51996PC0419

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld - (zum Ersatz der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) /* KOM/96/0419 ENDG - COD 96/0226 */

Amtsblatt Nr. C 371 vom 09/12/1996 S. 0022


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld zum Ersatz der Richtlinie 95/62/EG (96/C 371/02) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 419 endg. - 96/0226 (COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 5. November 1996)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ab dem 1. Januar 1998 - für einige Mitgliedstaaten nach einer zusätzlichen Übergangsfrist - wird die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und -infrastruktur in der Gemeinschaft liberalisiert sein. Der Rat (1), das Europäische Parlament (2), der Wirtschafts- und Sozialausschuß (3) und der Ausschuß der Regionen (4) haben anerkannt, daß die Liberalisierung von einem harmonisierten ordnungspolitischen Rahmen begleitet werden muß, der die Bereitstellung des Universaldienstes gewährleistet. Das Konzept des Universaldienstes muß weiterentwickelt werden, um mit dem technologischen Fortschritt, den Marktentwicklungen und dem geänderten Benutzerbedarf Schritt halten zu können. Im Hinblick auf die genaue Definition des Universaldienstes und die Festlegung von Regeln für die Berechnung und Finanzierung der damit verbundenen Kosten (5) sind in der Gemeinschaft Fortschritte zu verzeichnen. Die Kommission wird die Veröffentlichung eines Berichtes über den Geltungsbereich, den Umfang, die Qualität und die Erschwinglichkeit des Universaldienstes für Telefondienste in der Gemeinschaft vor dem 1. Januar 1998, und danach in regelmäßigen Abständen, übernehmen (6).

(2) Die Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (7) bildet einen allgemeinen Rahmen für die Anwendung der ONP-Grundsätze in bestimmten Bereichen.

(3) In Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (8) ist festgelegt, daß das Europäische Parlament und der Rat bis 1. Januar 1998 auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission ihnen rechtzeitig vorlegt, über eine Änderung der Richtlinie zum Zwecke ihrer Anpassung an die Erfordernisse der Liberalisierung des Marktes befinden. Die Richtlinie 95/62/EG gilt nicht für mobile Telefondienste. Auf dem Weg zu einer völligen Öffnung des Marktes sollten bestimmte Verpflichtungen für alle Organisationen gelten, die Telefondienste über feste Netze bereitstellen, während andere Verpflichtungen so lange aufrechterhalten werden sollten, wie bestimmte Organisationen auch weiterhin eine marktbeherrschende Stellung genießen und daher die Fähigkeit haben, die Marktbedingungen unabhängig von ihren Wettbewerbern zu beeinflussen. Die Anforderungen der Benutzer und Verbraucher im Hinblick auf vernünftige Preisgestaltung, Kostenkontrolle und Zusatzmerkmale sind uneingeschränkt zu berücksichtigen, wie in der öffentlichen Konsultation über den Universaldienst in der Telekommunikation (9) ausgeführt. Da an der Richtlinie 95/62/EG tiefgreifende Änderungen vorzunehmen sind, erscheint aus Gründen der Übersichtlichkeit eine völlig neue Fassung angebracht. Durch die vorliegende Richtlinie bleiben die in Anhang IV angegebenen Fristen für die Umsetzung der Richtlinie 95/62/EG durch die Mitgliedstaaten unberührt.

(4) Die Anforderung nach einem Basis-Universaldienst dient dazu, den Benutzern auf entsprechenden Antrag einen ortsfesten Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz und zu einem erschwinglichen Preis bereitzustellen. Bezüglich der technischen Mittel, mit deren Hilfe dieser Anschluß hergestellt wird, sollten keine Vorschriften gemacht werden, d. h. sowohl eine Drahtverbindung als auch eine drahtlose Verbindung sollten zulässig sein. Die Kriterien für den erschwinglichen Preis müssen auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der speziellen nationalen Gegebenheiten, einschließlich baurechtlicher Vorschriften, festgelegt werden. Die Erschwinglichkeit des Telefondienstes steht in Zusammenhang mit den Informationen, die Benutzer über ihre Kosten für den Telefondienst erhalten, sowie im Vergleich mit anderen Diensten.

Mit der Tarifumstrukturierung bewegt man sich weg von einheitlich niedrigen und nicht kostenorientierten Tarifen. Bis zur Realisierung eines echten Wettbewerbs können Schutzklauseln erforderlich sein, um sicherzustellen, daß nicht mit Preiserhöhungen in entlegenen oder ländlichen Regionen versucht wird, Einkommenseinbußen aufgrund von Preissenkungen anderenorts auszugleichen. Bestimmte Preisobergrenzen oder ähnliche Mechanismen können vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, daß die notwendige Umstrukturierung den Benutzern nicht zum Nachteil gerät und die Preisunterschiede zwischen Hoch- und Niedrigpreisregionen nicht die Bezahlbarkeit der Telefondienste im allgemeinen gefährdet.

(5) Die Bedeutung des Telefonnetzes und -dienstes ist so groß, daß jedem zumutbaren Antrag auf Zugang zum Netz bzw. Dienst stattgegeben werden sollte. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welche Organisationen die unterschiedlichen Komponenten des universellen Telekommunikationsdienstes gemäß dieser Richtlinie bereitstellen müssen. Entsprechende Verpflichtungen könnten bei der Vergabe von Genehmigungen zur Bereitstellung von Sprachtelefondiensten zur Auflage gemacht werden. Nur die aufgrund der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen anfallenden Nettokosten sollten im Rahmen eines Finanzierungssystems für den Universaldienst umgelegt werden.

(6) Die Bereitstellung von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten ist eine wettbewerbsorientierte Tätigkeit. Mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) wird die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt. Bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Telekommunikationsbereich, auf deren Grundlage die Teilnehmer das Recht haben werden, auf Antrag nicht in ein gedrucktes oder elektronisches Verzeichnis aufgenommen zu werden oder bestimmte Angaben nicht darin aufzunehmen, konnten in der Gemeinschaft Fortschritte erzielt werden (11). Benutzer und Verbraucher wünschen umfassende Verzeichnisse und Auskunftsdienste, die alle aufgeführten Teilnehmer und deren Nummern (einschließlich Nummern von festen und mobilen Anschlüssen sowie personenbezogene Nummern) beinhalten. Die gegenwärtige Situation, in der den Benutzern bestimmte Telefonverzeichnisse und Auskunftsdienste scheinbar gratis bereitgestellt werden, bleibt durch diese Richtlinie unberührt.

(7) Mit der Entscheidung 91/396/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (12) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, spätestens am 31. Dezember 1996 die Nummer 112 als einheitliche europäische Notrufnummer in die öffentlichen Telefonnetze aufzunehmen. Es ist wichtig, daß die Benutzer von jedem Telefon aus, einschließlich öffentlicher Telefone, gebührenfrei und ohne die Verwendung von Münzen oder Karten Zugang zu Notrufnummern, insbesondere zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, haben.

(8) Qualität und Preis sind Schlüsselelemente in einem wettbewerbsorientierten Markt, und die nationalen Regulierungsbehörden sollten die angebotene Dienstqualität überwachen und gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestimmten Qualitätsniveaus treffen können. Diese Vollmachten gelten unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts durch nationale oder gemeinschaftliche Stellen.

(9) Die Bedingungen für den Zugang und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und allgemein zugänglichen Telefondiensten können von einem Mitgliedstaat durch grundlegende Anforderungen vorgeschrieben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können auch Verfahren genehmigen, auf deren Grundlage eine Organisation unverzüglich den Zugang beschränken kann; dies gilt insbesondere für Betrugsfälle. Außer in Fällen wiederholten Zahlungsverzugs oder der Nichtbegleichung von Rechnungen sollten die Verbraucher von einer sofortigen Dienstabschaltung wegen einer nicht gezahlten Rechnung geschützt werden und, insbesondere in Streitfällen im Zusammenhang mit hohen Rechnungen für besondere Informationsdienste, bis zur Klärung der Angelegenheit weiterhin Zugang zu grundlegenden Telefondiensten haben.

(10) Moderne Vermittlungsstellen bieten normalerweise die Möglichkeit der Tonfrequenzwahl und der Einzelgebührenerfassung, so daß diese Dienstmerkmale kostengünstig bereitgestellt werden können, sobald alte Vermittlungsstellen modernisiert oder neue installiert werden. Tonfrequenzverfahren werden vermehrt für die Kommunikation mit Sonderdiensten und -einrichtungen, einschließlich Mehrwertdiensten, genutzt; das Nichtvorhandensein dieses Dienstmerkmals führt daher dazu, daß die Benutzer bestimmte Dienste nicht in Anspruch nehmen können. Einzelgebührenerfassung und selektive Anrufsperre sind für den Benutzer wertvolle Hilfsmittel zur Steuerung und Überwachung seiner Nutzung des Telefonnetzes. In dieser Hinsicht konnten in der Gemeinschaft Fortschritte bezüglich eines Vorschlags für eine Richtlinie über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Telekommunikationsbereich erzielt werden, durch die die Privatsphäre der Benutzer im Zusammenhang mit der Einzelgebührenerfassung geschützt werden wird. Die europäischen Normungsorganisationen haben harmonisierte technische Normen für die Schnittstelle zum ISDN, den sogenannten S/T-Referenzpunkt, erarbeitet.

(11) Gewisse bestehende Verpflichtungen im Hinblick auf Tarife und Kostenrechnungssysteme werden nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn ein völlig offener Wettbewerb besteht, und andere Verpflichtungen werden von den nationalen Regulierungsbehörden gelockert werden können, sobald über den Wettbewerb die angestrebten Ziele erreicht worden sind. In jedem Fall gelten jedoch die in den Wettbewerbsregeln des Vertrags enthaltenen Anforderungen im Hinblick auf die Nichtdiskriminierung.

(12) Fragen im Hinblick auf das Preisniveau, die Qualität des Dienstes und den künftigen Umfang des Universaldienstes sollten Gegenstand von Konsultationen mit allen Interessierten auf nationaler und europäischer Ebene sein. Derartige Konsultationen erfordern angemessene Informationen über das Niveau, die Qualität und die den Benutzern entstehenden Kosten des angebotenen Universaldienstes. Im Hinblick auf den Zugang zu oder die Nutzung von Telefondiensten sollten Behinderte, soweit dies möglich ist, bei gleichen Diensten genauso behandelt werden wie andere Benutzer.

(13) Die Kommission muß in der Lage sein, die Anwendung dieser Richtlinie wirksam zu überwachen, und die Benutzer müssen wissen, wo Informationen über Telefondienste in anderen Mitgliedstaaten veröffentlicht sind.

(14) Im Hinblick auf eine zukünftige Annäherung von Festnetz- und Mobilfunktelefondiensten sollte die Anwendung dieser Richtlinie mit Rücksicht auf die mobilen Dienste nach der Überarbeitung dieser Richtlinie nochmals untersucht werden. Die für die Überprüfung der Richtlinie vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 1999 ermöglicht eine koordinierte Prüfung aller ONP-Richtlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Liberalisierung der öffentlichen Telekommunikationsnetze und Sprachtelefondienste.

(15) Die zentralen Zielsetzungen im Hinblick auf die Gewährleistung eines universellen Telekommunikationsdienstes für alle europäischen Bürger und die Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und allgemein zugänglichen Telefondiensten können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in zufriedenstellender Weise erreicht werden -

HABEN DIE FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I GELTUNGSBEREICH, ZIELSETZUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Geltungsbereich und Zielsetzungen

(1) Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für einen offenen und effizienten Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und allgemein zugänglichen Telefondiensten in einem Umfeld offener und wettbewerbsorientierter Märkte durch die Anwendung der Grundsätze des offenen Netzzugangs (ONP).

Die Richtlinie gewährleistet, daß alle Benutzer, einschließlich Verbraucher, innerhalb der Gemeinschaft zu erschwinglichen Preisen Zugang zu diesen Telefondiensten haben können.

(2) Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 95/62/EG.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Falls zutreffend, gelten für diese Richtlinie die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/387/EWG.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "Benutzer": Personen, einschließlich Verbraucher, und Organisationen, die allgemein zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen oder deren Inanspruchnahme beantragen;

- "Verbraucher": jede natürliche Person, die ein festes öffentliches Telefonnetz oder einen allgemein zugänglichen Telefondienst zu nichtkommerziellen und nichtprofessionellen Zwecken benutzt;

- "festes öffentliches Telefonnetz": die Komponenten des öffentlichen geschalteten Telekommunikationsnetzes, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Sprachtelefondiensten zwischen Netzabschlußpunkten an festen Standorten benutzt werden;

- "öffentliches Telefon": ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, das mit Münzen, Kredit- und/oder Telefonkarten benutzt werden kann;

- "allgemein zugänglicher Telefondienst": ein Dienst, der Telefonbenutzern über einen Anschluß zum festen öffentlichen Telefonnetz bereitgestellt wird und verschiedene, in dieser Richtlinie festgelegte Dienstmerkmale umfaßt;

- "Universaldienst": ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das für alle Benutzer überall und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis bereitgestellt wird;

- "nationale Regulierungsbehörde": die Stelle oder Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter anderem mit den in dieser Richtlinie angesprochenen Regulierungsfunktionen betraut wurde(n);

- "ONP-Ausschuß": der gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzte Ausschuß;

- "Organisation mit marktbeherrschender Stellung": eine Organisation, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste in einem Mitgliedstaat bereitstellt und von der nationalen Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als eine Organisation mit marktbeherrschender Stellung eingestuft und der Kommission gemeldet worden ist.

Eine Organisation wird als Organisation mit marktbeherrschender Stellung angesehen, wenn ihr Anteil am betreffenden Sprachtelefonmarkt in einem Mitgliedstaat mindestens 25 % ausmacht.

Die nationalen Regulierungsbehörden können festlegen, daß eine Organisation mit einem Marktanteil von weniger als 25 % auf dem betreffenden Telefondienstmarkt eine marktbeherrschende Stellung hat. Ebenso können sie festlegen, daß eine Organisation mit einem Anteil von über 25 % am betreffenden Sprachtelefonmarkt keine marktbeherrschende Stellung hat. In jedem Fall sind jedoch bei dieser Bestimmung die Möglichkeit dieser Organisation, die Marktbedingungen zu beeinflussen, ihr Umsatz im Vergleich zur Marktgröße, ihre Kontrolle über die Zugangsmöglichkeiten für Endbenutzer, ihr Zugang zu finanziellen Ressourcen und ihre Erfahrung bei der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt zu berücksichtigen.

KAPITEL II BEREITSTELLUNG BESTIMMTER TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

Artikel 3 Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit der in diesem Kapitel festgelegten Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet.

Können diese Dienste auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen nicht kommerziell bereitgestellt werden, so können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Systeme zur Umlage der Kosten des Universaldienstes einrichten.

Artikel 4 Preise

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die in diesem Kapitel festgelegten Dienste, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis bereitgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der fortschreitenden Kostenorientierung der Tarife sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere dafür, daß die Preise für die genannten Dienste für Benutzer in ländlichen Regionen und Gegenden, in denen hohe Kosten entstehen, sowie für bestimmte Benutzergruppen wie ältere Menschen, Behinderte und Menschen mit geringer Telefonnutzung erschwinglich bleiben, indem sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu garantieren, daß steigende Preise in ländlichen Gebieten nicht zum Ausgleich von Verlusten durch Preissenkungen anderenorts benutzt werden.

Zu diesem Zweck schaffen die Mitgliedstaaten sämtliche Verpflichtungen ab, die die Anwendung besonderer oder zielgerichteter Tarifsysteme für die Bereitstellung der in dieser Richtlinie festgelegten Dienste verhindern oder einschränken; darüber hinaus können sie in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht für einen angemessenen Zeitraum Preisobergrenzen oder ähnliche Mechanismen für einige oder alle der genannten Dienste einführen.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation gemäß Artikel 24 veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Regeln und Kriterien für die Gewährleistung eines erschwinglichen Preises auf nationaler Ebene.

(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Tarifentwicklung.

Artikel 5 Bereitstellung von Netzanschlüssen und Zugang zu Telefondiensten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jedem zumutbaren Antrag auf Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz und auf Zugang zu allgemein zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort stattgegeben wird.

Über den bereitgestellten Anschluß wird es den Benutzern ermöglicht, nationale und internationale Anrufe zu tätigen und zu empfangen, wobei Sprach-, Faksimile- und/oder Datenkommunikation unterstützt werden.

(2) Wenn ein Dienstanbieter darlegt, daß der betreffende Benutzer unter Berücksichtigung der mit dessen Anschluß verbundenen Einnahmen nur mit Verlust oder unter nicht mehr kommerziell tragbaren Kostenbedingungen bedient werden kann, können die Kosten für die Bedienung dieses Benutzers im Rahmen eines Finanzierungssystems für den Universaldienst auf andere Organisationen umgelegt werden.

Artikel 6 Verzeichnisdienste

(1) Vorbehaltlich der Anforderungen geltender Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß

a) Teilnehmer das Recht haben, sich in allgemein zugängliche Verzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen und gegebenenfalls berichtigen oder wieder streichen zu lassen;

b) Verzeichnisse aller Teilnehmer, die einem Eintrag zugestimmt haben, mit Nummern von festen Anschlüssen sowie personenbezogenen Nummern den Benutzern in gedruckter und, wenn angemessen, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert werden;

c) Auskunftsdienste, die sämtliche aufgeführten Teilnehmernummern abdecken, allen Benutzern, einschließlich Benutzern von öffentlichen Telefonen, zur Verfügung stehen.

(2) Um die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß sämtliche Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, die entsprechenden Informationen auf Antrag in einem vorher vereinbarten Format und zu gerechten, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Organisationen, die die in Absatz 2 genannten Dienste bereitstellen, bei der Verarbeitung und Präsentation der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten.

(4) Findet sich in einem Mitgliedstaat keine Organisation, die bereit ist, Telefonverzeichnisse zu veröffentlichen oder allen Telefonbenutzern, einschließlich Benutzern von öffentlichen Telefonen, Auskunftsdienste anzubieten, so können die Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen eines Finanzierungssystems für den Universaldienst auf alle Organisationen umgelegt werden, die allgemein zugängliche Sprachtelefondienste bereitstellen.

Artikel 7 Öffentliche Telefone

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß öffentliche Telefone dem sowohl zahlenmäßig als auch unter dem Aspekt der Flächendeckung angemessenen Bedarf der Benutzer entsprechend bereitgestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von öffentlichen Telefonen aus Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gemäß der Entscheidung 91/396/EWG und andere nationale Notrufnummern gebührenfrei getätigt werden können.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß bestimmte öffentliche Telefone nur mit Verlust bzw. nicht unter normalen kommerziellen Bedingungen betrieben werden können, so können die Kosten für die Bereitstellung dieser öffentlichen Telefone in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen eines Finanzierungssystems für den Universaldienst auf alle Organisationen umgelegt werden, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder allgemein zugängliche Sprachtelefondienste bereitstellen.

Artikel 8 Sonderbedingungen für Behinderte und Personen mit speziellen Bedürfnissen

Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls besondere Maßnahmen, um Behinderten und Personen mit speziellen Bedürfnissen den Zugang zu Telefondiensten zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten.

KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER FESTE ÖFFENTLICHE TELEFONNETZE UND ALLGEMEIN ZUGÄNGLICHE TELEFONDIENSTE

Artikel 9 Anschluß von Endeinrichtungen und Nutzung des Netzes

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Benutzer, denen ein Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz zur Verfügung gestellt wurde,

a) Endeinrichtungen, die für den betreffenden Anschluß geeignet sind, in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Gemeinschaftsrecht anschließen und benutzen können;

b) Zugang zu Vermittlungs- und Unterstützungsdiensten sowie zu einem nationalen Auskunftsdienst gemäß Artikel 6 haben können;

c) über die Nummer 112 oder über andere von den nationalen Regulierungsbehörden zur Nutzung auf nationaler Ebene festgelegte Nummern gebührenfreien Zugang zu Notrufdiensten haben können.

Alle nach dem 1. Januar 1998 erfolgten Anschlüsse an das feste öffentliche Telefonnetz sollten in einer Qualität bereitgestellt werden, daß neben Sprach- und Datenübertragung auch der Zugang zu Online-Informationsdiensten möglich ist, d. h. die Übertragungsgeschwindigkeit sollte mindestens 14 400 bit/s betragen.

Artikel 10 Verträge

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Organisationen, die den Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen bereitstellen, einen Vertrag vorlegen, in dem der zu erbringende Dienst und die Dienstqualität spezifiziert werden und der Ausgleichs- und/oder Erstattungsregelungen für den Fall enthält, daß die vertraglich vereinbarte Dienstqualität nicht eingehalten wird. Die Verträge enthalten eine Zusammenfassung des Vorgehens zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 26.

(2) Unbeschadet anderer Rechtsmittel, die nach einzelstaatlichem Recht bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Benutzer und - soweit dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist - Benutzer- und/oder Verbraucherorganisationen der nationalen Regulierungsbehörde die Fälle vortragen können, in denen sie die Ausgleichs- und/oder Erstattungsregelungen als nicht zufriedenstellend für die Benutzer erachten.

Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Änderung der in Absatz 1 genannten Vertragsbedingungen sowie der Bedingungen für Ausgleichs- und/oder Erstattungsregelungen verlangen.

Artikel 11 Veröffentlichung von und Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellen, angemessene und aktuelle Informationen über den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder allgemein zugänglichen Telefondiensten veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen insbesondere sicher, daß die Tarife eindeutig und korrekt angegeben werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen ferner sicher, daß Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze bereitstellen, ihnen die in Anhang II Teil 1 genannten Einzelheiten über technische Spezifikationen für Netzschnittstellen gemäß Absatz 4 zur Verfügung stellen. Änderungen bestehender und Informationen über neue Netzschnittstellenspezifikationen werden der nationalen Regulierungsbehörde vorab mitgeteilt. Die nationale Regulierungsbehörde kann eine angemessene Ankündigungsfrist festlegen.

(3) Sofern und solange für die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und allgemein zugänglichen Sprachtelefondiensten in einem Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte bestehen, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß in Übereinstimmung mit Anhang II Teil 2 angemessene und aktuelle Informationen über den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder allgemein zugänglichen Telefondiensten gemäß Absatz 4 veröffentlicht werden.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Informationen in geeigneter Form bereitgestellt werden, so daß sie allen interessierten Benutzern leicht zugänglich sind. Im Amtsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats wird auf die Art der Veröffentlichung dieser Informationen hingewiesen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission spätestens am 1. Juli 1997 mit, wie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen bereitgestellt werden. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Hinweise auf diese Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 12 Dienstqualität

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um die Qualität der in dieser Richtlinie genannten Dienste zu gewährleisten. Insbesondere in den Genehmigungen für Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellen, können sie entsprechende Leistungskennwerte festlegen.

Bei Organisationen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten für die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder allgemein zugänglichen Sprachtelefondiensten stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Zielvorgaben für die in Anhang III angegebenen Kennwerte festgelegt und gemäß Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Organisationen, die über mehr als 18 Monate feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitgestellt haben, damit beginnen, aktuelle Informationen über ihre Leistungen im Hinblick auf die in Anhang III angegebenen Kennwerte, Definitionen und Meßmethoden bereitzuhalten. Diese Informationen werden den nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(3) Gegebenenfalls - insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Konsultation mit allen Interessierten gemäß Artikel 24 - sorgen die nationalen Regulierungsbehörden für die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Leistungsdaten; sie können ferner gemäß Artikel 11 Absatz 4 Leistungsvorgaben für Organisationen festlegen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellen, wenn derartige Vorgaben nicht schon existieren.

Eine anhaltende Nichteinhaltung der Leistungsvorgaben durch eine Organisation kann zu besonderen Maßnahmen führen, die in Übereinstimmung mit den in der Zulassung der betroffenen Organisation festgelegten Bedingungen getroffen werden.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, unabhängige Prüfungen der Leistungsdaten durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der von den in Absatz 1 genannten Organisationen bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer solchen Konsultation kann die Kommission die Harmonisierung von Definitionen, Meßmethoden und Zielvorgaben gemäß dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren vorschlagen.

Artikel 13 Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie grundlegende Anforderungen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen über Verfahren, um von Fall zu Fall und in kürzestmöglicher Frist zu entscheiden, ob Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellen, Maßnahmen wie die Verweigerung der Bereitstellung eines Zugangs zum festen öffentlichen Telefonnetz bzw. die Sperrung oder die Einschränkung der Verfügbarkeit des Sprachtelefondienstes ergreifen dürfen, weil ein Benutzer angeblich die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten hat. Dabei kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, daß die nationale Regulierungsbehörde für genau festgelegte Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen, insbesondere im Betrugsfall, bereits im voraus bestimmte Maßnahmen genehmigt.

Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, daß diese Verfahren einen transparenten Entscheidungsprozeß vorsehen, bei dem die Rechte der Parteien gebührend berücksichtigt werden. Die Entscheidung wird getroffen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit gegeben wurde, ihren Fall vorzutragen. Die Entscheidung wird ordnungsgemäß begründet und den Parteien innerhalb einer Woche mitgeteilt.

Eine Zusammenfassung dieser Verfahren wird gemäß Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht.

Diese Bestimmung läßt das Recht der Parteien unberührt, Rechtsmittel einzulegen.

(2) Wenn der Zugang zu oder die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder allgemein zugänglichen Telefondiensten unter Berufung auf grundlegende Anforderungen eingeschränkt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß aus den einschlägigen nationalen Bestimmungen hervorgeht, welche der unter den nachstehenden Buchstaben a) bis e) genannten grundlegenden Anforderungen die Grundlage für diese Einschränkungen bilden.

Diese Einschränkungen werden durch ordnungspolitische Mittel auferlegt, wobei die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln bestehen muß; sie werden gemäß Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht.

Unbeschadet der Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG gelten die nachstehenden grundlegenden Anforderungen wie folgt für das feste öffentliche Telefonnetz und allgemein zugängliche Telefondienste:

a) Sicherheit des Netzbetriebs

Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verfügbarkeit von festen öffentlichen Telefonnetzen und allgemein zugänglichen Telefondiensten auch bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt, z. B. bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, Erdbeben, Überschwemmungen, Blitzschlag oder Feuer, aufrechterhalten wird.

Für den Fall eines im vorangegangenen Unterabsatz genannten Ereignisses unternimmt die betroffene Behörde alle erdenklichen Schritte, um ein möglichst hohes Dienstniveau aufrechtzuerhalten, damit zumindest die von den zuständigen Stellen festgelegten vorrangigen Aufgaben erfuellt werden können.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Einschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von öffentlichen Telefonnetzen aus Gründen der Sicherheit des Netzbetriebs dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen und auf vorher festgelegten objektiven Kriterien basieren.

b) Aufrechterhaltung der Netzintegrität

Die Mitgliedstaaten ergreifen die gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Integrität von festen öffentlichen Telefonnetzen aufrechterhalten wird. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Einschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen aus Gründen der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, unter anderem zum Schutz von Netzeinrichtungen, Software oder gespeicherten Daten, auf das Mindestmaß begrenzt werden, das der normale Netzbetrieb erfordert. Derartige Einschränkungen müssen dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechen und auf vorher festgelegten objektiven Kriterien basieren.

c) Interoperabilität von Diensten

Wenn Endeinrichtungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG betrieben werden, dürfen aus Gründen der Interoperabilität von Diensten keine weiteren Nutzungsbeschränkungen auferlegt werden.

d) Datenschutz

Einschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder allgemein zugänglichen Telefondiensten dürfen aus Gründen des Datenschutzes nur in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG, auferlegt werden.

e) Effiziente Nutzung des Frequenzspektrums

Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Frequenzspektrum in effizienter Weise genutzt wird und Störungen zwischen Funksystemen, die den Zugang zu oder die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder allgemein zugänglichen Telefondiensten beeinträchtigen könnten, vermieden werden.

(3) Sofern und solange Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und allgemein zugänglichen Sprachtelefondiensten aufrechterhalten, werden Bedingungen, die Benutzern auf der Grundlage derartiger Rechte auferlegt werden, durch ordnungspolitische Mittel sowie im Einvernehmen mit den nationalen Regulierungsbehörden auferlegt.

KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN ÜBER ÖFFENTLICHE TELEFONNETZE UND ALLGEMEIN ZUGÄNGLICHE TELEFONDIENSTE

Artikel 14 Einzelgebührenerfassung, Tonfrequenzwahl und selektive Anrufsperre

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Organisationen, die Telefondienste über feste öffentliche Telefonnetze bereitstellen, so schnell wie möglich folgende Dienstmerkmale anbieten:

- Tonfrequenzwahl,

- Einzelgebührenerfassung und selektive Anrufsperre auf Antrag.

Tonfrequenzwahl und selektive Anrufsperre sind in Anhang I Teil 1 beschrieben.

Die nationalen Regulierungsbehörden gewährleisten, daß diese Dienstmerkmale den meisten Telefonbenutzern vor dem 31. Dezember 1998 angeboten und bis zum 31. Dezember 2002 allgemein zur Verfügung stehen werden.

(2) Vorbehaltlich der Anforderungen geltender Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG, weisen die Einzelgebührennachweise die Gebühren ausreichend detailliert aus, um die Überprüfung und Kontrolle der für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und/oder der allgemein zugänglichen Telefondienste entstandenen Gebühren zu ermöglichen.

Eine Grundform der Einzelgebührenerfassung wird zur Verfügung gestellt. Gegebenenfalls können dem Benutzer zusätzliche Detaillierungsgrade zu angemessenen Tarifen angeboten werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das Grundangebot der Einzelgebührenerfassung festlegen.

Anrufe bei Notruf- und Hilfsdiensten, die für den Anrufer gebührenfrei sind, werden im Einzelgebührennachweis des Anrufers nicht aufgeführt.

Artikel 15 Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Organisationen mit marktbeherrschender Stellung bei Telefondiensten, die über das feste öffentliche Telefonnetz angeboten werden, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Rentabilität die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Dienstmerkmale bereitstellen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden erleichtern und fördern die Bereitstellung der in Anhang I Teil 3 aufgeführten Dienste und Dienstmerkmale in Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln des Vertrags.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß unter Berücksichtigung des Standes der Netzentwicklung, der Marktnachfrage und der Fortschritte bei der Normung Termine für die Einführung der in Anhang III Teil 2 aufgeführten Dienstmerkmale festgelegt und gemäß Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht werden.

Artikel 16 Sonderzugang zum Netz

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Organisationen mit marktbeherrschender Stellung bei Telefondiensten, die über das feste öffentliche Telefonnetz angeboten werden, zumutbare Anträge von Organisationen, die Telekommunikationsdienste für den Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz an anderen als den in Anhang II Teil 1 aufgeführten, üblichen Netzabschlußpunkten bereitstellen, bearbeiten.

(2) Die antragstellende Organisation hat die Möglichkeit, vor einer endgültigen Entscheidung über eine Einschränkung oder Verweigerung eines bestimmten Antrags die nationale Regulierungsbehörde mit ihrer Angelegenheit zu befassen.

Wird einem Antrag auf Sonderzugang zum Netz nicht stattgegeben, so muß die antragstellende Organisation eine rasche und begründete Erklärung dafür erhalten, weshalb der Antrag abgelehnt wurde.

(3) Technische und kommerzielle Vereinbarungen für den Sonderzugang zum Netz werden zwischen den Beteiligten getroffen; die nationale Regulierungsbehörde kann jedoch gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 tätig werden. Die Vereinbarung kann eine Vergütung der Kosten vorsehen, die einer Organisation unter anderem durch die Bereitstellung des beantragten Netzzugangs entstehen; bei diesen Zahlungen wird den Grundsätzen der Kostenorientierung gemäß Anhang II der Richtlinie 90/387/EWG uneingeschränkt Rechnung getragen.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden können jederzeit von sich aus tätig werden, um nichtdiskriminierende, für beide Parteien gerechte und annehmbare sowie allen Benutzern größtmögliche Vorteile bietende Bedingungen festzulegen; auf Antrag eines Beteiligten müssen die Behörden tätig werden.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden haben ferner das Recht, im Interesse aller Benutzer sicherzustellen, daß die Vereinbarungen Bedingungen umfassen, die den Kriterien des Absatzes 4 entsprechen, daß die Vereinbarungen wirksam und fristgerecht getroffen werden und daß die Vereinbarungen Bedingungen hinsichtlich der Konformität mit relevanten Normen und grundlegenden Anforderungen und/oder der Aufrechterhaltung der "End-to-End-Qualität" umfassen.

(6) Die von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Absatz 5 festgelegten Bedingungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht.

(7) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die in Absatz 1 genannten Organisationen mit marktbeherrschender Stellung bei der Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes, insbesondere bei der Anwendung jeder Art des Sonderzugangs zum Netz, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wahren.

(8) Gegebenenfalls beauftragt die Kommission im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß, der in Übereinstimmung mit dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren tätig wird, das ETSI damit, Normen für neue Netzzugangsarten auszuarbeiten. Ein Hinweis auf diese Normen wird gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(9) Die Einzelheiten der Vereinbarungen über den Sonderzugang zum Netz werden der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung mitgeteilt.

Artikel 17 Tarifgrundsätze

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 über Preise stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß Organisationen mit marktbeherrschender Stellung bei Telefondiensten, die über das feste öffentliche Telefonnetz angeboten werden, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

(2) Die Tarife für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und allgemein zugänglicher Telefondienste unterliegen dem Grundsatz der Kostenorientierung gemäß Anhang II der Richtlinie 90/387/EWG. Insbesondere die in Artikel 14 genannten Dienstmerkmale werden zu erschwinglichen Preisen angeboten.

(3) Die Tarife für den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen werden unabhängig von der Art der Anwendung, die der Benutzer vorsieht, festgelegt, soweit dafür nicht unterschiedliche Dienste oder Dienstmerkmale erforderlich sind.

(4) Die Tarife für Dienstmerkmale, die zusätzlich zum Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz und allgemein zugängliche Telefondienste bereitgestellt werden, müssen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht hinreichend aufgegliedert sein, damit der Benutzer nicht für Zusatzdienste zahlen muß, die für den verlangten Dienst nicht erforderlich sind.

(5) Tarifänderungen werden erst durchgeführt, wenn eine von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegte angemessene öffentliche Ankündigungsfrist eingehalten wurde.

(6) Ein Mitgliedstaat kann seiner nationalen Regulierungsbehörde genehmigen, die Anforderungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 in bestimmten Regionen nicht anzuwenden, wenn sie den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt für Telefondienste als zufriedenstellend erachtet.

Artikel 18 Kostenrechnungsgrundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß, wenn Organisationen verpflichtet sind, bei der Festlegung ihrer Tarife den Grundsatz der Kostenorientierung zu beachten, die Kostenrechnungssysteme dieser Organisationen zur Umsetzung von Artikel 17 geeignet sind und daß die korrekte Anwendung derartiger Systeme von einer zuständigen Stelle überprüft wird, die gegenüber diesen Organisationen unabhängig ist. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß einmal jährlich eine Erklärung über die Einhaltung der jeweiligen Kostenrechnungssysteme veröffentlicht wird.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß ihnen eine Beschreibung des Kostenrechnungssystems gemäß Absatz 1, aus der die Hauptkostenkategorien und die Vorschriften für die Umlage der Kosten auf den Sprachtelefondienst hervorgehen, auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung Informationen über die von den betroffenen Organisationen verwendeten Kostenrechnungssysteme.

(3) Sofern und solange die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und Sprachtelefondienste in einem Mitgliedstaat Gegenstand besonderer oder ausschließlicher Rechte ist, umfaßt das System gemäß Absatz 1 unbeschadet des letzten Unterabsatzes dieses Absatzes folgende Elemente:

a) Die Kosten für den Sprachtelefondienst umfassen insbesondere die direkten Kosten, die den Telekommunikationsorganisationen durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Sprachtelefondienstes sowie dessen Vermarktung und Abrechnung entstehen.

b) Gemeinkosten, d. h. Kosten, die sich weder unmittelbar dem Sprachtelefondienst noch anderen Aktivitäten zuordnen lassen, werden wie folgt aufgeteilt:

i) Gemeinkosten werden möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs aufgeteilt.

ii) Ist eine solche Analyse nicht möglich, so werden Gemeinkosten aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien aufgeteilt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; die indirekte Verknüpfung stützt sich dabei auf vergleichbare Kostenstrukturen.

iii) Ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so werden die Gemeinkosten aufgrund eines allgemeinen Schlüssels aufgeteilt; dieser Schlüssel wird errechnet aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt aufgeteilten oder zugeordneten Ausgaben für den Sprachtelefondienst einerseits und für sonstige Dienste andererseits.

Andere Konstenrechnungssysteme dürfen angewandt werden, wenn sie zur Umsetzung von Artikel 17 geeignet sind und die nationale Regulierungsbehörde ihrer Anwendung durch die Telekommunikationsorganisation zugestimmt hat; die Anwendung steht dabei unter dem Vorbehalt, daß die Kommission vor der Anwendung informiert wird.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß der Rechnungsabschluß sämtlicher Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellen, gemäß den innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für kommerzielle Unternehmen erstellt, einer Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht wird. Detaillierte Kostenrechnungsinformationen werden der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung mitgeteilt und vertraulich behandelt.

Artikel 19 Rabatte und andere Sondertarife

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß, wenn eine Organisation verpflichtet ist, für ihre Tarife den Grundsatz der Kostenorientierung gemäß Artikel 17 anzuwenden, Rabattsysteme für Endbenutzer (einschließlich Verbraucher) vollkommen transparent sind, veröffentlicht werden und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung Anwendung finden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können die Änderung oder Rücknahme derartiger Rabattsysteme verlangen.

Artikel 20 Spezifikationen für den Netzzugang, einschließlich Steckdose

(1) Normen für den Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen werden in dem in Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG genannten Verzeichnis der ONP-Normen veröffentlicht.

(2) Sofern Telefondienste den Benutzern über das ISDN am S/T-Referenzpunkt bereitgestellt werden, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß die ISDN-Netzabschlußpunkte den relevanten physikalischen Schnittstellenspezifikationen - insbesondere denen für die Steckdose - entsprechen, auf die im Verzeichnis der ONP-Normen verwiesen wird.

Artikel 21 Zahlungsverzug

Für den Fall eines Verzugs bei der Bezahlung von Rechnungen für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes genehmigen die Mitgliedstaaten im einzelnen festgelegte verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Maßnahmen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht werden. Diese Maßnahmen stellen sicher, daß dem Teilnehmer vor einer eventuellen Dienstunterbrechung oder -abschaltung eine ordnungsgemäße Mahnung zugeht.

Außer in Fällen wiederholten Zahlungsverzugs oder der Nichtbegleichung von Rechnungen stellen diese Maßnahmen ferner sicher, daß sich jede Dienstunterbrechung - soweit dies technisch möglich ist - auf den betroffenen Dienst beschränkt und eine völlige Abschaltung erst nach einem gewissen Zeitraum erfolgt, in dem der Teilnehmer auch weiterhin Anrufe tätigen kann, für die keine Gebühren anfallen.

Artikel 22 Bedingungen für die Aufhebung von Angeboten

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sofern und solange die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder allgemein zugänglichen Sprachtelefondiensten in einem Mitgliedstaat Gegenstand besonderer oder ausschließlicher Rechte ist.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß bestehende Dienstangebote von Organisationen mit derartigen besonderen oder ausschließlichen Rechten für eine angemessene Dauer aufrechterhalten werden und daß die Aufhebung eines Angebots oder eine Änderung, durch die dessen Nutzungsmöglichkeit wesentlich verändert wird, nur nach Beratung mit den betroffenen Benutzern und nach einer angemessenen, von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten öffentlichen Ankündigungsfrist erfolgen darf.

(3) Unbeschadet anderer Rechtsmittel, die nach einzelstaatlichem Recht bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Benutzer und - soweit dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist - Benutzer- und/oder Verbraucherorganisationen der nationalen Regulierungsbehörde die Fälle vortragen können, in denen die betroffenen Benutzer mit dem von der betreffenden Organisation vorgesehenen Termin für die Aufhebung des Angebots nicht einverstanden sind.

Artikel 23 Ausnahmen von den veröffentlichten Bedingungen

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sofern und solange die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder allgemein zugänglichen Sprachtelefondiensten in einem Mitgliedstaat Gegenstand besonderer oder ausschließlicher Rechte ist.

(2) Hält es eine Organisation mit derartigen besonderen oder ausschließlichen Rechten auf einen bestimmten Antrag hin für nicht vertretbar, einen Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz zu ihren veröffentlichten Tarifen und Lieferbedingungen bereitzustellen, so muß sie die Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde zur Änderung dieser Bedingungen für diesen Fall einholen.

KAPITEL V ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN

Artikel 24 Konsultation

Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Konsultation gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren, an der Vertreter von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen, sowie Vertreter von Benutzern, Verbrauchern, Herstellern und Dienstanbietern teilnehmen und die Themen wie Umfang, Preis und Qualität der Telefondienste behandelt. Die Kommission führt gegebenenfalls eine zusätzliche Konsultation zu diesen Themen auf europäischer Ebene durch.

Artikel 25 Notifizierung und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle eventuellen Änderungen an den Informationen mit, die gemäß der Richtlinie 95/62/EG veröffentlicht werden mußten. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner folgendes mit:

- die Namen der Organisationen mit marktbeherrschender Stellung;

- Einzelheiten über Fälle, in denen Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellen, bei der Tariffestlegung nicht mehr dem Grundsatz der Kostenorientierung gemäß Artikel 17 Absatz 6 entsprechen müssen.

Die Kommission kann die nationalen Regulierungsbehörden auffordern, die Gründe für eine derartige Lockerung der Anforderungen im Hinblick auf die Kostenorientierung darzulegen.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und allgemein zugänglichen Telefondiensten aufrechterhält, halten die nationalen Regulierungsbehörden Einzelheiten über andere als die in Artikel 21 genannten Fälle, in denen der Zugang zu oder die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen oder Sprachtelefondiensten eingeschränkt oder verweigert wurde, zur Verfügung und übermitteln sie der Kommission auf Anfrage; dies umfaßt auch die getroffenen Maßnahmen und die Begründungen hierfür.

Artikel 26 Vergleichsverfahren und Beilegung von Streitigkeiten auf nationaler Ebene

Unbeschadet

a) eventueller Maßnahmen, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat gemäß dem Vertrag ergreifen kann,

b) der Rechte, die der Person, die das Verfahren nach den Nummern 3 und 4 in Anspruch nimmt, den betreffenden Organisationen oder Dritten nach geltendem einzelstaatlichen Recht zustehen - ausgenommen, sie haben eine Vereinbarung zur Streitbeilegung getroffen -,

c) der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2, wonach die nationalen Regulierungsbehörden die Bedingungen für Verträge zwischen Telekommunikationsorganisationen und Benutzern ändern können,

sind folgende Verfahren möglich:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jede Partei, einschließlich z. B. Benutzer, Dienstanbieter, Verbraucher und andere Organisationen, bei Streitigkeiten mit einer Organisation, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellt, über eine angebliche Verletzung der Bestimmungen dieser Richtlinie das Recht hat, die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere unabhängige Stelle anzurufen. Auf nationaler Ebene werden hierfür leicht zugängliche und grundsätzlich kostengünstige Verfahren geschaffen, um derartige Streitfälle gerecht, transparent und in angemessener Frist beizulegen. Diese Verfahren gelten insbesondere für Streitigkeiten zwischen Benutzern und einer Organisation über Telefonrechnungen oder die Bedingungen für die Bereitstellung von Telefondiensten.

2. Sind Organisationen aus mehr als einem Mitgliedstaat in den Streit verwickelt, so kann ein Benutzer oder eine Organisation das Vergleichsverfahren gemäß den Nummern 3 und 4 in Anspruch nehmen, indem er bzw. sie sich schriftlich an die nationale Regulierungsbehörde und die Kommission wendet. Die Mitgliedstaaten können die Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens auch ihren nationalen Regulierungsbehörden einräumen.

3. Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die Kommission nach einer Mitteilung gemäß Nummer 2 fest, daß eine weitere Prüfung erforderlich ist, so kann sie die Angelegenheit an den Vorsitzenden des ONP-Ausschusses weiterleiten.

4. In den in Nummer 3 beschriebenen Fällen leitet der Vorsitzende des ONP-Ausschusses das nachstehend beschriebene Verfahren ein, wenn er davon überzeugt ist, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind:

a) Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses beruft so bald wie möglich eine Arbeitsgruppe ein, der mindestens zwei Mitglieder des ONP-Ausschusses, ein Vertreter der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde und er selbst oder ein anderer, von ihm benannter Beamter der Kommission angehören. Der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz der Arbeitsgruppe, die in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Einberufung zusammentritt. Auf Vorschlag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe kann der Vorsitzende beschließen, höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige hinzuzuziehen.

b) Die Arbeitsgruppe gibt der Partei, die dieses Verfahren in Anspruch nimmt, sowie den nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den betroffenen Organisationen Gelegenheit, ihren Standpunkt in schriftlicher oder mündlicher Form darzulegen.

c) Die Arbeitsgruppe bemüht sich, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Nummer 2 eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses unterrichtet den Ausschuß über den Ausgang des Verfahrens, damit dieser seine Auffassung zum Ausdruck bringen kann.

5. Die Partei, die das Verfahren in Anspruch nimmt, trägt die Kosten, die ihr durch die Teilnahme an dem Verfahren entstehen, selbst.

Artikel 27 Aussetzung bestimmter Verpflichtungen

Die Dauer einer eventuellen Aussetzung der in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 95/62/EG festgelegten Verpflichtungen bleibt unverändert.

Artikel 28 Technische Anpassungen

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge I, II oder III an technische Entwicklungen oder Veränderungen in der Marktnachfrage werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.

Artikel 29 Verfahren des Beratenden Ausschusses

(1) Die Kommission wird vom ONP-Ausschuß unterstützt.

Der Ausschuß konsultiert insbesondere die Vertreter der Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellen, sowie Vertreter von Benutzern, Verbrauchern, Herstellern und Dienstanbietern.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 30 Überprüfung

Die Kommission prüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber erstmals spätestens am 31. Dezember 1999 Bericht, wobei der von der Kommission veröffentlichte Bericht über Universaldienste vor dem 1. Januar 1998 Berücksichtigung finden soll. Als Grundlage für diese Überprüfung dienen unter anderem die Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt werden; sie untersucht insbesondere:

- den Geltungsbereich der Richtlinie, vor allem im Hinblick darauf, ob gewisse Bestimmungen auch für mobile Telefondienste gelten sollten;

- die Bestimmungen des Kapitels II unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktbedingungen, der Veränderung der Benutzernachfrage und des technischen Fortschritts;

- die Beibehaltung der gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 auferlegten Verpflichtungen unter Berücksichtigung eventueller neuer Wettbewerber.

Erforderlichenfalls können in dem Bericht weitere regelmäßige Überprüfungen vorgeschlagen werden.

Artikel 31 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den entsprechenden Vorschriften oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32 Aufhebung der Richtlinie 95/62/EG

Unbeschadet der für die Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen, die für die Umsetzung der Richtlinie 95/62/EG erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem in Anhang IV angegebenen Zeitplan zu ergreifen, wird die Richtlinie 95/62/EG hiermit mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie werden als Verweise auf diese Richtlinie betrachtet.

Anhang V enthält eine Übersicht über die Beziehungen zwischen den Artikeln der Richtlinie 95/62/EG und den Artikeln dieser Richtlinie.

Artikel 33 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 34 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) Entschließung des Rates vom 8. Februar 1994 über die Grundsätze für den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation (ABl. Nr. C 48 vom 16. 2. 1994) und Entschließung des Rates vom 18. September 1995 zur Entwicklung des künftigen ordnungspolitischen Rahmens für die Telekommunikation (ABl. Nr. C 258 vom 3. 10. 1995).

(2) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 1995 zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen und der Kabelfernsehnetze - Teil II, A4-0111/95 (ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995).

(3) Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze - Teil II (ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995).

(4) Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Mitteilung der Kommission "Europas Weg in die Informationsgesellschaft - Ein Aktionsplan" (ABl. Nr. C 210 vom 14. 8. 1995, S. 109).

(5) Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 34/96 vom 18. Juni 1996, vom Rat festgelegt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. Nr. C 220 vom 29. 7. 1996, S. 13).

(6) Siehe Mitteilung der Kommission über den Universaldienst in der Telekommunikation im Hinblick auf ein vollständig liberalisiertes Umfeld (KOM(96) 73 endg. vom 13. März 1996).

(7) ABl. Nr. L 192 vom 28. 6. 1990, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6.

(9) Siehe Mitteilung der Kommission KOM(96) 73 endg. vom 13. März 1996.

(10) ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.

(11) Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 57/96 vom 12. September 1996, vom Rat festgelegt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in öffentlichen digitalen Telekommunikationsnetzen, insbesondere im diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN) und in öffentlichen digitalen Mobilfunknetzen (ABl. Nr. C 315 vom 24. 10. 1996, S. 30).

(12) ABl. Nr. L 217 vom 6. 8. 1991, S. 31.

ANHANG I

BESCHREIBUNG DER ZUSÄTZLICHEN DIENSTMERKMALE GEMÄSS DEN ARTIKELN 14 UND 15

TEIL 1 Dienstmerkmale gemäß Artikel 14 Absatz 1

a) Tonfrequenzverfahren oder DTMF (Mehrfrequenzverfahren)

Das feste öffentliche Telefonnetz unterstützt den Einsatz von DTMF-Telefonen für die Zeichengabe zur Vermittlungsstelle mit Tönen entsprechend der ITU-T-Empfehlung Q.23; es unterstützt dieselben Töne für die "End-to-End"-Zeichengabe über das Netz, und zwar sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen den Mitgliedstaaten.

b) Selektive Anrufsperre für abgehende Gespräche

Hierbei wird der Teilnehmer auf Antrag beim Telefondienstanbieter in die Lage versetzt, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte Nummern zu sperren.

TEIL 2 Dienstmerkmale gemäß Artikel 15 Absatz 1

a) Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Nummer des Anrufers wird dem angerufenen Teilnehmer vor Beginn des Gesprächs angezeigt.

Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG, bereitgestellt werden.

b) Direkte Durchwahl (oder Einrichtungen mit gleichwertiger Funktion)

Benutzer einer Nebenstellenanlage (PBX) oder eines vergleichbaren privaten Systems können vom festen öffentlichen Telefonnetz aus ohne Intervention des PBX-Bedieners direkt angerufen werden.

c) Anrufweiterschaltung

Weiterleitung eingehender Anrufe an einen anderen Anschluß im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. bei Abwesenheit, bei Besetztzustand oder unkonditioniert).

Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG, bereitgestellt werden.

TEIL 3 Verzeichnis der Dienste und Dienstmerkmale gemäß Artikel 15 Absatz 2

a) Gemeinschaftsweiter Zugang zu gebührenfreien Diensten

Diese Dienste mit unterschiedlichen Bezeichnungen ("Service 130", "Numero vert", "Freephone" usw.) umfassen Wähldienste, die für den Anrufer gebührenfrei sind.

b) Kostenteilige Dienste ("Shared cost services")

Diese Dienste umfassen Wähldienste, bei denen der Anrufer nur einen Teil der Gebühren zahlt.

c) Gemeinschaftsweite private Informationsdienste/Kioskdienste

Ein Dienst, der über das Netz einer Telekommunikationsorganisation erbracht wird und bei dem die Gebühren für dessen Inanspruchnahme mit den Gesprächsgebühren kombiniert werden.

d) Gemeinschaftsweite Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Vor Beginn des Gesprächs wird die Nummer des Anrufers beim angerufenen Teilnehmer angezeigt.

Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG, bereitgestellt werden.

e) Zugang zu vermittelten Diensten in anderen Mitgliedstaaten

Benutzer in einem Mitgliedstaat können den Vermittlungs-/Hilfsdienst in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.

f) Zugang zu Auskunftsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

Benutzer in einem Mitgliedstaat können den Auskunftsdienst in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.

Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG, bereitgestellt werden.

ANHANG II

GEMÄSS ARTIKEL 11 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

TEIL 1 Informationen, die den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen sind

TECHNISCHE MERKMALE DER NETZSCHNITTSTELLEN

Technische Merkmale der Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten, gegebenenfalls unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale Normen oder Empfehlungen:

- für analoge und/oder digitale Netze:

a) Schnittstelle für einen Einzelanschluß;

b) Schnittstelle für einen Mehrfachanschluß;

c) Schnittstelle für die Durchwahl (direct dialling-in - DDI);

d) sonstige übliche Schnittstellen;

- für das ISDN:

a) Spezifikation für Basis- und Primärmultiplexschnittstellen am S/T-Referenzpunkt, einschließlich Zeichengabeprotokoll;

b) nähere Angaben zu den für Sprachtelefondienste geeigneten Trägerdiensten;

c) sonstige übliche Schnittstellen;

- für weitere übliche Schnittstellen.

Zusätzlich zu den obigen Informationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 regelmäßig zu veröffentlichen sind, müssen sämtliche Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze bereitstellen, die Lieferanten von Endeinrichtungen ohne wesentliche Verzögerung über etwaige besondere Netzmerkmale unterrichten, die den einwandfreien Betrieb zugelassener Endeinrichtungen beeinträchtigen. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen den Lieferanten von Endeinrichtungen diese Informationen auf Antrag zur Verfügung.

TEIL 2 Informationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu veröffentlichen sind

Anmerkung:

Die nationale Regulierungsbehörde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, daß die in diesem Anhang aufgeführten Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 veröffentlicht werden. Die nationale Regulierungsbehörde legt fest, welche Informationen von den Organisationen, die Telekommunikationsnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellen, und welche von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden müssen.

1. Name(n) und Anschrift(en) der Organisation(en)

Name(n) und Anschrift(en) des Hauptsitzes der Organisation(en), die feste öffentliche Telefonnetze und/oder öffentlich verfügbare Telefondienste bereitstellt (bereitstellen).

2. Angebot an Telefondiensten

2.1. Umfang des Basisdienstes

Beschreibung des angebotenen Basis-Telefondienstes unter Angabe der Dienstmerkmale, die bei der Anschlußgebühr bzw. in der regelmäßigen Mietgebühr berücksichtigt sind (z. B. Vermittlungsdienste, Verzeichnisse, verzeichnisbezogene Dienste, selektive Anrufsperre, Einzelgebührenerfassung oder Wartung).

Beschreibung von optionalen Dienst- und Leistungsangeboten des Telefondienstes, die getrennt vom Grundangebot in Rechnung gestellt werden; dabei wird gegebenenfalls auf die einschlägigen technischen Normen oder Spezifikationen verwiesen, denen sie entsprechen.

2.2. Tarife

Zugangs- und Wartungs- sowie alle Arten von Gesprächsgebühren, einschließlich näherer Angaben zu etwaigen Rabattsystemen sowie Sondertarifen und zielgerichteten Tarifsystemen.

2.3. Ausgleichs-/Erstattungspolitik

Unter anderem nähere Angaben zu angebotenen Ausgleichs-/Erstattungssystemen.

2.4. Arten des angebotenen Wartungsdienstes

2.5. Standardvertragsbedingungen

Gegebenenfalls unter Angabe der Mindestvertragslaufzeit.

3. Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen

Unter anderem vollständige Übersicht über die von der nationalen Regulierungsbehörde im Einklang mit den Richtlinien 91/263/EWG bzw. 93/97/EWG festgelegten Anforderungen an Endeinrichtungen, gegebenenfalls einschließlich der Angabe von Bedingungen hinsichtlich der Verkabelung innerhalb der Räumlichkeiten des Kunden und der Lage des Netzabschlußpunktes.

4. Zugangs- und Nutzungseinschränkungen

Unter anderem Angaben zu Zugangs- und Nutzungseinschränkungen, die gemäß Artikel 13 auferlegt werden.

ANHANG III

BEREITSTELLUNGSFRISTEN UND DIENSTQUALITÄTSKENNWERTE, DEFINITIONEN UND MESSMETHODEN GEMÄSS ARTIKEL 12

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ANHANG IV

ZEITPLAN GEMÄSS ARTIKEL 33

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

VERGLEICHSTABELLE

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