51996PC0717

Vorschlag für eine VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EG) DES RATES zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission beauftragten Bediensteten gemäß Artikel 18 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 /* KOM/96/0717 ENDG - CNS 97/0016 */

Amtsblatt Nr. C 095 vom 24/03/1997 S. 0033


Vorschlag für eine Verordnung (Euratom, EGKS, EG) des Rates zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission beauftragten Bediensteten gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EEG, Euratom) Nr. 1552/89 (97/C 95/06) KOM(96) 717 endg. - 96/0016 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 10. Januar 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (2), geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Überprüfungen und Untersuchungen betreffend die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom durchzuführen.

Nach Artikel 18 Absatz 2 derselben Verordnung müssen die Mitgliedstaaten die Kommission auf deren Ersuchen an diesen Kontrollen beteiligen. Diese Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf von den Mitgliedstaaten veranlaßte Kontrollen, als auch auf zusätzliche Kontrollen, die aufgrund eines begründeten Ersuchens der Kommission durchgeführt werden. Nach Artikel 18 Absatz 3 kann die Kommission von Amts wegen Prüfungen vor Ort vornehmen.

In der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 165/74 des Rates (4) sind die Befugnisse und Pflichten der von der Kommission mit diesen Kontrollen beauftragten Bediensteten festgelegt worden. Diese vor der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 erlassene Verordnung gilt nur für die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen. Die letztere Verordnung sieht in Artikel 18 Absatz 3 ein neues Kontrollsystem vor, indem sie der Kommission das Recht einräumt, von Amts wegen Kontrollen vor Ort vorzunehmen.

Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 165/74 auf diese neue Kontrollform auszudehnen, wobei die Einzelheiten der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie die Bedingungen, die die Beauftragten der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten haben, festgelegt werden.

Die Kontrollen nach Artikel 18 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vornehmen.

Einige Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kontrollen und Überprüfungen, die von der Kommission im Bereich der MwSt.- bzw. BSP-Eigenmittel durchgeführt werden.

Der Umfang der erforderlichen Änderungen macht es notwendig, die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 165/74 durch diese Verordnung zu ersetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kommission:

a) wird zu den Kontrollen nach Artikel 18 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 hinzugezogen;

b) nimmt Prüfungen vor Ort nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 vor,

und zwar in der Person von Beamten oder hierfür eigens von ihr beauftragten Bediensteten, im folgenden als "beauftragte Bedienstete" bezeichnet.

An diesen Kontrollen und Prüfungen können Personen teilnehmen, die von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zur Kommission abgestellt wurden.

(2) Mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission Bedienstete anderer Mitgliedstaaten als Beobachter heranziehen und externe Stellen, die unter ihrer Verantwortung tätig sind, mit der technischen Unterstützung beauftragen.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die obengenannten Bediensteten und Stellen die erforderlichen Garantien für fachliche Kompetenz, Unabhängigkeit und Wahrung des Berufsgeheimnisses bieten.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterhalten regelmäßig Kontakte, um die Durchführung der Vorschriften nach Artikel 1 zu erleichtern.

(2) Vor jeder Kontrolle und vor jeder Prüfung vor Ort finden Kontakte zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission statt, die zur Festlegung der Einzelheiten bestimmt sind.

(3) Die "beauftragten Bediensteten" müssen für jede Einschaltung im Besitz eines schriftlichen Auftrags der Kommission sein, der über ihre Person und über ihre Dienststellung Auskunft gibt.

Artikel 3

(1) Die beauftragten Bediensteten

a) haben sich bei den Kontrollen und Prüfungen vor Ort entsprechend den für die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Regeln und Gepflogenheiten zu verhalten;

b) haben das Berufsgeheimnis nach Maßgabe des Artikels 5 zu wahren;

c) dürfen sich mit den Abgabepflichtigen nur über die zuständigen Bediensteten der Mitgliedstaaten, in denen die Kontrollen oder Prüfungen vor Ort stattfinden, in Verbindung setzen.

(2) Die Leitung der Kontrollen liegt, was die Gestaltung der Arbeit und ganz allgemein die Beziehungen zu den von der Kontrolle betroffenen Dienststellen anbelangt, bei der durch den Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Dienststelle.

(3) Die Leitung der Prüfung vor Ort liegt bei den beauftragten Bediensteten. Für die Gestaltung der Arbeit und die Beziehungen zu den Dienststellen sowie gegebenenfalls zu den von der Prüfung betroffenen Abgabepflichtigen stellen die beauftragten Bediensteten geeignete Kontakte mit den von dem betroffenem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 2 bestimmten Bediensteten her.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung der eigenen Mittel zuständigen Dienststellen und Einrichtungen sowie die für die einschlägigen Kontrollen zuständigen Behörden den beauftragten Bediensteten bei der Erfuellung ihres Auftrags beistehen soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(2) Bei Prüfungen vor Ort unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission rechtzeitig über die Person und die Dienstgrade der Bediensteten, die er zur Teilnahme an der Prüfung benannt hat und die den beauftragten Bediensteten die zur Erfuellung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung gewähren.

Artikel 5

(1) Für alle Informationen, die im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Kontrollen und Prüfungen vor Ort eingeholt werden, besteht das Berufsgeheimnis. Sie dürfen insbesondere nur dann anderen Personen als denjenigen, die aufgrund ihrer Aufgaben in den Organen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten von ihnen Kenntnis erhalten müssen, mitgeteilt oder anders als im Sinne der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, vorher zugestimmt hat.

(2) Artikel 5 ist auf alle Beamte und Bediensteten der Gemeinschaft anwendbar.

Artikel 6

Vorbehaltlich des Artikels 5

1. werden die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und Prüfungen vor Ort binnen drei Monaten auf geeignetem Wege dem betroffenen Mitgliedstaat zur Kenntnis gebracht, der hierzu binnen drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung Stellung nimmt.

Die Kommission kann jedoch anhand eines ausreichend begründeten Antrags den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, seine Bemerkungen zu besonderen Punkten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Ergebnisse der Überprüfung vorzulegen. Der betroffene Mitgliedstaat muß diesem Antrag nicht Folge leisten. Er muß jedoch in diesem Fall in einer Mitteilung die Gründe angeben, die ihn daran hindern, der Aufforderung der Kommission nachzukommen;

2. werden diese Ergebnisse und Bemerkungen nach Abschluß des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens den anderen Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuß für eigene Mittel zur Kenntnis gebracht.

Artikel 7

Die Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 und 6 gelten ebenfalls für Kontrollen, die die Kommission in der Person ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 und Artikel 19 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 vornimmt.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 165/74 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten für die vorliegende Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl.Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.

(2) ABl.Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1.

(3) ABl.Nr. L 175 vom 13. 7. 1996, S. 3.

(4) ABl.Nr. L 20 vom 24. 1. 1974, S. 1.