51996PC0369

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft /* KOM/96/0369 ENDG - SYN 96/0192 */

Amtsblatt Nr. C 314 vom 24/10/1996 S. 0011


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft (96/C 314/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 369 endg. - 96/0192(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 4. September 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das durch den Beschluß 94/69/EG des Rates (1) genehmigt wurde und das seit seinem Inkrafttreten am 21. März 1994 alle Vertragsparteien verpflichtet, nationale Verzeichnisse zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase nach Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken aufgeführt sind, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbarende vergleichbare Methoden anzuwenden sind.

Ferner verpflichtet das Übereinkommen alle Vertragsparteien, nationale und gegebenenfalls regionale Programme zu erarbeiten, umzusetzen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen durch die Bekämpfung anthropogener Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase nach Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken vorgesehen sind.

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 9. März 1995 auf der Grundlage seiner Schlußfolgerungen vom 15./16. Dezember 1994 und mit Blick auf die erste Konferenz der Vertragsparteien des UN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen (vom 28. März bis zum 7. April 1995 in Berlin) erneut seine Überzeugung bekräftigt, daß die Verpflichtungen zur Rückführung der Emissionen von Treibhausgasen auf den Stand von 1990 bis zum Jahr 2000 nicht ausreichen, um das in Artikel 2 des Rahmenübereinkommens festgelegte Endziel zu erreichen, und daß bei der Aushandlung eines alle relevanten Bereiche erfassenden Protokolls über die Reduzierung aller Emissionen von Treibhausgasen und deren Quellen sowie über die verstärkte Beseitigung dieser Treibhausgase durch Senken ein kombiniertes Konzept sowohl für politische und anderweitige Maßnahmen als auch für Ziele und Zeitpläne (z. B. 2005 und 2010) im Mittelpunkt stehen sollte.

Die erste Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen erkannte die Notwendigkeit an, die Verpflichtungen der in Anhang I des Übereinkommens genannten Vertragsparteien zu verstärken, und beschloß ein Verfahren einzuleiten, um ihre Handlungsfähigkeit im Hinblick auf politische und anderweitige Maßnahmen sowie mengenmäßige Begrenzungen und Verringerungsziele für Treibhausgasemissionen innerhalb bestimmter Zeiträume (z. B. 2005, 2010 und 2020) zu gewährleisten.

Auf dieser Konferenz wurde ferner beschlossen, daß die in Anhang I genannten Vertragsparteien dem Sekretariat jährlich nationale Verzeichnisse vorlegen, die Angaben zu den Emissionen nach Quellen und zum Abbau der Treibhausgase durch Senken enthalten, und daß bei der Ausarbeitung der Berichte gemäß dem Übereinkommen die von der zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaänderungen verabschiedeten Leitlinien für nationale Verzeichnisse von Treibhausgasen und die technischen Leitlinien zur Bewertung von klimatischen Auswirkungen sowie die Anpassungen anzuwenden sind.

Die Bestimmungen des durch die Entscheidung 93/389/EWG des Rates (2) geschaffenen Beobachtungssystems müssen auch auf die anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase, deren Quellen und den Abbau dieser Treibhausgase durch Senken Anwendung finden; in diesem Zusammenhang sollte des Verfahren besonders im Hinblick auf die Beobachtung der Begrenzungen und Verringerungen der Emissionen von Treibhausgasen nach dem Jahr 2000 aktualisiert werden.

Es wurde festgestellt, daß die in der Entscheidung 93/389/EWG festgelegte Frist für die Vorlage der Verzeichnisse nicht von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden kann.

Auf seiner Tagung vom 22./23. Juni 1995 bekräftigte der Rat den festen Willen der Gemeinschaft, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens einzuhalten, und bestätigte seine Schlußfolgerungen vom 29. Oktober 1990 und vom 9. Mai 1995.

Die Entscheidung 93/389/EWG sollte daher entsprechend geändert werden, um die Beobachtung der Treibhausgase nach dem Jahr 2000 zu gewährleisten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/389/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Es wird ein System zur Beobachtung aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen in den Mitgliedstaaten eingerichtet."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"(1) Von den Mitgliedstaaten werden nationale Programme zur Begrenzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase nach Quellen und zum Abbau solcher Treibhausgase durch Senken erstellt, veröffentlicht und durchgeführt, um dazu beizutragen, daß:".

ii) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie allen Protokollen hierzu resultierende Verpflichtung zur Begrenzung der Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erfuellt wird."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt in sein nationales Programm spätestens von der ersten Fortschreibung an folgendes auf:

a) mindestens für die drei wichtigsten Treibhausgase - Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O):

- die nach Artikel 3 Absatz 1 ermittelten anthropogenen Emissionen im Referenzjahr 1990;

- gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorgenommene Bestandsaufnahmen der anthropogenen Emissionen nach Quellen sowie des Abbaus durch Senken;

- detaillierte Angaben über die seit den Referenzjahren durchgeführten oder beschlossenen nationalen Politiken und Maßnahmen, die wesentlicher Bestandteil der Bemühungen zur Emissionsminderung und verstärktem Abbau der Treibhausgase durch Senken sind, aufgeschlüsselt nach Treibhausgasen und Sektoren; dabei sind auch die Ziele der Maßnahmen und die jeweils eingesetzten politischen Instrumente sowie der Durchführungsstand der jeweiligen Politik oder Maßnahme und Meilensteine für ihren Fortschritt anzugeben;

- Maßnahmen, die zur Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder politischen Konzepte der Gemeinschaft ergriffen wurden oder vorgesehen sind;

- Schätzwerte zu den Auswirkungen der politischen und anderweitigen Maßnahmen im Bereich der Emissionen und Verringerungen sowie Einbeziehung dieser Werte in die Vorausschauen für die Emissionen von Treibhausgasen zwischen dem Referenzjahr und dem Jahr 2000; und danach zwischen dem Referenzjahr und regelmäßigen Fristen, die von dem gemäß Artikel 8 eingesetzten Ausschuß bestimmt werden; einschließlich Angaben zum quantitativen Verständnis der Prämissen für die Vorausschätzungen und zum Schätzungsverfahren;

- eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenannten Maßnahmen;

b) Angaben zu Ozonvorstufen, d. h. Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) und fluechtige organische Verbindungen (VOC), sowie zu anderen Treibhausgasemissionen, einschließlich z. B. Perfluorkohlenstoffe (PFC), Fluorkohlenwasserstoffe (HFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) entsprechend den Berichterstattungsauflagen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen:

- Angaben über Emissionen;

- eine Beschreibung der politischen und anderweitigen Maßnahmen, die zur Begrenzung der Emissionen dieser Gase ergriffen werden oder geplant sind;

- möglichst genaue Angaben in regelmäßigen Abständen für Vorausschauen zu den Emissionen entsprechend den Verfahren des in Artikel 8 eingesetzten Ausschusses, einschließlich Angaben zum quantitativen Verständnis der Prämissen für die Vorausschätzungen und zum Schätzungsverfahren."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln anhand des besten verfügbaren Verfahrens, das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 bestimmt wird, die anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase gemäß Artikel 2 Absatz 2 nach Quellen sowie deren Abbau durch Senken. Dies sollte entweder das von der zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaänderungen (IPCC) entwickelte oder ein damit zu vereinbarendes Verfahren sein."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Das Datum "31. Juli" wird durch das Datum "30. September" ersetzt.

ii) Am Ende wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln außerdem jährlich ihre nationalen Verzeichnisse von Emissionen nach Quellen und deren Beseitigung gemäß Artikel 2 Absatz 2."

4. Artikel 5 wird gestrichen.

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Die Kommission überprüft im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alljährlich, ob die Fortschritte in der Gemeinschaft insgesamt ausreichen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaft auf dem Weg zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 vorkommt, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Zugrundelegung der gemäß den Artikeln 2 und 3 eingegangenen Informationen sowie gegebenenfalls der fortgeschriebenen nationalen Programme Bericht."

6. Artikel 7 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 33 vom 7. 2. 1994, S. 11.

(2) ABl. Nr. L 167 vom 9. 7. 1993, S. 31.