51996PC0548

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren /* KOM/96/0548 endg. - CNS 96/0266 */

Amtsblatt Nr. C 051 vom 21/02/1997 S. 0011


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (97/C 51/07) KOM(96) 548 endg. - 96/0266(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 13. November 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 92/12/EWG (1) enthält die allgemeinen Regeln für den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Artikel 26 der genannten Richtlinie sieht für Dänemark eine Ausnahmeregelung vor, der zufolge Dänemark auf alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Privatpersonen für den Eigenverbrauch in anderen Mitgliedstaaten unter Entrichtung der Verbrauchsteuern erworben und nach Dänemark verbracht haben, Verbrauchsteuern erheben kann, wenn diese Waren bestimmte Mengen überschreiten.

Unter Verweis auf Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG sieht der Beitrittsvertrag (2) vor, daß Schweden und Finnland unter den gleichen Voraussetzungen auf eine erweiterte Liste von alkoholischen Getränken und Tabakwaren Verbrauchsteuern erheben können.

Diese Ausnahmen wurden gewährt, weil in einem Europa ohne Binnengrenzen mit stark divergierenden Verbrauchsteuersätzen eine sofortige, vollständige Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zu einer untragbaren Verlagerung des Handels und der Einnahmen sowie zu Wettbewerbsverzerrungen in denjenigen Mitgliedstaaten geführt hätte, die die betreffenden Waren als wichtige Einnahmequelle und aus gesundheitspolitischen Gründen traditionell mit hohen Verbrauchsteuern belegen.

Die Ausnahmeregelungen gelten "bis zum 31. Dezember 1996 und mit einer Überprüfungsregelung analog zu Artikel 28l der Richtlinie 77/388/EWG" (3).

Die in der Gemeinschaft angewandten Mindestverbrauchsteuersätze werden zum 31. Dezember 1996 jedoch niedriger sein, als zum Zeitpunkt der Gewährung der Ausnahmen zu vermuten war, so daß die fristgerechte Aufhebung dieser Ausnahmen größere Probleme bereiten wird als erwartet.

Den betreffenden Mitgliedstaaten sollte daher durch Verlängerung der in Artikel 26 genannten Frist eine längere Anpassungszeit eingeräumt werden.

Die Bestimmungen des Artikels 26 stellen jedoch eine Ausnahme von einem Grundprinzip des Binnenmarkts dar, und zwar dem uneingeschränkten Recht der Unionsbürger, Waren für den Eigenverbrauch innerhalb der Gemeinschaft ohne erneute Entrichtung der Verbrauchsteuer zu befördern, so daß die Wirkungen dieser Regelung so weit wie möglich begrenzt werden müssen.

Es empfiehlt sich daher zum einen, die Möglichkeit der schrittweisen Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen noch vor deren vollständiger Beseitigung zum 30. Juni 2002 vorzusehen und zum anderen die in Artikel 26 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Mindestdauer, die Gebietsansässige im Ausland verbracht haben müssen, um die Freigrenzen in Anspruch nehmen zu können, von 36 Stunden auf 24 Stunden zu verkürzen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren selbst entscheiden, wie die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen im einzelnen vonstatten gehen soll.

Spätestens nach der Hälfte der Anpassungszeit werden die Fortschritte beim Abbau der Beschränkungen überprüft -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26

(1) Unbeschadet des Artikels 8 werden Dänemark, Finnland und Schweden bis zum 30. Juni 2002 ermächtigt, auf bestimmte alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Privatpersonen für den Eigenverbrauch in anderen Mitgliedstaaten erworben und in die Hoheitsgebiete der genannten Länder verbracht haben, die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen besonderen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Dänemark, Finnland und Schweden werden ab 1. Januar 1997 ermächtigt, für Waren, die ohne erneute Entrichtung der Verbrauchsteuer in ihre Hoheitsgebiete verbracht werden, dieselben mengenmäßigen Beschränkungen beizubehalten, die sie am 31. Dezember 1996 anwenden. Diese Beschränkungen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten schrittweise aufgehoben.

(3) Werden diese Waren von Gebietsansässigen in das Hoheitsgebiet Dänemarks, Finnlands oder Schwedens verbracht, so können die betreffenden Länder die Inanspruchnahme der Freigrenzen auf die Personen beschränken, die ihr Hoheitsgebiet länger als 24 Stunden verlassen haben.

(4) Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament vor dem 31. Dezember 1999 über die Anwendung dieses Artikels."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 241 vom 19. 8. 1994, S. 339.

(3) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 11.