Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile betreffend die vorläufige Anwendung gewisser Bestimmungen des Kooperationsrahmenabkommens zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits /* KOM/96/0259 endg. - ACC 96/0150 */
Amtsblatt Nr. C 258 vom 05/09/1996 S. 0019
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile betreffend die vorläufige Anwendung gewisser Bestimmungen des Kooperationsrahmenabkommens zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (96/C 258/06) KOM(96) 259 endg. - 96/0150(ACC) (Von der Kommission vorgelegt am 12. Juni 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 zweiter Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Kooperationsrahmenabkommen zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wurde am . . . von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Europäische Gemeinschaft und Chile sind übereingekommen, die Modalitäten für die vorläufige Anwendung gewisser Abkommensbestimmungen festzulegen, die die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und den für diese Zusammenarbeit vorgesehenen institutionellen Rahmen betreffen. Bis zum Abschluß der Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens trägt die vorläufige Anwendung dieser Bestimmungen zur Erleichterung und Förderung engerer Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile bei - BESCHLIESST: Artikel 1 Der diesem Beschluß beigefügte Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Chile über die vorläufige Anwendung gewisser Bestimmungen des Kooperationsrahmenabkommens zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in den in den Artikeln 35 und 37 des Abkommens vorgesehenen Organen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.