51996PC0685

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) /* KOM/96/0685 ENDG - CNS 96/0310 */

Amtsblatt Nr. C 025 vom 25/01/1997 S. 0012


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (97/C 25/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 685 endg. - 96/0310(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 13. Dezember 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (1) enthält Bestimmungen über die Bestellung und die Pflichten der Beobachter sowie über die Pflichten der Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben oder dies beabsichtigen.

Die Fischereikommission der NAFO hat am 13. September 1996 eine Empfehlung zur Änderung des Beobachter-Systems angenommen.

Gemäß Artikel XI des NAFO-Übereinkommens ist die Empfehlung mit Wirkung vom 13. November 1996 für die Gemeinschaft bindend.

Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 3069/95 dahin gehend zu ändern, daß die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe und die vorschriftsmäßig bestellten Beobachter gehalten sind, die neuen Maßnahmen zu beachten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 wird wie folgt geändert:

1. Unter Punkt 2 Buchstabe e) wird folgender Wortlaut angefügt:

"Die Beobachter stellen insbesondere Daten über Rückwürfe und an Bord behaltene untermaßige Fische zusammen, wobei sie nach Möglichkeit folgendes Probenahmeverfahren anwenden:

i) Für jeden Hol wird das Gesamtfanggewicht nach Arten sowie eine Schätzung des Gewichts der einzelnen über Bord geworfenen Arten eingetragen;

ii) für jeden zehnten Hol erfolgt eine detaillierte Untersuchung der Artenzusammensetzung unter Angabe des Gewichts und der Anzahl nach Längen für den Teil des Fangs, der angelandet werden soll und den Teil des Fangs, der über Bord geworfen wird;

iii) verlagert das Schiff seinen Fangort um mehr als fünf Seemeilen, werden die Schritte i) und ii) wiederholt."

2. In Punkt 3 Ziffer i) erhält der letzte Satz folgende Fassung:

"Der Kapitän des Schiffes gestattet dem Beobachter den Zugang zu den Schiffsdokumenten (Logbuch, Übersicht über den Stauraum, Produktions-Logbuch sowie Stauplan) und zu den verschiedenen Schiffsbereichen, auf Wunsch auch zu den Fängen, die an Bord behalten sowie denen, die über Bord geworfen werden sollen, um dem Beobachter die Erfuellung seiner Aufgaben zu erleichtern".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 5.