Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71"
Amtsblatt Nr. C 089 vom 19/03/1997 S. 0020
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71" (97/C 89/09) Der Rat beschloß am 17. Oktober 1996, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Sozial- und Familienfragen, Bildungswesen und Kultur nahm ihre Stellungnahme am 13. Januar 1997 an. Berichterstatter war Herr Chevalier. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 342. Plenartagung (Sitzung vom 29. Januar 1997) mit 98 gegen 2 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 als Änderung und Aktualisierung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 in einer einheitlichen amtlichen Fassung als Folge der Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf Selbständige wurden diese Verordnungen durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1660/85 und Nr. 1661/85 des Rates, Nr. 513/86 der Kommission sowie durch die Verordnungen Nr. 3811/86, Nr. 1305/89, Nr. 2332/89, Nr. 3427/89, Nr. 2195/91, Nr. 1247/92, Nr. 1248/92, Nr. 1249/92, Nr. 1945/93, Nr. 3095/95 und Nr. 3096/95 des Rates und die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der portugiesischen Republik von 1985 und der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden von 1995 geändert. Ziel des Vorschlags ist es, die Gemeinschaftsverordnungen angesichts einiger in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingetretener Änderungen zu aktualisieren und bestimmten zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen Rechnung zu tragen. Außerdem wird die Wirkungsweise der Koordinierung durch Einführung neuer Bestimmungen, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren im Rahmen des Mehrjahresprogramms TESS () verbessert, das von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer verabschiedet wurde, um Telematikdienste zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft zu entwickeln. In diesem Rahmen wurde eine Reihe gemeinsamer operationeller Regeln festgelegt, um die Benutzung der Telematikdienste zum Austausch der Daten zur sozialen Sicherheit zu erleichtern. Diese Regeln sind inzwischen eingeführt und dienen bereits zum Austausch von Daten zwischen mehreren Institutionen. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt den Verordnungsvorschlag, da hiermit dem Erfordernis Genüge getan wird, mit der Änderung und Aktualisierung der Texte fortzufahren, um die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu erleichtern und damit den Boden für die Konvergenz der Politiken der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu bereiten. 2.2. Der Vorschlag bezweckt die Aktualisierung der Gemeinschaftsverordnungen, um bestimmten an einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgenommenen formalen, inhaltlichen und verwaltungstechnischen Änderungen und einigen zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen Rechnung zu tragen sowie für eine besser funktionierende Koordinierung zu sorgen. Der Ausschuß hat hiergegen keine Einwände. 2.3. Der Vorschlag bezweckt ferner eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren. Hieraus dürfte sich für die Wanderarbeitnehmer ein besserer Zugang zu den Rechtstexten und eine bessere Verwaltung der Dokumente und Leistungen ergeben. Der Ausschuß nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, daß hiermit seine mehrfach in diesem Sinne erhobenen Forderungen erfuellt werden. Er wünscht, daß die Vereinfachung des gesamten Gemeinschaftsrechts fortgesetzt und möglichst bald abgeschlossen wird. 3. Analyse der vorgeschlagenen Änderungen 3.1. Artikel 1 des Verordnungsvorschlags 3.1.1. Änderung von Artikel 1 Buchstabe f) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang I Teil II ermöglicht es den Mitgliedstaaten, dem Begriff "Familienangehöriger" eine Bedeutung zu geben, sofern ihre Rechtsvorschriften es ihnen nicht erlauben zu bestimmen, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Der Text von Artikel 1 sollte an diese Bestimmung angepaßt werden. 3.1.2. Änderung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der Beamten und die ihnen gleichgestellten Personen. 3.1.3. Einfügung eines neuen Artikels 22 c, der Artikel 22 dahingehend ergänzt, daß er auch Personen erfaßt, die sich zu Studienzwecken in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten. Eine der vorgeschlagenen Änderungen sieht vor, daß Studenten und ihre Familienangehörigen bei jedem Gesundheitszustand, der eine Behandlung erfordert, Anspruch auf die von der Einrichtung ihres Aufenthalts- oder Wohnortes gebotenen medizinischen Leistungen haben. Der Ausschuß begrüßt diese Bestimmungen, die einen deutlichen Fortschritt gegenüber den bisherigen Regelungen darstellen, die eine Behandlung nur in den dringendsten Fällen vorsehen. 3.1.4. Änderung von Artikel 81 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Hierbei geht es um die Aufgaben der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Derzeitiger Wortlaut Änderungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Begründung: Mit dieser Änderung wird die Rolle unterstrichen, die die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer bei der Handhabung der Leistungen und insbesondere der Renten spielt. 3.1.5. Einfügung eines neuen Absatzes in Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Der neue Wortlaut - sichert den durch elektronische Mittel ausgetauschten Dokumenten einen Status, der demjenigen gleichwertig ist, der den Dokumenten auf Papier gewährt wird; - legt fest, bei wem im Streitfall die Beweislast liegt; - weist auf die Sicherheitsmaßnahmen hin, die zum Schutz elektronischer Daten mit persönlichem Charakter zu ergreifen sind. Der Ausschuß legt besonderen Wert darauf, daß alle nötigen Vorkehrungen für den Schutz und die vertrauliche Behandlung von Daten mit persönlichem oder medizinischem Charakter getroffen werden. 3.1.6. Änderung der Anhänge: mit neun Änderungen der jeweiligen Anhänge wird neuen Bestimmungen Rechnung getragen, die inzwischen Bestandteil des Rechts verschiedener Mitgliedstaaten oder zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten geworden sind. 3.2. Artikel 2 des Verordnungsvorschlags - Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 3.2.1. Änderung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Derzeitiger Wortlaut Änderungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Begründung: Die elektronisch übermittelten Dokumente sollen den gleichen Wert erhalten wie die Dokumente auf Papier, und die elektronische Übermittlung von Dokumenten soll einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Staaten unterliegen. 3.2.2. Änderung von Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 In der Neufassung wird den Änderungen Rechnung getragen, die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3095/95 und Nr. 3096/95 sowie durch Artikel 22a, 22b und 22c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingeführt wurden. 3.2.3. Einfügung eines neuen Titels VIa und Änderung von Artikel 117 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Diese Änderung ist die wichtigste des Verordnungsvorschlags. Sie gestattet es der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die Benutzung von Telematikdiensten zur Verwaltung der sozialen Sicherheit zu fördern. In dem neuen Text heißt es, daß die Mitgliedstaaten für den zunehmenden Einsatz von Telematikdiensten verantwortlich sind. Die Europäische Kommission soll bei Aufgaben von gemeinsamem Interesse behilflich sein: gemeinsame Architekturregeln, Interoperabilitätstests. Außerdem werden die Bedingungen für die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme festgelegt, und es wird auf die Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen hingewiesen. Es soll ein Fachausschuß für Datenverarbeitung eingerichtet werden, der die Arbeitsgruppe TESS ersetzt und der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Stellungnahmen zu allen Fragen der Datenverarbeitung übermittelt. 3.2.4. Änderung der Anhänge Mit verschiedenen Änderungen wird inzwischen erfolgten Änderungen der Gesetzgebung verschiedener Mitgliedstaaten oder zweiseitiger Vereinbarungen zwischen einigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen. 4. Schlußbemerkung 4.1. Der Ausschuß begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen als unerläßlich gewordene Aktualisierungen und Schritte in Richtung auf eine bessere Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union. Brüssel, den 29. Januar 1997. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Tom JENKINS () TESS bedeutet "Telematik im Dienst der Sozialen Sicherheit" ("télématique au service de la sécurité sociale").