ruhestandseinkommen spielen sollen. 2.2. Der Ausschuß unterstützt die in Ziffer 2.1 oben skizzierte Analyse der Kommission und erachtet es als sein Hauptanliegen, daß geeignete Schritte unternommen werden, um die Erwartung der europäischen Bürger auf ein angemessenes Rentenniveau im Ruhestand zu unterstützen. Er weist darauf hin, daß die Funktionsfähigkeit privater und staatlicher Altersversorgungsregelungen nicht nur von demographischen Faktoren abhängt, sondern auch von den wirtschaftlichen, soziologischen und rechtlichen Rahmenbedingungen; eine hohe Arbeitslosigkeit z. B. hat negative Auswirkungen. 2.3. Angesichts der Bedeutung der Systeme der Säule 1 sollten die Mitgliedstaaten nach Mitteln und Wegen suchen, um die Tragfähigkeit dieser Systeme zu verbessern. Der Ausschuß stellt fest, daß einige Mitgliedstaaten im Hinblick auf dieses Ziel bereits Änderungen an ihren Systemen eingeleitet haben; dieser Prozeß sollte unbedingt fortgesetzt werden. 2.4. Gleichwohl gewinnen zusätzliche Versorgungssysteme an Bedeutung. Der Ausschuß teilt die Ansicht, daß das Funktionieren solcher Systeme an erster Stelle ein in rechtlicher Hinsicht sicheres Umfeld bedingt. 2.5. Die zusätzlichen Altersversorgungssysteme werden in der Regel aus zwei Hauptquellen gespeist: a) den an ein Beschäftigungsverhältnis gebundenen Rentensystemen (ihre Finanzierung erfolgt in der Regel durch Rückstellungen der Unternehmen oder durch externe Investitionen in separate Vermögenswerte im Rahmen von Gruppen-Lebensversicherungen oder Pensionsfonds); b) der privaten Altersvorsorge. 2.6. Der Grad der Nutzung von Systemen der Säulen 2 und 3 ist Angelegenheit der einzelnen Mitgliedstaaten. Der Rest des Grünbuchs konzentriert sich auf die Erörterung der Frage, wie der Binnenmarkt für eine gesteigerte Effizienz dieser Systeme sorgen kann. 2.7. Der Ausschuß macht die Kommission darauf aufmerksam, daß umlagefinanzierte Systeme existieren, die fortbestehen müssen, damit die Rentenansprüche der derzeitigen Rentnergeneration befriedigt werden können, und daß es erforderlich ist, einen sehr progressiv gestaffelten Mechanismus zu konzipieren, der es dort, wo Kapitaldeckungsverfahren zur Ergänzung der umlagefinanzierten Systeme eingeführt werden, möglich macht, in Zukunft einen größeren Teil der Altersversorgung im Wege von Kapitaldeckungsverfahren zu finanzieren. Außerdem sollte sie anerkennen, daß zwischen beiden Verfahren ein komplementäres Verhältnis besteht. 2.8. Die Kommission macht auf die Möglichkeit der Nutzung zusätzlicher Altersversorgungssysteme aufmerksam, weist allerdings gleichzeitig darauf hin, daß sowohl bei den auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Modellen als auch bei den anderen Regelungen Vor- und Nachteile bestehen. Es sei außerdem darauf hingewiesen, daß jedwede - selbst schrittweise erfolgende - Verlagerung des Gewichts vom Umlageverfahren hin zu den Systemen der Säulen 2 und 3 mehr Mittel für die Altersversorgung erfordern wird, da die im Rahmen der ersten Säule eingegangenen Verpflichtungen erfuellt werden müssen und gleichzeitig die Beiträge für die künftigen Kapitaldeckungsverfahren anlaufen. Deshalb muß dafür Sorge getragen werden, daß Initiativen im Rahmen der Säulen 2 und 3 ohne Gefährdung der unter Säule 1 eingegangenen Verpflichtungen durchgeführt werden können. 3. Kapitel II: Die Altersversorgung und die Kapitalmärkte der EU 3.1. Die Kommission macht in dem Grünbuch deutlich, daß von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander abweichende Anlageprofile hinsichtlich der Verteilung des angelegten Kapitals auf Aktien und Anleihen bestehen (siehe Tabelle 3). Sie weist darauf hin, daß Aktien offensichtlich höhere Renditen abwerfen, macht jedoch gleichzeitig Zweifel in bezug auf die eindeutige Nachweisbarkeit dieses Renditevorteils geltend. Sie unterstreicht allerdings in diesem Zusammenhang, daß sich schon mit relativ geringen Steigerungen der realen Jahresrendite ganz erhebliche Senkungen der langfristigen Altersversorgungskosten erzielen lassen. 3.1.1. Hinsichtlich des Anteils der Vermögenswerte, die die Träger der Altersversorgungssysteme im Ausland angelegt haben, bestehen ebenfalls beträchtliche Unterschiede (siehe Tabelle 4). 3.1.2. Im Grünbuch wird ferner danach gefragt, ob höhere Renditen ohne unzumutbare Risiken erzielt werden können und ob die Kapitalmärkte der EU den potentiell hohen Investitionszuwachs verkraften können. 3.2. Der Ausschuß würdigt die umfassende Analyse, die in dem Grünbuch vorgenommen wurde, und möchte dazu wie folgt Stellung nehmen: 3.2.1. Infolge der langfristig real steigenden Löhne und Gehälter, die wiederum zur Anhebung des Lebenshaltungsniveaus führen, werden auch die an die Rentner zu leistenden Zahlungen auf lange Sicht real zunehmen. Die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen lassen den Schluß zu, daß Anlagen in Realvermögen (Aktien und Immobilien) deshalb besser zur Absicherung der sich im Bereich der Altersversorgung ergebenden Leistungspflichten geeignet sind als Anlagen in festverzinsliche Wertpapiere. 3.2.2. Die über sehr lange Zeiträume hinweg gemachten Erfahrungen (siehe beispielsweise Tabelle VI c des Grünbuchs) sind der eindrucksvolle Beweis dafür, welch hohe Effektivverzinsungen sich mit Aktienanlagen erzielen lassen. Da Investitionen zur Sicherung der Altersversorgung naturgemäß langfristig sind, haben kurzfristige Marktschwankungen geringe Bedeutung. Hingegen können - wie die Kommission in ihrem Grünbuch darlegt - jährliche Ertragssteigerungen um etwa 2 oder 3 Prozentpunkte über einen längeren Zeitraum ganz erhebliche leistungs- und/oder kostenseitige Auswirkungen zeitigen. 3.2.3. Es wurden versicherungsmathematische Techniken entwickelt, mit denen ein Pensionsfonds eine bewertende Gegenüberstellung zwischen seinem Anlagenmix und seinen Leistungspflichten vornehmen und infolgedessen die Risiken dadurch gering halten kann, daß er seine Investitionen am Altersprofil seiner Mitglieder ausrichtet. Infolgedessen wird ein vorsichtig agierender Verwalter, der versicherungsmathematische Ratschläge in seine Überlegungen einbezieht, bei einem Fonds mit älteren Mitgliedern wahrscheinlich einen höheren Anteil in Rentenwerten anlegen als bei einem Fonds, dem überwiegend jüngere Mitglieder angehören. Eine weitere Methode, die zur Risikobegrenzung angewendet wird, ist die Streuung der Investitionen auf verschiedene Vermögenswertkategorien, von denen einige in negativer Korrelation stehen. 3.2.3.1. Die Aktienmärkte ermöglichen eine Streuung der Investitionen auf viele Wirtschaftszweige, deren Leistungsvermögen an einem beliebigen Stichtag unterschiedlich hoch ist. Die börsenspezifischen Risiken lassen sich dadurch begrenzen, daß für jedes Wertpapier ein Investitionslimit festgelegt wird. 3.2.4. Was die Tätigkeit der EU-Kapitalmärkte zur Aufnahme des relativ umfangreichen Kapitalaufkommens betrifft, so ist vor allem zu bedenken, daß die Mittel erst über eine längere Zeitspanne anfallen würden. Deshalb ist anzunehmen, daß sich die Kapitalmärkte in der Zwischenzeit entwickeln können und werden, um - wie es beispielsweise in den Vereinigten Staaten geschah - das verfügbare Kapital aufzunehmen. Weit schwieriger zu beurteilen ist der etwaige positive Anschubeffekt dieser neuen Investitionsquelle für die Volkswirtschaften in der EU. 3.2.5. Nicht aufsichtsrechtlich motivierte Investitionsbeschränkungen, mit denen z. B. Aktienanlagen oder Auslandsinvestitionen zu Unrecht willkürlich begrenzt werden, können das Risiko einer leistungsschwachen Ertragsentwicklung erhöhen. Der Ausschuß teilt die Ansicht, daß es nicht Aufgabe der Kommission ist, eine spezifische Anlagestrategie für die Pensionsfonds zu empfehlen. Dies ist Aufgabe der Fondsverwalter, die ihre Tätigkeit unter entsprechender Aufsicht ausüben. 3.2.6. Zusammenfassend vertritt der Ausschuß die Ansicht, daß sich ohne größeres Risiko höhere Erträge erzielen lassen, sofern angemessene aufsichtsrechtliche Kontrollen, einschließlich der Überwachung der Fondsverwalter, durchgeführt werden, und daß die EU-Kapitalmärkte eine für die Aufnahme zusätzlicher Investmentfonds ausreichende Wachstumsentwicklung nehmen dürften. 4. Kapitel III: Angemessene aufsichtsrechtliche Vorschriften für einen Binnenmarkt 4.1. In diesem Kapitel wird erörtert, wie die aufsichtsrechtlichen Vorschriften in einem Binnenmarkt für Fondsinvestitionen gestaltet werden könnten. Der in Ziffer 36 dargelegte Ansatz erscheint als eine geeignete Grundlage für die Regelung, sofern die Kommission weitere Verfeinerungen vorschlägt, zu denen der Ausschuß ebenfalls gehört werden möchte. 4.2. Der Ausschuß unterstützt die unter Ziffer 40 dargelegten politischen Zielsetzungen, die darin bestehen, a) die Hindernisse zu beseitigen, die der Vollendung des Binnenmarktes für Wertpapierdienstleistungen im Wege stehen, undb) Bedingungen zu schaffen, unter denen die Pensionsfonds Vermögenswerte frei anlegen können, sofern der Grundsatz der Vorsicht gewahrt ist. 4.3. Der Ausschuß ist wie die Kommission der Meinung, daß die Verwirklichung dieser Ziele kurzfristig kaum zu dramatischen Veränderungen des Investitionsverhaltens führen dürfte. Fondsverwalter sind in ihrem Anlageverhalten eher konservativ und werden wahrscheinlich schrittweise von den neuen Investitionsfreiheiten Gebrauch machen. Die Einführung des Euro wird investive Verflechtungen in den WWU-Teilnehmerländern erleichtern, weil währungskongruenzorientierte Überlegungen dann hinfällig werden. 4.4. Der Ausschuß stimmt der von der Kommission vertretenen Ansicht, daß die Pensionsfonds einer angemessenen aufsichtsrechtlichen Überwachung unterliegen müssen, uneingeschränkt zu. Ein Schlüsselaspekt ist dabei die Sicherstellung, daß mit der Überwachung die besondere Verantwortung für die Risikokontrolle verbunden ist. Allerdings bringt die Kommission mit ihrer Frage, ob gemeinsame Vorschriften für Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften festgelegt werden sollten, ein sehr wichtiges Thema zur Sprache. 4.4.1. Der Ausschuß möchte indes an dieser Stelle deutlich machen, daß die aufsichtlichen Regeln eine Bewertung der Leistungspflichten auf der Grundlage geeigneter versicherungsmathematischer Normen und eine enge Korrelation zwischen der Kapitalrendite und dem Umfang der Leistungspflichten beinhalten müssen. Er möchte außerdem auf die Notwendigkeit hinweisen, die Versicherten an der Verwaltung ihres Pensionsfonds zu beteiligen und es den Verwaltern zur Auflage zu machen, die Versicherten mit Informationen zu versorgen und ihnen Zugang zu Beratungsleistungen zu gewähren. 4.5. Der Ausschuß weist darauf hin, daß zwischen Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds insofern ein grundlegender Unterschied besteht, als erstere ihre Leistungen verkaufen, während letztere dies in den meisten Mitgliedstaaten nicht tun. Außerdem unterliegen Lebensversicherungsgesellschaften aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die für das gesamte Geschäft einer jeden Gesellschaft gelten, das wiederum eine Palette von Versicherungsschutz- und Kapitalanlageprodukten umfaßt. Allerdings dürften die Ziele, die der Anlage von Vermögenswerten durch Pensionsfonds und der Anlagepolitik zugrunde liegen, die Lebensversicherungsgesellschaften im Hinblick auf die ihnen aus Rentenversicherungsverträgen erwachsenden Leistungspflichten verfolgen, einander im großen und ganzen ähneln. 4.6. Die zu Altersversorgungszwecken getätigten Investitionen sollten nach Ansicht des Ausschusses ihrer besonderen Merkmale wegen speziellen Vorschriften unterliegen. Soweit Versicherungsgesellschaften Produkte anbieten, mit denen Leistungen erbracht werden, die den von den Pensionsfonds erbrachten Leistungen entsprechen, könnte es sich dann als erforderlich erweisen, die Lebensversicherungsrichtlinie zu ändern, um auf diese Weise auszuschließen, daß Versicherungsgesellschaften unter Wettbewerbsverzerrungen gleich welcher Art zu leiden haben, die im Zusammenhang mit Altersversorgungsprodukten stehen. Mit den Vorschriften, die auf Altersversorgungsinvestitionen angewandt werden, sollte deshalb so weit wie möglich sichergestellt werden, daß Pensionsfonds - einschließlich derer, die von Lebensversicherungsgesellschaften verwaltet werden - auf der Grundlage ähnlicher Regeln gemanagt werden können, damit alle Wettbewerber die gleichen Ausgangsbedingungen vorfinden, ohne daß die Qualität des Schutzes abnimmt. 4.7. Für die Verwirklichung des Binnenmarktes hält es der WSA für notwendig, daß die Freiheit des Fondsmanagements gewährleistet wird. Bei der modernen Kommunikationstechnik ist weniger die Nähe des Marktes als die Qualität und die Effizienz des Fondsmanagementteams von Bedeutung. 4.8. Im Hinblick auf die nächsten Schritte hält der Ausschuß die Annahme einer Basisrichtlinie, in der die Grundprinzipien verankert sind, entsprechend dem in Ziffer 47 (Möglichkeit 3) dargelegten Ansatz für angemessen. 5. Kapitel IV: Erleichterung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer 5.1. In diesem Kapitel befaßt sich die Kommission mit den Hemmnissen, die der Freizügigkeit der Arbeitnehmer derzeit im Wege stehen. Sie merkt an, daß die Gemeinschaft bereits Rechtsakte erlassen hat, die die Hindernisse für die grenzüberschreitende Arbeitnehmermobilität im Bereich der gesetzlichen Renten beseitigen, jedoch nicht für ergänzende Altersversorgungssysteme gelten. Im November 1996 empfahl die von der Kommission zur Prüfung dieser Angelegenheit eingesetzte Hochrangige Gruppe, die einschlägigen Legislativmaßnahmen der Gemeinschaft in der Anfangsphase auf folgende drei Aspekte zu beschränken: a) Die erworbenen Rentenansprüche von Mitgliedern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, sollten erhalten bleiben. b) Grenzüberschreitende Zahlungen von Leistungen, die im Rahmen von Zusatzrentensystemen fällig werden, sollten innerhalb der Gemeinschaft erleichtert werden. c) Arbeitnehmern, die im Auftrag ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihrem bisherigen ergänzenden Altersversorgungssystem Mitglied zu bleiben. Der Ausschuß begrüßt, daß die Kommission unlängst einen Vorschlag für eine Richtlinie, die diesen Fragenkomplex regeln soll, angenommen hat. Er erarbeitet gerade eine Stellungnahme zu diesem Thema. 5.2. Zu den verbleibenden Fragen, die von der Kommission erkannt, jedoch nicht im Rahmen der Hochrangigen Gruppe behandelt wurden, gehören: a) die Voraussetzungen für den Erwerb von Anwartschaften - insbesondere die langen Beschäftigungszeiträume, die in einigen Mitgliedstaaten nachzuweisen sind; b) die Schwierigkeiten bei der Übertragbarkeit von unverfallbaren Rentenanwartschaften zwischen Mitgliedstaaten; c) die steuerrechtlichen Probleme beim Erwerb von Rentenanwartschaften in mehr als einem Mitgliedstaat (steuerrechtliche Fragen werden auch in Kapitel V behandelt); d) die Rechte von Arbeitnehmern, die vorübergehend eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen, ohne von ihrem Arbeitgeber dorthin entsandt worden zu sein. 5.3. Der Ausschuß teilt die Auffassung, daß die unter Ziffer 5.2 dargelegten Problemfälle ganz erhebliche Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen und mit dem Konzept eines Binnenmarktes nicht vereinbar sind. Vor allem dann, wenn man dem Standpunkt beipflichtet, daß Renten quasi verzögerte Auszahlungen von während der Erwerbstätigkeit erworbenen Lohn- und Gehaltsansprüchen sind, ist es widersinnig, den Erwerb von unverfallbaren Anwartschaften von langen Beschäftigungszeiträumen von bis zu 10 Jahren abhängig zu machen. 5.3.1. Versicherte, die das Altersversorgungssystem wechseln, müssen umfassend über die Möglichkeit informiert werden, Rentenansprüche im Wege eines Kapitaltransfers zu übertragen, sofern dies mit den Finanzierungsmethoden der betroffenen Systeme vereinbar ist. Der Ausschuß ist außerdem der Ansicht, daß in allen Richtlinienvorschlägen, die zum Zwecke der Koordinierung von Altersversorgungssystemen unterbreitet werden, über Mechanismen nachgedacht werden sollte, mit denen die Kaufkraft aufrechterhaltener Rentenansprüche gesichert werden kann. 5.3.2. Der Ausschuß ist der Meinung, daß Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort für diesen Arbeitgeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen tätig zu sein, die Möglichkeit haben sollten, weiterhin Mitglied im Altersversorgungssystem ihres Heimatlandes zu bleiben, hält es allerdings nicht für angemessen, einen Arbeitgeber zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern zu verpflichten, die ihre Stelle kündigen, um eine nicht mit diesem Arbeitgeber in Zusammenhang stehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. 5.4. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 1992 über Ergänzende Systeme der sozialen Sicherheit (Berichterstatterin: Frau Maddocks) empfahl der WSA der Kommission, "die Möglichkeit zu untersuchen, die Struktur und die Regeln für ein Modell eines europäischen betrieblichen Altersvorsorgesystems zu konzipieren", das "europäische" Gesellschaften nutzen könnten, um ihre Beschäftigten in sämtlichen Mitgliedstaaten abzudecken. Der WSA bekräftigt diese Empfehlung erneut. 5.5. Die Hochrangige Gruppe hat die Einrichtung eines Gemeinschaftlichen Pensionsforums angeregt, das rentenspezifische Probleme erörtern soll, die der Förderung der Freizügigkeit im Wege stehen. Der Ausschuß betrachtet diesen Vorschlag derzeit mit Skepsis. Es besteht bereits ein beratender Ausschuß für Wanderarbeitnehmer, der sich mit Fragen der sozialen Sicherheit im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer befaßt. Außerdem können solche Vorschläge im Rahmen des sozialen Dialogs erörtert werden - insbesondere dann, wenn man von dem Standpunkt ausgeht, daß Beiträge zur ergänzenden Altersversorgung faktisch zurückgestellte Lohnzahlungen sind. Der Ausschuß schlägt vor, innerhalb des beratenden Ausschusses für Wanderarbeitnehmer eine besondere Arbeitsgruppe einzurichten, die sobald wie möglich Lösungen für die derzeit bestehenden Probleme im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung vorlegt. 6. Kapitel V: Die Bedeutung der Besteuerung bei ergänzenden Altersversorgungssystemen 6.1. In diesem Kapitel des Grünbuchs wird dargelegt, welch große Bedeutung die Besteuerung für den Bereich der Altersvorsorge hat. In den meisten Mitgliedstaaten wird die Kapitalbildung im Rahmen von Altersversorgungssystemen steuerlich begünstigt, was später dadurch ausgeglichen wird, daß die tatsächlich an die Mitglieder ausgezahlten Versorgungsleistungen versteuert werden müssen. 6.1.1. Die derzeitigen Steuervorschriften können sich allerdings hemmend auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auswirken. Die Kommission bittet in ihrem Grünbuch um diesbezügliche Verbesserungsvorschläge und stellt insbesondere die Frage, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zweckdienlich und durchführbar sind. 6.2. Der Ausschuß pflichtet dem allgemeinen Grundsatz bei, wonach die Kapitalbildung im Rahmen von Pensionsfonds als eine Aufschiebung der den Fondsmitgliedern zustehenden Leistungen zu betrachten ist, weshalb auch die Besteuerung solange aufgeschoben werden sollte, bis die Versorgungsleistungen an die einzelnen Mitglieder ausgezahlt werden. 6.2.1. Obwohl der Ausschuß den Subsidiaritätsgrundsatz uneingeschränkt anerkennt, vertritt er die Auffassung, daß es der Mobilität der Arbeitnehmer förderlich wäre, wenn es gelänge, gemeinsame Vorschriften für die gemeinschaftsweite Anerkennung von in einzelnen Mitgliedstaaten operierenden Altersversorgungssystemen zu erarbeiten und diese dem Rat zur Verabschiedung vorzulegen. 6.3. In der Regel gewähren die Mitgliedstaaten für Altersversorgungssysteme deshalb Steuerbefreiungen, weil sie davon ausgehen, daß sie dann, wenn die Versorgungsleistungen zur Auszahlung kommen, Steuern einnehmen werden. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, daß die gemeinsamen Vorschriften keine Verzerrungen hervorrufen, die dieses Prinzip ernsthaft in Gefahr bringen. Da der Anteil der Rentner an der Gesamtbevölkerung im nächsten Jahrhundert deutlich steigen wird, würde sich die Finanzierung der Staatsausgaben ohne die aus der Besteuerung der Renten erzielbaren Einnahmen zunehmend schwieriger gestalten. 6.4. Damit insbesondere dem Aspekt der Arbeitnehmermobilität gebührend Rechnung getragen wird, könnten die gemeinsamen Vorschriften wie folgt gestaltet werden: a) Beiträge an Altersversorgungseinrichtungen in anderen Staaten sollten in den Genuß der gleichen Steuererleichterungen kommen, die für Beitragszahlungen an inländische Träger gewährt werden. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung sollte nur während eines begrenzten Zeitraums möglich sein, um kurzfristige Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland zu erleichtern. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, daß Mitarbeiter multinationaler Unternehmen während aufeinanderfolgender Zeiträume von etwa drei bis fünf Jahren in verschiedenen Ländern arbeiten und gleichzeitig den Wunsch haben, ihren Ruhestand in ihrem jeweiligen Heimatland zu verbringen. Wären diese Arbeitnehmer gezwungen, bei jedem neuen Auslandsaufenthalt den Altersversorgungsträger zu wechseln, hätte dies beträchtliche Probleme und Ungerechtigkeiten zur Folge. b) Bei einer auf Dauer angelegten Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat hätte der Arbeitnehmer die Wahl, die an die bisherige Altersversorgungseinrichtung gezahlten Beiträge dort zu belassen oder aber an einen anerkannten Träger in seinem neuen Wohnsitzland zu transferieren, soweit dort entsprechende Fonds existieren. Wichtig ist außerdem, daß die betroffenen Arbeitnehmer Zugang zu zweckdienlichen Informationen und Beratungsleistungen erhalten. c) Die Besteuerung der ausgezahlten Versorgungsleistungen würde im Wohnsitzland erfolgen. Dies könnte allerdings einige Probleme für die Mitgliedstaaten aufwerfen, deren Steuermindereinnahmen nicht durch den Zuzug anderer Ruheständler wettgemacht werden. 6.5. Ein gemeinschaftsweiter Ansatz zur Behebung dieser Hindernisse wäre zwar von Vorteil, doch dürfte es realistischer sein, sich auf bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zu verlassen, wenn Fortschritte erzielt werden sollen. Dabei wäre es eine Erleichterung, wenn die Kommission ein Modell von Steuervorschriften für die Altersvorsorge entwickeln würde. 7. Schlußfolgerungen 7.1. Der Ausschuß begrüßt das Grünbuch und dringt erneut darauf, mit rechtzeitigen Maßnahmen sicherzustellen, daß die Bürger, die im nächsten Jahrhundert in den Ruhestand gehen, eine ausreichende Altersversorgung erhalten. 7.2. Er teilt die Auffassung, daß den Zusatzrenten bei der künftigen Altersversorgung eine wichtige Rolle zufällt. 7.3. Der Ausschuß ist sich der Tatsache bewußt, daß die Erzielung von Fortschritten bei den Zusatzrenten durch die traditionell unterschiedlichen Konzepte der einzelnen Mitgliedstaaten erschwert wurde und auch weiterhin erschwert werden wird. Tatsache ist, daß nicht nur hinsichtlich der Nutzung zusätzlicher Altersversorgungssysteme erhebliche Unterschiede bestehen, sondern daß darüber hinaus auch dort, wo diese Systeme zu einer festen Größe geworden sind, mehr Investitionsfreiheit herrscht, und zwar sowohl bei Anlagen in Aktien und derivative Finanzinstrumente als auch bei Auslandsanlagen. Umgekehrt werden in den Staaten, in denen die zusätzliche Altersversorgung noch in den Kinderschuhen steckt, wesentlich mehr Gelder in Rentenwerten als in Aktien und ausländischen Vermögenswerten angelegt. 7.4. Abschließend - auch wenn dies für die Rentenproblematik mit ihren spezifischen Aspekten strenggenommen nicht relevant ist - sei darauf hingewiesen, daß die wachsende Zahl der zur Verfügung stehenden Investmentfonds für weitere positive Effekte in den Volkswirtschaften der EU-Mitgliedstaaten sorgen dürfte. Brüssel, den 11. Dezember 1997. Der Präsident des Wirtschafts- und SozialausschussesTom JENKINS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>