Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur dritten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden /* KOM/96/0375 ENDG - COD 96/0195 */
Amtsblatt Nr. C 278 vom 24/09/1996 S. 0025
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (96/C 278/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 375 endg. - 96/0195(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 23. Juli 1996) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach dem Verfahren gemäß Artikel 189b des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß hat erneut eine Prüfung sämtlicher in der Richtlinie aufgeführten Extraktionslösungsmittel in Angriff genommen, um die 1981 vorübergehend festgelegten zulässigen Tagesdosen (ADI) durch endgültige Werte zu ersetzen. Die Durchführung der Prüfung war nicht in allen Fällen möglich, da die Industrie die angeforderten Informationen nicht vorgelegt hat. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß konnte aufgrund der übermittelten Daten für die meisten Lösungsmittel seine bereits erteilte Zustimmung bestätigen. Die Rückstandshöchstwerte der Lösungsmittel in bestimmten Lebensmitteln können herabgesetzt werden. Es ist angezeigt, bestimmte Lösungsmittel zu streichen, da sie nicht verwendet werden. Mit dem wissenschaftlichen Fortschritt wurden neue Stoffe entwickelt, die in die Richtlinie aufgenommen werden können. Es ist ein neues Lösungsmittel zuzulassen, zu dem der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Die erforderlichen Änderungen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sind Maßnahmen technischer Art. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist die Kommission mit der Verabschiedung dieser Maßnahmen zu beauftragen. Ein solches Verfahren gestattet ein rascheres Inverkehrbringen der Innovationen, was sowohl der Industrie als auch dem Verbraucher zugute kommt - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 88/344/EWG des Rates (1) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 wird ein neuer Buchstabe a) hinzugefügt: "a) die erforderlichen Änderungen des Anhangs unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf den Gebieten der Verwendung von Lösungsmitteln, der Bedingungen ihrer Verwendung und des Rückstandshöchstwertes;". Die bisherigen Buchstaben a), b) und c) werden in b), c) und d) geändert. 2. Der Anhang der Richtlinie wird wie folgt geändert: a) Teil I: Der Stoff Butylacetat wird gestrichen. b) Teil II: Die Rubrik über den Stoff Hexan wird wie folgt geändert: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " Der Wortlaut der beiden Fußnoten bleibt unverändert. c) Teil III: - Der Stoff Methyl-Propan-1-ol wird gestrichen. - Folgender Stoff wird hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften so, daß - das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab 1. Juli 1997 erlaubt ist; - das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. Januar 1998 verboten ist. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 157 vom 24. 6. 1988, S. 28.