51996PC0511

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme /* KOM/96/0511 ENDG - SYN 96/0304 */

Amtsblatt Nr. C 129 vom 25/04/1997 S. 0014


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (97/C 129/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 511 endg. - 96/0304(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 25. März 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren in Artikel 189c des Vertrags, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 130r des Vertrags trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft zur Verwirklichung der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; ferner beruht sie auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, die unter anderem eine angemessene Berücksichtigung von Umwelterwägungen in Plänen und Programmen erfordern, welche in den Mitgliedstaaten als Teil des Entscheidungsprozesses im Bereich Raumordnung angenommen werden, um den Rahmen für nachfolgende Genehmigungen vorzugeben, insbesondere im Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1).

Diese Richtlinie zielt auf ein hohes Schutzniveau für die Umwelt durch die Erreichung der Grundsätze von Artikel 130r Absatz 1 EG-Vertrag ab und ist von verfahrensrechtlicher Natur; sie führt ein Verfahren ein, das von der zuständigen Behörde durchgeführt werden muß, bevor die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder Programms mit möglichen Umweltauswirkungen getroffen wird.

Die Umweltprüfung ist ein wichtiges Werkzeug zur Berücksichtigung von Umwelterwägungen bei solchen Plänen und Programmen, da sie gewährleistet, daß die zuständigen Behörden den möglichen Auswirkungen der Umsetzung der Pläne und Programme auf die Umwelt vor ihrer Annahme Rechnung tragen.

Im Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (2) wird die Wichtigkeit einer Bewertung möglicher Auswirkungen von Plänen und Programmen auf die Umwelt bestätigt.

Die in den Mitgliedstaaten bereits angewandten Systeme für Umweltprüfungen sind insofern mangelhaft, als diese nicht alle grundlegenden Pläne und Programme erfassen, die den Rahmen für nachfolgende Genehmigungen vorgeben, und weil sie nicht immer den notwendigen minimalen Verfahrensanforderungen entsprechen, um ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

Die in der Gemeinschaft bereits angewandten Systeme zur Umweltprüfung von Plänen und Programmen gewährleisten insbesondere keine ausreichenden grenzübergreifenden Konsultationen, wenn die Durchführung eines Plans oder Programms in einem Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben kann.

Aus diesem Grund sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig, um einen allgemeinen Rahmen für eine Umweltprüfung festzulegen, der diese Mängel behebt und so zur Verwirklichung der im Vertrag festgelegten Umweltziele beiträgt.

Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip und zur Sicherung der erforderlichen Einheitlichkeit und Transparenz ist es angemessen, daß in dieser Richtlinie die allgemeinen Grundsätze einer Umweltprüfung festgelegt werden, während die Festlegung der verfahrenstechnischen Einzelheiten hierüber den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

Aufgrund dieser Richtlinie sind diejenigen Pläne und Programme zu prüfen, die als Teil des Entscheidungsprozesses im Bereich Raumordnung den Rahmen für nachfolgende Genehmigungen vorgeben, einschließlich strategischer Pläne und Programme in den Gebieten Energie, Abfall, Wasser, Industrie (einschließlich Gewinnung mineralischer Rohstoffe), Telekommunikation und Tourismus sowie bestimmter Pläne und Programme auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastrukturen.

Solche Pläne und Programme werden nach zwei Verfahren genehmigt, und die Richtlinie sollte für die nach beiden Verfahren angenommenen Pläne und Programme gelten, d. h. solche, die von zuständigen Behörden angenommen werden (in diesem Fall sollte die Prüfung vor der Annahme des Plans oder Programms durch die zuständige Behörde erfolgen) und Pläne und Programme, die aufgrund eines gesetzgebenden Aktes angenommen werden (in diesem Fall sollte die Prüfung vor der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens für den betreffenden Plan oder das Programm erfolgen).

Wenn dieser Richtlinie zufolge eine Umweltprüfung durchzuführen ist, sollte dies aufgrund einer Umwelterklärung erfolgen, die die zur Bewertung der möglichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt erforderlichen Informationen enthält, und dabei der Stellung des Plans oder Programms im Entscheidungsprozeß Rechnung getragen werden.

Zur Sicherung der Transparenz des Entscheidungsprozesses und der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der erteilten Angaben ist es notwendig, die für Umweltbelange zuständigen Behörden und/oder Einrichtungen und die Öffentlichkeit während der Prüfung von Plänen oder Programmen zu konsultieren.

Hat ein Plan oder Programm eines Mitgliedstaats möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat, sollte dafür gesorgt werden, daß die beteiligten Mitgliedstaaten Konsultationen aufnehmen.

Die zuständige Behörde sollte die Ergebnisse der Umweltprüfung vor der Annahme des Plans oder des Programms oder vor der Einleitung eines diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigen, wobei die Prüfungsbefugnis und die abschließende Entscheidung in der alleinigen Zuständigkeit der genannten Behörde verbleiben.

Die Durchführung und Wirksamkeit der Richtlinie sollte sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist es, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt sicherzustellen, indem eine Umweltprüfung für bestimmte Pläne und Programme durchgeführt wird und die Ergebnisse dieser Prüfung während der Ausarbeitung und Annahme solcher Pläne und Programme berücksichtigt werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) "Plan" und "Programm"

i) Pläne und Programme im Bereich Raumordnung,

- die von einer zuständigen Behörde ausgearbeitet und angenommen werden oder die von einer zuständigen Behörde für die Annahme durch einen Gesetzgebungsakt ausgearbeitet werden und

- die als Teil des Entscheidungsprozesses im Bereich Raumordnung den Rahmen für nachfolgende Genehmigungen vorgeben und

- die Bestimmungen über Art, Größe, Standort oder Betriebsbedingungen von Projekten enthalten;

ii) Änderungen bestehender Pläne und Programme wie in Ziffer i) beschrieben;

diese Definition schließt Pläne und Programme in Bereichen wie Verkehr (einschließlich Verkehrskorridore, Hafenanlagen und Flughäfen), Energie, Abfallbewirtschaftung, Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Industrie (einschließlich Gewinnung mineralischer Rohstoffe), Telekommunikation und Tourismus ein;

b) "zuständige Behörde": die Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird;

c) "Genehmigung": Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung eines Projekts erhält;

d) "Projekt":

- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

e) "Umweltprüfung": Ausarbeitung einer Umwelterklärung, Durchführung von Konsultationen und Berücksichtigung der Umwelterklärung und der Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 5 bis 8.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übernehmen die Anforderungen dieser Richtlinie entweder in bestehende Verfahren zur Annahme oder zur Einleitung von Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Pläne und Programme oder in neue Verfahren, die eingeführt werden, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 4

(1) Eine Umweltprüfung nach den Artikeln 5 bis 8 ist durchzuführen, bevor eine zuständige Behörde einen Plan oder ein Programm annimmt oder diesbezüglich ein Gesetzgebungsverfahren einleitet.

(2) Diese Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nur für Pläne und Programme, deren erster formeller Schritt zur Ausarbeitung nach dem Datum gemäß Artikel 12 Absatz 1 liegt.

(3) Geringfügige Änderungen bestehender Pläne und Programme erfordern nur dann eine Umweltprüfung, wenn diese Änderungen nach Auffassung des Mitgliedstaats erhebliche negative Umweltauswirkungen haben können.

(4) Pläne und Programme, die eine spezielle Nutzung kleiner Flächen auf örtlicher Ebene festlegen, erfordern nur dann eine Umweltprüfung, wenn diese Pläne und Programme nach Auffassung der Mitgliedstaaten erhebliche negative Umweltauswirkungen haben können.

Artikel 5

(1) Ist eine Umweltprüfung gemäß Artikel 4 erforderlich, so erstellt die zuständige Behörde, eine Umwelterklärung, die die im Anhang genannten Informationen enthält.

(2) Die gemäß Absatz 1 in der Umwelterklärung enthaltenen Informationen müssen so detailliert sein, wie für eine Bewertung der erheblichen direkten und indirekten Auswirkungen bei Umsetzung des Plans oder Programms auf Menschen, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Sachgüter und das kulturelle Erbe realistischerweise verlangt werden kann. Dabei muß dem Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozeß und der Frage Rechnung getragen werden, in welchem Ausmaß die einzelnen Aspekte in welchem Stadium des Entscheidungsprozesses vorteilhafter bewertet werden sollen.

(3) Die zuständige Behörde konsultiert bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der in die Umwelterklärung aufzunehmenden Informationen die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Umweltbehörden und/oder Einrichtungen.

(4) Die Umwelterklärung muß eine nichttechnische Zusammenfassung ihrer Informationen enthalten.

Artikel 6

(1) Eine Kopie des Entwurfs des Plans oder Programms sowie der Umwelterklärung gemäß Artikel 5 wird den betroffenen Umweltbehörden und/oder Einrichtungen und der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Den betroffenen Umweltbehörden und/oder Einrichtungen und der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, vor der Annahme des Plans oder Programms bzw. vor der Einleitung des diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zur begleitenden Umwelterklärung Stellung zu nehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden und/oder Einrichtungen, die aufgrund ihres umweltbezogenen Aufgabenbereichs von den Umweltauswirkungen durch die Umsetzung des Plans oder Programms berührt sein könnten.

(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Teile der Öffentlichkeit konsultiert werden sollen und berücksichtigen dabei die Stellung des Plans oder Programms im Entscheidungsprozeß.

(5) Die Einzelheiten über die Information und Beteiligung der betroffenen Umweltbehörden und/oder Einrichtungen und der betroffenen Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 7

(1) Hat ein Mitgliedstaat Grund zur Annahme, daß die Durchführung eines Plans oder Programms auf seinem Hoheitsgebiet erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder wenn ein Mitgliedstaat, der erheblich betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, übermittelt der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Plan oder das Programm ausgearbeitet wird, vor Annahme des Plans oder Programms oder der Einleitung des diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens durch die zuständige Behörde eine Kopie des Entwurfs des Plans oder Programms sowie der entsprechenden Umwelterklärung an den anderen Mitgliedstaat.

(2) Wenn einem Mitgliedstaat eine Kopie des Plans oder Programms sowie der Umwelterklärung gemäß Absatz 1 übermittelt wird, teilt dieser dem anderen Mitgliedstaat mit, ob er vor der Annahme des Plans oder Programms oder der Einleitung des diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens Konsultationen wünscht, und wenn ja, führen die betroffenen Mitgliedstaaten Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen bei der Umsetzung des Plans oder Programms und über beabsichtigte Maßnahmen, um solche Auswirkungen zu vermeiden oder zu vermindern.

(3) Sind nach diesem Artikel Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten erforderlich, so vereinbaren diese am Anfang dieser Konsultationen einen angemessenen Zeitplan für deren Dauer.

Artikel 8

Die für die Annahme oder Übermittlung des Plans oder Programms oder für die Einleitung des diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens zuständige Behörde berücksichtigt vor Annahme oder Übermittlung die nach Artikel 5 erstellte Umwelterklärung, alle nach Artikel 6 abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der nach Artikel 7 geführten Konsultationen. Die zuständige Behörde kann insbesondere solche Änderungen des Plans oder Programms vornehmen, die sie aufgrund der Umwelterklärung, der abgegebenen Stellungnahmen und Konsultationen für notwendig erachtet.

Artikel 9

(1) Ist ein Plan oder Programm angenommen, so informiert die zuständige Behörde, die betroffenen Umweltbehörden und/oder Einrichtungen, die betroffene Öffentlichkeit und jeden gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaat und stellt diesen folgendes zur Verfügung:

a) eine Kopie des angenommenen Plans oder Programms und

b) eine Erklärung über die Art und Weise, wie die gemäß Artikel 5 vorgelegte Umwelterklärung, alle gemäß Artikel 6 abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der nach Artikel 7 geführten Konsultationen in Übereinstimmung mit Artikel 8 berücksichtigt wurden.

(2) Die Einzelheiten der Unterrichtung gemäß Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 10

(1) Umweltprüfungen gemäß dieser Richtlinie sind unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 85/335/EWG des Rates sowie anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorzunehmen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Managementpläne, die speziell für besondere Schutzgebiete ausgearbeitet und nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (3) angenommen wurden.

(3) Keine Bestimmung dieser Richtlinie begründet ein Recht auf gerichtliche Anfechtung eines Gesetzgebungsakts, durch welchen ein Plan oder Programm angenommen wurde.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommissionen tauschen Informationen über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen aus.

(2) Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit dieser Richtlinie vor.

(3) Wenn erforderlich, kann die Kommission im Sinne des in Absatz 2 erwähnten Berichts dem Rat einen Änderungsvorschlag zu dieser Richtlinie übermitteln.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1999 nachzukommen. Darüber hinaus informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über die getroffenen Maßnahmen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission insbesondere die Pläne und Programme, die sie entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterziehen.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40.

(2) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7.

ANHANG

Informationen gemäß Artikel 5

Informationen zu folgenden Fragen:

a) Inhalt des Plans oder Programms und wichtigste Ziele;

b) Umweltmerkmale jedes Gebiets, dessen Umweltbedingungen durch den Plan oder das Programm wahrscheinlich erheblich beeinflußt werden;

c) Umweltprobleme, die bei dem Plan oder Programm eine Rolle spielen, insbesondere im Hinblick auf Gebiete von besonderem Umweltinteresse wie die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (1) oder 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;

d) auf internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene festgelegte Umweltschutzziele (einschließlich der Ziele anderer Pläne und Programme der gleichen Entscheidungsebene), die für den Plan oder das Programm eine Rolle spielen; Art der Berücksichtigung dieser Ziele und anderer Umweltaspekte bei der Erstellung des Plans oder Programms;

e) wahrscheinliche erhebliche Umweltauswirkungen des Plans oder Programms;

f) bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms geprüfte Alternativen zur Verwirklichung der gesetzten Ziele (z. B. Alternativ-Entwicklungslösungen oder Alternativstandorte für Projekte) und Gründe für ihre Ablehnung;

g) Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen des Plans oder Programms zu verhindern oder zu verringern und - sofern möglich - auszugleichen;

h) Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z. B. technische Mängel oder fehlendes Know-how).

(1) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1.