51996PC0682

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über eine spezifische Maßnahme zur Förderung der Umstellung bestimmter Fischereipraktiken italienischer Fischer /* KOM/96/0682 ENDG - CNS 96/0308 */

Amtsblatt Nr. C 059 vom 26/02/1997 S. 0021


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine spezifische Maßnahme zur Förderung der Umstellung bestimmter Fischereipraktiken italienischer Fischer (97/C 59/07) KOM(96) 682 endg. - 96/0308(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 16. Dezember 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 (1) des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (2) hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, insbesondere auf Artikel 6, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine bestimmte Anzahl von Fischereifahrzeugen unter italienischer Flagge fischen im Mittelmeer mit Treibnetzen auf Thun- und Schwertfisch. Diese Fischerei ist traditionell begründet und stellt eine wichtige Einkommensquelle für die Fischer sowie für die Bevölkerung in den von dieser Tätigkeit abhängigen Fischereizonen dar.

Unter Berücksichtigung der spezifischen Fischereibedingungen und der biologischen Besonderheiten der Zielarten im Mittelmeer ist die Fischerei nach großen pelagischen Fischen mit Treibnetzen von weniger als 2,5 km Länge nicht rentabel. Es wurde festgestellt, daß die Fischer aus Gründen der Rentabilität oft Treibnetze von mehr als 2,5 km Länge benutzen.

Nach Artikel 9a der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3071/95 (4), ist es untersagt, ein oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 Kilometer beträgt, an Bord zu führen oder zur Fangtätigkeit zu benutzen.

Mit der Benutzung der Netze von mehr als 2,5 km Länge verstoßen die Fischer gegen Gemeinschaftsrecht. Die Kommission hat die diesbezüglich vorgesehenen Verfahren eingeleitet. Die italienische Regierung hat neue Bestimmungen angenommen, die schärfere Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten und strengere Sanktionen für Fischer vorsehen, die gegen die nationale oder gemeinschaftliche Regelung verstoßen.

Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Probleme in den von dieser Fischereitätigkeit abhängigen Gebieten, die zum größten Teil in Ziel-1-Regionen der Strukturfonds liegen, kann die Abschaffung dieser Praktiken nur dann wirksam und schnell erfolgen, wenn sie Teil eines Umstellungsplans mit entsprechenden Begleitmaßnahmen ist.

Die italienische Regierung hat einen Gesamtplan zur endgültigen Lösung dieses Problems erarbeitet. Der Erfolg eines derartigen Plans hängt davon ab, daß den Betroffenen mit den Beihilfen tatsächlich ein Anreiz zur Teilnahme an dem Umstellungsprogramm geboten wird. Der größte Teil der möglichen Maßnahmen fällt in den Interventionsbereich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF); sie werden gemäß den vorgesehenen Verfahren vom FIAF finanziert.

In bestimmten Fällen können mit der für die Beihilfen zugelassenen Obergrenze jedoch nicht die erwarteten Ergebnisse erzielt werden. Im übrigen fallen einige der geplanten Maßnahmen der italienischen Regierung nicht unter die bereits vorgesehenen Interventionsmaßnahmen des FIAF. Daher sind einige spezifische Maßnahmen und besondere Bestimmungen zu erlassen.

Um sicherzustellen, daß die vorgesehenen Abgangsentschädigungen nur denjenigen Fischern gewährt werden, deren Einkommen von den in der vorliegenden Entscheidung genannten Fischereipraktiken abhängt, muß festgelegt werden, daß sie zu einem Zeitpunkt vor Einreichung des italienischen Plans ihren Dienst aufgenommen haben müssen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Plans der italienischen Behörden zur Umstrukturierung und Umstellung der Treibnetzfischerei auf große pelagische Fische, der der Kommission am 25. Juli 1996 mitgeteilt wurde, wird eine spezifische Maßnahme zur Gewährung einer Beihilfe eingeführt für

a) Fischer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die am 22. Juli 1996 ihren Dienst auf einem Fischereifahrzeug unter italienischer Flagge, das die genannte Fischereiart betreibt, aufgenommen haben oder dort im Jahre 1995 ihren Dienst versehen haben, in Form einer Übergangsbeihilfe. Diese Beihilfe beträgt höchstens 918,23 ECU je Fischer und Monat für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten und kann nur in den Jahren 1996, 1997 sowie 1998 gezahlt werden. Um in den Genuß dieser Beihilfe zu kommen, müssen die Fischer eine Verpflichtung unterzeichnen, diese Fischereitätigkeit einzustellen oder sich in den Jahren 1997, 1998 oder 1999 gemäß dem italienischen Plan auf eine andere Tätigkeit umzustellen;

b) Reeder, die eine Verpflichtung zur endgültigen Aufgabe jeder Fischereitätigkeit unterzeichnet haben. Die Beihilfebeträge sind in der Tabelle A im Anhang aufgeführt;

c) Reeder, die eine Verpflichtung zur endgültigen Umstellung auf eine andere Fischereitätigkeit eingegangen sind. Die Beträge der Umstellungsprämie sind in der Tabelle B im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Den in Artikel 1 Buchstabe a) der vorliegenden Entscheidung genannten Fischern

- kann eine Beihilfe von höchstens 50 000 ECU gewährt werden, wenn sie jede wirtschaftliche Tätigkeit einstellen. Diese Beihilfe ist mit der in Artikel 14a der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 (5) vorgesehenen Vorruhestandsregelung kumulierbar; sie tritt jedoch an die Stelle der im selben Artikel unter Buchstabe b) vorgesehenen Abfindung;

- kann eine Umstellungsprämie von höchstens 20 000 ECU gewährt werden, wenn sie sich auf eine andere Fischereitätigkeit oder einen anderen Sektor umstellen. Diese Prämie tritt an die Stelle der in Artikel 14a unter Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 vorgesehenen Abfindung.

Artikel 3

Die öffentliche finanzielle Beteiligung, einschließlich der Gemeinschaftsbeteiligung, für im Rahmen des FIAF finanzierte Projekte, die die Umstellung von Reedern und Fischern zum Gegenstand haben und die von den durch die vorliegende Entscheidung geschaffenen Maßnahmen profitiert haben, darf 75 % der beihilfefähigen Investitionskosten in den Ziel-1-Gebieten und 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten in den Nicht-Ziel-1-Gebieten nicht übersteigen.

Artikel 4

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfolgt gemäß den Bestimmungen für FIAF-Interventionen und bleibt auf die Mittel begrenzt, die für Italien im Rahmen des Strukturfondsprogramms 1994-1999 bereitgestellt wurden. Sie darf höchstens 50 % der vom Mitgliedstaat getätigten zuschußfähigen Kosten betragen.

Artikel 5

Unbeschadet der sonstigen geltenden Bestimmungen, insbesondere der der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (6), übermitteln die italienischen Behörden der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

ANHANG

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