51997AC0320

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - der "Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß 'Die gesetzgeberische Transparenz im Binnenmarkt für die Dienste der Informationsgesellschaft'", und - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften"

Amtsblatt Nr. C 158 vom 26/05/1997 S. 0001


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:

- der "Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß 'Die gesetzgeberische Transparenz im Binnenmarkt für die Dienste der Informationsgesellschaft`", und - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften" () (97/C 158/01)

Die Europäische Kommission beschloß am 14. Februar 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Mitteilung und dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 3. März 1997 an. Berichterstatter war Herr de Knegt.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete auf seiner 344. Plenartagung (Sitzung vom 19. März 1997) mit 41 gegen 4 Stimmen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Politik der Kommission zur Informationsgesellschaft ist in ihrem Dokument "Europas Weg in die Informationsgesellschaft - ein Aktionsplan" abgesteckt. Im Rahmen dieser allgemeinen Politik zur Informationsgesellschaft hat die Kommission im März 1995 ihre Rechtsetzungs- und Regelungspolitik im Hinblick auf die Dienste der Informationsgesellschaft, d.h. die verschiedenen über die Datenautobahnen angebotenen Dienste, festgelegt.

1.2. Diese Politik ist darauf ausgerichtet, dem Verbraucher eine Palette elektronischer Dienstleistungen anzubieten. Im Hinblick auf eine einheitliche Erbringung dieser Dienste in allen Mitgliedstaaten der EU ist eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene geboten.

2. Die Vorlage der Kommission

2.1. Gegenstand der Mitteilung der Kommission sowie des beigefügten Vorschlags für eine Richtlinie des Rates ist die Festlegung eines Informations- und Konsultationsverfahrens betreffend eventuelle künftige rechtliche Regelungen für Dienste der Informationsgesellschaft auf Gemeinschaftsebene.

2.2. Das Angebot an diesen Diensten wird immer vielfältiger und umfassender. Es handelt sich dabei vor allem um elektronische Zeitungen, Unterricht, elektronische Reisevermittlung, Fernverkauf von Waren und Dienstleistungen, die Konsultation von Rechtsanwälten und Ärzten, interaktive Spiele und Unterhaltungsdienste, Freizeitdienste usw.

2.3. Zu den vorbereitenden Rechtsetzungs- und Regelungsarbeiten stellt die Kommission fest, daß in mehreren Mitgliedstaaten zur Analyse und Bewertung des künftigen Regelungsbedarfs im Rahmen der Informationsgesellschaft bereits Untersuchungen in Angriff genommen worden sind. Die Kommission führt Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Schweden, Finnland und das Vereinigte Königreich an.

2.4. Ein solcher Koordinierungsprozeß bezweckt das in der Richtlinie 83/189/EWG vom 28. März 1983 verankerte Verfahren für Entwürfe von Vorschriften für Waren. Die Erfahrungen aus einer mehr als zehnjährigen Anwendung verdeutlichen die Effizienz dieser Richtlinie, da sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt den am weitesten entwickelten gesetzgeberischen Transparenzmechanismus darstellt. Die aufgrund dieser Richtlinie entstandene verwaltungsmäßige Zusammenarbeit und die nach dieser Richtlinie anzuwendenden Verfahren entsprechen voll und ganz den gegenwärtigen Anforderungen bezüglich der Informationsgesellschaft.

2.5. Die Kommission schlägt daher vor, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf die Regelungen für Dienste der Informationsgesellschaft auszudehnen.

2.6. Mit dem Vorschlag, die Richtlinie zu erweitern, werden mehrere Ziele verfolgt:

- gegenseitige Unterrichtung zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission, um vor allem dem Aufbau neuer Hindernisse vorzubeugen und auf diese Weise ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen;

- Gewährleistung eines wirksameren Schutzes des Allgemeininteresses durch frühzeitige Ermittlung des Handlungsbedarfs auf Gemeinschaftsebene, damit in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes und gleichwertiges Schutzniveau garantiert ist;

- exakte Vorausbestimmung des Bedarfs an neuen Gemeinschaftsregelungen durch eine wirksamere Anwendung des EG-Vertrages, namentlich seiner Artikel 52 und 59, und des bestehenden Gemeinschaftsrechts sowie durch eine engere Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten;

- Vereinfachung der administrativen Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung;

- Steigerung zur Stabilität des ordnungspolitischen Rahmens;

- umfassendere Information der zuständigen Behörden und der Verbraucher und Schaffung von Möglichkeiten, zu den sie betreffenden geplanten Vorschriften Beiträge zu leisten.

2.7. Der vorgeschlagene Transparenzmechanismus beinhaltet die in der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Verfahrensmaßnahmen, und zwar:

- ein Informationsverfahren über geplante Vorschriften, die sich auf die oben definierten Dienste beziehen;

- ein Konsultationsverfahren;

- ein bereits in der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehener Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten.

2.8. Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG trägt in jeder Hinsicht dem Subsidiaritätsgedanken Rechnung.

3. Allgemeine Bemerkungen zur Mitteilung der Kommission betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft

3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß (WSA) begrüßt die Anstrengungen der Kommission, im Rahmen ihrer allgemeinen Politik zur Informationsgesellschaft einen rechtlichen Rahmen zu entwickeln, der den in der Informationsgesellschaft entstehenden neuen Diensten ermöglicht, die durch den EU-Raum ohne Binnengrenzen gebotenen Möglichkeiten zu nutzen.

3.2. Der WSA teilt die Auffassung der Kommission, daß bei der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft an den grundlegenden Zielen von allgemeinem Interesse nicht gerührt werden darf und daß daher die sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Belange gebührend berücksichtigt werden müssen.

3.3. Große Bedeutung ist der Tatsache beizumessen, daß in zehn der 15 Mitgliedstaaten zur Analyse des künftigen Regelungsbedarfs im Rahmen der Informationsgesellschaft Untersuchungen in Angriff genommen worden sind. Nach Auffassung des WSA müssen der Rat und die Mitgliedstaaten darauf hinweisen, wie wichtig es ist, daß in dieser Angelegenheit alle Mitgliedstaaten nach Möglichkeit einheitlich vorgehen.

3.4. Um eine Zersplitterung des Binnenmarktes zu vermeiden, hält die Kommission eine Koordinierung der künftigen Arbeiten für erforderlich, allerdings sei es voreilig, diesbezüglich jetzt schon detaillierte Harmonisierungsvorschläge vorzubringen. Der WSA schließt sich diesem Standpunkt der Kommission an.

3.5. Da im allgemeinen noch nicht klar abzusehen ist, in welcher Form und in welcher Weise sich diese neuen Dienste auf dem Markt entwickeln werden, kann man sich in bezug auf die Notwendigkeit und den Inhalt einer solchen Harmonisierung noch nicht festlegen. Die Kommission schlägt daher vor, die künftige Rechtsetzung nach den bereits erwähnten Verfahren für Information, Konsultation- und verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zu koordinieren.

3.6. Der WSA befürwortet das vorgeschlagene Verfahren für Information, Konsultation und verwaltungsmäßige Zusammenarbeit und stimmt mit der Kommission darin überein, daß die einzelstaatlichen Gesetzgeber bei der Verbesserung von Rechtsakten und Regelung bereit sein müssen, bei anderen nationalen Verwaltungsstellen Informationen über die Situation in anderen Mitgliedstaaten einzuholen. So kann einer völlig isolierten Gesetzgebung vorgebeugt werden, die die Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten und die Folgen, die bestimmte Maßnahmen für die Diensteerbringer und deren Kunden in anderen Staaten mit sich bringen, außer acht läßt.

3.7. Der WSA teilt voll und ganz die Auffassung der Kommission, daß die Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft für die Bürger der Europäischen Union von großer Bedeutung ist und daß alle Bürger gleichberechtigten Zugang zu diesen Diensten haben müssen. Dies gilt gleichermaßen auch für die Wirtschaft und zwar zumal auch für mittlere, kleine und Kleinstbetriebe.

3.8. Zu Recht weist die Kommission auf den hohen Stellenwert der Transparenz bei der Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft hin. Der WSA vertritt die Auffassung, daß Transparenz von der ersten Stunde an geboten ist.

3.9. Der WSA möchte in diesem Zusammenhang betonen, daß die Programme, die im Hinblick auf den Zugang zu Diensten der Informationsgesellschaft entwickelt werden, benutzerfreundlich sein müssen. Untersuchungen in verschiedenen Mitgliedstaaten haben ergeben, daß moderne Geräte, d.h. Fernseh- und Videogeräte, Computer usw. umständlich zu bedienen sind und daß die Bedienungsanleitungen sich nicht gerade durch leichte Verständlichkeit auszeichnen. Der WSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, daß die Bedienungsanleitungen in allen Amtssprachen erscheinen.

3.10. Die Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft wird schrittweise erfolgen. Es ist nicht vorauszusehen, wie lange es dauern wird, bis das Endziel erreicht sein wird. Es ist zu erwarten, daß die technische Entwicklung weitergehen wird und daß neue Konzepte für die Einrichtung der Dienste der Informationsgesellschaft entstehen werden. So gesehen handelt es sich um einen kontinuierlichen Prozeß, der einen verfahrensgerechten Ansatz erfordert.

3.11. Der Vorteil dabei ist, daß die Entwicklung effizient mitverfolgt werden kann. Dadurch ergibt sich wiederum die Möglichkeit, nötige Korrekturen vorzunehmen und alle Beteiligten aufzufordern, immer wieder ihren konstruktiven Beitrag zu leisten. Zwischenberichte über den Stand der Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft sowie der einschlägigen Rechtsetzung sind unbedingt erforderlich. Der WSA fordert die Kommission auf, diesen Aspekt nicht zu übersehen.

4. Allgemeine Bemerkungen zum Vorschlag zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG

4.1. Der WSA hält es für richtig, daß die Kommission die Richtlinie 83/189/EWG in die Entwicklung eines rechtlichen Rahmens für die Informationsgesellschaft einbezieht, zumal diese Richtlinie Verfahren für Entwürfe von Vorschriften betreffend Waren festlegt, auf die auch ein Koordinierungsverfahren Anwendung findet, das sich bewährt hat.

4.2. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den Geltungsbereich der Richtlinie zu erweitern und verschiedene Artikel dahingehend zu ändern, daß die Richtlinie auf Entwürfe von Regelungen für Dienste der Informationsgesellschaft angewandt werden kann. Die Kommission legt diesbezüglich konkrete Vorschläge vor.

4.3. Die Richtlinie 83/189/EWG regelt den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Normung. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Entwürfe nationaler technischer Regelungen, die sie verabschieden wollen, zu informieren.

4.4. Der Vorschlag der Kommission zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 83/189/EWG auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft schafft die Grundlage dafür, daß alle Interessenten sich einen Einblick in die Entwicklungen in diesem Bereich verschaffen.

4.5. Der Ausschuß ist sich zwar der Tatsache bewußt, daß der Vorschlag zur dritten Änderung der Richtlinie

83/189/EWG nur die technischen Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie betrifft, möchte aber nachdrücklich darauf hinweisen, daß Normen nicht nur eine Grundvoraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes darstelle, sondern auch die Grundlage für die Entwicklung von qualitativ hochwertigen Waren und Verfahren bilden, und zwar über die gesamte Palette von Haushaltsartikeln bis zu Produkten für industrielle Zwecke. Über die Entwicklungen auf diesem Gebiet informiert zu sein, ist für Unternehmen jeder Größenordnung, aber auch für den einzelnen Bürger von großer Wichtigkeit.

4.6. Wegen ihrer Größe ist es den Klein- und Mittelbetrieben nicht möglich, in jeder Hinsicht aktiv am Prozeß der Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft mitzuwirken. Dies gilt auch für Arbeitnehmer- und Verbraucherorganisationen.

4.7. Deshalb bedarf es einer Politik, die darauf abzielt, Interesse an der Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft zu wecken und zu nähren.

4.8. Die Kommission berichtet regelmäßig über die Umsetzung der Richtlinie 83/189/EWG. Der WSA hat die Mitteilung der Kommission zur Kenntnis genommen, daß ihm der Bericht über das Funktionieren der Richtlinie 83/189/EWG offiziell zugestellt wird.

4.9. Der WSA stellt fest, daß ein Mitgliedstaat nach Artikel 9 der Richtlinie 83/189/EWG technische Vorschriften erlassen kann, wenn dringende Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen dies gebieten. Auch der Vertrag sieht die Möglichkeit vor, Notmaßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung zu treffen.

Der WSA wurde auch ersucht, sich zum Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten sowie zur Mitteilung der Kommission über illegale und schädliche Inhalte im Internet () zu äußern.

Da derartige Probleme in den Netzen immer häufiger auftreten werden, ersucht der WSA die Kommission dringend, nähere Angaben darüber zu machen, welche Mechanismen und Kriterien im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens angewandt werden können.

4.10. Mit der dritten Änderung werden neue, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft abgestimmte Elemente eingeführt. Eine Richtlinie wie diese ist zwar ziemlich komplex, muß aber dennoch verständlich sein.

5. Koordinierung durch die Kommission

5.1. Zum Thema Entwicklung der Informationsgesellschaft hat die Kommission eine ganze Reihe von Dokumenten erstellt (). Die genannten Dokumente sind eng miteinander verknüpft. Der WSA, aber auch andere interessierte Seiten können jedoch nicht immer erkennen, auf welcher Ebene die Koordinierung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft stattfindet und wer dafür zuständig ist.

5.2. Zu Recht ist in allen Dokumenten von der Transparenz der Informationsgesellschaft die Rede. Für alle, die sich angesprochen fühlen, ist es wichtig zu wissen, wer und welche Dienststelle innerhalb der Kommission für die Koordinierung in diesem Bereich zuständig ist und welche Entwicklungen im Gange sind.

6. Schlußfolgerungen

6.1. Der WSA befürwortet:

- die Politik der Kommission, eine auf die Dienste der Informationsgesellschaft abgestimmte Gesetzgebung zu entwickeln;

- das vorgeschlagene Verfahren für Information und Konsultation und verwaltungsmäßige Zusammenarbeit;

- die vorgeschlagene dritte Änderung der Richtlinie 83/189/EWG.

7. Empfehlungen

7.1. Der WSA empfiehlt,

- die nationalen und regionalen Behörden in die Entwicklung der Informationsgesellschaft einzubeziehen, wobei die Impulse dafür von der Kommission ausgehen müssen;

- mit Hilfe von Zwischenberichten über die Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft und der Rechtsetzung zu informieren;

- im Hinblick auf den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft die Entwicklung benutzerfreundlicher Programme anzuregen;

- für Arbeitnehmer- und Verbraucherorganisationen und für kleine, mittlere und Kleinstunternehmen eine Plattform "Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft" einzurichten;

- genauere Einzelheiten über die Mechanismen und Kriterien anzugeben, die im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens angewandt werden können;

- eine Informationsschrift aufzulegen, die Auskunft über die für die Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft zuständigen Ansprechpartner und Dienststellen innerhalb der Kommission gibt;

- für die Bürger eine Informationsstelle "Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft" einzurichten;

- die dritte Änderung der Richtlinie 8/189/EWG und ihre Absegnung durch den Rat mit ausführlichen Erläuterungen so rasch wie möglich im vollen Wortlaut zu veröffentlichen.

Brüssel, den 19. März 1997.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. Nr. C 307 vom 16. 10. 1996, S. 11.

() KOM(96) 487 endg.

() (KOM(96) 395 endg.): "Die Informationsgesellschaft von Korfu bis Dublin" und "Die Bedeutung der Informationsgesellschaft für die Politik der Europäischen Union - Vorbereitung auf die nächsten Schritte";

(KOM(96) 359 endg.): "Normung und die globale Informationsgesellschaft: der Europäische Ansatz";

(KOM(96) 389 endg.): Grünbuch "Leben und Arbeiten in der Informationsgesellschaft: Im Vordergrund der Mensch";

(KOM(96) 392 endg.): Die gesetzgeberische "Transparenz im Binnenmarkt für die Dienste der Informationsgesellschaft". Vorschlag für eine "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften".