Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 93/75/EWG ÜBER MINDESTANFORDERUNGEN AN SCHIFFE, DIE SEEHÄFEN DER GEMEINSCHAFT ANLAUFEN ODER AUS IHNEN AUSLAUFEN UND GEFÄHRLICHE ODER UMWELTSCHÄDLICHE GÜTER BEFÖRDERN /* KOM/96/0455 ENDG - SYN 96/0231 */
Amtsblatt Nr. C 334 vom 08/11/1996 S. 0011
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (96/C 334/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 455 endg. - 96/0231(SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 29. September 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 93/75/EWG, geändert durch die Richtlinie . . ./. ./EG der Kommission, enthält keine besonderen Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf See gemäß der Entschließung A.748(18) der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation über den Code von Sicherheitsvorschriften für die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen (INF-Code). Bei der Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen müssen die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung verbessert werden. Die Ausweitung der Vorschriften der Richtlinie 93/75/EWG auf solche Stoffe soll den zuständigen Stellen zweckdienliche Informationen über Art und Lageort dieser Stoffe an Bord von Schiffen liefern und so dazu beitragen, Unfälle mit Schiffen, die solche Stoffe befördern, zu verhüten und die Unfallgefahr auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Es muß möglich sein, die Anhänge I und II der Richtlinie 93/75/EWG regelmäßig und gegebenenfalls häufiger der Entwicklung des internationalen Rechts, insbesondere den Änderungen internationaler Übereinkommen, Codes und Entschließungen, die nicht in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführt sind, anzupassen. Das Verfahren nach Artikel 12 der Richtlinie dürfte für solche Anpassungen am besten geeignet sein. Artikel 11 muß zu diesem Zweck ergänzt werden. Überdies muß der Inhalt der Anhänge I und II der Richtlinie 93/75/EWG an die Änderungen der internationalen Übereinkommen, Codes und Entschließungen, die nicht in Artikel 2 aufgeführt und nach Erlaß der Richtlinie in Kraft getreten sind, unverzüglich angepaßt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 93/75/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: Unter Buchstabe c) wird folgendes hinzugefügt: "und radioaktive Stoffe gemäß der Definition im INF-Code;" Folgender Buchstabe wird eingefügt: "i) 'INF-Code' der IMO-Code von Sicherheitsvorschriften für die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen, in der zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie . . ./. ./EG gültigen Fassung;" Die Buchstaben i), j) und k) werden zu j), k) und l). 2. In Artikel 11 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- die Anhänge an die Entwicklung des internationalen Rechts im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr und des Schutzes der Meeresumwelt anzupassen" 3. Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.