51996PC0580

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert SCHUMAN) /* KOM/96/0580 ENDG - COD 96/0277 */

Amtsblatt Nr. C 378 vom 13/12/1996 S. 0017


Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) (96/C 378/08) KOM(96) 580 endg. - 96/0277(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 19. November 1996)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Erklärung Nr. 19 zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Anhang zu der von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 7. Februar 1992 angenommenen Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union ist es für die reibungslose Arbeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung, daß die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen dazu führen, daß das Gemeinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwendung findet, wie dies bei der Durchführung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Fall ist.

(2) Die Errichtung des Binnenmarktes erforderte eine umfangreiche Rechtsetzungsarbeit, insbesondere eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, um einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen.

(3) Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, kommt es nunmehr vorrangig darauf an, daß das Gemeinschaftsrecht einheitlich und wirksam angewandt wird.

(4) Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Grundfreiheiten des Binnenmarkts, die unmittelbare Wirkung entfalten, können im Wege der durch das nationale Recht festgelegten Verfahren vor den einzelstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden. Die Bürger, Verbraucher und Unternehmen müssen sich auf die Anwendung dieser Bestimmungen verlassen und die Rechte und Garantien in Anspruch nehmen können, die diese Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten begründen. Dabei geht es um ihre Rechtssicherheit, die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts und ganz allgemein um das Vertrauen in das gesamte europäische Aufbauwerk.

(5) Bürger, Verbraucher und Unternehmen können die ihnen aufgrund der Gemeinschaftsrechtsordnung zustehenden Rechte vor den einzelstaatlichen Gerichten innerhalb der Europäischen Union nur geltend machen, wenn die Vertreter der Rechtsberufe, die an der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmittelbar beteiligt sind, d. h. Richter und Rechtsanwälte, in ausreichendem Maß dafür ausgebildet und informiert sind.

(6) In der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Dezember 1993 mit dem Titel "Die optimale Gestaltung des Binnenmarkts - Strategisches Programm" (1) wird nachdrücklich darauf hingewiesen, wie wichtig es sowohl für die Rechtsuchenden als auch für ein zufriedenstellendes Funktionieren des Binnenmarkts ist, daß die nationalen Gerichte in der Lage sind, eine größere Zahl von Fällen zu bearbeiten, in denen sie über die Vereinbarkeit von Vorschriften oder Verhaltensweisen mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang wird auch die Notwendigkeit hervorgehoben, die Kenntnisse der Juristen auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts zu verbessern.

(7) In seiner Entschließung vom 13. Februar 1996 zum Zwölften Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, ein Programm für die Ausbildung und Information der Angehörigen der Rechtsberufe im Bereich des Gemeinschaftsrechts vorzulegen, um so die wirksame und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte zu verbessern.

(8) Eine stärkere Sensibilisierung der Richter und Rechtsanwälte der Mitgliedstaaten für das Gemeinschaftsrecht wäre auch geeignet, die der Gemeinschaftsrechtsordnung eigene Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verbessern.

(9) Es steht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip und den Bestimmungen des Artikels 127 EG-Vertrag nicht an, sich an die Stelle der Mitgliedstaaten, die für Inhalt und Aufbau der Berufsausbildung von Richtern und Rechtsanwälten verantwortlich sind, zu setzen.

(10) Es ist jedoch ihre Aufgabe, Fördermaßnahmen vorzuschlagen, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, Ausbildungs- und Informationslücken abzubauen, die eine korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die für einen funktionierenden Binnenmarkt notwendig ist, erschweren.

(11) Die angestrebte Sensibilisierung der Richter und Rechtsanwälte für das Gemeinschaftsrecht ist im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorgabe zu sehen, die einheitliche und wirksame Anwendung der Regeln des Binnenmarkts von der Kontrolle der korrekten Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bis zur Ahndung von Verstößen gegen dieses Recht zu gewährleisten.

(12) Zur Verwirklichung dieses Ziels sind auf die Erfordernisse und Sachzwänge der Berufspraxis abgestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen, mit denen die Kenntnis des Gemeinschaftsrechts bei Richtern und Rechtsanwälten in der Europäischen Union verbessert werden soll, ergänzen die für diese Zielgruppe bereits bestehenden Programme und Initiativen der Gemeinschaft -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Aktion Robert Schuman

(1) Mit diesem Beschluß wird ein Förderprogramm unter der Bezeichnung "Aktion Robert Schuman" für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 aufgelegt.

(2) Mit den im Rahmen dieses Programms bereitgestellten Geldern sollen Initiativen angeregt und unterstützt werden, die Richter und Rechtsanwälte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union stärker für das Gemeinschaftsrecht sensibilisieren sollen.

Artikel 2

Ziele

(1) Die Ziele der Aktion Robert Schuman sind:

a) die Förderung von praxisbezogenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts durch die für die Aus- und Weiterbildung von Richtern und Rechtsanwälten zuständigen Einrichtungen;

b) die Förderung von Informationsmitteln (herkömmlicher Art oder unter Verwendung neuer Kommunikations- und Informationstechnologien) in den Mitgliedstaaten im Bereich des Gemeinschaftsrechts zugunsten von Richtern und Rechtsanwälten;

c) die Förderung von Initiativen, die geeignet sind, die Anwendung der beiden vorgenannten Fördermaßnahmen zu erleichtern und deren Wirkungen zu ergänzen oder zu verstärken.

(2) Die Aktion Robert Schuman unterstützt und ergänzt Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Ausbildung und Information über das Gemeinschaftsrecht unter vollständiger Beachtung der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Inhalts und der Organisation der Berufsausbildung.

Artikel 3

Gemeinschaftsinstrument

(1) Die Aktion Robert Schuman bildet einen Rahmen für die finanzielle Unterstützung von Initiativen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Ziele.

(2) Jedem dieser Ziele entspricht ein eigener Förderbereich der Aktion Robert Schuman, die dementsprechend in die Teile "Ausbildung", "Information" und "Begleitmaßnahmen" gegliedert ist.

Artikel 4

Förderungsfähigkeit

(1) Förderungsfähig sind im Rahmen der Aktion Robert Schuman Einrichtungen, die in den Mitgliedstaaten - auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene - oder auf Gemeinschaftsebene nachstehende Ziele verfolgen:

- die Weiterbildung von Richtern oder Rechtsanwälten

oder

- die Ausbildung von angehenden Richtern oder Rechtsanwälten.

(2) Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind:

a) Gerichte,

b) Rechtsanwaltskammern, die Anwaltschaft eines Gerichts und ähnliche Berufsorganisationen,

c) Justizministerien, der Conseil Supérieur de la Magistrature und ähnliche Einrichtungen,

d) berufsbildende Anstalten und im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Richtern oder Rechtsanwälten anerkannte Einrichtungen,

e) Universitäten, die mit der Aus- und Weiterbildung von Richtern und Rechtsanwälten betraut sind.

Artikel 5

Kriterien für die Projektauswahl

(1) Förderungsfähige Einrichtungen können für Ausbildungs-, Informations- oder Begleitmaßnahmen im Rahmen der Aktion Robert Schuman eine finanzielle Unterstützung bei den zuständigen Dienststellen der Kommission beantragen.

(2) Für die Auswahl und finanzielle Unterstützung der Projekte sind folgende Kriterien maßgebend:

a) Praxisbezug

Die vorgesehenen Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, der jeweiligen Zielgruppe praxisbezogene Kenntnisse zu vermitteln, die für ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar von Nutzen sind.

b) Zugänglichkeit

Die vorgesehenen Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, möglichst viele Richter und Rechtsanwälte für das Gemeinschaftsrecht zu sensibilisieren und müssen insbesondere denjenigen zugute kommen, die mit dem Gemeinschaftsrecht noch nicht näher in Berührung gekommen sind.

c) Vereinbarkeit mit der beruflichen Tätigkeit

Die vorgesehenen Maßnahmen müssen mit den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit (insbesondere Arbeitszeit und Entfernung zum Veranstaltungsort) vereinbar sein.

d) Kosten-Nutzen-Verhältnis

Bei der Beurteilung von im Rahmen der Aktion Robert Schuman vorgelegten Projekten sind von der Kommission die einschlägigen Grundsätze der Haushaltsordnung zu beachten, insbesondere die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Sparsamkeit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses.

Die Kosten der vorgesehenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis läßt sich insbesondere dadurch verbessern, daß mehrere förderungsfähige Einrichtungen ihre Ressourcen gemeinsam nutzen.

(3) Unverbindliche Zusatzkriterien

Herangezogen werden können außerdem folgende Zusatzkriterien:

a) die berufsübergreifende Ausrichtung der Maßnahmen (Beteiligung von Richtern und Rechtsanwälten bei der Durchführung oder im Adressatenkreis),

b) die grenzübergreifende Ausrichtung der Maßnahmen (Beteiligung von Staatsangehörigen verschiedener Mitgliedstaaten der Union bei der Durchführung oder im Adressatenkreis).

Artikel 6

Förderungsbedingungen

(1) Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Aktion Robert Schuman, mit der Maßnahmen der in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Einrichtungen auf den Weg gebracht, begleitet und abgesichert werden sollen, wird als Zuschuß zu einzelstaatlichen Fördermitteln gewährt, um die Verwirklichung der Projekte zu ermöglichen. Die finanzielle Unterstützung darf demzufolge nicht dazu dienen, einen mittelbaren oder unmittelbaren Gewinn zu erzielen.

(2) Um die Kontinuität der geförderten Maßnahmen zu gewährleisten, verpflichtet sich der Empfänger eines Zuschusses aus dem Aktionsprogramm Robert Schuman, nach Ablauf des Förderzeitraums die Maßnahme über einen gleich langen Zeitraum ohne Unterstützung durch die Kommission fortzusetzen.

Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist der empfangene Zuschuß vollständig zurückzuzahlen.

(3) Die finanzielle Unterstützung wird für ein oder zwei Jahre gewährt.

(4) Für die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Aktion Robert Schuman gelten die Beihilferegelungen der Kommission. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von den Dienststellen der Kommission und vom Europäischen Rechnungshof überwacht.

Artikel 7

Durchführung

(1) Die Kommission legt die Einzelheiten der Durchführung dieses Aktionsprogramms fest.

(2) Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird jedes Jahr ein Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht, um Interessenten über die Ziele der Aktion Robert Schuman und deren Förderbedingungen zu unterrichten.

Artikel 8

Kohärenz des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms

(1) Die Kommission trägt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die allgemeine Kohärenz dieses Aktionsprogramms mit den übrigen Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Ausbildung und Information gewahrt ist.

(2) Die Aktion Robert Schuman stellt eine Ergänzung der übrigen Förder- und Austauschprogramme für Juristen dar, insbesondere der Programme Leonardo da Vinci im Bereich der beruflichen Bildung, der Aktion Jean Monnet zur Förderung von Lehrveranstaltungen zum Thema "europäische Integration" in den Hochschulen und des Programms Grotius, einer auf der Grundlage von Artikel K.3 EU-Vertrag getroffenen Maßnahme zur Förderung und zum Austausch, die sich an die Gerichtspraxis richtet.

Artikel 9

Verlaufskontrolle und Bewertung

(1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine regelmäßige Verlaufskontrolle und Bewertung dieses Programms, um gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen zu können.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen spätestens bis zum 31. Dezember 1999 einen Bewertungsbericht über die Durchführung dieses Programms vor.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluß ist ab 1. Januar 1997 anwendbar.

(1) KOM(93) 632.

(2) ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 37.