Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels /* KOM/96/0261 endg. - CNS 96/0155 */
Amtsblatt Nr. C 216 vom 26/07/1996 S. 0014
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (96/C 216/09) KOM(96) 261 endg. - 96/0155(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 12. Juni 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: In den meisten Ländern der Europäischen Union ist die Erzeugung von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Wegen der Steigerung der Erzeugung in der Gemeinschaft einerseits und der Einfuhr aus Drittländern andererseits nimmt das Angebot an diesen Erzeugnissen rasch zu. Es ist deshalb angezeigt, den Verbrauch dieser Erzeugnisse zu fördern. Der Absatz von Gemeinschaftserzeugnissen kann in und außerhalb der Gemeinschaft gesteigert werden, insbesondere dank verbesserter Informationen der derzeitigen und potentiellen Verbraucher sowie Anpassung der Erzeugung an die Verbraucherwünsche. Bei der Verwendung der zur Förderung des Verbrauchs vorgesehenen Mittel müssen die einschlägigen Berufskreise eine besondere Aufgabe übernehmen. Es empfiehlt sich, für die einzuführenden besonderen Verbrauchsförderungsmaßnahmen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen. Die zu finanzierenden Maßnahmen sollten nach Maßgabe der gesteckten Ziele systematisch bewertet werden. Die geplanten Maßnahmen müssen eine Regulierung des Marktes für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels zum Zweck haben. Bei den im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zu berücksichtigenden Ausgaben handelt es sich deshalb um Ausgaben für Interventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/90 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft kann sich an Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels der Gemeinschaftserzeugung (KN-Code 06), die von repräsentativen Zusammenschlüssen des Sektors vorgeschlagen und durchgeführt werden, finanziell beteiligen. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen betreffen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, auch eine Beteiligung an Ausstellungen und anderen kommerziellen Vorführungen sowie an ihrer Ausrichtung in und außerhalb der Gemeinschaft. Vor Durchführung dieser Maßnahmen können nötigenfalls Marktuntersuchungen zur Ermittlung der Einstellung und Verhaltensweise der Verbraucher, gegebenenfalls unterstützt durch die Beratung von Wirtschaftsbeteiligten des Sektors in Marketing-Fragen, vorgenommen werden. (2) Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind ohne Berücksichtigung von Handelsmarken durchzuführen und dürfen Erzeugnisse bestimmter Mitgliedstaaten nicht bevorzugen. Artikel 3 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist eine Interventionsmaßnahme zur Regulierung der landwirtschaftlichen Märkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/90. (2) Die Gemeinschaft beteiligt sich zu höchstens 60 % an den tatsächlichen Maßnahmenkosten. Artikel 4 Die Gemeinschaft kann eine Finanzierung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren vorsehen. Diese Maßnahmen sind im letzten Anwendungsjahr zu bewerten, um festzustellen, in welchem Maß die in Artikel 1 vorgesehenen Ziele erreicht sind und ob die betreffenden Maßnahmen fortgesetzt werden sollten. Artikel 5 Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden erlassen nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (2). Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1). (2) ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).